ENTWURF WIENER LANDTAG

Ähnliche Dokumente
Gesetz vom, mit dem das Burgenländische Landesbeamten-Pensionsgesetz 2002 geändert wird

ENTWURF. eines Gesetzes, mit dem das Wiener Pflegegeldgesetz - WPGG. geändert wird

Beilage Nr. 23/2006 LG /0001 ENTWURF. eines Gesetzes, mit dem das Wiener Pflegegeldgesetz WPGG geändert wird

ENTWURF WIENER LANDTAG

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 1996 Ausgegeben am 31. Oktober Stück

Q:\2003\GESETZ-BEARBEITEN-AKTUELL\C-Bezugserhöhung 2016.docx \ :13:00 1 von 6. E n t wurf

Erläuterungen. I. Allgemeiner Teil. II. Besonderer Teil. Zu Artikel 1 (Änderung des Endbesteuerungsgesetzes)

G U T A C H T E N. der Kommission zur langfristigen Pensionssicherung. ( 108e ASVG)

Verordnung der Salzburger Landesregierung vom..., mit der die Bezüge der Landesbediensteten erhöht werden

Landesgesetzblatt für Wien

Bundesgesetz, mit dem das Mineralrohstoffgesetz geändert wird (Förderzinsnovelle 2011)

Anwendungsbereich. Anspruchsbegründende Nebengebühren, Festhalten in Nebengebührenwerten

Oö. Landtag: Beilage 31/2015, XXVIII. Gesetzgebungsperiode. Bericht

M A G I S T R A T D E R S T A D T W I E N

Verordnung der Salzburger Landesregierung vom..., mit der die Bezüge der Gemeindebediensteten mit Ausnahme jener der Stadt Salzburg erhöht werden

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

E N T W U R F. Gesetz, mit dem das Gesetz betreffend den Grunderwerb durch Ausländer in Wien (Wiener Ausländergrunderwerbsgesetz) geändert wird

5. In 21 Abs. 2 wird vor dem Wort Ruhestand die Wortfolge zeitlichen oder dauernden eingefügt.

Gesetz über eine Änderung des Mindestsicherungsgesetzes

Jahrgang 2016 Ausgegeben am xx. xxxx 2016

Abschnitt I Allgemeiner Teil

Entwurf. Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (74. Novelle zum ASVG)

MA /2005 Stand: E N T W U R F. Gesetz, mit dem das Wiener Feuerpolizei-, Luftreinhalte- und Klimaanlagengesetz - WFLKG geändert wird

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/ Wahlperiode

Gesetz, mit dem das Wiener Tierschutz- und Tierhaltegesetz geändert wird. Artikel I

Vorblatt. Ziel(e) Inhalt. Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union: Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Leistungsrechtliche Werte in der Sozialversicherung

Steiermärkisches Mutterschutz- und Karenzgesetz St.-MSchKG

Regierungsvorlage der Beilagen zu den Steno graphischen Protokollen des Nationalrates XV. GP ARTIKEL 11

22. August 2012 Zu Zl. 01-VD-LG-1150/ Begutachtungsentwurf

Zu dem mit do. oz. Note übermittelten Gesetzesentwurf nimmt das Bundeskanzleramt- Verfassungsdienst wie folgt Stellung:

Vorblatt der Beilagen XXI. GP - Regierungsvorlage - Materialien 1 von 6

E n t wurf. Artikel I

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2002 Ausgegeben am 9. August 2002 Teil I

NEBENGEBÜHREN- G DIENSTRECHT VERORDNUNG 4 VERORDNUNG ÜBER DIE NEBENGEBÜHREN DER BEAMTEN DER LANDESHAUPTSTADT INNSBRUCK

Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/ Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Besoldungs- und Versorgungsrechtsergänzungsgesetzes

Betrifft: Neuregelung der Kinderzulage ab 1. September 1996; Rundschreiben NEUREGELUNG DER KINDERZULAGE. Allgemeines

Landtag Brandenburg 6. Wahlperiode. Drucksache 6/2482. Gesetzentwurf der Landesregierung. Zweites Gesetz zur Änderung des Landespflegegeldgesetzes

Gesetz vom., mit dem das Burgenländische Mutterschutz- und Väter- Karenzgesetz geändert wird

Berufungsentscheidung

AMT DER NIEDERÖSTERREICHISCHEN LANDESREGIERUNG Gruppe Innere Verwaltung Abteilung Gemeinden 3109 St. Pölten, Landhausplatz 1

Landesgesetzblatt für Wien

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2013 Ausgegeben am 11. Juli 2013 Teil I

Leistungsrechtliche Werte in der Sozialversicherung

Neuregelung Vordienstzeitenanrechnung PersonalleiterInnentagung 2015

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

HAUPTVERBAND DER ÖSTERREICHISCHEN SOZIALVERSICHERUNGSTRÄGER. 85. ÄNDERUNG der DO.B

Vorblatt. Problem. Auswirkungen des Regelungsvorhabens

G e s e t z vom , mit dem das Kärntner Kulturpflanzenschutzgesetz geändert wird

1249 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates XI. GP. Regierungsvorlage Abs. 2 bis 5 haben zu lauten:

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Finanzausgleichsgesetzes

Verordnung des Bundesamtes für Eich und Vermessungswesen, mit der die Eichvorschriften für Nichtselbsttätige Waagen geändert werden

I M N A M E N D E R R E P U B L I K! Der Verfassungsgerichtshof hat unter dem Vorsitz der Vizepräsidentin

Gesetzentwurf. Deutscher Bundestag 8. Wahlperiode. Drucksache 8/2101. der Fraktionen der SPD, FDP

EINBEZIEHUNG ALLER BESCHÄFTIGTEN UND AUFRECHTERHALTUNG DES LEBENSSTANDARDS

2141 der Beilagen XXIV. GP - Vereinbarung Art. 15a B-VG - Materialien 1 von 5

Leistungsrechtliche Werte in der Sozialversicherung

A l l e Arbeitsinspektorate. GZ: BMASK /0001-VII/A/2/2011 Wien,

Urlaubsanspruch der Beschäftigten im öffentlichen Dienst

E n t wurf. Inhaltsverzeichnis

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2017 Ausgegeben am 25. Jänner 2017 Teil III

Leistungsrechtliche Werte in der Sozialversicherung

Vorblatt. 1. Anlass und Zweck der Neuregelung: 2. Inhalt: 3. Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Gesetz zur Änderung des Landesbeamtengesetzes und des Landesrichtergesetzes. Vom 28. März Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Vorblatt. 1 von 5. Problem:

Beilage 1344/2015 zu den Wortprotokollen des Oö. Landtags XXVII. Gesetzgebungsperiode vorgeschlagen für: Sozialausschuss

Berufungsentscheidung

B e s c h l u s s

An das Präsidium des Parlament 1017 Wien. H;r.

Hamburger Monatslohntarifvertrag Nr. 28

Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein

Bremisches Gesetz über die Gewährung einer Sonderzahlung (Bremisches Sonderzahlungsgesetz)

Vorblatt Ziel(e) Inhalt Finanzielle Auswirkungen auf den Landeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:

Monatslohntarifvertrag Nr. 7 zum MTArb-O vom 31. Januar Zwischen. und

Regierungsvorlage. 189 der Beilagen XVIII. GP - Regierungsvorlage (gescanntes Original) 1 von 5

Landesgesetzblatt für Wien

Präambel. 1 Gebührenerhebung

Vorblatt. Ziel(e) Inhalt

1 Änderungen des BT-K zum 1. Januar 2008

Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:

Verordnung über die mittelfristigen Finanzpläne der Gemeinden und die Haftungsobergrenzen der Gemeinden

2. Bemessungsgrundlage und Gesamtbemessungsgrundlage

Monatslohntarifvertrag Nr. 5 zum MTArb vom 31. Januar Zwischen. und

Informationsblatt. über die Grundlagen der Bemessung eines Ruhegenusses (Durchrechnung) Stand: 1. Jänner 2011

Leistungsrechtliche Werte in der Sozialversicherung

Solidaritätszuschlaggesetz 1995

Vorblatt. Ziel(e) Inhalt

Sonderregelungen für Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst in Kindertagesstätten bei Mitgliedern der AVH 101 TV-AVH - BT-V

VORBLATT Probleme: Ziele und Lösungen: Alternativen: Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Vom 22. Oktober 2003 GVBl. I S Geltungsbereich

Textgegenüberstellung

1 Gebührenerhebung. 2 Gebührenhöhe

Vorblatt. 1. Anlass und Zweck der Neuregelung: 2. Inhalt: 3. Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

CA/28/13 Orig.: en München, den Änderung von Artikel 60 Statut. VORGELEGT VON: Präsident des Europäischen Patentamts

I. Die Grundsätze der Erweiterten Honorarverteilung Hessen vom werden mit Wirkung ab dem wie folgt geändert:

6. Änderungstarifvertrag. vom 30. Juni zum Spartentarifvertrag Nahverkehrsbetriebe (TV-N NW) vom 25. Mai 2001

Änderungstarifvertrag Nr. 5 vom 27. Februar 2010 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom 13. September 2005

vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 320) Inhaltsverzeichnis 1

Zweitwohnungssteuersatzung der Kreisstadt Dietzenbach

Textgegenüberstellung. Artikel 14 Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes Teil 1

Transkript:

Beilage Nr. 25/2010 LG 04515-2010/0001 ENTWURF Beilage Nr. 25/2010 WIENER LANDTAG Gesetz, mit dem das Wiener Bezügegesetz 1995 (11. Novelle zum Wiener Bezügegesetz 1995), die Pensionsordnung 1995 (21. Novelle zur Pensionsordnung 1995) und das Ruhe- und Versorgungsgenusszulagegesetz 1995 (10. Novelle zum Ruhe- und Versorgungsgenusszulagegesetz 1995) geändert werden Der Wiener Landtag hat beschlossen: Artikel I Das Wiener Bezügegesetz 1995, LGBl. für Wien Nr. 71, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 42/2010, wird wie folgt geändert: 1. In 11 Z 3 wird der Ausdruck das Kalenderjahr 2010 durch den Ausdruck die Kalenderjahre 2010 und 2011 ersetzt. 2. In 57 Abs. 2 wird das Datum 1. Mai 2010 durch das Datum 1. Dezember 2010 ersetzt. Artikel II Die Pensionsordnung 1995, LGBl. für Wien Nr. 67, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 42/2010, wird wie folgt geändert: 1. Nach 73i wird folgender 73j samt Überschrift eingefügt: Pensionsanpassung für das Kalenderjahr 2011 73j. Abweichend von 46 Abs. 2 und 3 sind Ruhe- und Versorgungsbezüge, 1. wenn sie mehr als 2 000 Euro aber nicht mehr als 2 310 Euro monatlich betragen, mit dem auf zwei Kommastellen gerundeten Prozentsatz zu erhöhen, der sich aus der Formel RVB 2000 P 1,2 ( x 0,387) ergibt, 100

2 2. wenn sie den Betrag von 2 310 Euro monatlich übersteigen, nicht zu erhöhen. Sowohl bei der Erhöhung als auch bei der Berechnung des Erhöhungsprozentsatzes sind die Zulagen gemäß 29 und 30 außer Betracht zu lassen. P = Erhöhungsprozentsatz, RVB = Ruhe- bzw. Versorgungsbezug ohne Kinder- und Ergänzungszulage 2. In 74 Abs. 2 wird das Datum 1. Mai 2010 durch das Datum 1. Dezember 2010 ersetzt. Artikel III Das Ruhe- und Versorgungsgenusszulagegesetz 1995, LGBl. für Wien Nr. 72, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 42/2010, wird wie folgt geändert: 1. 4 Abs. 2 letzter Satz lautet: Abweichend vom ersten Satz beträgt die Erhöhung mit 1. Jänner 1998... 1,7 %, mit 1. Jänner 2002... 1,2 %, mit 1. Jänner 2010... 0,9 % und mit 1. Jänner 2011... 1,0 %. 2. In 13 Abs. 2 wird das Datum 1. Mai 2010 durch das Datum 1. Dezember 2010 ersetzt. Artikel IV Artikel I bis III treten mit 31. Dezember 2010 in Kraft. Der Landeshauptmann: Der Landesamtsdirektor:

3 Vorblatt Probleme: 1. Über Antrag der Abgeordneten Dr. Josef Cap, Karlheinz Kopf und Kolleginnen und Kollegen wurden durch Novellen des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, des Bundesbezügegesetzes und des Bezügegesetzes sowohl ein Entfall der Anpassung der PolitikerInnenbezüge bis einschließlich 2011 als auch ein Entfall der Anpassung der PolitikerInnenpensionen (einschließlich der Versorgungsbezüge) für das Jahr 2011 im Nationalrat beschlossen (BGBl. I Nr. 76/2010). Während auf Grund der bestehenden Rechtslage der Entfall der Anpassung der PolitikerInnenbezüge unmittelbar auch für Wiener Landes- und GemeindepolitikerInnen gilt, trifft dies für Pensionsleistungen, welche nach dem Wiener Bezügegesetz 1995 gebühren, nicht zu; 2. Auf Grund der pensionsrechtlichen Bestimmungen würden die Pensionen mit 1. Jänner 2011 in einem höheren Ausmaß angehoben werden als die Aktivbezüge; 3. Auf Grund des Besoldungsabkommens für das Jahr 2011 werden die Gehaltsansätze mit einem anderen Prozentsatz als die Nebengebühren erhöht, sodass die Valorisierungsbestimmung betreffend die für die Ruhegenusszulage anrechenbaren Nebengebühren nicht passt. Ziele: ad 1. und 2.: Herstellung einer mit dem Bundesrecht konkordanten Rechtslage; ad 3.: Berücksichtigung des Besoldungsabkommens für das Jahr 2011 im Anwendungsbereich des Ruhe- und Versorgungsgenusszulagegesetzes. Inhalt/Problemlösung: ad 1.: Entfall der Pensionsanpassung für das Jahr 2011 auch für nach dem Wiener Bezügegesetz 1995 gebührende Pensionsleistungen; ad 2.: Normierung einer dem in Aussicht genommenen Bundesrecht adäquaten abgestuften Pensionsanpassung für das Jahr 2011; ad 3.: Festsetzung des Erhöhungsprozentsatzes für das Jahr 2011 für die Valorisierung der gespeicherten Summe der für die Ruhegenusszulage anrechenbaren Nebengebühren. Alternativen: ad 1. bis 3.: Keine

4 Auswirkungen des Regelungsvorhabens: Finanzielle Auswirkungen: Das Gesetzesvorhaben führt für die Stadt Wien zu Minderausgaben für das Jahr 2011 von ca. 380.000 Euro im Bereich des Wiener Bezügegesetzes 1995 und von ca. 6,37 Millionen Euro im Bereich der Pensionen für Beamtinnen und Beamte des Ruhestandes bzw. der von diesen Pensionen abgeleiteten Versorgungsbezüge. Absolut ist mit Mehrkosten von ca. 4,88 Millionen Euro zu rechnen, wobei ca. 1,9 Millionen Euro auf die Wiener Stadtwerke entfallen. Für den Bund oder andere Gebietskörperschaften entstehen durch die Verwirklichung des Gesetzesvorhabens keine Kosten. Sonstige Auswirkungen: Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich, sonstige wirtschaftspolitische Auswirkungen, Auswirkungen in umweltpolitischer, konsumentenschutzpolitischer sowie sozialer Hinsicht sowie geschlechtsspezifische Auswirkungen sind mit dem Regelungsvorhaben nicht verbunden. Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union: Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechtes der Europäischen Union. Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens: Keine

5 Erläuterungen zum Entwurf eines Gesetzes, mit dem das Wiener Bezügegesetz 1995 (11. Novelle zum Wiener Bezügegesetz 1995), die Pensionsordnung 1995 (21. Novelle zur Pensionsordnung 1995) und das Ruhe- und Versorgungsgenusszulagegesetz 1995 (10. Novelle zum Ruhe- und Versorgungsgenusszulagegesetz 1995) geändert werden Allgemeiner Teil Mit BGBl. I Nr. 76/2010 hat der Bundesgesetzgeber durch eine Novelle zum Bezügegesetz, BGBl. Nr. 273/1972, die für das Jahr 2011 an sich vorzunehmende Anpassung der Pensionen der diesem Gesetz unterliegenden Personen entfallen lassen. Der vorliegende Entwurf sieht dies im Interesse einer gleichmäßigen Entwicklung der Pensionen aller öffentlichen FunktionärInnen auch für PensionsbezieherInnen nach dem Wiener Bezügegesetz 1995 vor. Nach den pensionsrechtlichen Bestimmungen werden mit 1. Jänner 2011 die Ruhe- und Versorgungsbezüge nach der Pensionsordnung 1995 in einem höheren Ausmaß erhöht als die Aktivbezüge. Um dieses nicht erwünschte Ergebnis zu vermeiden, sollen diese Ruhe- und Versorgungsbezüge nur im Ausmaß der vom Bund für seine im Ruhestand befindlichen Beamtinnen und Beamten vorgesehenen (abgestuften) Pensionsanpassung erhöht werden. Weiters soll der Erhöhungsprozentsatz für das Jahr 2011 für die Valorisierung der gespeicherten Summe der für die Ruhegenusszulage anrechenbaren Nebengebühren der Erhöhung der Nebengebühren gemäß dem Besoldungsabkommen 2011 angeglichen werden. Finanzielle Erläuterungen: Unter Zugrundelegung eines festgestellten Anpassungsfaktors von 1,012 ergeben sich für die Stadt Wien für das Jahr 2011 Minderausgaben gegenüber der derzeit geltenden Rechtslage von insgesamt ca. 6,75 Millionen Euro. Die Mehrkosten betragen somit statt ca. 11,63 Millionen Euro nur ca. 4,88 Millionen Euro, wovon ca. 1,9 Millionen Euro auf die Wiener Stadtwerke entfallen.

6 Besonderer Teil Zu Art. I Z 1 ( 11 Z 3 Wiener Bezügegesetz 1995): Die Anpassung der Ruhe- und Versorgungsbezüge (Pensionen) nach dem Wiener Bezügegesetz 1995 soll für das Jahr 2011 entfallen. Zu Art. I Z 2, Art. II Z 2 und Art. III Z 2 ( 57 Abs. 2 Wiener Bezügegesetz 1995; 74 Abs. 2 PO 1995; 13 Abs. 2 RVZG 1995): Soweit im Wiener Bezügegesetz 1995, in der Pensionsordnung 1995 und im Ruhe- und Versorgungsgenusszulagegesetz 1995 auf Bundesgesetze verwiesen wird, soll deren am 1. Dezember 2010 geltende Fassung maßgebend sein. Zu Art. II Z 1 ( 73j PO 1995): Die Erhöhung der Ruhe- und Versorgungsbezüge ist im 46 Abs. 2 und 3 PO 1995 geregelt. Der dabei zur Anwendung gelangende Anpassungsfaktor orientiert sich am Anpassungsfaktor nach 108f ASVG, der unter Bedachtnahme auf den Richtwert nach 108e Abs. 9 Z 1 festzusetzen ist. Dieser Richtwert orientiert sich wiederum an der Erhöhung der Verbraucherpreise in zwölf Kalendermonaten bis zum Juli des Jahres, das dem Anpassungsjahr vorausgeht. Für den Richtwert für das Jahr 2011 ist somit das arithmetische Mittel der Inflationsraten August 2009 bis einschließlich Juli 2010 heranzuziehen. Der daraus resultierende Anpassungsfaktor beträgt 1,012, dies entspricht einer (dauerrechtlichen) Erhöhung der Pensionen um 1,2 %. Da diese Erhöhung vielfach über dem Erhöhungsprozentsatz für Aktivbezüge liegt, war eine Sonderregelung zu treffen, die die vom Bund in Aussicht genommene abgestufte Pensionsanpassung übernimmt. Dabei werden lediglich Ruhe- und Versorgungsbezüge, die nicht höher als 2.000 Euro sind, wie im Dauerrecht vorgesehen mit dem Anpassungsfaktor erhöht. Ruhe- und Versorgungsbezüge, die den Betrag von 2.000 Euro übersteigen, aber deren Höhe 2.310 Euro nicht erreicht, werden hingegen nur mit einem Prozentsatz erhöht, der zwischen den genannten Beträgen linear absinkt, und zwar von jenem Prozentsatz, der der Erhöhung mit dem Anpassungsfaktor entspricht bis auf den Wert 0,0 %. In allen übrigen Fällen erfolgt keine Pensionsanpassung. Für das Jahr 2011 ergeben sich somit exemplarisch folgende Erhöhungsprozentsätze: - Pensionen, die kleiner oder gleich 2.000 Euro sind: 1,20 %; - Pensionshöhe 2.100 Euro: 0,81 %; - Pensionshöhe 2.200 Euro: 0,43 %; - Pensionshöhe 2.300 Euro: 0,04 %; - Pensionen, die größer oder gleich 2.310 Euro sind: 0,0 %.

7 Zu Art. III Z 1 ( 4 Abs. 2 letzter Satz RVZG 1995): Die Höhe der Ruhe- und Versorgungsgenusszulage ist von den Nebengebühren abhängig, die die Beamtin oder der Beamte während des Dienststandes bezogen hat. Gemäß 4 Abs. 2 RVZG 1995 wird die Summe der von einer Beamtin oder einem Beamten des Dienststandes in der Vergangenheit bezogenen und für die Ruhegenusszulage anrechenbar erklärten Nebengebühren wie das Gehalt der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, valorisiert. Dies ergäbe mit 1. Jänner 2011 eine Erhöhung um 1,13 %. Da die Nebengebühren mit 1. Jänner 2011 um 1,0 % erhöht werden sollen, ist dieser Prozentsatz auch für die Valorisierung der gespeicherten Summe der für die Ruhegenusszulage anrechenbaren Nebengebühren heranzuziehen.

8 Textgegenüberstellung alt neu Wiener Bezügegesetz 1995 Wiener Bezügegesetz 1995 Art. I Z 1: 11. Folgende Bestimmungen der Pensionsordnung 1995 sind anzuwenden: 1. und 2.... 3. 46 Abs. 2 und 3 gilt mit der Maßgabe, dass für die Kalenderjahre 2008 und 2009 die Pensionsanpassung gemäß den Bestimmungen des 634 Abs. 10 bis 12 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, und für das Kalenderjahr 2010 keine Pensionsanpassung vorzunehmen ist; 4.... 11. Folgende Bestimmungen der Pensionsordnung 1995 sind anzuwenden: 1. und 2.... 3. 46 Abs. 2 und 3 gilt mit der Maßgabe, dass für die Kalenderjahre 2008 und 2009 die Pensionsanpassung gemäß den Bestimmungen des 634 Abs. 10 bis 12 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, und für die Kalenderjahre 2010 und 2011 keine Pensionsanpassung vorzunehmen ist; 4.... Art. I Z 2: 57. (2) Soweit dieses Gesetz auf Bundesgesetze verweist, sind diese in der am 1. Mai 2010 geltenden Fassung anzuwenden. 57. (2) Soweit dieses Gesetz auf Bundesgesetze verweist, sind diese in der am 1. Dezember 2010 geltenden Fassung anzuwenden.

9 Pensionsordnung 1995 Pensionsordnung 1995 Art. II Z 1: Pensionsanpassung für das Kalenderjahr 2011 73j. Abweichend von 46 Abs. 2 und 3 sind Ruhe- und Versorgungsbezüge, 1. wenn sie mehr als 2 000 Euro aber nicht mehr als 2 310 Euro monatlich betragen, mit dem auf zwei Kommastellen gerundeten Prozentsatz zu erhöhen, der sich aus der Formel RVB 2000 P 1,2 ( x 0,387) ergibt, 100 2. wenn sie den Betrag von 2 310 Euro monatlich übersteigen, nicht zu erhöhen. Sowohl bei der Erhöhung als auch bei der Berechnung des Erhöhungsprozentsatzes sind die Zulagen gemäß 29 und 30 außer Betracht zu lassen. P = Erhöhungsprozentsatz, RVB = Ruhe- bzw. Versorgungsbezug ohne Kinder- und Ergänzungszulage Art. II Z 2: 74. (2) Soweit dieses Gesetz auf Bundesgesetze verweist, sind diese in der am 1. Mai 2010 geltenden Fassung anzuwenden. 74. (2) Soweit dieses Gesetz auf Bundesgesetze verweist, sind diese in der am 1. Dezember 2010 geltenden Fassung anzuwenden.

10 Ruhe- und Versorgungsgenusszulagegesetz 1995 Ruhe- und Versorgungsgenusszulagegesetz 1995 Art. III Z 1: 4. (2) Ändert sich das Gehalt eines Beamten des Dienststandes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V, so ändert sich für die Berechnung der Bemessungsgrundlage die bis zum Ablauf des 30. November des Vorjahres des Wirksamkeitsbeginnes der Gehaltsänderung bezogene Summe der im Sinn des 2 für die Ruhegenusszulage anrechenbaren Nebengebühren jeweils um den gleichen Prozentsatz. Abweichend vom ersten Satz beträgt die Erhöhung mit 1. Jänner 1998... 1,7 %, mit 1. Jänner 2002... 1,2 % und mit 1. Jänner 2010... 0,9 %. 4. (2) Ändert sich das Gehalt eines Beamten des Dienststandes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V, so ändert sich für die Berechnung der Bemessungsgrundlage die bis zum Ablauf des 30. November des Vorjahres des Wirksamkeitsbeginnes der Gehaltsänderung bezogene Summe der im Sinn des 2 für die Ruhegenusszulage anrechenbaren Nebengebühren jeweils um den gleichen Prozentsatz. Abweichend vom ersten Satz beträgt die Erhöhung mit 1. Jänner 1998... 1,7 %, mit 1. Jänner 2002... 1,2 %, mit 1. Jänner 2010... 0,9 % und mit 1. Jänner 2011... 1,0 %. Art. III Z 2: 13. (2) Soweit dieses Gesetz auf Bundesgesetze verweist, sind diese in der am 1. Mai 2010 geltenden Fassung anzuwenden. 13. (2) Soweit dieses Gesetz auf Bundesgesetze verweist, sind diese in der am 1. Dezember 2010 geltenden Fassung anzuwenden.