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Transkript:

Bezirksregierung Düsseldorf Bezirksregierung Düsseldorf, Postfach 30 08 65, 40408 Düsseldorf Telefon 0211 475-5457 Leiterinnen und Leiter der öffentlichen Schulen, die meiner unmittelbaren Aufsicht unterstehen Leiterinnen und Leiter der Studienseminare Fax 0211 475-5980 friedhelm.holtermann@brd.nrw. de Zimmer 11.04.57 Auskunft erteilt: Herr Holtermann Schulämter mit Überdrucken für die Grund-, Haupt- und Förderschulen Aktenzeichen 47.02.05.10-47.1.1/90 - bei Antwort bitte angeben Datum: 14.02.2008 Mutterschutz bei beruflichem Umgang mit Kindern im Schulbereich Meine Rundverfügung vom 02.01.2007 Az. w. o. Anlagen (sind im Internetangebot bereitgestellt): Hinweise und Handlungsempfehlungen des MSW für den Infektionsschutz Ablaufplan Gefährdungsbeurteilung Mutterschutz für Lehrerinnen in NRW Fragebogen des BAD Meldebogen Merkblatt zum Impfschutz Auf der Grundlage der bisherigen Praxiserfahrungen und unter Berücksichtigung der aktuellen fachmedizinischen Bewertung von Gefährdungsrisiken für Schwangere durch Infektionskrankheiten sind die vom Ministerium für Schule und Weiterbildung NRW herausgegebenen Hinweise und Handlungsempfehlungen inzwischen überarbeitet worden. Insbesondere sind folgende Änderungen und Ergänzungen zu beachten: Dienstgebäude: Fischerstraße 10 Lieferanschrift: Cecilienallee 2, 40474 Düsseldorf Telefon 0211 475-0 Fax 0211 475-2671 poststelle@brd.nrw.de www.bezregduesseldorf.nrw.de Öffentliche Verkehrsmittel: DB bis Düsseldorf Hbf U-Bahn Linien U78, U79 Haltestelle: Nordstraße Zahlungen an: Landeskasse Düsseldorf Konto-Nr.: 4 100 012 BLZ: 300 500 00 West LB AG IBAN: DE41300500000004100012 BIC: WELADEDD

- Hinweis auf relevante rechtliche Regelungen und weiterführende Informationsmöglichkeiten z. B. auch auf Internetseiten bestimmter Institute (s. unter Ziffer 2) Seite 2 / 14.02.2008 - Übersichtliche Auflistung von Pflichten der Schulleitung bei Meldung einer Schwangerschaft (s. unter Ziffer 3) - Beschleunigung der Organisationsabläufe bei der arbeitsmedizinischen Beratung (s. unter Ziffer 5) - Neugliederung des Abschnittes über Arten von Infektionsgefährdungen und entsprechender Schutzmaßnahmen unter Heraushebung der Gefährdungen durch Ringelröteln und Ergänzung des Abschnittes durch Aufnahme einer Übersicht über die Wiederzulassung zum Unterricht (s. unter Ziffer 6). Somit erhält die Bezugsverfügung folgende Fassung: Bei der Beschäftigung werdender Mütter ist der Arbeitgeber auf Grund gesetzlicher Vorschriften (Arbeitsschutzgesetz, Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen, Mutterschutzgesetz bzw. Mutterschutzverordnung) verpflichtet, eine Gefährdungsbeurteilung des Arbeitsplatzes vorzunehmen, die danach erforderlichen Maßnahmen abzuleiten und durchzuführen. Dies bedeutet, dass der Arbeitgeber den Beschäftigten, die in infektionsgefährdeten Bereichen tätig sind, unter bestimmten Voraussetzungen eine individuelle arbeitsmedizinische Beratung, Vorsorgeuntersuchungen und Impfungen anbieten muss. Auch der Personengruppe der schwangeren Lehrerinnen an allen öffentlichen Schulen stehen nach dem Mutterschutzgesetz (bei angestellten Lehrerinnen) sowie nach der Mutterschutzverordnung (bei beamteten Lehrerinnen) besondere Rechte zu. Hierbei ist zu beachten, dass Lehrerinnen an Schulen für Kranke und an Förderschulen u. U. einer besonders hohen Infektionsgefahr ausgesetzt sind. Eine schwangere Lehrerin darf daher nicht beschäftigt werden, wenn ihr Leben oder ihre Gesundheit bzw. Leben oder Gesundheit des noch ungeborenen Kindes gefährdet sind. Bei fehlender oder noch nicht geklärter Immunität muss das Land Nordrhein-Westfalen als Arbeitgeber bzw. Dienstherr gegebenenfalls einen Arbeitsplatzwechsel

bzw. eine Umsetzung vornehmen oder ein befristetes oder generelles Beschäftigungsverbot aussprechen. Seite 3 / 14.02.2008 Ich bitte Sie daher, jede Ihnen bekannt werdende Schwangerschaft der Lehrerinnen Ihrer Schule unverzüglich bei mir, bzw. von angestellten Lehrerinnen im Bereich der Grund-, Haupt- und Förderschulen bei dem zuständigen Schulamt zu melden. Wichtiger Hinweis: Ab dem 01.07.2008 sind Schwangerschaften von angestellten Lehrerinnen im Bereich der Haupt- und Förderschulen nicht mehr beim Schulamt, sondern mir (Dezernat 47.3) zu melden. Für den Bereich der Grundschulen sind weiterhin die Schulämter zuständig. Bis zur Klärung des Immunstatus darf die schwangere Lehrerin mit direktem Kontakt zu Schülerinnen und Schülern nicht in der Schule weiterbeschäftigt werden. Gegen einen vorübergehenden Einsatz in der Schule ohne unmittelbaren Kontakt zu Schülerinnen/Schülern (z.b. Verwaltungstätigkeiten, Korrekturarbeiten, Arbeiten am Schulprogramm o. ä. oder außerhalb der Schule, z.b. im Schulamt) bestehen jedoch keine Bedenken. Dies bitte ich schulintern abzuklären. Sollten sich in der Schule keine Einsatzmöglichkeiten ergeben, ist die schwangere Lehrerin zunächst vom Dienst freizustellen. In diesem Zusammenhang möchte ich auch darauf hinweisen, dass der Wunsch der schwangeren Lehrerin, die bisherige Lehrtätigkeit fortzusetzen, mich als Dienstherr bzw. Arbeitgeber nicht von der Pflicht zur Beachtung der Beschäftigungsverbote entbindet. Dem betriebsärztlichen Dienst (BAD) wird von mir bzw. vom Schulamt unverzüglich nach Bekanntwerden der Schwangerschaft per Fax ein Untersuchungsauftrag erteilt, den Immunstatus der schwangeren Lehrerin festzustellen. Der BAD wird anschließend die Lehrerin innerhalb von einer Woche zu einem Untersuchungstermin einladen. Bis zu diesem Termin bitte ich auch den in der Anlage beigefügten Fragebogen des BAD zum derzeitigen Einsatz der Lehrkraft auszufüllen und diesen der Lehrkraft auszuhändigen. Ohne den ausgefüllten Fragebogen ist eine Untersuchung durch den BAD ansonsten nicht möglich. Zu der Frage, ob im Falle der untersuchten Lehrkraft ein befristetes oder generelles Beschäftigungsverbot ausgesprochen werden muss,

wird der BAD mir bzw. dem Schulamt eine Empfehlung zukommen lassen. Der schwangeren Lehrerin wird ausschließlich das Untersuchungsergebnis mitgeteilt. Die Entscheidung über den weiteren schulischen Einsatz der Lehrerin wird dann von mir bzw. dem zuständigen Schulamt schriftlich verfügt. Seite 4 / 14.02.2008 Außerdem bitte ich Sie, umgehend eine Gefährdungsbeurteilung nach den mutterschutzrechtlichen Bestimmungen gemäß beiliegendem Muster durchzuführen, die betroffene Lehrerin über das Ergebnis zu unterrichten und daraus sich eventuell ergebende Schutzmaßnahmen zu treffen. Der BAD steht Ihnen auch hier für eine Beratung zur Verfügung. Diese Gefährdungsbeurteilung verbleibt an Ihrer Schule und ist Grundlage für Ihre Entscheidung hinsichtlich der weiteren Arbeitsplatzgestaltung der schwangeren Lehrkraft. Eine Kopie dieser Gefährdungsbeurteilung bitte ich der Lehrerin zur Mitnahme zum Untersuchungstermin auszuhändigen. Des Weiteren gebe ich noch folgende Hinweise: Bricht in der Schule eine der unter Ziffer 6 B. genannten Infektionskrankheiten aus, bitte ich mich ebenfalls umgehend zu verständigen, damit ich die schwangeren Lehrerinnen einer weiteren Untersuchung durch den BAD zuführen kann. Von einem Ausbruch einer Infektionskrankheit ist immer dann auszugehen, sobald der erste Erkrankungsfall auftritt. Bis zum Vorliegen des Untersuchungsergebnisses darf die schwangere Lehrerin nicht mit direktem Kontakt zu Schülerinnen und Schülern in der Schule weiterbeschäftigt werden. Ob in der Schule unter Beachtung dieses Grundsatzes Einsatzmöglichkeiten gegeben sind, bitte ich eigenverantwortlich schulintern zu klären. Nach dem Mutterschutzgesetz hat der Arbeitgeber bei angestellten Lehrkräften unverzüglich die Aufsichtsbehörde von der Mitteilung der werdenden Mutter zu benachrichtigen. Ich bitte, die Meldung bei schwangeren angestellten Lehrkräften an das Dez. 56 meines Hauses zu richten. Da dem Schutz der werdenden Mutter und des ungeborenen Kindes eine besonders hohe Priorität zukommt, bitte ich um strikte Beachtung dieser Rundverfügung. Weiterhin bitte ich, für die Meldung an mich

bzw. an das zuständige Schulamt, bei der Gefährdungsbeurteilung und bei dem Fragebogen des BAD stets die aktuellen Fassungen zu verwenden, die in meinem Internetangebot bereitgestellt sind: Seite 5 / 14.02.2008 Schule >Schule und Kultur >Personalverwaltung für Lehrerinnen und Lehrer >Mutterschutz bei beruflichem Umgang mit Kindern im Schulbereich. Unabhängig von dem Verfahren zum Mutterschutz bei beruflichem Umgang mit Kindern bitte ich, an alle neu eingestellten Lehrerinnen und Lehrer aber auch an alle anderen Lehrkräfte mit Blick auf drohende Gesundheitsgefahren durch Infektionskrankheiten den Appell zu richten, sich in ihrem eigenen Interesse ihres Impfstatus zu vergewissern und ihren Impfschutz nicht zu vernachlässigen. Zu diesem Zweck sollte das ebenfalls hierzu in das Internet eingestellte Merkblatt allen Lehrkräften Ihrer Schule zugänglich gemacht werden. Die Kosten für die von der Ständigen Impfkommission beim Robert- Koch-Institut (StlKO) empfohlenen Impfungen werden sofern die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen (d. h. Erfassung durch den Leistungskatalog der Versicherung bzw. Beihilfefähigkeit) von den Krankenversicherungen sowie der Beihilfe übernommen: Für weitere Rückfragen stehen Ihnen die zuständigen Personalsachbearbeiter für Ihre Schule gern zur Verfügung. Im Auftrag gez. Polster