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Klausuren für das 2. Examen B 599 Aktenauszug -- Urteilsklausur Strafsache gegen Müller 03.07.2017 RA Dr. Wilhelm-Friedrich Schneider Staatsanwaltschaft Detmold, den 14.12.2016 14 Js 685/16 An das Landgericht Große Strafkammer Detmold Der Landmaschinenmechaniker Friedhelm Müller, geboren am 14.09.1983 in Lage, geschieden, Deutscher, wohnhaft Dorfstraße 23, 32791 Lage Anklageschrift Verteidiger: Rechtsanwalt Claus Winckler Bruchstraße 3, 32756 Detmold wird angeklagt, am 23.10.2016 in Lage durch zwei selbstständige Handlungen 1. tateinheitlich a) ein Gebäude, das der Wohnung von Menschen dient, in der Absicht teilweise zerstört zu haben, eine andere Straftat, nämlich einen Betrug, zu ermöglichen, b) vorsätzlich ein fremdes Gebäude und ein fremdes Kraftfahrzeug in Brand gesetzt zu haben, c) versucht zu haben, ein fremdes Gebäude in Brand zu setzen, d) eine fremde Sache beschädigt zu haben, 2. einen anderen bei einem zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Amtsträger wider besseres Wissen einer rechtswidrigen Tat in der Absicht verdächtigt zu haben, ein behördliches Verfahren gegen ihn herbeizuführen. Dem Angeschuldigten wird Folgendes zur Last gelegt: Am 23.10.2016 frühmorgens verschüttete der Angeschuldigte im Innenraum des in seinem Carport vor seinem Wohnhaus abgestellten VW Golf seiner Mutter einen Liter Benzin und entzündete dieses mit einer offenen Flamme. Dabei nahm er billigend in Kauf, dass das Fahrzeug durch den Brand zerstört werden würde und das Feuer auf seinen Carport und auf die unmittelbar angebaute

2 B 599 Garage der Nachbarn, der Eheleute Krawinkel, und deren davor abgestellten Pkw übergreifen könnte. Er plante, den Tatverdacht auf seine geschiedene Frau, die Zeugin Friederike Müller, zu lenken, um sich so Vorteile in einem mit ihr geführten Sorgerechtsstreit zu verschaffen und den Schaden durch die Gebäude- und die Hausratversicherung regulieren zu lassen. Als der Angeschuldigte im Begriff war, die hintere Tür des Fahrzeugs zu verschließen, kam es zu einer Verpuffung und einer Stichflamme, die sich binnen Minuten zu einem Brand entwickelte, der sich schnell auf den Carport ausbreitete. Obwohl die von den Nachbarn verständigte Feuerwehr den Brand zügig löschen konnte, brannte der Pkw vollständig aus. Der Carport des Angeschuldigten wurde erheblich beschädigt. An der Garage der Nachbarn, des Zeugen Krawinkel und seiner Ehefrau, kam es zu Verrußungen und hitzebedingten Betonabplatzungen an der rechten Wand. An ihrem Fahrzeug zerschmolz infolge der Hitzeentwicklung das vordere rechte Blinklicht. An dem neben dem Carport stehenden Wohnhaus des Angeschuldigten wurden durch die Hitzeentwicklung Fenster und Jalousien deformiert und Scheiben durch thermische Risse beschädigt. Am selben Tag gab der Angeschuldigte gegenüber der Polizei an, von seiner geschiedenen Frau mit Brandstiftungen bedroht worden zu sein. Der Verdacht gegen die Zeugin Friederike Müller wurde jedoch durch die Ermittlungen entkräftet. Verbrechen bzw. Vergehen, strafbar gemäß 164 Abs. 1, 303 Abs. 1, 306 Abs. 1 Nr. 1 und 4, 306 a Abs. 1, 306 b Abs. 2 Nr. 2, 22, 23 Abs. 1, 52, 53 StGB Beweismittel: I. Einlassung des Angeschuldigten II. III. Zeugen 1. Karl Krawinkel, Bl. d.a. 2. Friederike Müller, Bl. d.a. 3. POK Frank Förster, zu laden über die Kreispolizeibehörde Lippe, Bielefelder Straße 90, 32758 Detmold 4. Magdalene Müller, Bl. d.a. Gutachten des (Brand-)Sachverständigen Dr. Bernd Zünder, Bl. d.a. Wesentliches Ergebnis der Ermittlungen: Vom Abdruck wurde abgesehen Es wird beantragt, das Hauptverfahren vor dem Landgericht Detmold Große Strafkammer zu eröffnen. (Fliege) Oberstaatsanwalt

B 599 3 Protokoll der Hauptverhandlung Öffentliche Sitzung des Landgerichts Detmold, den 28.04.2017 Geschäftsnummer: IV Kls 31/16 (14 Js 685/16) Gegenwärtig: Vorsitzende Richterin am Landgericht Starck als Vorsitzende, Richter am Landgericht Meine, Richter am Landgericht Schenker als beisitzende Richter Hausfrau Irene Meis, Detmold, und städtischer Angestellter Wilhelm Fast, Detmold, als Schöffen, Strafsache g e g e n Friedhelm Müller, geboren am am 14.09.1983 in Lage, wohnhaft Dorfstraße 23, 32791 Lage, deutscher Staatsangehöriger, geschieden, Staatsanwältin Dr. Kubilla als Beamtin der Staatsanwaltschaft, Justizobersekretärin Ranft als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, Dauer der Hauptverhandlung von 09:00 Uhr bis 15:30 Uhr w e g e n besonders schwerer Brandstiftung u.a. Die Hauptverhandlung begann mit dem Aufruf zur Sache. Die Vorsitzende stellte fest, dass erschienen war: der Angeklagte, als Verteidiger: Rechtsanwalt Winckler, folgende Zeugen: 1) Friederike Müller, 2) Magdalene Müller, 3) Karl Krawinkel, 4) Frank Förster, der Sachverständige Dr. Bernd Zünder Die Zeugen wurden zur Wahrheit ermahnt und auf die Möglichkeit der Vereidigung hingewiesen. In diesem Zusammenhang wurden die Zeugen über die Bedeutung des Eides und über die strafrechtlichen Folgen einer unrichtigen oder unvollständigen eidlichen oder uneidlichen Aussage ebenso belehrt wie darüber, dass die Wahrheitspflicht sich auch auf die Beantwortung solcher Fragen beziehe, die ihnen über ihre Person und die sonst nach 68 StPO aufgeführten Umstände vorgelegt würden. Sie wurden ferner darüber belehrt, dass sie berechtigt seien, falls sie zu den in 52 Abs. 1 StPO bezeichneten Angehörigen des Angeklagten oder eines derzeit oder früheren Mitbeschuldigten gehören, das Zeugnis und gegebenenfalls die Beeidigung des Zeugnisses zu verweigern. Die Zeugen wurden schließlich darüber belehrt, dass sie berechtigt seien, die Aussage auf solche Fragen zu verweigern, deren Beantwortung ihnen selbst oder einem der in 52 Abs. 1 StPO bezeichneten An-

4 B 599 gehörigen die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden. Die Zeugen entfernten sich darauf aus dem Sitzungssaal. Der/Die Angeklagte(n) machte über seine/ihre persönlichen Verhältnisse folgende Angaben: Von der Möglichkeit, gemäß 273 Abs. 2 StPO auf die Protokollierung der wesentlichen Ergebnisse der Vernehmungen zu verzichten, wurde kein Gebrauch gemacht. Die in der Anklageschrift aufgeführten Personalien treffen zu. Ich bin in Lage aufgewachsen und dort zur Grundschule und zur Realschule gegangen. Nach der mittleren Reife habe ich bei der Fa. Lanz in Lage eine Lehre als Landmaschinenmechaniker gemacht und abgeschlossen. Seitdem bin ich auch bei der Fa. Lanz als Landmaschinenmechaniker beschäftigt. Ich vediene dort netto so um die 2.400 im Monat. Für meine geschiedene Ehefrau und unseren Sohn muss ich monatlich 600,- an Unterhalt zahlen. Die Vertreterin der Staatsanwaltschaft verlas den Anklagesatz aus der Anklageschrift vom 14.12.2016. mit der dem Eröffnungsbeschluss vom (Blatt der Akten) zugrunde liegenden rechtlichen Würdigung. unter Berücksichtigung der Änderungen in dem Eröffnungsbeschluss vom (Blatt der Akten). Es wurde festgestellt, dass die Anklage mit Eröffnungsbeschluss vom 08.02.2017 (Blatt 98 der Akten) unverändert zur Hauptverhandlung vor der Kammer zugelassen wurde. Die Vorsitzende teilte gemäß 243 Abs. 4, 202 a, 212 StPO mit: ( ) Zwischen dem Gericht, der StA und dem Verteidiger sowie haben Erörterungen zur Vorbereitung einer Verständigung stattgefunden. Diese blieben ergebnislos / Diese hatten folgendes Ergebnis: (X) Eine Verständigung hat nicht stattgefunden. Er äußerte hierzu seine abweichende Rechtsauffassung. Der/Die Angeklagte(n) wurde(n) darauf hingewiesen, dass es ihr/ihm/ihnen freistehe, sich zu der Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen. Er/sie erklärte(n): Was mir in der Anklage vorgeworfen wird, trifft nur zum Teil zu. Richtig ist, dass ich am Morgen des 23. Oktober letzten Jahres das Auto meiner Mutter in meinem Carport abgefackelt habe. Ich hatte den Wagen am Vorabend dort selbst abgestellt. Meine Mutter erlitt dadurch keinen Schaden, weil sie mir den Wagen ohnehin dauerhaft zur Nutzung überlassen hatte. Das Auto war auch schon zwölf Jahre alt und nicht mehr viel wert. Als ich das Benzin angezündet habe, hatte ich noch Glück, weil mir die Stichflamme ins Gesicht schlug und den Haaransatz versengt hat. Dass das Feuer auf den Carport und die Garage und das davor abgestellte Auto der Nachbarn übergreifen könnte, war mir klar. Das Risiko musste ich aber in Kauf nehmen. Nur, dass auch Schäden an meinem eigenen Haus entstanden, war Pech, das hatte ich nicht einkalkuliert. Der Grund meiner Aktion war aber nicht, die Versicherung in Anspruch zu nehmen. Es ging mir nur darum, meiner Ex ihre Bockigkeit heimzuzahlen. Wir streiten uns seit einiger Zeit um das Sorgerecht für unseren gemeinsamen neunjährigen Sohn. Sie will mir noch nicht mal ein Umgangsrecht zubilligen, obwohl ich Unterhalt zahlen muss. Ich wollte ihr die Brandstiftung in die Schuhe schieben, damit sie in dem Sorgerechtsstreit als kriminell dasteht und mir die Sorge für den Jungen zugesprochen wird. Nachdem ich sie dann bei der Polizei als Brandstifterin angezeigt hatte, fiel mir ein, dass es unglaubwürdig erscheinen würde, wenn ich noch nicht einmal die Gebäude- und die Hausratversicherung in Anspruch nähme, um den Schaden regulieren zu lassen. Deshalb habe ich nach einigen Tagen Ansprüche bei der Versicherung angemeldet. Dass die Garage und der Wagen von Krawinkels beschädigt wurden, tut mir leid. Wir haben eigentlich ein gutes Verhältnis, auch nachdem meine Ex ausgezogen war. Ich werde den Schaden natürlich im Rahmen meiner Möglichkeiten bezahlen.

B 599 5 Die Zeugen wurden hierauf einzeln vorgerufen und in Abwesenheit der später zu vernehmenden Zeugen wie folgt vernommen. 1. Zeuge: Ich heiße: Friederike Müller, bin 33 Jahre alt, von Beruf kaufmännische Angestellte, wohnhaft in Detmold, ich bin die geschiedene Ehefrau des Angeklagten. Die Zeugin wurde nochmals über ihr Zeugnisverweigerungsrecht und das Eidesverweigerungsrecht belehrt. Die Zeugin erklärte: Ich möchte aussagen. Zur Sache: Der Angeklagte und ich waren seit 2007 verheiratet und sind seit September 2016 geschieden. Wir haben einen gemeinsamen neunjährigen Sohn, für den mir das Sorgerecht zugesprochen wurde. Damit war mein Exmann nicht einverstanden, weshalb wir seitdem darüber streiten. Am 24. Oktober erschien plötzlich die Polizei auf meiner Arbeitsstelle und bat mich, zu einer Vernehmung mit zur Direktion zu kommen. Dort wurde mir vorgeworfen, am Vortag vor dem Haus meines Exmannes, das wir früher gemeinsam bewohnten, ein Auto in Brand gesetzt zu haben. Ich war ziemlich von den Socken. Es stellte sich heraus, dass mich mein Exmann der Brandstiftung bezichtigt hatte. Ich war aber über das Wochenende bei der Familie meiner Schwester in Münster zu Besuch gewesen und erst am Sonntagabend wieder nach Hause gefahren. Meine Schwester konnte dies bestätigen. Ein gegen mich eingeleitetes Verfahren wurde deshalb eingestellt. Auf die Stellung eines Strafantrages gegen meinen Exmann wegen der Falschbezichtigung habe ich seinerzeit verzichtet, weil ich gleich davon ausgegangen bin, dass er den Brand selbst gelegt hätte und deshalb jede Menge Ärger bekommen würde. Am liebsten wäre mir, möglichst wenig mit ihm zu tun zu haben. Die Zeugin wurde unvereidigt entlassen. 2. Zeuge: Ich heiße: Frank Förster, bin 29 Jahre alt, von Beruf Polizeibeamter bei der Polizeidirektion Lippe, wohnhaft in Detmold. Zur Sache: Ich war seit dem 23.10.2016 mit den Ermittlungen wegen einer Brandstiftung an einem Pkw vor dem Haus Dorfstraße 23 in Lage befasst. Wir wurden von der Feuerwehr zur Brandstelle gerufen. Es war gleich klar, dass der Brand in dem Pkw gelegt worden sein musste. Der Brand war aber bei unserem Eintreffen bereits gelöscht. Der Eigentümer des Hauses, vor dem der Brand gelegt worden war, also der Angeklagte, war an der Brandstelle. Mir fiel gleich auf, dass er ein gerötetes Gesicht hatte und sein Haaransatz angesengt war. Er äußerte aber sofort den Verdacht, dass seine geschiedene Ehefrau den Brand gelegt haben müsse. Er liege mit ihr im Streit um das Sorgerecht eines gemeinsamen Sohnes. Sie habe in diesem Zusammenhang schon mal angedeutet, sich an ihm rächen zu wollen, wenn er sie nicht in Ruhe lasse. Bei seiner anschließenden Vernehmung als Zeuge bekräftigte der Angeklagte nach Belehrung über sein Zeugnisverweigerungsrecht den Verdacht gegen seine Exfrau. Eine Beschuldigtenbelehrung des Angeklagten erfolgte zu keiner Zeit. Wir haben diese daraufhin am folgenden Tag als Beschuldigte vernommen. Sie bestritt jedoch, den Brand gelegt zu haben, und berief sich darauf, am Tattag gar nicht in Lage gewesen zu sein, sondern ihre Schwester in Münster besucht zu haben. Eine Befragung der Schwester durch die Kollegen in Münster bestätigte diese Angaben.

6 B 599 Wir haben daraufhin den Angeklagten zur Beschuldigtenvernehmung geladen. Hierzu ist er jedoch nicht erschienen, sondern hat angekündigt, sich nicht einlassen zu wollen. Das gegen die Zeugin Müller gerichtete Verfahren wurde durch die Staatsanwaltschaft eingestellt. Der Zeuge wurde unvereidigt entlassen. Der Verteidiger bemängelte, dass der Angeklagte, bevor er seine Angaben machte, nicht als Beschuldigter belehrt und vernommen worden sei. 3. Zeuge: Ich heiße: Magdalene Müller, bin 61 Jahre alt, von Beruf Hausfrau, wohnhaft in Lage, ich bin die Mutter des Angeklagten. Die Zeugin wurde nochmals über ihr Zeugnisverweigerungsrecht und das Eidesverweigerungsrecht belehrt. Die Zeugin erklärte: Ich möchte nicht aussagen. Die Zeugin wurde entlassen. Die Sitzung wurde um 10.50 Uhr für 10 Minuten unterbrochen. Anschließend erging folgender Beschluss: Der Richter am Amtsgericht Detmold, Werner Plaschke, der die Zeugin am 02.11.2016 vernommen hat, soll als Zeuge über den Inhalt der von ihm geführten Vernehmung vernommen werden. Die Sitzung wurde um 11.05 Uhr für 45 Minuten bis zum Eintreffen des Zeugen Plaschke unterbrochen und sodann wie folgt fortgesetzt: 4. Zeuge: Ich heiße: Werner Plaschke, bin 38 Jahre alt, Richter am Amtsgericht Detmold. Zur Sache: Ich habe am 02.11.2016 auf Antrag der Staatsanwaltschaft Detmold die Zeugin Magdalene Müller, die Mutter des hier Angeklagten, in dem gegen ihn wegen Brandstiftung geführten Ermittlungsverfahren vernommen. Nach Belehrung über ihr Zeugnis- und Eidesverweigerungsrecht hat die Zeugin folgende Angaben gemacht: Ihr Sohn Friedhelm und dessen Frau Friederike seien seit September letzten Jahres geschieden. Friederike sei schon vorher mit dem Enkel der Zeugin nach Detmold gezogen, weil sie und ihr Mann sich ständig gestritten hätten. Seitdem wohne er allein in seinem Haus. Da die Schwiegertochter auch das Auto mitgenommen hatte und ihr Sohn Unterhalt zahlen musste, habe sie ihm ihren Wagen überlassen. Der sei ohnehin schon zwölf Jahre alt gewesen. Sie habe aber immer noch Steuern und Versicherung für den Wagen bezahlt. Zu dem Brand selbst konnte oder wollte die Zeugin keine Angaben machen. Der Zeuge wurde unvereidigt entlassen. Der Verteidiger rügte, dass die Zeugin vor ihrer richterlichen Vernehmung nicht auch darüber belehrt worden sei, dass ihre Aussage durch Vernehmung der Verhörsperson zum Gegenstand der Beweisaufnahme in einer gegen ihren Sohn gerichteten Hauptverhandlung gemacht werden könne. Die diesbezügliche Rechtslage wurde unter den Verfahrensbeteiligten erörtert. Um 12.15 Uhr wurde die Sitzung unterbrochen und um 13.15 wie folgt fortgesetzt:

B 599 7 5. Zeuge: Ich heiße: Karl Krawinkel, bin 41 Jahre alt, von Beruf Tischlermeister, wohnhaft in Lage. Zur Sache: Meine Frau und ich sind die Nachbarn des Angeklagten. Wir hatten ein freundschaftliches Verhältnis mit dem Angeklagten, auch nachdem seine Frau sich von ihm getrennt hat. Am Morgen des 23. Oktober letzten Jahres hörte ich im Schlafzimmer plötzlich so ein merkwürdiges Brausen von draußen. Ich stand auf und sah aus dem Fenster, wie der in seinem Carport neben unserer Garage abgestellte Wagen des Angeklagten in hellen Flammen stand. Ich lief sofort runter, um nachzusehen, ob noch was zu retten wäre. Ich konnte aber nur noch unseren Wagen, der vor unserer Garage geparkt war, aus der Gefahrenzone fahren. Dann habe ich sofort die Feuerwehr angerufen. Die Hitze war so groß, dass das vordere rechte Blinklicht angeschmolzen war. Die Reparatur hat 243,86 gekostet. Schlimmer ist, dass die Wand der Garage derbe verrußt und teilweise der Putz abgeplatzt ist. Das muss neu gemacht werden. Der Zeuge wurde unvereidigt entlassen. Die Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft beantragte, den zwischenzeitlich auf ihre Veranlassung erschienenen Zeugen Werner Knauserich vom Landwirtschaftlichen Versicherungsverein Münster dazu zu vernehmen, dass der Angeklagte den Brandschaden bei seiner Versicherung geltend gemacht habe. Der Verteidiger wandte ein, dies sei nicht Gegenstand der Anklage. Es erging der Beschluss, dass der Zeuge Werner Knauserich vernommen werden soll. 6. Zeuge: Ich heiße: Werner Knauserich, bin 46 Jahre alt, von Beruf Versicherungsfachangestellter, wohnhaft in Münster. Zur Sache: Ich bin beim Landwirtschaftlichen Versicherungsverein Münster als Sachbearbeiter in der Schadensabteilung angestellt. Der Angeklagte unterhielt bei uns eine Gebäude- und eine Hausratversicherung. Mit Schreiben vom 31.10.2016 meldete der Angeklagte einen Brandschaden als Versicherungsfall. Der in seinem Carport abgestellte Wagen seiner Mutter sei in Brand gesetzt und dadurch der Carport zerstört und das Wohnhaus beschädigt worden. Geltend gemacht wurden insgesamt 27.000 für den Carport und 3.200 für Schäden an dem Haus sowie weitere 8.000 für in dem Wagen und dem Carport verbrannte Gegenstände. Aufgrund des vorliegenden Strafverfahrens gegen den Angeklagten haben wir bislang jedoch noch keine Versicherungsleistungen erbracht. Anfragen durch die Ermittlungsbehörden hinsichtlich etwaiger Schadensmeldungen durch den Angeklagten waren jedoch bis heute nicht eingegangen. Der Zeuge überreichte Schadensanzeigen des Angeklagten vom 31.10.2016 an den Landwirtschaftlichen Versicherungsverein Münster Die Schadensanzeigen des Angeklagten vom 31.10.2016 an den Landwirtschaftlichen Versicherungsverein Münster hinsichtlich der Hausrat- und der Gebäudeversicherung wurden verlesen. Der Zeuge wurde unvereidigt entlassen. Gemäß 265 StPO wurde der rechtliche Hinweis erteilt, dass auch eine Strafbarkeit gemäß. Vom Abdruck wurde abgesehen

8 B 599 in Betracht kommt. Anträge hierzu wurden nicht gestellt. Auf Hinweis des Vorsitzenden erklärte die Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft das Vorliegen eines besonderen öffentlichen Interesses gemäß 303 c StGB. Der Sachverständige Dr. Bernd Zünder wurde aufgerufen. Ich heiße: Dr. Bernd Zünder, bin 56 Jahre alt, von Beruf Brandsachverständiger, selbstständig, wohnhaft in Detmold. Zur Sache: Ich bin am 24.10.2016 durch die Staatsanwaltschaft Detmold mit der Ermittlung von Ursache und Hergang eines Pkw-Brandes auf dem Grundstück Dorfstraße 23 in Lage beauftragt worden. Noch am selben Tage habe ich die Brandstelle aufgesucht und untersucht. Dabei habe ich Folgendes festgestellt: Im Carport des Anwesens fand sich ein vollständig ausgebrannter Pkw der Marke VW, Typ Golf Kombi. Das Fahrzeug hatte vor dem Brand einen Wiederbeschaffungswert von 1.600 und einen Restwert von 150. Der Carport des Anwesens war durch den Brand erheblich beschädigt und muss vollständig erneuert werden. An der unmittelbar benachbarten Garage der Familie Krawinkel kam es zu Verrußungen und hitzebedingten Betonabplatzungen an der rechten Wand. Zudem schmolzen Teile der Bitumenverkleidung im Bereich der Attika. Am Fahrzeug der Eheleute Krawinkel zerschmolz infolge der feuerbedingten Hitzeentwicklung das vordere rechte Blinklicht. An dem neben dem Carport stehenden Wohnhaus wurde das im Erdgeschoss befindliche linke Fenster durch die brandbedingte Hitzeentwicklung an der Zarge und am Rahmen deformiert. Die Jalousie schmolz zu großen Teilen. Das rechts daneben liegende Fenster zeigte geringfügige Schäden. Die Jalousie war hier durch Rauch und Feuer braun gefärbt und leicht verbogen. Beide Fenster wiesen, ebenso wie die neben ihnen befindliche Nebeneingangstür, leichte thermische Risse in den Scheiben auf. Zur Brandursache habe ich Folgendes festgestellt: In den Innenraum des Pkw wurde mindestens ein Liter Benzin als Brandbeschleuniger eingebracht und mit einer offenen Flamme entzündet. Beim Verschließen der hinteren rechten Tür kam es im Innenraum des Pkw zu einer Verpuffung, durch die mehrere Scheiben herausgedrückt, drei Türen aufgespreizt und die noch nicht vollständig ins Schloss gefallene hintere rechte Tür deformiert wurden. Zugleich entstand eine Stichflamme, die die Sitzflächen, Fußräume und Auskleidung des Pkw entzündete. Innerhalb weniger Minuten entwickelte sich ein Vollbrand, der sich schnell auf den Carport des Anwesens ausbreitete. Die Feuerwehr konnte aber das Übergreifen des Brandes auf die angebaute Garage der Familie Krawinkel verhindern und den Brand zügig löschen. Den Pkw der Familie Krawinkel hatte der Zeuge Krawinkel nach seinen Angaben bereits zuvor beiseite gefahren. Der Sachverständige wurde unvereidigt entlassen. Die Vorstrafen wurden erörtert. Der Bundeszentralregisterauszug vom 20.04.2017 wurde verlesen. Er enthält keine/folgende Eintragung: Nach jeder einzelnen Beweiserhebung wurde(n) der/die) Angeklagte(n) befragt, ob er etwas zu erklären habe. Die Staatsanwaltschaft und sodann der Verteidiger erhielten zu ihren Ausführungen und Anträgen das Wort. Die Staatsanwaltschaft beantragte..

B 599 9 Vom Abdruck wurde abgesehen Der Verteidiger beantragte Vom Abdruck wurde abgesehen Der Angeklagte hatte das letzte Wort. Die Sitzung wurde von 14:30 Uhr bis 15:30 Uhr zum Zwecke der Beratung unterbrochen. Das Urteil wurde dann durch Verlesung der Urteilsformel und durch die mündliche Mitteilung des wesentlichen Inhalts der Urteilsgründe wie folgt verkündet:.. Die Rechtsmittelbelehrung wurde mündlich erteilt. Die Hauptverhandlung wurde um 15:30 Uhr geschlossen. Das Protokoll wurde fertiggestellt am 02.05.2017 ------------------------------- ----------------------------- Starck Ranft

10 B 599 Vermerk für die Bearbeitung I. Die Entscheidung des Gerichts ist zu entwerfen. 267 Abs. 4 bzw. Abs. 5 S. 2 StPO ist nicht anzuwenden. Im Falle einer Verurteilung ist keine bestimmte Strafe zur Höhe auszusprechen. In den Gründen ist jedoch darzulegen: von welchem Strafrahmen auszugehen ist, ob eine Geld- oder Freiheitsstrafe für angemessen erachtet wird, welche zugunsten und zulasten des Angeklagten sprechenden Strafzumessungserwägungen angestellt worden sind und welche Rechtsgrundlage dem zugrunde liegt. Wird ein rechtlicher Hinweis für erforderlich gehalten, so ist zu unterstellen, dass dieser ordnungsgemäß erfolgt ist. Eine solche Vorgehensweise ist in einer Fußnote kenntlich zu machen. Werden eine richterliche Aufklärung oder eine Beweiserhebung für erforderlich gehalten, so ist zu unterstellen, dass diese ordnungsgemäß erfolgt und ohne Ergebnis geblieben sind. Eine solche Vorgehensweise ist in einer Fußnote kenntlich zu machen. Eine Haftentscheidung ist nicht Gegenstand der Bearbeitung. Ordnungswidrigkeiten und Straftaten außerhalb des Strafgesetzbuches sind nicht zu prüfen. Ergänzende Hinweise zum Sachverhalt: II. Die Formalien (Ladungen, Zustellungen, Unterschriften, Vollmachten) sind in Ordnung, sofern sich nicht ein Verfahrensbeteiligter ausdrücklich auf einen Fehler beruft. -- -- -- -- --