Massnahmen zur Vereinfachung der Mehrwertsteuer und deren Auswirkungen

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Transkript:

Eidgenössisches Finanzdepartement EFD Rohstoff 1 Datum 26. Juni 2008 Massnahmen zur Vereinfachung der Mehrwertsteuer und deren Auswirkungen Zahlreiche Massnahmen führen zu der gewünschten Vereinfachung der Mehrwertsteuer MWST. Nachfolgend werden die wichtigsten dieser Massnahmen aufgelistet sowie die Auswirkungen auf die Ausgaben der privaten Haushalte bei der Einführung eines Einheitssatzes von 6,1 Prozent aufgezeigt. Die wichtigsten Begriffe zur MWST werden im Rohstoff 2 ausgeführt. Teil A der Botschaft Die wichtigsten der über 50 Massnahmen bei der vollständigen Überarbeitung des MWST-Gesetzes: Vereinfachungen entstehen unter anderem durch die Vereinheitlichung der Mindestumsatzgrenze bei 100'000 Franken, bis zu welcher ein Unternehmer von der MWST-Pflicht befreit ist durch die Ausweitung der Saldosteuersatzmethode, die eine vereinfachte Steuerabrechnung ermöglicht oder durch die Lockerung der formalen Vorschriften bei Belegen. Mehr Rechtssicherheit wird unter anderem erreicht durch die abschliessende Wirkung von Steuerkontrollen durch den Anspruch auf rechtsverbindliche Auskünfte der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) Kommunikation EFD Bundesgasse 3, 3003 Bern Tel. +41 31 322 60 33 Fax +41 31 323 38 52 www.efd.admin.ch www.dff.admin.ch

durch die Verkürzung der Verjährungsfrist, innert welcher die Steuerforderung festgesetzt werden kann, auf zehn Jahre Mehr Kundenorientierung zeigt sich unter anderem im Recht des Steuerpflichtigen auf Durchführung einer Kontrolle in der Erweiterung der Erlassmöglichkeiten bei der Inlandsteuer indem die Aufgaben und Risiken der Steuererhebung stärker von den steuerpflichtigen Unternehmen zur Verwaltung verlagert werden und die ESTV mehr Informations- und Veranlagungspflichten erhält. Die wichtigsten der 50 Massnahmen: Alle Unternehmen sind steuerpflichtig; sie sind aber von der Steuer- und Abrechnungspflicht befreit, solange sie die Umsatzgrenze von 100'000 Franken nicht überschreiten. Sie können aber auf diese Befreiung verzichten und freiwillig über die Steuer abrechnen. So können beispielsweise Start-ups eine Taxe occulte vermeiden. Die heutigen drei Mindestumsatzgrenzen (75'000, 150'000 und 250'000 Franken) werden durch eine einheitliche Umsatzgrenze von 100'000 Franken ersetzt. Die Ausweitung der Saldosteuersatzmethode Anhebung des maximalen Jahresumsatzes von 3 auf 5 Millionen Franken und Verkürzung der Wechselfristen von der einen zur anderen Methode ermöglicht zusätzlichen 16'000 Steuerpflichtigen eine einfache Abrechnung. Die formalen Vorschriften an Mehrwertsteuer-Belege werden stark gelockert. Es wird die Möglichkeit der freiwilligen Versteuerung beim Verkauf oder der Vermietung aller Immobilien geschaffen, die vom Empfänger nicht zu Wohnzwecken genutzt werden. Das ermöglicht den Vorsteuerabzug und damit für diesen Bereich die Vermeidung der Taxe occulte. Der baugewerbliche Eigenverbrauch wird nicht mehr besteuert. Steuerkontrollen haben für den ganzen geprüften Zeitraum abschliessende und damit rechtsgültige Wirkung. Unternehmen können die Durchführung einer Kontrolle verlangen, was die Rechtssicherheit weiter erhöht. Die rechtlichen Verfahren werden gestrafft, indem nach einer Kontrolle die Verjährung auf 2 Jahre verkürzt wird. Die absolute Verjährungsfrist, innert welcher die Steuer festgesetzt werden kann, wird um einen Drittel von 15 auf 10 Jahre verkürzt. Das Strafrecht wird auf schwerwiegende Verfehlungen fokussiert. Bei Unternehmen in schwierigen Situationen wird die Möglichkeit zum Erlass der Steuer ausgeweitet. Um unehrlichem Verhalten keinen Vorschub zu leisten, werden die Möglichkeiten der Eidgenössischen Steuerverwaltung zum Inkasso der MWST verbessert. 2/6

Teil B der Botschaft Die wichtigsten Änderungen bei der Einführung des Einheitssatzes von 6,1% und der Aufhebung der meisten Ausnahmen: 1. Unterstellung des Gesundheitswesens unter die MWST Wegweisend ist der Beschluss des Bundesrates, die Ausnahmen im Gesundheitsund Sozialbereich aufzuheben. Die schädliche, strukturverzerrende Taxe occulte ist hier ausserordentlich hoch. Bliebe das Gesundheitswesen von der Steuer ausgenommen, müsste der Einheitssatz auf 6,4% erhöht werden. In diesen Branchen bestehen zudem zahlreiche Abgrenzungsprobleme, so zum Beispiel zwischen ausgenommener Krankenpflege und steuerbarer Haushilfe, zwischen steuerbarer psychologischer Beratung und ausgenommener Psychotherapie oder zwischen ausgenommener Geburtshilfe und steuerbarer Mütterberatung. Medizinische Gutachten müssen je nach Verwendungszweck einmal mit und einmal ohne Mehrwertsteuer in Rechnung gestellt werden. Im Gesundheits- und Sozialbereich sind heute bereits rund 5'000 Spitäler, Ärzte, Heime und weitere Einrichtungen steuerpflichtig. Die Vorteile der Aufhebung dieser Ausnahmen überwiegen die Nachteile, die sich insbesondere in einem zu erwartenden einmaligen Teuerungsschub bei den Krankenkassenprämien von rund 2,5% äussern. Die durch den Abbau der Taxe occulte resultierenden Effizienzgewinne werden aber tendenziell eine bremsende Wirkung auf den Prämienanstieg haben. Übersicht über die Folgen des Wegfalls der Ausnahme: Die zahlreichen, vorstehend genannten Abgrenzungsprobleme fallen weg. Die heute auf dem Gesundheits- und Sozialwesen lastende MWST (Taxe occulte) ist nicht mehr im Preis der Dienstleistung versteckt, sondern der Patient sieht, wie viel Steuer er effektiv bezahlt. Die Gesundheits- und Sozialkosten nehmen einmalig um 2,5 % zu. Dafür sinken die Produzentenpreise um 2,1 %. Damit ist ein gesamtwirtschaftlicher Effizienz- und Wachstumsgewinn verbunden, was sich tendenziell bremsend auf den Anstieg der Krankenkassenprämien auswirkt. Die heute fast 5'000 im Gesundheits- und Sozialbereich steuerpflichtigen Unternehmen profitieren von den Vereinfachungen von Teil B der Botschaft (insbesondere wegen des Einheitssatzes und der Aufhebung vieler Steuerausnahmen) und können so ihre administrativen Kosten um bis zu 32 Prozent senken. Zusätzlich werden 23'000 bis 24'000 Unternehmen neu steuerpflichtig. 2. Höhere Umsatzgrenze von 300'000 Franken für Vereine Für gemeinnützige Institutionen und für ehrenamtlich geführte Vereine und einfache Gesellschaften, die weder einen wirtschaftlichen Zweck verfolgen noch der Buchführungspflicht gemäss dem Obligationenrecht unterstehen, gilt eine erhöhte Umsatzgrenze von 300'000 Franken, bis zu welcher sie von der Steuerpflicht befreit sind. Mit dieser grosszügigen Lösung wird sichergestellt, dass Vereine und gemeinnützige Einrichtungen, die nur relativ geringe Umsätze erzielen, bei denen 3/6

kein wirtschaftliches Interesse besteht und die oft ehrenamtlich geführt werden, nicht mit Mehrwertsteuerpflichten belastet werden. Damit wird die Zahl der abrechnungspflichtigen Vereine (insbesondere auch der Sportvereine) trotz Aufhebung der Ausnahmen gegenüber heute nicht zunehmen. 3. Die folgenden Ausnahmen bleiben bestehen Finanz- und Versicherungsdienstleistungen, bei denen eine Besteuerung technisch nicht möglich ist; dazu zählen auch Umsätze von Sozialversicherungen untereinander (Ausgleichs- und Arbeitslosenkassen) und Beiträge der SUVA an Berufsunfallverhütungsmassnahmen Umsätze bei Wetten, Lotterien und sonstigen Glücksspielen (Besteuerung technisch nur schwer möglich und steuerliche Mehrfachbelastung unerwünscht) Verkauf und Vermietung von Immobilien (Problematik der Gleichbehandlung von Mietern und Wohneigentümern) Urproduktion/Landwirtschaft (administrativer Aufwand für die Erhebung steht in keinem Verhältnis zum Steuerertrag) Hoheitliche Leistungen der öffentlichen Hand (Nichtbesteuerung verursacht keine Wettbewerbsverzerrungen) 4. Finanzielle Auswirkungen des Einheitssatzes für die privaten Haushalte Auf die Entwicklung der real verfügbaren Einkommen der Haushalte hat die Einführung des Einheitssatzes langfristig positive Auswirkungen. Pro Haushalt ergibt sich ein Einkommenszuwachs zwischen 100 und 700 Franken pro Jahr. Vor allem Familien mit Kindern und Rentnerhaushalte müssten aber bei der Einführung des Einheitssatzes eine leichte Erhöhung der MWST-Last tragen, wenn diese nicht kompensiert würde. Obwohl die Reform mit einem Einheitssatz langfristig Wachstumsimpulse auslöst, wird die finanzielle Mehrbelastung von Haushalten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen mit sofortiger Wirkung durch ein unbefristetes sozialpolitisches Korrektiv abgefedert. Hierfür werden 0,1 MWST- Prozentpunkt bzw. rund 380 Millionen Franken bereitgestellt. Das Gesetz verpflichtet die Kantone, dieses Geld vollständig und direkt an die betroffenen Haushalte zurückzuerstatten. Eine Person erhält dadurch im Schnitt rund 170 Franken pro Jahr. Damit lassen sich verteilungspolitische Ziele deutlich effizienter und einfacher erreichen als mit einem reduzierten Steuersatz und mit Steuerausnahmen. Mit diesem Korrektiv ergibt sich durch die Mehrwertsteuerreform mit Einheitssatz folgende Belastungswirkung (Mehr- und Minderbelastung der privaten Haushalte bei einem Einheitssatz von 6,1% unter Einbezug der Zahlungen an die Haushalte in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen im Rahmen des sozialpolitischen Korrektivs): 4/6

Einkommensklassen (Fr. pro Monat) 0-4'599 4'600-6'699 6'700-8'899 8'900-11'899 11'900 und mehr Alle Haushalte - - 14.20 16.60 7.52 Einpersonen-Haushalte (ohne Rentner) - - -7.05-2.65 Paar-Haushalte (ohne Kinder) - - 14.67 8.86-4.63 Paar-Haushalte (mit 1 Kind) - - 21.64 21.51 10.89 Paar-Haushalte (mit 2 Kindern) - - 22.45 22.91 18.37 Rentner-Haushalte - - 24.01 23.46 5. Auswirkungen auf die administrativen Kosten der Unternehmen Kosteneinsparungen Für ein bereits steuerpflichtiges, mit der effektiven Methode abrechnendes Unternehmen Für ein bereits steuerpflichtiges, mit Saldosteuersatz abrechnendes Unternehmen Teil A "Steuergesetz" Teil B "Einheitssatz" (inkl. Teil A) 10% 28% 16% 32% Einsparungen für das Total aller steuerplichtigen Unternehmen 11% 22% Quelle: Rambøll Management GmbH, Messung der Bürokratiekosten der Mehrwertsteuer-Gesetzgebung auf Basis des Standard-Kosten-Modells, Studie im Auftrag des SECO, September 2007 6. Auswirkungen auf das Wirtschaftswachstum Laut dem Gutachten des Ökonomen Frank Bodmer 1 lösen die Einführung eines MWST-Einheitssatzes und der Abbau der Ausnahmen langfristig ein zusätzliches Wachstum des Bruttoinlandproduktes (BIP) von 0,3 bis 0,8 Prozent aus. Auf Basis der BIP-Werte des Jahres 2007 entspricht dies einem zusätzlichen BIP von 1,5 bis 4 Milliarden Franken. 1 Frank Bodmer, Die volkswirtschaftlichen Auswirkungen der MWST und einiger Reformszenarien, Schlussbericht vom 27. April 2007. Bodmer ging bei seinem Gutachten von einem Einheitssatz von 6,0% aus. Die Effekte der Reform gemäss Teil B der Botschaft dürften allerdings sehr ähnlich sein, denn der Ertrag aus dem zusätzlichen 0,1 MWST-Prozentpunkt kommt im Rahmen des sozialpolitischen Korrektivs vollumfänglich den privaten Haushalten und damit den Konsumenten zugute. 5/6

Auswirkungen auf die öffentliche Hand Teil A der Botschaft kann beim Bund mit Mindereinnahmen von ungefähr 80 bis 130 Millionen Franken bei gegenwärtig gegen 20 Milliarden Franken Steuereinnahmen als praktisch ertragsneutral bezeichnet werden. Auch die Finanzen der Kantone und Gemeinden bleiben davon unberührt. Durch den Mehraufwand bei der Erhebung der Steuer sind bei der ESTV schätzungsweise 30 zusätzliche Stellen erforderlich. Die im Teil B der Botschaft vorgesehene Aufhebung eines Grossteils der Ausnahmen und die Einführung eines Einheitssatzes sollen haushaltsneutral erfolgen. Da durch diese Massnahmen der Erhebungsaufwand auch bei der Verwaltung abnimmt, könnten bei der ESTV gegenüber heute rund 30 Vollzeitstellen eingespart werden. Die durch die Unterstellung des Gesundheitswesens unter die Steuer verursachte Verteuerung der Leistungen um rund 2,5 Prozent führt zu entsprechend höheren Prämien der obligatorischen Krankenversicherung. Dies wiederum bewirkt eine Zunahme der vom Bund zu finanzierenden individuellen Prämienverbilligungen um 56 Millionen Franken pro Jahr. Die Neuunterstellung von Unternehmen unter die Mehrwertsteuerpflicht ist verbunden mit der Entstehung neuer Ansprüche auf Vorsteuerabzug (Einlageentsteuerung). Das führt zu einem einmaligen ausserordentlichen Zahlungsbedarf in der Höhe von maximal 1,7 Milliarden Franken. Diese ausserordentliche Ausgabe wird durch den Bundeshaushalt getragen. Sie wird durch die langfristig zu erwartenden Wachstumseffekte der Reform kompensiert. Nicht in Frage kommt für den Bundesrat der in der Vernehmlassung geforderte Verzicht auf eine Vorsteuerabzugskürzung bei Subventionen und Spenden. Die Gewährung des vollen Vorsteuerabzugs käme einer Subventionserhöhung gleich. Die damit verbundenen jährlich wiederkehrenden Ausfälle von 800 Millionen bis 1,3 Milliarden Franken wären für den Bundeshaushalt nicht verkraftbar. Solange mit den Kantonen als den grossen Gewinnern eines solchen Systemwechsels keine Einigung über die Kompensation der Steuerausfälle des Bundes erzielt werden kann (beispielsweise durch die Senkung des Subventionsniveaus), ist ein Systemwechsel nicht möglich. Auskunft: Claudio Fischer, Projektleiter MWST-Reform, Eidg. Steuerverwaltung, Tel. 031 325 84 20 Auf der Internet-Version dieses Rohstoffes unter www.efd.admin.ch/aktuell verfügbar: Medienmitteilung Botschaft zur Vereinfachung der Mehrwertsteuer 6/6