12. Zusatzvereinbarung

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Transkript:

Abgaben- und gebührenfrei gemäß 30 B-KUVG i.v.m. 109, 110 ASVG 12. Zusatzvereinbarung zum Gesamtvertrag für Ärzte für Allgemeinmedizin und Fachärzte vom 9.6.2005, abgeschlossen zwischen dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger mit Zustimmung der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau einerseits und der Österreichischen Ärztekammer, Bundeskurie niedergelassene Ärzte, andererseits. Die Honorarordnung zum Gesamtvertrag vom 9.6.2005 wird mit Wirkung ab dem Monatsersten nach Veröffentlichung (sh. Pkt. III.) dieser 12. Zusatzvereinbarung wie folgt ergänzt: In Abschnitt A. Ärztlicher Honorartarif für allgemeine Leistungen und Sonderleistungen wird der folgende Unterabschnitt neu geschaffen: I. Xb. SONDERLEISUNGEN aus dem Gebiete der PSYCHIATRIE BESONDERE BESTIMMUNGEN 1. Abrechnungsberechtigt sind ausschließlich Fachärzte mit FG-Code 20 laut DVP Kapitel C 1. Somit Fachärzte für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin, Fachärzte für Psychiatrie sowie Fachärzte für Psychiatrie und Neurologie. Fachärzte für Psychiatrie und Neurologie haben die Wahlmöglichkeit zwischen dem bisherigen Tarifkatalog nach Abschnitt IX. SONDERLEISTUNGEN aus dem Gebiete der NEUROLOGIE und PSYCHIATRIE und dem Tarifkatalog nach Abschnitt Xb. SONDERLEISTUNGEN aus dem Gebiete der PSYCHIATRIE mit einmaliger Rückoption von Abschnitt Xb zurück auf Abschnitt IX. 2. Wird im Abrechnungszeitraum eine Leistung nach diesem Abschnitt verrechnet, ist im selben Abrechnungszeitraum für denselben Patienten keine andere Leistung nach einem anderen Abschnitt der Honorarordnung abrechenbar. Ausgenommen davon sind folgende Positionen: F7, F8, F9, F10, F2, H1, H2, I1, I2, 10a, 11b, 11c, 13a, 13b, 13d, 18i, 35f. 3. Die Frequenz- und Umsatzentwicklungen dieses Abschnittes werden von ÖÄK und VAEB quartalsweise evaluiert. Ergibt sich im Zuge der Evaluierung der Abrechnungsdaten für die ersten drei Quartale eines Jahres ein Quartalsfallwert, der höher als 110 % des SGKK-Quartalsfallwert für Fachärzte für Psychiatrie ist, werden die auf die Positionen dieses Abschnitts anwendbaren Eurobeträge mit 1.1. des folgenden Jahres entsprechend reduziert (wird der SGKK-Fallwert z.b. um 20% überschritten, wird der Eurowert mit darauf folgenden 1.1. eines Jahres um 8,33% gesenkt). 45. Untersuchungen und Behandlungen 45a Erstuntersuchung/Behandlung, Dauer im Allgemeinen 20 Minuten. 52,46

Zur Beurteilung eines bestimmten psychopathologischen Zustandsbildes (Überprüfung der noopsychischen und thymopsychischen Funktionen) 2. Psychiatrischer Längsschnitt Erfassung der sozialen und biographischen Anamnese des Patienten unter besonderer Berücksichtigung der Kindheits- und Jugendjahre, der familiären und sozialen Verhältnisse und allfälliger psychischer und (psycho-)somatischer Störungen, des bisherigen Krankheits- und Therapieverlaufs und die Erstellung einer Längschnittdiagnose. 3. Behandlungsplan Erstellung eines psychiatrischen Behandlungskonzepts. Beinhaltet die Erstellung eines psychiatrischen Behandlungsplanes auf biologischer, psychotherapeutischer und sozialpsychiatrischer Ebene aufgrund der Erstdiagnose (Arbeitshypothese/-diagnose) unter Berücksichtigung der gegebenen oder herzustellenden Therapiemotivation des Patienten. 4. Verbale Intervention Therapie eines Krankheitsbildes durch Syndrom-bezogene Intervention. Die Erstuntersuchung/Behandlung ist innerhalb von drei Monaten abzuschließen. Pro Patient werden maximal 236,08 honoriert. Neuerliche Verrechenbarkeit möglich, wenn mehr als 12 Monate kein Patientenkontakt erfolgte. Die Positionen 45b bis 45d, 45g, 45i, 45j sind am selben Tag nicht verrechenbar. Verrechenbar nur für neue Fälle ab Inkraftreten dieses Abschnittes der Honorarordnung. 45b Psychiatrische Diagnostik und Intervention, im Allgemeinen 15 Minuten. 36,04 2. Verbale Intervention vorhergehenden Exploration (Längs- und Querschnittsdiagnostik); komplexe integrierte psychiatrische Behandlung, d.h. medikamentös, psychotherapeutisch, psychoedukativ, sozialpsychiatrisch des akuten Krankheitsbildes im Rahmen der Grunderkrankung; inklusive Telefonkontakten mit Patienten. Einmal pro Patient und Tag verrechenbar. Die Positionen 45a, 45c und 45d sind am selben Tag nicht verrechenbar. 45c Psychiatrische Diagnostik und Intervention, im Allgemeinen 25 Minuten... 55,97. 2. Verbale Intervention vorhergehenden Exploration (Längs- und Querschnittsdiagnostik); komplexe integrierte psychiatrische Behandlung, d.h. medikamentös, psychotherapeutisch, psychoedukativ, sozial-psychiatrisch des akuten Krankheitsbildes im Rahmen der Grunderkrankung; inklusive Telefonkontakten mit Patienten.

Einmal pro Patient und Tag verrechenbar. Die Positionen 45a, 45b und 45d sind am selben Tag nicht verrechenbar. 45d Psychiatrische Diagnostik und Intervention, im Allgemeinen 50 Minuten.. 106,00 2. Verbale Intervention. vorhergehenden Exploration (Längs- und Querschnittsdiagnostik); komplexe integrierte psychiatrische Behandlung, d.h. medikamentös, psychotherapeutisch, psychoedukativ, sozialpsychiatrisch des akuten Krankheitsbildes im Rahmen der Grunderkrankung; inklusive Telefonkontakten mit Patienten. Einmal pro Patient und Tag verrechenbar. Die Positionen 45a, 45b und 45c sind am selben Tag nicht verrechenbar. 45e Außenanamnese und/oder Sozialpsychiatrische Intervention, pro beendeten 5 Minuten.. 9,75 1. Außenanamnese mit Bezugspersonen Erhebung der Außenanamnese von psychisch Kranken im Rahmen der Krankenbehandlung, auch telefonisch. 2. Sozialpsychiatrische Intervention Umfasst eine eingehende sozialpsychiatrische Beratung zur Koordination der Behandlung mit Bezugspersonen des Patienten (Angehörige, Hausarzt, Psychotherapeut, Psychologe, Psychosoziale Einrichtung, Sozialarbeiter, andere am Gesamtbehandlungsplan beteiligte Personen oder Institutionen), inklusive Telefonkontakten. Dokumentation der Uhrzeit und des Verhältnisses zum Patienten erforderlich. Die Dokumentation ist drei Jahre aufzubewahren und der VAEB auf Verlangen zur Verfügung zu stellen. Durchschnittlich 4 mal pro Patient und Quartal verrechenbar. 45f Psychiatrische Gruppentherapie, Dauer im Allgemeinen 45 Minuten (durchschnittlich 4 bis 5 Patienten) je Patient und Therapieeinheit 20,03 Pro Patient und Tag maximal zweimal abrechenbar. 45 g Psychiatrische Skala: Diagnosespezifische oder gleichwertige Tests, die zu benennen sind, Dauer im Allgemeinen 10 Minuten 19,45 Maximal 1 Test pro Kalenderhalbjahr verrechenbar. 45h Demenztest: Mini-Mental-State Examination oder gleichwertige Tests inkl. Uhrentest, Dauer im Allgemeinen 10 Minuten. 19,45

Maximal 1 Test pro Kalenderhalbjahr verrechenbar. Abrechenbar in maximal 12% der Fälle pro Quartal 45i Psychiatrische Skala: HAMD-D-Scale oder gleichwertige Skala bzw. diagnosespezifische vergleichbare Tests, Dauer im Allgemeinen 20 Minuten.. 38,90 In maximal 25% der Fälle pro Quartal verrechenbar. 45j Psychiatrische Notfallbehandlung (Krisenintervention) Dauer im Allgemeinen 70 Minuten.... 143,95 Nur bei Suizidgefahr oder akute Exazerbation bei Psychosen verrechenbar. Ausreichende Begründung erforderlich. Die Positionen 45a, 45b, 45c, 45d, 45f, 45g, 45h, 45i und 35f sind am selben Tag nicht verrechenbar. 45k Koordinationstreffen (Helferkonferenz). 175,00 Dokumentation der Uhrzeit und des Verhältnisses zum Patienten erforderlich. Die Dokumentation ist 3 Jahre aufzubewahren und der VAEB auf Verlangen zur Verfügung zu stellen. 2x pro Jahr und Patient (12 Monate rollierend); maximal in 10% der Fälle verrechenbar. 45l Hausbesuch. 18,02 Verrechenbar bei folgenden Positionen: 35f, 45a, 45b, 45c, 45d, 45e und 45j. Am selben Tag mit 45e nur dann verrechenbar, wenn ein Patientenkontakt nicht möglich ist. Werden bei einem Hausbesuch im gleichen Haushalt oder in einem Alters-(Pflege)heim mehrere VAEB-Versicherte behandelt, kann die Position 45l nur für einen VAEB-Versicherten verrechnet werden. 45m Ausstellung eines Kassenrezepts.. 9,01 Nicht am selben Tag mit den Positionen 45a 45l verrechenbar. In Abschnitt D. Tarif für medizinisch-diagnostische Laboratoriumsuntersuchungen lauten die Anmerkungen zur Position 11.42 PSA 7,0 wie folgt neu: II. Ab dem 40. Lebensjahr bei Männern mit hohem Risiko für ein Prostatakarzinom (erstgradige Verwandte mit Prostatakarzinom, familiäre Häufung) Ab dem 40. Lebensjahr bei Männern bei bekannter oder Verdacht auf BRCA1/2-Mutation Bei Nachweis eines Hypogonadismus vor einer Testosteronsubstitution

Unter Testosteronsubstitution (im ersten Jahr halbjährlich und anschließend jährlich) Verlaufskontrolle bei Prostatakarzinom Abnormale digital-rektale Untersuchung bzw. konkreter Krebsverdacht (z. B. tastbarer Knoten). Diese Zusatzvereinbarung tritt mit dem Monatsersten nach deren Veröffentlichung (Verlautbarung) auf der Homepage der Österreichischen Ärztekammer bzw. den Amtlichen Verlautbarungen der Sozialversicherung unter www.ris.bka.gv.at in Kraft. III. Wien, am XX.XX.2017, Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger Bundeskurie der niedergelassenen Ärzte der Österreichischen Ärztekammer Der BKNÄ-Obmann: Der Präsident: VP Dr. Johannes Steinhart Dr. Artur Wechselberger Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau Der Obmann: Der leitende Angestellte: Gottfried Winkler GD Prof. DI Kurt Völkl