Das Gesetz zur Stärkung des Ehrenamts

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Transkript:

Das Gesetz zur Stärkung des Stiftungstag Westfalen-Lippe 5. Juli 2013 Dr. Verena Staats, Rechtsanwältin Justiziarin im Bundesverband Deutscher Stiftungen e. V.

Aktuelle Neuregelungen durch das Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes 2 Das Gesetz zur Stärkung des Änderungen im: Zivilrecht Gemeinnützigkeitsrecht Einkommensteuer- und Spendenrecht

Reformprozess 3 Das Gesetz zur Stärkung des Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Entbürokratisierung des Gemeinnützigkeitsrechts (BT-Ds. 17/11632) Kritik des Bundesrats und Modifikation durch Finanzausschuss (BT-Ds. 17/12123) veröffentlicht am 21.03.2013 im BGBl. I 2013, 556 Ziel des Gesetzes: Stärkung des zivilgesellschaftlichen Engagements Bürokratieabbau Flexibilisierung der rechtlichen Rahmenbedingungen Rechts- und Planungssicherheit für steuerbegünstigte Körperschaften

Zivilrechtliche Änderungen 4 Das Gesetz zur Stärkung des Satzungsvorbehalt für die Vergütung von Vereins- und Stiftungsvorständen ( 27 Abs. 3 Satz 2 BGB, 86 BGB) Erweiterung der Haftungsprivilegien für Ehrenamtliche ( 31a, 31b BGB, 86 BGB) Erweiterung der besonderen Haftungsregelungen für Vorstandsmitglieder ( 31a BGB) auf Mitglieder anderer Organe sowie auf besondere Vertreter von Vereinen und Stiftungen Erweiterung der besonderen Haftungsregelungen auf Vereinsmitglieder ( 31b BGB)

Zivilrechtliche Änderungen 5 Das Gesetz zur Stärkung des Gesetzliche Regelung der rechtsfähigen Verbrauchsstiftung ( 80 Abs. 2 Satz 2, 81 Abs. 2 Satz BGB) Zulässigkeit der Verwendung der Abkürzung ggmbh ( 4 GmbHG)

Gemeinnützigkeitsrecht 6 Das Gesetz zur Stärkung des Erleichterungen beim Nachweis der wirtschaftlichen Hilfsbedürftigkeit (53 Nr. 2 Satz 5 und 6 AO) Erhöhung der Mittelverwendungsfrist ( 55 Abs. 1 Nr. 5 Satz 3 AO) Erleichterung der Mittelweitergabe (sog. Endowment ) ( 55 Nr. 3 AO) Überschüsse aus der Vermögensverwaltung Gewinne aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben 15 % der sonstigen zeitnah zu verwendenden Mitteln Identität der Satzungszwecke beider Körperschaften erforderlich?

Gemeinnützigkeitsrecht 7 Das Gesetz zur Stärkung des Feststellung der formellen Satzungsmäßigkeit ( 60a AO) neues Verfahren zur Überprüfung der Frage, ob die Satzung einer Körperschaft den formellen Anforderungen der Abgabenordnung genügt Bindungswirkung dieser Feststellung schafft Rechtssicherheit für die steuerbegünstigte Körperschaft Feststellung löst das bisherige Verfahren der vorläufigen Bescheinigung ab Entscheidung über den Antrag ist im Gegensatz zur vorläufigen Bescheinigung ein Verwaltungsakt bessere Rechtsschutzmöglichkeit

Gemeinnützigkeitsrecht 8 Das Gesetz zur Stärkung des Neustrukturierung der Rücklagenbildung und Vermögensverwendung ( 62 AO) Bildung einer Wiederbeschaffungsrücklage ( 62 Abs. 1 Nr. 2 AO) Nachholbarkeit der freien Rücklage ( 62 Abs.1 Nr. 3 AO) Verlängerung der sog. Ansparrücklage ( 62 Abs. 4 AO) Zeitraum für die Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen ( 63 Abs. 5 AO) Erhöhung der Zweckbetriebsgrenze für sportliche Veranstaltungen auf 45.000 Euro ( 67a AO)

Änderungen im Einkommensteuerund Spendenrecht 9 Das Gesetz zur Stärkung des Erhöhung der Übungsleiter- und pauschalen ( 3 Nr. 26 und 26a EStG) auf 720 Euro bzw. 2.400 Euro kein Sonderausgabenabzug bei Zustiftungen in Verbrauchsstiftungen ( 10b Abs. 1a Satz 1, 2 EStG) Sonderausgabenabzug bei Zustiftungen gemeinsam veranlagter Ehegatten ( 10b Abs. 1a Satz 2 EStG) Haftung Fehlverwendung von Spendenmitteln ( 10b Abs. 4 Satz 2 EStG)

Inkrafttreten 10 Das Gesetz zur Stärkung des Grundsatz: 01.01.2013 Tag der Verkündung (22.03.2013): 55 Abs. 1 Nr. 5 Satz 3, 60a, 63 AO 01.01.2014: 55 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1, 58 und 62 AO 01.01.2014: 27 Abs. 3 BGB

11 Das Gesetz zur Stärkung des Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Rechtsanwältin Dr. Verena Staats Justiziarin Bundesverband Deutscher Stiftungen Mauerstraße 93 10117 Berlin Telefon (030) 89 79 47-63 Fax -11 verena.staats@stiftungen.org