ZUSAMMENFASSUNG DER STELLUNGNAHMEN

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Die Wirtschaftskammer Österreich dankt für die Übermittlung des im Betreff genannten Entwurfes und nimmt hiezu wie folgt Stellung.

Transkript:

1 ZUSAMMENFASSUNG DER STELLUNGNAHMEN zur Änderung der NÖ Bauordnung 1996 Landtag von Niederösterreich Landtagsdirektion Eing.: 22.09.2010 zu Ltg.-584/A-1/36-2010 B-Ausschuss Abkürzungen: AKNÖ Arch ARGE-BH Asp BD1 BD2-BT BD2-N BMWFJ Ged IVW4 (BV) Klost LFV IWO Möd ÖSTB RB RU1 Schm SPGVV ThM Tu VA VD VÖK Vös VPGVV WERIT Kammer für Arbeiter und Angestellte für NÖ Kammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten für W, NÖ und Bgld Arbeitsgemeinschaft der Bezirkshauptleute Marktgemeinde Asperhofen Abteilung Allgemeiner Baudienst Abteilung Bau- und Anlagentechnik, Bautechnik Abteilung Bau- und Anlagentechnik, Naturschutz Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend Gemeinde Gedersdorf Abteilung Feuerwehr und Zivilschutz (Landesstelle für Brandverhütung NÖ) Stadtgemeinde Klosterneuburg NÖ Landesfeuerwehrverband Institut für wirtschaftliche Ölheizung Stadtgemeinde Mödling Österreichischer Städtebund (Landesgruppe NÖ) Abteilung Landesamtsdirektion/Rechtsbüro Abteilung Bau- und Raumordnungsrecht Architekt Dipl.Ing. Hermann Schmidt Verband Sozialdemokratischer Gemeindevertreter in NÖ Thoren Metz Stadtgemeinde Tulln Volksanwaltschaft Abteilung Landesamtsdirektion/Verfassungsdienst Vereinigung österreichischer Kessellieferanten Stadtgemeinde Bad Vöslau Gemeindevertreterverband der Volkspartei NÖ Fa. WERIT-Vertriebsges.m.b.H. - Bludenz

2 WKNÖ WKMin WN WST1 WST6 Wirtschaftskammer Niederösterreich Wirtschaftskammer Fachverband der Mineralölindustrie Magistrat Wr. Neustadt Abteilung Gewerberecht Abteilung Energiewesen und Strahlenschutzrecht

3 Allgemeines: VD Allgemeines: Der Entwurf bezieht sich zum Teil auf dieselben Paragraphen, welche bereits Gegenstand der 11. bzw. 12. Novelle der NÖ Bauordnung 1996 sind, für welche im Juli eine Begutachtung durchgeführt wurde. Es wäre eine entsprechende Abstimmung mit diesen Entwürfen vorzunehmen. Generell wird darauf hingewiesen, dass entsprechend den NÖ Legistischen Richtlinien 1987 die Absatzbezeichnung herauszurücken ist. Weiters fällt auf, dass im Entwurf keine drucktechnischen Hervorhebungen im Sinne von 2.1.8 der NÖ Legistischen Richtlinien 1987 vorgenommen wurden. Zu einzelnen Bestimmungen: Zu Z. 2: Die Änderungsanordnung sollte lauten: Im 10 erhält der Absatz 7 die Bezeichnung Abs. 8. 10 Abs. 7 (neu) lautet: Im zweiten Satz des Abs. 7 sollte das Wort sind durch das Wort ist ersetzt werden. Zu Z. 3: In der Änderungsanordnung sollte nach der Bezeichnung Abs. 8 das Wort (neu) eingefügt werden. In Abs. 9 sollte das Wort Anzeigenleger durch das Wort Anzeigeleger ersetzt werden. Weiters sollte die Wortfolge auf dem Verordnungsweg durch die bisher in der NÖ BO 1996 verwendete Terminologie ersetzt werden. Zu Z. 14: Im zweiten Aufzählungspunkt sollte nach dem Wort mit das Wort je eingefügt werden. Weiters sollte das Wort Grundrissfläche durch das Wort Grundrißfläche ersetzt werden. Zu Z. 15: In der Änderungsanordnung sollte nach dem Wort wird folgende Wortfolge eingefügt werden: nach dem Wort Gartengrillern. Zu Z. 17: In der Änderungsanordnung sollte die Wortfolge wird Folgendes durch die Wortfolge werden folgende Sätze ersetzt werden. Zu Z. 19: Die Änderungsanordnungen sollten lauten: 19. Im 53 erhalten die Absätze 5 bis 7 die Bezeichnung Abs. 6 bis 8. 53 Abs. 5 (neu) lautet: (5) In den Bauklassen 20. Im 53 Abs. 6 (neu) wird nach dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt: Bei nicht an oder gegen Straßenfluchtlinien unterschritten werden.

4 Zu Z. 21: In der Änderungsanordnung sollte am Anfang das Wort In durch das Wort Im und am Schluss das Wort hinzugefügt durch das Wort angefügt ersetzt werden. Aus systematischer Sicht sollte überlegt werden, ob die Regelung als Abs. 1 vorangestellt werden sollte. WST6 Abschließend darf festgehalten werden, dass keine Übergangsbestimmungen, insbesondere betreffend anhängige Verfahren, vorgesehen sind. VA Die Volksanwaltschaft erstattet zu dem zu der Zahl: Ltg.-584/A-1/36-2010 gestellten Antrag der Abgeordneten DI Eigner, Mold, Ing. Rennhofer, Kasser, Hinterholzer und Grandl nachstehende Stellungnahme: 1. Grundsätzliche Bemerkungen Der vorliegende Antrag umfasst eine Mehrzahl von Änderungsvorschlägen, mit denen unterschiedliche Ziele verfolgt werden. So soll, wie es in den Erläuternden Bemerkungen einleitend heißt, die NÖ Bauordnung an moderne technische Kommunikationsmittel angepasst, der Praxis entsprechende verwaltungsvereinfachende Maßnahmen gesetzt, die Bestimmung über das Ortsbild und den heutigen Gegebenheiten angepasst und dem Erfordernis moderne Mobilität mit Elektrofahrzeugen Rechnung getragen werden. Soweit mit der gegenständlichen Novelle Adaptierungen der NÖ Bauordnung an die bereits seit 1. Jänner 2009 in Kraft stehenden Neuerungen des Vermessungsgesetzes, BGBl 1968/306 idgf und Liegenschaftsteilungsgesetzes, BGBl 1930/3 idgf erfolgen, hegt die Volksanwaltschaft keine Bedenken. Auch zu vorgeschlagenen Änderungen, die sich im Rahmen des rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes des Gesetzgebers bewegen, wie das Entfallen einer Anzeigepflicht für Pergolen und Schwimmbadabdeckungen, will sich die Volksanwaltschaft einer wertenden Äußerung enthalten. Es wird jedoch davon ausgegangen, dass sämtliche Erweiterungen von Bewilligungsfreistellungen wohl überlegt erfolgen und insbesondere bedacht wurde, welche Konsequenzen es hat, wenn künftig TV-Satellitenanlagen an straßenseitigen Fassaden von Gebäuden, die nicht in Schutzzonen liegen, ohne die Möglichkeit eines behördlichen Korrektivs angebracht werden können. Die Volksanwaltschaft geht davon aus, dass die in Kauf zu nehmenden Folgen für das Straßenbild mit dem Verwaltungsaufwand, der bei Beibehalten der Anzeigepflicht zu gewärtigen wäre, sorgsam abgewogen wurden und der Änderungsvorschlag das Ergebnis dieses Prozesses ist. Nicht enthalten kann sich die Volksanwaltschaft einer Kritik zu zwei vorgeschlagenen Änderungen. Gegen sie erheben sich verfassungsrechtliche Bedenken. 2. Zu den Bedenken im Einzelnen (s. zu Z 5. und zu Z 17) 3. Abschließend möchte die Volksanwaltschaft ihr bereits wiederholt geäußertes Ersuchen erneuern, keine Entwürfe zur Begutachtung zu versenden, denen nicht eine Gegenüberstellung von geltendem Rechtstext mit vorgeschlagener Neufassung angeschlossen ist. SPGVV Magistrat Wr. Neustadt (+WN) Aufgrund der tiefgreifenden und in Teilen nicht unproblematischen Änderungen wird ebenso ein gesteigerter Schulungsaufwand für die die NÖ Bauordnung vollziehenden Bediensteten erwartet.

5 Zusammenfassend kann daher ausgeführt werden, dass die Novelle erhebliche negative finanzielle Auswirkungen auf die Stadt Wiener Neustadt - sowohl im Bereich der Hoheitsverwaltung, als auch als Trägerin von Privatrechten - haben wird. Es besteht daher ein Einwand! ÖSTB Bezugnehmend auf Ihr Schreiben vom 21. Juli 2010, Zl. RU1-BO-6/059-2010, nimmt die Landesgruppe Niederösterreich des Österreichischen Städtebundes zum vorliegenden Entwurf wie folgt Stellung: Da die Mitgliedsgemeinden zum Begutachtungsentwurf überwiegend sehr umfangreich Stellung genommen haben, werden beiliegend die 4 Stellungnahmen von Amstetten, Baden, St. Pölten und Wiener Neustadt übermittelt. Die Landesgruppe Niederösterreich des Österreichischen Städtebundes ersucht, die darin enthaltenen zahlreichen Anregungen und Änderungsvorschläge zu prüfen und entsprechend zu berücksichtigen. Hervorzuheben ist, dass in den Stellungnahmen z.b. die im Entwurf vorgeschlagenen Änderungen vor allem betreffend Carports, Gerätehütten und Gewächshäuser, aber auch hinsichtlich Wärmepumpen, Windräder, TV- Satellitenanlagen oder die Ausstattung von Stellplätzen mit Ladestationen für Elektromotorräder und Elektroautos sowie die Novellierung zur Gestaltung von Bauwerken zum Teil besonders kritisch kommentiert wurden. Neben den aufgezeigten Umsetzungsschwierigkeiten in der Praxis droht den Kommunen durch einen Teil der vorgesehenen Regelungen jedenfalls ein höherer Verwaltungsaufwand. Da den Städten und Gemeinden bekanntlich keine finanziellen Ressourcen mehr zur Verfügung stehen, wird in allen diesbezüglichen Bereichen, auf die in den einzelnen Stellungnahmen auch mit sehr ausführlichen Begründungen eingegangen wird, um besonders kritische Prüfung und weitestgehende Berücksichtigung ersucht. VPGVV Abschließend darf noch darauf aufmerksam gemacht werden, dass die Erläuterungen zum Gesetzesentwurf nicht in Bezug zu den einzelnen Ziffern der Textänderungen gesetzt wurden; dies erschwert die Lesbarkeit. Es wird ersucht in Hinkunft wieder auf die alt bewährte Form (siehe dazu auch legistische Richtlinien des Landes NÖ) zurückzugreifen. Tu Bereits einleitend ist zu sagen, dass die beabsichtigten Änderungen gravierend und dazu geeignet sind wesentliche Grundsätze der geordneten Baupolitik über den Haufen zu werfen. Das angegebene Ziel des Antrages wird deutlich verfehlt und nur in wenigen Punkten erreicht. In dieser Stellungnahme wird nicht auf jede der 23 Änderungswünsche, sondern nur auf jene eingegangen, die in der Lage sind alle mit einem Bauverfahren beschäftigten Personen zu verunsichern und den Verwaltungsaufwand, auch wenn er nicht gleich auftritt, nachhaltig zu erhöhen. Abschließend ist festzustellen, dass der eingebrachte Antrag in dieser Form die Rechtssicherheit nicht verbessert und von den im Antrag formulierten Zielen entfernt ist. Sie wird nicht den angedachten Erfolg haben und zur Destabilisierung im Bauverfahren beitragen.

6 1. Im 10 Abs. 1 wird das Zitat ( 13 und 15 des Liegenschaftsteilungsgesetzes, BGBl. Nr. 3/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 98/2001) durch das Zitat ( 13 und 15 des Liegenschaftsteilungsgesetzes, BGBl. Nr. 3/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2008) ersetzt. RU1 Zu Z. 1 und Z. 2 Beide Änderungen sind bereits in der begutachteten 11. Novelle zur NÖ Bauordnung 1996 enthalten. BMWFJ Das Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend als das zur Abgabe der zusammenfassenden Stellungnahme des Bundes in Begutachtungsverfahren berufene Ressort beehrt sich zum o.a. Entwurf unter Berücksichtigung der Stellungnahmen des Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst und des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur - unvorgreiflich der Haltung der Bundesregierung im Verfahren nach Artikel 98 B-VG- folgende Stellungnahme abzugeben: Zu Z 1 ( 10 Abs. 1): Es wird auf das Schreibversehen Zitiat aufmerksam gemacht.

7 2. In 10 erhält der bisherige Abs. 7 die Bezeichnung Abs. 8 und wird folgender Abs. 7 eingefügt: (7) Im Falle der Errichtung des Planes nach abs. 3 als elektronische Urkunde genügt die Vorlage einer Planausfertigung für die Baubehörde. Die Bestätigung der Nichtuntersagung der angezeigten Grenzänderung oder im Falle einer gleichzeitigen Bauplatzerklärung ( 11), Grundabtretung ( 12) oder Grenzverlegung ( 13) die Bezugsklausel sind auf der Anzeige und einem Duplikat, das dem Anzeigeleger wieder ausgefolgt wird, anzubringen. In beiden Fällen hat der Verfasser der Planunterlagen diese behördlichen Ausfertigungen der eingereichten Urkunde in elektronischer Form in unwandelbarer Weise beizufügen und ihre gemeinsame elektronische Vorlage mit der Urkunde selbst beim Grundbuch sicherzustellen. Abs. 6 gilt sinngemäß. RU1 Zu Z. 1 und Z. 2 Beide Änderungen sind bereits in der begutachteten 11. Novelle zur NÖ Bauordnung 1996 enthalten. Arch Zu Pt. 2-10 Abs 7 Die neuen Regelung für die Behandlung elektronischer Urkunden wird grundsätzlich begrüßt, jedoch müsste die Zustellung der behördlichen Ausfertigungen jedenfalls auch an den Planverfasser vorgesehen werden, ansonsten er seiner Verpflichtung zur Beifügung dieser Dokumente zur elektronischen Urkunde nicht lückenlos nachkommen kann. Auch sollte vorgesehen werden, dass im Falle von Bescheidausfertigungen, stets diese selbst mit Anmerkung der Rechtskraft und nicht nur ein Duplikat der Anzeige mit Bezugsklausel der Urkunde beigefügt wird. Dies vor allem deswegen, da die Bescheidausfertigung Eintragungsgrundlage für das Grundbuch bildet. Wir schlagen daher folgende Formulierung vor : 10 Abs 7 : Im Fall der Errichtung des Planes nach Abs. 3 als elektronische Urkunde genügt die Vorlage einer Planausfertigung für die Baubehörde. Die Bestätigung der Nichtuntersagung der angezeigten Grenzänderung ist auf einem Duplikat der Anzeige anzubringen. Eine solche Ausfertigung oder im Falle einer gleichzeitigen Bauplatzerklärung ( 11), Grundabtretung ( 12) oder Grenzverlegung ( 13) eine Bescheidausfertigung mit angemerkter Rechtskraft ist auch dem Planverfasser zuzustellen und von diesem in elektronischer Form der Urkunde in unwandelbarer Weise beizufügen um ihre gemeinsame elektronische Vorlage mit der Urkunde selbst beim Grundbuch sicherzustellen. Abs. 6 gilt sinngemäß. SPGVV Magistrat St. Pölten +ÖSTB Zu 2.: Es erscheint die Formulierung nicht sinnvoll, dass der Verfasser der Planunterlagen die Vorlage mit der Urkunde beim Grundbuch sicherstellen muss, wird doch nur ein Recht nach

8 der NÖ. Bauordnung zur Änderung von Grundgrenzen erworben, welches jedoch nicht zwingend umgesetzt werden muss. Stadtgemeinde Amstetten Zu Z. 2 ( 10 Abs 8 Änderung von Grundstücksgrenzen im Bauland) Die Formulierung des neuen Absatzes 7 ist insofern missverständlich, als im Fall einer elektronischen Urkunde für die Baubehörde nur noch 1 Planausfertigung vorgelegt werden muss, aber gleichzeitig die behördliche Bestätigung auf einem Duplikat anzubringen ist. Zum klareren Verständnis sollte die Vorlage des Duplikates schon im ersten Satz angeführt werden, der daher wie folgt lauten sollte: Im Falle der Errichtung des Planes nach Abs. 3 als elektronische Urkunde genügt die Vorlage einer Planausfertigung für die Baubehörde und eines Duplikates für den Anzeigeleger.

9 3. Im 10 wird nach dem Abs. 8 folgender Abs. 9 angefügt: (9) Die Landesregierung wird ermächtigt, die näheren Regelungen zu einem umfassenden elektronischen Rechtsverkehr zwischen Baubehörde und anzeigeleger auf dem Verordnungsweg zu erlassen. Wird ein solcher in Anspruch genommen, kann die Vorlage der Planausfertigung auf Papier entfallen. RU1 Zu Z. 3: Die Verordnungsermächtigung in 10 Abs. 9 scheint entbehrlich, zumal sie für die Abwicklung des vorherigen Abs. 7 nicht erforderlich ist und der allfällige Inhalt einer derartigen Verordnung überdies unklar wäre. Den Erläuterungen zufolge soll der Anwendungsbereich dieser Bestimmung sogar über den Regelungsumfang des 10 hinausgehen. Aus fachlicher Sicht sollten derartige Regelungen grundsätzlich und zwar auch im Hinblick auf die Rechtssicherheit (s z.b. E-Government-Gesetz) nicht im Materiengesetz erfolgen. SPGVV Magistrat St. Pölten +ÖSTB Zu 3: Es erscheint nicht sinnvoll im Hinblick einer Verwaltungsvereinfachung für die Baubehörden die Vorlage der notwendigen Unterlagen für eine Grundabteilung ausschließlich auf elektronischem Wege zuzulassen ohne dass zumindest Papierausfertigungen beigeschlossen sind. Für die Baubehörden entsteht somit ein Mehraufwand (Materialkosten und Personalkosten) die elektronisch eingelangten Unterlagen auszufertigen, welcher nicht unerheblich ist. Stadtgemeinde Amstetten Zu Z. 3 ( 10 Abs 9 Änderung von Grundstücksgrenzen im Bauland) Auf Planausfertigungen auf Papier kann nicht verzichtet werden, weil die flächendeckende elektronische Amtssignatur noch immer fehlt, elektronische Medien noch immer eine sehr begrenzte Lebensdauer haben und ständig auf neue Software konvertiert werden müssten Papier ist über Jahrhunderte lesbar, in den meisten Kommunen die für den täglichen Gebrauch (z. B. im Außendienst) notwendige technische Ausstattung (Laptop) nicht ausreichend vorhanden bzw. finanzierbar ist. Vös Punkt 3 Eine Vorlage muss unbedingt in Papierform erfolgen. Tu Zu 2 und 3. Es ist völlig unpassend eine Planvorlage entfallen zu lassen, da aus Erfahrung der Plan auch noch nach Jahren für Besprechungen und Parteienvorsprachen in Papier benötigt wird. Der letzte Satz im neuen Absatz 9 ist daher zu streichen.

10 4. Im 11 Abs. 1 Z. 4 wird das Zitat 15 Abs. 1 Z. 1 durch das Zitat 17 Abs. 1 Z. 9 ersetzt. Tu Zu 4. Kann dann entfallen, wenn diese Stellungnahme umgesetzt wird. (siehe Stellungnahme zu 8. und 14.)

11 5. Im 12 Abs. 7 erster Satz wird die Wortfolge damaligen Abtretungsverpflichteten durch die Wortfolge Eigentümer des angrenzenden Grundstücks ersetzt. VD Zu Z. 5: Abgesehen davon, dass die Verwendung des Begriffes angrenzenden Grundstückes sehr unbestimmt erscheint, bestehen auch inhaltlich gegen diese Bestimmung Bedenken. Sie hat nämlich u.u. zur Folge, dass Eigentumsverhältnisse entgegen dem Willen der Betroffenen willkürlich geändert werden. RB Zu Punkt 5, zu 12 (7) erster Satz: Die Situation mehrerer angrenzender Grundstücke ist ungeregelt und im zweiten Satz wird eine Klarstellung für den Fall, dass bei einer entgeltlichen Abtretung der damals Abtretungsverpflichtete nicht mit dem jetzigen Eigentümer des angrenzenden Grundstückes (und somit jetzigen Anbotsempfänger) ident ist und daher wohl nicht der Entgelt-Rückzahlungsverpflichtung unterliegt, angeregt. (bei Identität zwischen dem damaligen Abtretungsverpflichteten gegen Entgelt dh eigentlich Verkäufer mit dem jetzigen Anbotsempfänger wird dessen Rückzahlungspflicht angenommen (s. 2. Satz arg zurückzuerstatten ). RU1 Zu Z.5: Aus Sicht der Praxis wäre das Anbieten aufgelassener Verkehrsflächen an die jeweiligen aktuellen Anrainer trotz verschiedentlich geäußerter verfassungsrechtlicher Bedenken - durchaus zu begrüßen. In der Regel wurden die vom Verkäufer bereits (vor)geleisteten öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen ja bei der Kaufpreisgestaltung mitberücksichtigt. VA Zu Z 5 So soll in 12 Abs. 7 erster Satz die Wendung damaligen Abtretungsverpflichteten durch die Wortfolge Eigentümer des angrenzenden Grundstückes ersetzt werden. Damit soll, wie es in den Erläuternden Bemerkungen heißt, vermieden werden, "dass im Fall von zwischenzeitigen Eigentumsübertragungen eine Grundfläche zwischen der Verkehrfläche und dem Grundstück allenfalls einem Dritten übertragen werden müsste". 12 Abs. 7 lautet damit in der vorgeschlagenen Fassung: Wenn die Widmung einer Grundfläche, die auf Grund der vorstehenden oder entsprechender früheren Bestimmungen unentgeltlich abgetreten werden musste, als öffentliche Verkehrsfläche aufgehoben wird, dann ist diese Grundfläche dem Eigentümer des angrenzenden Grundstückes zur unentgeltlichen Übernahme in sein Eigentum anzubieten. Im Falle einer Grundabtretung gegen Entgelt ist das seinerzeit geleistete Entgelt valorisiert auf der Grundlage des Verbraucherpreisindexes der Bundesanstalt Statistik Österreich zum Zeitpunkt der Leistung zurückzuerstatten. a) Regelungen zur Rückstellung abgetretener Grundflächen sind Folge einer ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, wonach eine enteignete Sache (innerhalb

12 angemessener Zeit) ihrem bestimmungsgemäßen Zweck zugeführt werden muss, anderenfalls sie zurückzugeben ist. Der Anspruch auf Rückübereignung ergibt sich dabei, wie der Gerichtshof etwa in VfSlg 8980, 8981/1980 feststellte, unmittelbar aus Art. 5 StGG. Dies gilt für entschädigungslose Grundabtretungen, die vom Verfassungsgerichtshof zuletzt in B 1874/08 als Eigentumsbeschränkung gesehen wurden, ebenso wie für Grundabtretungen gegen Entgelt, die materiell-rechtlich als Enteignung zu qualifizieren sind. Entscheidend ist dabei nicht nur, dass der Staat etwas freigibt, das ihm nicht mehr gebührt. Nicht minder bedeutsam ist, dass die Sache derjenige zurückerhält, der sie seinerzeit hat hergeben müssen. So wie im Falle der Aufhebung des Enteignungsbescheides nach der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts (etwa VwGH ZfVB 1993/1312) das Verfahren mit derselben Partei zu führen ist, in deren Eigentumsrecht seinerzeit eingegriffen wurde, so sollte auch demjenigen die Grundfläche wieder angeboten werden, der seinerzeit zur Abtretung verpflichtet wurde. Die Volksanwaltschaft verkennt dabei nicht, dass ein Rückübereignungsanspruch weder ein höchstpersönliches Recht ist, noch dass dieser Anspruch nicht verkehrsfähig wäre. Dies bedeutet allerdings nicht, wie der Verwaltungsgerichtshof am 31.3.2009 in 2006/06/0074 zur steiermärkischen Rechtslage ausgesprochen hat, dass der Rückübereignungsanspruch gleichsam zwingend" mit dem Eigentum am 'Restgrundstück' verbunden wäre und allein deshalb "gleichsam zwingend" auf den Erwerber dieses 'Restgrundstückes' überzugehen habe. Vielmehr kommt es darauf an, ob es hinsichtlich dieses Anspruches zu einer Rechtsnachfolge kam. Auf diese Konstellation nimmt der vorliegende Entwurf nicht Bedacht. Er regelt, dass die abgetretene Grundfläche jedenfalls dem nunmehrigen Eigentümer des angrenzenden Grundstückes anzubieten ist. Bei unveränderten Eigentumsverhältnissen oder einer Gesamtrechtsnachfolge, ist dies unproblematisch. Im Falle einer Einzelrechtsnachfolge jedoch erheben sich Bedenken, und zwar dann, wenn von den Parteien - bewusst oder unbewusst, mangels Vorhersehbarkeit einer Widmungsänderung - die Frage, ob eine allenfalls rückzuübereignendes Teilstück als mitveräußert gilt, ausgespart blieb. In diesen Fällen wird mit der Regelung in bestehende Rechtsverhältnisse (meist Verträge) eingegriffen und dabei billigend eine Vermögensverschiebung in Kauf genommen. Der derzeitige Eigentümer erhält etwas, was ihm nicht zusteht. Im Gegenzug wird dem vormaligen Eigentümer etwas vorenthalten, was an ihn zurückzustellen wäre. Nicht verkannt wird, dass die Ersetzung der Wortfolge damaligen Abtretungsverpflichteten durch den derzeitigen Eigentümer des angrenzenden Grundstückes praktikabel ist. Für die Frage, an wen sich die Behörde zu wenden hat, würde künftig ein Blick ins Grundbuch genügen. Die Praktikabilität einer Regelung hat aber hinter verfassungsrechtlichen Bedenken zurückzutreten. Diese betreffen gegenständlich das allgemeine Sachlichkeitsgebot, unter dessen Vorbehalt alle gesetzlichen Regelungen stehen, wie das Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums. Beide Grundrechte sieht die Volksanwaltschaft gegenständlich verletzt. Die vorgeschlagene Änderung ist daher abzulehnen. b) Was das Verfahren zur Rückstellung abgetretener Grundflächen anlangt, wird im Übrigen in 12 NÖ BauO 1996 anders als etwa in der OÖ BauO 1994, s dessen 14 Abs. 4 - eine klarstellende Regelung vermisst, wonach der in diesem Zusammenhang anfallende Aufwand von der Gemeinde zu tragen ist. Eine derartige Regelung bedarf es schon deshalb, da die Verwaltungspraxis in Niederösterreichs Gemeinden nach wie vor unterschiedlich ist. SPGVV Magistrat St. Pölten +ÖSTB Zu 5: Hier ist der Eigentümer des angrenzenden Grundstücks in der Einzahl angeführt, in der Praxis grenzen an eine Straße aber 2 oder mehr Grundstücke an. Hier ist auf diesen Fall einzugehen, insbesondere ist im Gesetz der Teilungsschlüssel anzuführen, in dem die ehe-

13 malige Straße auf die angrenzenden Grundstücke zu verteilen ist. Auf die verfassungsmäßigen Aspekte (Schutz des Eigentums) wird hingewiesen. Stadtgemeinde Amstetten Zu Z. 5 ( 12 Abs 7 Abtretung von Verkehrsflächen) Diese Änderung ist jedenfalls zu befürworten.

14 6. Im 13 Abs. 1 dritter Satz wird das Wort dieses durch die Wortfolge des abzubrechenden ersetzt. SPGVV Stadtgemeinde Amstetten +ÖSTB Zu Z. 6 ( 13 Abs 1 Grenzverlegung) Diese Änderung ist jedenfalls zu befürworten. Tu Zu 6. Im 13 wird auch über Teilungspläne abgesprochen und angemerkt, dass einer der Verfügung zugrunde zu legen ist. Schon da zeigt sich, die praktische Notwendigkeit von Papierausfertigungen (siehe Kommentar zu 3.).

15 7. Im 14 wird folgende Z. 9 angefügt: 9. die Aufstellung von Windrädern, die keiner elektrizitätsrechtlichen Genehmigungspflicht unterliegen, oder deren Anbringung an Bauwerken. RU1 Zu Z. 7: Aufgrund der Komplexität der erforderlichen Projektsunterlagen hatte sich die Prüfung der Gesetzeskonformität von Kleinwindkraftanlagen bzw. die Vollziehung im Anzeigeverfahren in der Praxis als problematisch erwiesen. Allerdings ist dem mit der Durchführung eines Bewilligungsverfahrens verbundenen Vorteil, anstelle der sofortigen Zurückweisung des Antrages, Projektsunterlagen ergänzen und Auflagen erteilen zu können, ein insgesamt aufwendigeres Verfahren (z.b. durch 21 und 22) entgegenzuhalten, welches letztlich der klimapolitischen Intention der Förderung alternativer Energieformen zuwider läuft. WST6 Zu Punkt 7 ( 14 Z. 9): Im Hinblick auf 15 Abs. 1 Z. 18 sollte die Wortfolge oder deren Anbringung an Bauwerken entfallen, zumal eine Windkraftanlage mit mehr als 20 kw Engpassleistung elektrizitätsrechtlich genehmigungspflichtig ist und im Rahmen dieses Verfahrens die materiell-rechtlichen Bestimmungen der NÖ Bauordnung anzuwenden sind (vgl. 11 Abs. 5 NÖ ElWG 2005). Im Übrigen wird auf den Geltungsbereich der NÖ Bauordnung ( 1 Abs. 3 Z. 4) verwiesen. SPGVV Magistrat Wr. Neustadt +ÖSTB Die in Rede stehende Bauordnungsnovelle sieht durchaus tiefgreifende Änderungen vor. (+WN) Der neue Bewilligungstatbestand "Aufstellung von Windrädern" wird einen zusätzlichen Arbeitsaufwand auslösen. Vor allem wird erwartet, dass durch die Lärmemissionen der Windräder eher aufwändige Bewilligungsverfahren inkl. Erstellung von schalltechnischen Sachverständigengutachten zu führen sein werden. Stadtgemeinde Amstetten Zu Z. 7 ( 14 Z 9 Baubewilligungspflichtige Vorhaben) Windräder sind gemäß 15 Abs 1 Z 18 anzeigepflichtig. Die Änderung auf Bewilligungspflicht würde für die Baubehörden einen unverhältnismäßig hohen zusätzlichen Verwaltungsaufwand und vor allem hohe Kosten (z. B. für dann notwendige Lärmschutzgutachten) verursachen. WKNÖ Aufstellung von Windrädern ( 14 Z 9) Die Einführung des neuen bewilligungspflichtigen Tatbestandes für das Aufstellen von Windrädern, die keiner elektrizitätsrechtlichen Genehmigungspflicht unterliegen, oder deren Anbringung an Bauwerken, wird insofern kritisch gesehen, als es sich dabei um derart kleine Windräder handelt, dass eine Bewilligungspflicht als überschießende Regelung zu sehen ist. Den Erläuternden Bemerkungen ist auch nicht zu entnehmen, welche Anrainerinteressen dadurch beeinträchtigt werden sollten. Es dürfte daher im Bewilligungsverfahren kaum Krite-

16 rien geben, die zu einer Untersagung führen würden, sondern würde die Anbringung solcher Einrichtungen durch voraussichtlich ungerechtfertigte Einwendungen der Nachbarn nur unnötig verzögert und erschwert werden. Damit ist zu befürchten, dass die Verbreitung dieser neuartigen und sinnvollen Technologie zur Energieeffizienz behindert wird. Tu Zu 7. Die Änderung auf Bewilligungspflicht öffnet den Nachbarn die Möglichkeit ihre Rechte geltend zu machen, was sicher nicht eine verwaltungsvereinfachende Maßnahme darstellt. Die Anzeigepflicht soll bleiben.

17 8. Im 15 Abs. 1 entfällt die Z. 1. BD1 zu Pkt. 8: im 15 Abs.1 entfällt die Z.1 Stellungnahme: Wird die Aufstellung von Gerätehütten und Gewächshäusern völlig freigegeben, so kann auch die damit verbundene mögliche Brandgefahr, die mögliche Ortsbildstörung, eine optisch negative Anordnungen auf dem Grundstück, usw. nicht mehr beurteilt werden. Bis dato bekannte und häufig angewandte Regelungen des Bebauungsplanes (z.b. Verbot der Anordnung von Gebäuden im vorderen Bauwich) könnten somit nicht mehr exekutiert werden. Vorschlag: Derartige Bauaufgaben sollten einer Anzeigepflicht unterworfen werden. Damit haben die Baubehörden noch einen Zugriff auf derartige Objekte. Regelungsinhalte des Bebauungsplanes könnten weiterhin angewandt werden. Der Aufwand für die Betroffenen gegenüber der bisherigen Regelung vor allem bei etwas größeren Objekten (> 6m2 Grundrissfläche, > 2m Gebäudehöhe) würde sich deutlich verringern (Entfall der Erfordernis eines befugten Planers,...) SPGVV Magistrat St. Pölten +ÖSTB Zu 8: siehe Kommentar zu Z. 14 Stadtgemeinde Amstetten Zu Z. 8 ( 15 Abs 1 Anzeigepflichtige Vorhaben) Siehe Stellungnahme zu Punkt 14. Tu Zu 8. 15 Abs. 1 Z. 1 kann nicht entfallen, da sonst ein Wildwuchs mit unabsehbaren Folgen für Ortsbild, Brandschutz, Sachwertschutz und Nachbarschutz entsteht. Auch die Aufstellung im Grünland würde ein Thema. Eine Anhebung der Größe und der Gebäudehöhe (niedriger als für Nebengebäude, z.b. 2,5 m) ist jedoch zu befürworten.

18 9. Im 15 Abs. 1 Z. 6 wird nach dem Wort an das Wort bestehenden eingefügt.

19 10. Im 15 Abs. 1 Z. 9 wird der Beistrich nach dem Wort Wählämtern durch das Wort und ersetzt und entfällt die Wortfolge und Pergolen. BD1 zu Pkt. 10: im 15 Abs.1 Z. 9. Stellungnahme: hier besteht grundsätzliche Zustimmung. Empfohlen wird in diesem Zusammenhang die Konkretisierung des Begriffs: begehbarer Folientunnel, der ebenso im 15 Abs.1 Z. 9 vorkommt. Folientunnel werden des öfteren zweckentfremdet verwendet, entgegen der vorrangigen Nutzung in Gärtnereien und Landwirtschaften. Zuweilen dienen sie als Carport oder Brennstofflager. Um dieser Zweckentfremdung vorzubeugen sollte der Zusatz: begehbare, der gärtnerischen oder landwirtschaftlichen Nutzung dienende Folientunnel aufgenommen werden. Vös Punkt 10 Pergolen (Rankgerüste) wandern vom 15 zum 17; da es sich um keine Gebäude handelt und es meist Bausätze aus dem Baumarkt sind, ist diese Vereinfachung nicht als negativ anzusehen.

20 11. 15 Abs. 1 Z. 11 lautet: 11. die Aufstellung von Solar- und Photovoltaikanlagen oder deren Anbringung an Bauwerken und die Anbringung von TV-Satellitenanlagen an straßenseitigen Fassaden von Gebäuden in Schutzzonen; VD Zu Z. 11: Es stellt sich die Frage, ob die Normierung bzgl. der Anbringung von TV- Satellitenanlagen an straßenseitigen Fassaden von Gebäuden in Schutzzonen notwendig ist oder ob dies nicht im jeweiligen Bebauungsplan festzulegen sein sollte; eventuell könnte man sich eine entsprechende Ermächtigung in 69 überlegen. Zu Z. 11 und 14: Im Hinblick auf den neuen Tatbestand des 17 Abs. 1 Z. 9 müsste überlegt werden, für die darin angeführten Abstellanlagen im Bauland innerhalb von Schutzzonen bzw. im Grünland bzw. auf Verkehrsflächen eine Anzeigepflicht zu statuieren; denn aus der Anführung in 17 ist zu schließen, dass für die Errichtung derartiger Bauwerke Nachbarrechte nicht als relevant erachtet werden, und von daher wären aufgrund 15 Abs. 3 auch im Anzeigeverfahren die öffentlichen Interessen zu prüfen. RU1 Zu Z.11: Durch den nunmehrigen Wortlaut kommt nicht klar zum Ausdruck, ob die Anzeigepflicht für sämtliche der angeführten Vorhaben nur in der Schutzzone gelten soll. (Im Hinblick auf Z. 16 sollte die Formulierung die Aufstellung von Solar- und Photovoltaikanlagen oder deren Anbringung an Bauwerken sowie in Schutzzonen die Anbringung von TV-Satelliten-anlagen an straßenseitigen Fassaden von Gebäuden lauten.) BD1 zu Pkt. 11: im 15 Abs. 1 Z.11 Stellungnahme: Anstelle des Begriffes straßenseitige Fassade von Gebäuden wird folgender Wortlaut vorgeschlagen..., die von öffentlichen Verkehrsflächen einsehbar sind, an Gebäuden.... Dem gestaltungsrelevanten Aspekt der negativen optischen Beeinflussung eines Gebäudes durch SAT-Anlagen kann dadurch umfassender Rechnung getragen werden. WST6 Zu Punkt 11 ( 15 Abs. 1 Z. 11): Da Photovoltaikanlagen Stromerzeugungsanlagen im Sinne des NÖ ElWG sind, sind sie in 15 Abs. 1 Z. 18 erfasst. Dies bedeutet, dass Photovoltaikanlagen bis einschließlich 20 kw anzeigepflichtig und mit einer Leistung von mehr als 20 kw genehmigungspflichtig nach dem NÖ ElWG 2005 sind. Im Übrigen wird auf den Geltungsbereich der NÖ Bauordnung ( 1 Abs. 3 Z. 4) verwiesen. Das Wort Photovoltaikanlagen wäre daher zu streichen.

21 Anmerkung: Aus Gründen der Rechtssicherheit und zum besseren Verständnis sollte 15 Abs. 1 Z. 18 wie folgt ergänzt werden:, sofern sich aus 14 Z. 9 nichts anderes ergibt. SPGVV Magistrat St. Pölten +ÖSTB Zu 11: Die explizite Anführung von Photovoltaikanlagen erscheint deshalb als nicht notwendig, da derartige Anlagen bereits jetzt unter die 15 Abs.1 Ziffer 18 Errichtung von Anlagen zur Erzeugung elektrischer Energie, die keiner energierechtlichen Genehmigungspflicht unterliegen, einzustufen sind. Es wird bezüglich Photovoltaikanlagen angeraten, die von der Fachdienststelle Elektrotechnik des Amtes der NÖ Landesregierung (Abteilung Abt. BD 2) ausgearbeitete Stellungnahme über die erforderlichen Sicherheitsbestimmungen im Zuge der nächsten Novelle in die NÖ. Bautechnikverordnung einzuarbeiten. (+WN) Magistrat Wr. Neustadt Hinsichtlich der anzeigepflichtigen Aufstellung von Solar- und Photovoltaikanlagen sowie Sat-Anlagen wird lediglich die Anbringung an Gebäudefassaden in der Schutzzone genannt. Allerdings wird an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass auch zumindest die straßenseitige Dachlandschaft wesentlich zum Charakter der Schutzzone beiträgt und daher straßenseitige Dachflächen in Schutzzonen jedenfalls auch in dieses Reglement aufgenommen werden sollten. Stadtgemeinde Amstetten Zu Z. 11 ( 15 Abs 1 Z 11 Anzeigepflichtige Vorhaben) Es gibt in NÖ bekanntlich deutlich weniger geregeltes als ungeregeltes Bauland. Innerhalb des geregelten Baulandes sind nur in minimalem Ausmaß Schutzzonen ausgewiesen. Das bedeutet, dass auf Grund der vorgeschlagenen Regelung im nahezu gesamten Bauland Solar- Photovoltaik- und TV-Sat-Anlagen an nicht straßenseitigen Fassaden anzeigefrei wären. Es ist ein Trugschluss, zu glauben, dass nicht straßenseitige Fassaden automatisch nicht ortsbildwirksam sind. Es gibt viele höhere oder voluminösere Gebäude, die über dazwischen liegende Grundstücke hinweg sehr wohl ortsbildwirksam sind. An solchen hinteren oder seitlichen Fassaden können sich die erwähnten Anlagen massiv störend auf das Ortsbild auswirken, wie leider zahlreiche Beispiele beweisen. Eine Anzeigefreiheit und damit die Entziehung der baubehördlichen Beurteilung würde dem Wildwuchs Tür und Tor öffnen. WKNÖ Anbringung von TV-Satellitenanlagen ( 15 Abs. 1 Z. 11) Die Einschränkung der Anzeigepflicht auf straßenseitigen Fassaden von Gebäuden in Schutzzonen und die damit verbundene Bewilligungs- und Anzeigefreiheit für sonstige Satellitenanlagen wird ausdrücklich begrüßt und unterstützt. Vös Punkt 11 Die Anzeigepflicht sollte nicht nur in Schutzzonen bestehen, sondern generell gelten.

22 Tu Zu 11. Wäre dahingehend abzuändern, dass die Anzeigepflicht generell bleibt, nicht nur in Schutzzonen und nicht nur an straßenseitigen Fassaden von Gebäuden. Hier sollte überhaupt daran gedacht werden nicht alles dem Ökologiegedanken unterzuordnen und ohne Einschränkungen der Paneelarchitektur freien Raum zu geben. Es ist bei SATAnlagen sogar anzustreben Gemeinschaftsanlagen bei Mehrparteienhäusern zu verlangen. Voltaik ist bereits im 15 Abs. 1 Zi. 18 geregelt. Klost Zu 11. Sollte dahingehend abgeändert werden, als dass nicht nur die Anbringung von TV- Satellitenanlagen an Fassaden von Gebäuden in Schutzzonen anzeigepflichtig ist sondern auch die Anbringung auf straßenseitigen Dächern von Bauwerken in Schutzzonen anzeigepflichtig ist. Bei SAT-Anlagen sollte sogar angestrebt werden, Gemeinschaftsanlagen bei Mehrparteienhäusern zu verlangen.

23 12. Im 17 Abs. 1 Z. 2 wird nach der Wortfolge bis zu 50 m³ die Wortfolge sowie Schwimmbeckenabdeckungen bis zu einer Höhe von 1,5 m eingefügt. SPGVV Magistrat St. Pölten +ÖSTB Zu 12: Die Höhe von 1,5 m erscheint diskussionswürdig und ist nicht näher begründet oder begründbar. Insbesonders bedenklich erscheint aber, dass die Bewilligungs- und Anzeigefreiheit ohne jegliche Angabe des Materials erfolgen soll. Derartige Abdeckungen können gerade im vorderen Bauwich massiv das Ortsbild beeinträchtigen, Metallabdeckungen/- rahmen ohne entsprechender Erdung bei Blitzschlag massiv die Gesundheit gefährden.

24 13. Im 17 Abs. 1 Z. 8 wird nach dem Wort Fernwärmeversorgung die Wortfolge und von Wärmepumpen in Gebäuden eingefügt. RU1 Zu Z. 13: Mit dieser Ausnahme erhebt sich die Frage nach der baurechtlichen Relevanz von Wärmepumpen im Freien. Diese stellen für sich selbständig kein Bauwerk im Sinn der NÖ Bauordnung dar und fallen mangels einer baulichen Verbindung mit Bauwerken auch nicht unter den Tatbestand des 14 Z. 5. BD2-BT Zu Punkt 13 Zur Aufstellung von Wärmepumpen in Gebäuden wird seitens des Fachbereiches»Maschinenbau«grundsätzlich angemerkt, dass es auch mit Flüssiggas betriebene Wärmepumpen gibt und dementsprechend die Aufstellung solcher Anlagen in Gebäuden ohne Anzeigeverfahren als problematisch und ablehnend beurteilt wird. SPGVV Magistrat St. Pölten +ÖSTB Zu 13: Welcher Teil der Wärmepumpenanlage muss im Gebäude sein, Pumpe, Kompressor, Rückkühler, Ansaugung bei Luft/Wasserwärmepumpen, ist der lärmerregende Teil gemeint? Hier wird auf große drohende Probleme mit Lärm und Vibration hingewiesen. (+WN) Magistrat Wr. Neustadt In der derzeitigen Fassung der NÖ Bauordnung ist jegliche Aufstellung einer Wärmepumpe anzeige- und bewilligungsfrei. Nunmehr soll für im Freien aufgestellte Wärmepumpen eine Baubewilligung erforderlich sein, dies aus Gründen des Immissionsschutzes. Analog zu den Ausführungen zur Aufstellung von Windrädern wird diesbezüglich ebenfalls ein zusätzlicher Arbeitsaufwand sowie aufwändigere Bewilligungsverfahren erwartet. Stadtgemeinde Amstetten Zu Z. 13 ( 17 Abs 1 Z 8 Bewilligungs- und anzeigefreie Vorhaben) Die Einschränkung der Anzeigefreiheit auf Wärmepumpen in Gebäuden bewirkt, dass sämtliche an Gebäuden außen angebrachten oder auch im Freien situierten Wärmepumpen bewilligungspflichtig werden, ohne die Abstände zu den Nachbarn bzw. die Flächenwidmung berücksichtigen zu können. Da den Gemeinden keine Lärmschutztechniker zur Verfügung stehen, würden mit der neuen Regelung unverhältnismäßig hohe Kosten für die in diesem Fall notwendigen Lärmgutachten entstehen. Die bisherige Gesetzeslage, wonach eine das gewöhnliche Maß nicht überschreitende Lärmentwicklung durch Unterlassungsklage auf dem Zivilrechtsweg erwirkt werden kann ( 364 Abs 2 ABGB), hat sich als ausreichend erwiesen. WKNÖ Wärmepumpen ( 17 Abs. 1 Z 8) Wieso bei Wärmepumpen danach unterschieden werden soll, ob sich diese in Gebäuden oder außerhalb von Gebäuden befinden, ist nicht nachvollziehbar und erscheint daher nicht sachgerecht. Die Wirtschaftskammer hat sich hier schon immer für eine Abhängigkeit der Bewilligungspflicht von der Leistung der Wärmepumpe ausgesprochen. In diesem Sinne soll-

25 ten lediglich (Brauchwasser-)Wärmepumpen im kleinvolumigen Bereich (bis 10 kw) bewilligungs- und anzeigefrei sei. Für Wärmepumpen mit größeren Leistungsbereichen (11-50 kw) wäre analog von Wärmeerzeugern von Zentralheizungsanlagen eine Anzeigepflicht bzw. über 50 kw eine Bewilligungspflicht - und zwar unabhängig vom Aufstellungsort- ein sachgerechter Lösungsansatz. Vös Punkt 13 Wenn dadurch Wärmepumpen im Freien in 14 fallen, dann sind hier genau Richtlinien (z.b. Grenzwerte für Lärm, etc.) erforderlich. Tu Zu 13. Diese Regelung von Wärmepumpen würde eine Bewilligungspflicht außerhalb von Gebäuden nachvollziehbar machen, was zu großen Problemen führen kann (siehe Stellungnahme zu 7.)

26 14. 17 Abs. 1 Z. 9 lautet: 9. im Bauland außerhalb von Schutzzonen die Errichtung und Aufstellung von überdachten Abstellanlagen für maximal zwei Kraftfahrzeuge (Carports) mit einer überbauten Fläche bis zu 35 m² und einer Höhe bis zu 3 m sowie pro Grundstück je einer Gerätehütte und einem Gewächshaus mit einer Grundrissfläche bis zu 10 m² und einer Gebäudehöhe bis zu 3 m, VD Zu Z. 11 und 14: Im Hinblick auf den neuen Tatbestand des 17 Abs. 1 Z. 9 müsste überlegt werden, für die darin angeführten Abstellanlagen im Bauland innerhalb von Schutzzonen bzw. im Grünland bzw. auf Verkehrsflächen eine Anzeigepflicht zu statuieren; denn aus der Anführung in 17 ist zu schließen, dass für die Errichtung derartiger Bauwerke Nachbarrechte nicht als relevant erachtet werden, und von daher wären aufgrund 15 Abs. 3 auch im Anzeigeverfahren die öffentlichen Interessen zu prüfen. Zu Z. 14: Im zweiten Aufzählungspunkt sollte nach dem Wort mit das Wort je eingefügt werden. Weiters sollte das Wort Grundrissfläche durch das Wort Grundrißfläche ersetzt werden. Zur Antragsbegründung: Zu den Ausführungen zu 15 hinsichtlich der Carports ist anzumerken, dass nunmehr auch Carports außerhalb vom Bauland (im Grünland bzw. auf Verkehrsflächen) weiterhin bewilligungspflichtig sind. RU1 Zu Z. 14: Abgesehen von der festgelegten Höhe der Bauwerke, die insbesondere für Gerätehütten und Gewächshäuser eher hoch angesetzt ist, ist unklar, wie vorzugehen ist, wenn mehrere dieser Objekte - unter Umständen sogar gleichzeitig - errichtet werden sollen. Folgende Fragen stellen sich dabei: Sind zwei der Objekte immer bewilligungsfrei? Welche sollen dies sein, in welcher Reihenfolge ist dies zu beurteilen und von wem (Grundeigentümer oder Behörde)? Die Formulierung der Begründung im Änderungsantrag ( Sollen jedoch mehrere Gebäude dieser Art auf einem Grundstück aufgestellt werden, so unterliegen diese der Bewilligungspflicht. ) lässt vielmehr darauf schließen, dass im Falle mehrerer Objekte alle einem Bewilligungsverfahren unterzogen werden sollen.

27 BD1 zu Pkt. 14: im 17 Abs. 1 Z.9 überdachte Abstellanlagen, Carports Stellungnahme: hier besteht grundsätzliche Zustimmung. Ob die im 6 NÖ BO aufgelisteten Anrainerrechte (z.b. ordungsgemäße Ableitung der Dachwässer) bei dieser Freigabe ausreichend berücksichtigt sind wäre noch zu prüfen. Im Zusammenhang mit den Bestimmungen für Gerätehütten und Gewächshäusern wird auf die Stellungnahme zu Pkt. 8 verwiesen. BD2-BT Zu Punkt 14 Bezüglich der überdachten Abstellanlagen für max. zwei Kraftfahrzeuge (Carports) wird angemerkt, dass auch hier wie bei den Gerätehütten und Gewächshäusern eine Einschränkung auf pro Grundstück erfolgen sollte. Anderenfalls könnten mehrere Carports mit einer überbauten Fläche bis 35 m² und einer Höhe von bis zu 3 m aneinander gereiht zu einer größeren Anlage bewilligungs- und anzeigefrei errichtet werden. Nachstehende Formulierung wird vorgeschlagen: 9. im Bauland außerhalb von Schutzzonen pro Grundstück die Errichtung und Aufstellung je o einer überdachten Abstellanlage für maximal zwei Kraftfahrzeuge (Carport) mit einer überbauten Fläche bis zu 35 m² und einer Höhe bis zu 3 m sowie o einer Gerätehütte und einem Gewächshaus mit einer Grundrissfläche bis zu 10 m² und einer Gebäudehöhe bis zu 3 m, Grundsätzlich wird hierzu aus fachlicher Sicht angemerkt, dass damit die Bildung von Brandbrücken über Grundstücksgrenzen möglich wird, zumal davon auszugehen ist, das bei Anordnung an einer Grundstücksgrenze kaum eine Brandwand zu Ausführung gelangen wird bzw. entsprechend ausreichende Sicherheitsabstände eingehalten werden. Seitens des Fachbereiches»Maschinenbau«wird ergänzend darauf hingewiesen, dass nach einschlägigen Regelwerken die Überbauung von unterirdischen Leitungen mit brennbarem Inhalt durch geschlossene Bauwerke unzulässig ist und dementsprechend die Errichtung und Aufstellung von Gerätehütten und Gewächshäusern ohne Anzeigeverfahren als problematisch und ablehnend beurteilt wird. LFV Wenn auch generell eine Vereinfachung des Gesetzestextes im Sinne einer besseren Verständlichkeit zu begrüßen ist, darf nicht übersehen werden, dass die Schutzinteressen, vor allem der Brandschutz nicht zu kurz kommen dürfen. Die Novelle lässt eine Bedachtnahme auf diesen Schutzzweck in den Änderungsanordnungspunkten 8. und 14. jedoch vermissen. - Der gänzliche Entfall der Anzeigepflicht für Gerätehütten und Gewächshäuser mit einer Grundrissfläche bis zu 6 m² - ohne eine Einschränkung des Aufstellungsortes - erscheint bedenklich, da sohin eine Bevorzugung gegenüber allen anderen Gebäuden be-

28 steht, die an der Grundstücksgrenze eine Brandwand aufweisen müssen. Daran vermag auch die Beschränkung auf nunmehr 10 m² nichts zu ändern. Die von Baumärkten üblicherweise angebotenen Gartenhäuser weisen sehr häufig eine größere Grundfläche als 6 m² auf und sind in diesem Fall bisher der Bewilligungspflicht gemäß 14 Abs. 1 NÖ Bauordnung 1996 unterlegen. Jedoch wurden von den Baubehörden auch größere Hütten bloß mit der Anzeige zur Kenntnis genommen, sodass offensichtlich das Gesetz sich nicht nur dem Markt, sondern auch der bisher rechtswidrigen Praxis anpasst! Es besteht daher nun keine Möglichkeit mehr, auf die Situierung dieser Gebäude auf den Grundstücken Einfluss zu nehmen bzw. auf brandschutztechnische Vorkehrungen im Wege der Einholung eines Gutachtens bzw. der Untersagung Bedacht zu nehmen! Offenbar wurde übersehen, dass von solchen, nunmehr bewilligungsfreien Gebäuden oft eine höhere Brandgefahr ausgehen kann als von Wohngebäuden, da beispielsweise etwa der Benzinkanister für den Rasenmäher, Flüssiggasflaschen für den Gartengrill oder Herbizide und Pestizide für den Garten (eben bewusst außerhalb von Wohnhäusern) in solchen Gerätehütten gelagert werden, die ohne Einhaltung zumindest eines Brandwiches zum Nachbargrundstück oder den eigenen Gebäuden situiert werden können. Desgleichen widerspricht die im nunmehrigen 17 Abs. 1 Z 9 getroffene Regelung, dass im Bauland außerhalb von Schutzzonen "die Errichtung und Aufstellung von überdachten Abstellanlagen für maximal zwei Kraftfahrzeuge (Carports) mit einer überbauten Fläche bis zu 35 m² und einer Höhe bis zu 3 m" bewilligungsfrei sind, ebenso den Schutzinteressen, da die von 2 PKW ausgehende Brandlast samt der meist hölzernen Carport- Konstruktion (ohne weitere Einschränkung) zum Problem für angrenzende Haupt- und Nebengebäude werden kann, sodass ernstzunehmende Gefahren für Personen und Sachen bestehen. Auch hier ist es aufgrund der Bewilligungsfreiheit nicht mehr möglich, bei einer Errichtung an der Grundstücksgrenze Brandwände vorzuschreiben. Wie oben bereits angeführt, besteht bei vielen Gemeinden nach wie vor Unkenntnis darüber, dass die Aufzählung der anzeigepflichtigen Tatbestände im 15 eine abschließende ist und darüber hinaus keine weiteren Vorhaben mittels Anzeige zur Kenntnis genommen werden dürfen. Es steht daher zu befürchten, dass Carports, die bis jetzt als bauliche Anlagen gemäß 14 Z. 2 bewilligungspflichtig gewesen, jedoch - ohne gesetzliche Grundlage - häufig mittels Bauanzeige zur Kenntnis genommen worden sind, entweder jeder Kontrolle entgleiten (- eine baupolizeiliche Überprüfung sämtlicher aufgestellter Carports auf ihre Größe und somit auf eine allfälligen Bewilligungspflicht ist kaum administrierbar -) oder bestenfalls weiterhin als anzeigepflichtige Objekte behandelt werden (- wo zumindest theoretisch der Brandschutz wahrgenommen werden könnte). Das Gleiche gilt auch für Gerätehütten über 10 m², die nach 14 Z1 1 NÖ BO bewilligungspflichtig sind. IVW4(BV) aus brandschutztechnischer Sicht zur geplanten Ergänzung des 17 (1) Z9 in welchem die Aufstellung von überdachten Abstellanlagen für maximal zwei Kraftfahrzeuge (Carports) behandelt wird. Diese Carports liegen offensichtlich im Trend der Zeit und sind entsprechend der heutigen Gesetzeslage durch keine definitiven Ausführungsvorgaben geregelt. Der Carport selbst wird keinen Beitrag zur Brandentstehung leisten, eine mögliche Brandentstehung wird also immer vom abgestellten Kraftfahrzeug ausgehen und von diesem, je nach Zeitpunkt der Entdeckung auch auf den Carport übergreifen. Die durch die Ausführung des Carports zusätzliche höhere Brandlast wird aller

29 Wahrscheinlichkeit nach keinen wesentlichen Einfluss auf den Löschwasserbedarf nehmen. Wie jedoch aus den bis dato ausgeführten Carports abzuleiten ist, ist eine nicht unwesentliche Anzahl dieser Anlagen im unmittelbaren Bereich des Hauptzuganges zum zugehörigen Wohnobjekt errichtet. Im Brandfall kann daher durch den Brand des Kraftfahrzeuges und des Carports ein sicheres Verlassen des Wohnobjektes und ein eventueller Feuerwehrangriff nicht sichergestellt werden. Aus diesem Grund wäre für Carports, die direkt im Flucht- und Angriffsweg der Feuerwehr angeordnet sind anzuraten, Deckenkonstruktionen analog der NÖ-BTV 1997 58 (1) Pkt. 1 in nicht brennbarer Ausführung zumindest jedoch schwer brennbar und nicht tropfend vorzuschreiben. Arch Zu Pt. 14-17 Abs 1 Z9 Da in der vorgeschlagenen Fassung nicht abschliessend klargestellt ist, ob die Maximalfläche von 10 m2 für Gerätehütte und Gewächshaus gemeinsam, oder jeweils getrennt gelten soll, empfehlen wir folgende Ergänzung : mit einer Grundrissfläche von insgesamt bis zu 10m² bzw. mit einer Grundrissfläche von jeweils bis zu 10m² Weiters sind wir der Auffassung, dass Abstellanlagen für maximal 2 Kraftfahrzeuge (Carports) und pro Grundstück eine Gerätehütte im Bauland außerhalb von Schutzzonen wegen der ortsbildlichen Gestaltwirksamkeit solcher Bauwerke anzeigepflichtig sein sollten. Allenfalls könnten kleine Gerätehütten (bis 5 m2) als für das Ortsbild wenig erhebliche Bauwerke freigegeben werden. SPGVV Magistrat St. Pölten +ÖSTB Zu 14: Als brandschutztechnisches Schutzziel gilt nach dem 43 Abs.1 Z.2b der NÖ. Bauordnung 1996 die Ausbreitung von Feuer auf benachbarte Bauwerke zu begrenzen. Dies gilt sowohl für Gebäude als auch für bauliche Anlagen, u.a. auch für Carports bzw. für Gerätehütten und Gewächshäuser. Bei der vorgesehenen Regelung ist dieses Schutzziel nicht erreichbar (siehe nachstehende Skizze mit Darstellung Carport braun, Gerätehaus gelb, Glashaus grün). Grundstück A Grundstück B Haus A Carport Carport Haus B

30 In dieser Skizze ist eindeutig erkennbar, dass durch derartige Vorhaben eine Brandbrücke über nachbarliche Grundstücksgrenzen hinweg entstehen würde und somit auch eine Brandausbreitung auf unmittelbar angrenzende Hauptgebäude nicht zu verhindern sind. Betrachtet man hierzu beispielsweise die Regelungen der OIB-Richtlinie 2.2 Brandschutz, so erkennt man dabei, dass dieses brandschutztechnische Schutzziel hierbei eingehalten wird, wobei folgende drei Varianten zulässig erscheinen: 1. Entfernung der Überdachung mindestens 2 m zu einer Grundstücks- oder Bauplatzgrenze oder 2. Ausbildung der Wände und Stützen über die gesamte Länge und Höhe der Überdachung in der Feuerwiderstandsklasse EI 60 bzw. REI 60 innerhalb einer Entfernung von 2 m zur Grundstücks- oder Bauplatzgrenze oder 3. eine Brandübertragung auf Nachbargebäude ist aufgrund der baulichen Umgebung nicht zu erwarten. Diese Regelungen sollten in adaptierter Form auch für Niederösterreich angewendet werden. Bei der Lösungsvariante 2 sollte lediglich eine Feuerwiderstandsdauer von 30 Minuten aufgenommen werden, (siehe Brandversuche über Personenkraftwagen bei der MFPA Leipzig hinsichtlich der äquivalenten Branddauer) wobei jedoch keine brennbaren Oberflächen bei diesen Bauwerken als zulässig angesehen werden sollten (zumindest Euroklasse A2 des Brandverhaltens), da auch derartige Konstruktionen brennen und somit zu einer Brandweiterleitung führen können auch wenn diese noch nicht brandschutztechnisch versagen. Bei der Lösungsvariante 3 sollte anstelle des Begriffes des Nachbargebäudes der Begriff des Nachbarbauwerkes aufgenommen werden. Zu berücksichtigen ist auch, dass die Dacheindeckung flugfeuersicher laut NÖ Bautechnikverordnung sowie statisch ordnungsgemäß (Berücksichtigung Schnee- und Windlasten!) herzustellen ist. Wie die Praxis bei Carports zeigt werden diese oftmals Jahre nach Errichtung an 2 Seiten geschlossen ( Gebäude = Garage), die erst nach einem erheblichen behördlichen Aufwand wieder zum Carport rückgebaut werden. Aufgrund der Aufnahme im 17 wird das Thema Carports behördlich nicht mehr in Griff zu bekommen sein. Diesbezüglich sollte der neu formulierte 17 Abs. 1 Z. 9 daher wie folgt abgeändert werden: 9. im Bauland außerhalb von Schutzzonen die Errichtung und Aufstellung von überdachten Abstellanlagen für maximal zwei Kraftfahrzeuge (Carports) mit einer überbauten Fläche bis zu 35 m² und einer Höhe bis zu 3 m sowie pro Grundstück je einer Gerätehütte und einem Gewächshaus mit einer Grundrissfläche bis zu jeweils 10 m² und einer Gebäudehöhe bis zu 3 m, sofern eine Brandübertragung auf nachbarliche Bauwerke nicht zu erwarten ist. Die konkreten brandschutztechnischen Bestimmungen hierzu sollten dann in der NÖ. Bautechnikverordnung 1997 enthalten sein. Gerätehütte und einem Gewächshaus: pro Grundstück mit einer Grundrissfläche bis zu jeweils 10 m² und einer Gebäudehöhe bis zu 3 m: je Gebäude oder insgesamt? Entgegen der Begründung im Antrag zur Änderung der NÖ BauO 1996 kann die Aufstellung der oben angeführten Gerätehütten und Gewächshäuser sehr wohl zu einer wesentlichen Beeinflussung der Regelungen im Bebauungsplan führen. Da es sich um anzeige- und bewilligungsfreie Bauvorhaben handelt, könnten diese grundsätzlich auch im vorderen Bauwich aufgestellt werden. Es wäre bei dieser Regelung vor allem in den vom öffentlichen Raum einsehbaren bzw. erlebbaren Grundstücksteilen, hier zumeist der vordere Bauwich, mit einer erheblich negativen Beeinträchtigung des Ortsbildes zu rechnen. Diesbezüglich würde sich eine ähnliche städtebauliche Situation wie bei der Errichtung einer Kleingarage ergeben, was im 51 der NÖ. Bauordnung 1996 jedoch stark unterbunden wird (Aufstellung nur bei Festle-