Gesetz zur Stärkung des Ehrenamts - die Neuerungen im Überblick

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1 Gesetz zur Stärkung des Ehrenamts - die Neuerungen im Überblick der Gesetzgeber hat mit den Reformen 2000/2002 und 2007 das Stiften in Deutschland für Stifterinnen und Stifter reizvoller gemacht und stark zum Stiftungsboom beigetragen. Das Gesetz zur Stärkung des Ehrenamts wird in diesem Jahr weitere positive Effekte auf das Stiftungswesen nach sich ziehen. Am 1. März hat der Bundesrat dem Gesetz zugestimmt. Der Stifterverband konnte seine Expertise in das Gesetzgebungsverfahren einbringen. Das Gesetz enthält neben den Verfahrenserleichterungen für die Mittelverwendung, der Erleichterung der Rücklagenbildung und Vermögenszuführung auch Änderungen im Spendenrecht wie z.b. die Verdoppelung des Höchstbetrages für zusammen veranlagte Ehegatten. Außerdem sind ein neues Verfahren zur Feststellung der satzungsgemäßen Gemeinnützigkeit und deutlich umfassendere Haftungsbeschränkungen für ehrenamtliche Tätigkeiten enthalten. Wesentliche Änderungen sind im Einzelnen: 1. Einkommensteuerliche Änderungen (einschließlich Anpassungen im KStG und im GewStG) Sonderausgabenabzug für Zuwendungen in das Vermögen von Stiftungen Durch die Verbesserung der steuerlichen Abzugsfähigkeit von Zuwendungen in das Vermögen einer Stiftung für zusammen veranlagte Ehegatten wird eine Forderung des Stifterverbandes und anderer Dachverbände des Dritten Sektors erfüllt. Der Stifter, die eine Zuwendung in den Vermögensstock einer Stiftung leisten - gleichgültig ob als Erstdotation oder als Zustiftung - können diese Zuwendung, über den allgemeinen Spendenabzug von 20 % des Gesamtbetrages der Einkünfte hinaus, bis in Höhe von maximal 1 Mio. Euro verteilt auf insgesamt zehn Jahre als Sonderausgabe abziehen. Bisher stand bei zusammen veranlagten Ehegatten dieser Betrag jedem Ehepartner einzeln zu, was bei erforderlichen Vermögens-übertragungen zwischen den Ehepartnern Schenkungssteuer auslösen konnte. Die neue gesetzliche Regelung sieht nun vor, dass der Vermögenshöchstbetrag bei zusammen veranlagten Ehegatten auf insgesamt 2 Mio. Euro verdoppelt wird. Im Bereich des Spendenrechts ist die erhöhte Spendenabzugsmöglichkeit für Verbrauchsstiftungen eingeschränkt worden. Der Sonderausgabenabzug nach 10b Abs. 1a EStG wird nur für Zuwendungen in den Vermögensstock einer Stiftung gewährt. 1

2 Das Gesetz definiert nunmehr den Begriff Vermögensstock als das zu erhaltende Vermögen und stellt somit klar, dass Zuwendungen in das verbrauchbare Vermögen einer Stiftung nicht nach o.g. Bestimmung abziehbar sind. Hier steht nur der allgemeine Spendenabzug von 20 % des Gesamtbetrages der Einkünfte zur Verfügung. Die Absicht des Gesetzgebers Stiftungen die Möglichkeit zu eröffnen, das zugwendete Kapital auf längere Sicht hin für eine Basis zur Erfüllung ihrer Aufgaben zu erhalten, ist bei Verbrauchsstiftungen nicht der Fall. Vermögen, das verbraucht werden kann oder soll, dient nicht der dauerhaften Erwirtschaftung von Erträgen. Kann oder soll das Vermögen nach dem Willen des Stifters (auch) verbraucht werden, wird das Vermögen insoweit nach dem Spendenrecht wie eine Spende behandelt, weil es für die Verwirklichung der Satzungszwecke eingesetzt werden kann. Die seit dem verbindlichen neuen Muster für Zuwendungsbestätigungen spiegeln diese Bestimmung bereits wider. Dennoch bleiben im Detail Abgrenzungsfragen zur Qualifikation als Verbrauchsstiftung offen. Spendenhaftung Die Haftung für die Veranlassung einer zweckfremden Verwendung von Spenden ist nicht mehr verschuldensunabhängig,. sondern wird auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz beschränkt. Damit wird die Veranlasserhaftung der Haftung für die Ausstellung von falschen Zuwendungsbestätigungen gleich gestellt. Die Muster für Zuwendungsbestätigungen werden in dieser Hinsicht seitens des Bundesfinanzministeriums erneut angepasst werden müssen. Die entsprechenden Änderungen werden im Gewerbesteuergesetz (GewStG) und im Körperschaftssteuergesetz (KStG) nachvollzogen. Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale Die Übungsleiterpauschale wird von z.z auf erhöht. Diese Einnahmen sind nicht steuer- und sozialversicherungspflichtig. Die Regelung betrifft die Einnahmen aus nebenberuflicher Tätigkeit als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder aus vergleichbaren nebenberuflichen Tätigkeiten, aus nebenberuflichen künstlerischen Tätigkeiten oder nebenberuflicher Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen im Dienst oder im Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke. 2

3 Zudem wird die Ehrenamtspauschale von z.z. 500 auf 720 p.a. angehoben. Sie betrifft die Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten im Dienst oder Auftrag einer Einrichtung des öffentlichen Rechts oder einer Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke. 2. Änderungen im Gemeinnützigkeitsrecht (Abgabenordnung) Nachweis der wirtschaftlichen Hilfsbedürftigkeit Mildtätige Stiftungen erfahren nunmehr Erleichterungen bei den Nachweispflichten zur Frage der wirtschaftlichen Hilfsbedürftigkeit der unterstützten Personen. Wenn der Mittelempfänger nachweist, dass er bereits bestimmte, im Einzelnen aufgeführte Sozialleistungen erhält, muss die mildtätige Einrichtung keine eigene Prüfung der Bedürftigkeit mehr vornehmen. Auf den Nachweis der Hilfsbedürftigkeit kann auf Antrag der mildtätigen Körperschaft verzichtet werden, wenn aufgrund der besonderen Art der gewährten Unterstützungsleistung sichergestellt ist, dass nur wirtschaftlich hilfsbedürftige Personen unterstützt werden. Diese Bestimmung ermöglicht es insbesondere z.b. sogenannten Tafeln, auf den Einzelfallnachweis der Hilfsbedürftigkeit zu verzichten. Verlängerung der Frist für die zeitnahe Mittelverwendung Die Frist für die zeitnahe Mittelverwendung wird um ein Jahr verlängert. Danach liegt nun eine zeitnahe Mittelverwendung vor, wenn die Mittel in den auf den Zufluss folgenden zwei Kalenderjahren verwandt werden. Diese Regelung schafft den gemeinnützigen Organisationen mehr Spielraum in ihrer Finanzplanung. Beispiel: Eine Stiftung muss die Mittel, die in 2013 zugeflossen sind, nicht mehr bis Ende 2014 verwenden, sondern hat künftig bis Ende 2015 Zeit geeignete Projekte zu fördern. Lockerung des Endowmentverbotes Bisher war es Stiftungen nicht möglich, zeitnah zu verwendende Mittel als Ausstattungskapital einer gemeinnützigen Stiftung zur Verfügung zu stellen. Stiftungen konnten sich aus diesem Grunde nur sehr eingeschränkt an der Gründung anderer Stiftungsinitiativen beteiligen. Mit dem neuen Gesetz darf eine gemeinnützige Einrichtung die Überschüsse der Einnahmen über die Ausgaben aus der Vermögensverwaltung und Gewinne aus 3

4 wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben und Zweckbetrieben ganz und die sonstigen zeitnah zu verwendenden Mittel in Höhe von 15 % zur Vermögensausstattung einer anderen Körperschaft des öffentlichen Rechts oder einer gemeinnützigen Körperschaft zur Verfügung stellen. Die Bestimmung fand sich nicht in den ursprünglichen Entwürfen, sondern ist erst relativ spät durch den Finanzausschuss in das Gesetz aufgenommen worden. Zur Begründung wird angeführt, dass diese Regelung steuerbegünstigten Körperschaften ermöglichen soll, z.b. die Einrichtung von Stiftungsprofessuren zu erleichtern. Voraussetzung ist die Zweckidentität der zuwendenden mit der empfangenden Körperschaft. Die empfangende Körperschaft darf dann allerdings die Erträge aus diesen Mitteln nicht ihrerseits an eine andere gemeinnützige Einrichtung weitergeben, sondern muss sie selbst für die Verwirklichung ihrer steuerbegünstigten Zwecke einsetzen. Die Regelung soll erst am in Kraft treten. Neues Feststellungsverfahren der satzungsgemäßen Voraussetzungen Durch das Ehrenamtsstärkungsgesetz wird ein neues Verfahren zur Überprüfung der Frage eingeführt, ob die Satzung einer Körperschaft (Stiftung) den Anforderungen des Gemeinnützigkeitsrechts genügt und sie damit steuerbegünstigt wird. Das Verfahren soll die sogenannte vorläufige Bescheinigung ersetzten. Im Gegensatz zur vorläufigen Bescheinigung ist diese Feststellung ein Verwaltungsakt. Dadurch soll die Rechtssicherheit für gemeinnützige Einrichtungen erhöht werden. Die Feststellung erfolgt auf Antrag der Körperschaft oder von Amts wegen bei einer Veranlagung zur Körperschaftsteuer, wenn die Feststellung über die Gemeinnützigkeit noch nicht getroffen wurde. Ändern sich die gesetzlichen Regelungen, die der Entscheidung zu Grunde liegen, entfällt die Bindungswirkung der Feststellung automatisch, ohne dass der Bescheid durch das Finanzamt aufgehoben werden muss. Dennoch hat auch das Finanzamt die Möglichkeit, die Feststellung aufzuheben, wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der Feststellung geändert haben. Die Regelung gilt ab dem Tag der Verkündung des Gesetzes im Bundesgesetzblatt. Rücklagenbildung und Vermögenszuführungen Die Bestimmungen über die Bildung von Rücklagen und Vermögenszuführungen werden in 58 Abgabenordnung gestrichen und in einer neuen Bestimmung, 62 Abgabenordnung, geregelt. Es handelt sich hier um Ausnahmen vom Grundsatz der zeitnahen Mittelverwendung. Nunmehr wurde ausdrücklich eine Wiederbeschaffungsrücklage im neuen 62 Abs. 1 Nr. 2 AO für Wirtschaftsgüter in Höhe der Absetzung für Abnutzungen (AfA) geregelt. 4

5 Die verlängerte Zwei-Jahresfrist für die Mittelverwendung soll auch für die Bildung der Rücklage gelten. Demnach kann die Rücklagenbildung im Jahr des Zuflusses aber auch in den beiden darauffolgenden Jahren erfolgen. Für die freie Rücklage kann die Rücklagenbildung für ein nicht ausgeschöpftes Volumen nunmehr in den folgenden zwei Jahren nachgeholt werden. Die Frist für neue Stiftungen, ihr Stiftungsvermögen erst mal aufzubauen und nicht gleich zeitnah verwenden zu müssen, wird von drei Jahren auf insgesamt vier Jahre erweitert (Ansparrücklage). Gleichzeitig wird ausdrücklich klargestellt, dass zweckgebundene Rücklagen (hierzu zählt auch die Wiederbeschaffungsrücklage) unverzüglich aufzulösen und zeitnah zu verwenden sind, wenn der Grund für die Rücklagenbildung entfallen ist. Die Regelungen zur Rücklagenbildung treten zum in Kraft. Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen Nunmehr wurde eine schon praktizierte Vorgehensweise gesetzlich verankert. Zuwendungsbestätigungen dürfen nur von gemeinnützigen Körperschaften ausgestellt werden, deren Körperschaftsteuer oder Freistellungsbescheid - nicht älter als fünf Jahre ist. Zur Ausstellung sind auch Körperschaften berechtigt, die über einen Bescheid Feststellung der Einhaltung der satzungsmäßigen Voraussetzungen (bisherige vorläufige Bescheinigung) verfügen, der allerdings nicht älter als drei Jahre sein darf, wenn bislang kein Körperschaftsteuer oder Freistellungsbescheid erteilt wurde. Die Regelung tritt mit dem Tag der Verkündung des Gesetzes im Bundesgesetzblatt in Kraft. 3. Änderungen im Zivilrecht Zulässigkeit von Verbrauchsstiftungen Manche Stifter möchten mit Bedacht ihre Stiftungsziele nur über einen bestimmten Zeitraum verwirklichen und deshalb das Vermögen selbst zur Zweckverwirklichung einsetzen können. Diese Möglichkeit wird jetzt auch rechtsfähigen Stiftungen ausdrücklich ermöglicht. Derartige sogenannte Verbrauchsstiftungen sind nunmehr auch dann anerkennungsfähig, wenn sie ihr Vermögen verzehren, solange sie mindestens zehn Jahre bestehen. Das Gesetz stellt eindeutig fest, dass eine Verbrauchsstiftung für jeden zulässigen Stiftungszweck errichtet werden kann. Allerdings gilt für Zuwendungen in das verbrauchbare Vermögen nicht die erweiterte Abzugsmöglichkeit von 1 Mio. Euro, sondern nur der allgemeine Spendenabzug. 5

6 Vergütung von Vorstandstätigkeiten Das Gesetz geht davon aus, dass Vereins- aber auch Stiftungsvorstände im Grundsatz ehrenamtlich tätig sind. Soll von diesem Grundsatz abgewichen werden verlangt das Gesetz nunmehr eine ausdrückliche Regelung in der Satzung des Vereins oder der Stiftung. Die Vergütungsvereinbarung in der Satzung wurde gemeinnützlichkeitsrechtlich vom Bundesfinanzministerium in BMF-Schreiben seit 2009 bereits gefordert. Ohne eine solche Regelung in der Satzung darf dem Vorstandsmitglied keine Vergütung gezahlt werden. Diese zivilrechtliche Regelung tritt jedoch erst am 1. Januar 2015 in Kraft. Somit bleibt den Vereinen und Stiftungen Zeit ihre Satzungen in diesem Punkt bei Wunsch einer Vergütung für die Vorstandsmitglieder anzupassen, sofern dies nicht bereits geschehen ist. Haftung von Vereinsmitgliedern Nunmehr haften nicht nur ehrenamtliche Vereins- und Stiftungsvorstände nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit (erstmalige Haftungsprivilegierung aus 2009 galt nur für Vorstände), sondern alle Organe von Vereinen und Stiftungen. Dies gilt nur sofern die Organe keine höhere Vergütung als die Ehrenamtspauschale von 720 Euro pro Jahr erhalten. Dies gilt nunmehr auch für ehrenamtlich für den Verein tätige Mitglieder. Es handelt sich hierbei um zwingendes Recht, die Vorschrift kann daher nicht durch die Satzung außer Kraft gesetzt werden. Firma ggmbh Gemeinnützige GmbHs dürfen in Zukunft mit dem Zusatz ggmbh firmieren. Bei gemeinnützigen Unternehmergesellschaften oder gemeinnützigen Aktiengesellschaften ist die Firmierung noch nicht geklärt. Hier sollten weiterhin der ausführliche Zusatz gemeinnützige UG oder gemeinnützige AG verwendet werden. Fazit: Das aktuelle Gesetz wird weitestgehend begrüßt und setzt teilweise schon seit langem eingeforderte Regelungen um. Andere Bestimmungen gerade unter dem Aspekt der Entbürokratisierung werfen jedoch Fragen auf und werden kritisch gesehen. Es handelt sich um einen weiteren Schritt im Reformprozess des Gemeinnnützigkeits- und Spendenrechts in die richtige Richtung. 6

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