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Zahl: E 029/09/2014.018/006 Eisenstadt, am 15.10.2014 UI, XXX Strafsache Das Landesverwaltungsgericht Burgenland hat durch seinen Richter Mag. Leitner über die Beschwerde der Frau IU, geboren am XXX, wohnhaft in XXX, vertreten durch die Rechtsanwälte XXX in XXX, vom 26.05.2014, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft XXX vom 07.04.2014, Zl. XXX, wegen Übertretung des Bgld. Baugesetzes, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, den B E S C H L U S S gefasst: I. Gemäß 31 VwGVG wird das Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß 45 Abs. 1 Z. 1 VStG eingestellt. II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Straferkenntnis der BH XXX vom 07.04.2014 wurde folgende Strafe verhängt:

Sie haben es als Grundstückseigentümerin des Gst. Nr. XXX, KG XXX, zu verantworten, dass wie durch die Gemeinde XXXs am 22.01.2013 festgestellt wurde, eine Hütte errichtet wurde und dieser rechtswidrige Zustand zumindest innerhalb der genannten Tatzeit aufrecht erhalten wurde, obwohl dieses Bauvorhaben nicht geringfügig ist und Sie nicht eine Bauanzeige gemäß 17 Abs. 1 Z. 1 Bgld. BauG erstattet oder um Baubewilligung gemäß 18 Abs. 1 Bgld. BauG angesucht haben und keine entsprechende Baufreigabe oder Baubewilligung erteilt wurde. Tatzeitpunkt: 22.01.2013-18.03.2013 Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: 34 Abs. 1 i. V. m. 16 Abs. 1, 17 Abs. 1 Z. 1, 18 Abs. 1 und 11 Bgld. Baugesetz LGBL. Nr. 10/1998 i. d. g. F. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Gem. 34 Abs. 2 des Bgld. Baugesetzes 1997 LGBL. Nr. 10/1998 i. d. g. F. eine Geldstrafe von 365,00 Euro, falls diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Stunden. Ferner haben Sie gemäß 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: 36,50 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens d. s. 10 % der Strafe. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe / Kosten) beträgt daher 401,50 Euro. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen ( 54d VStG). In der Begründung des Straferkenntnisses wird ausgeführt, dass sich aus einer Mitteilung der Gemeinde XXX vom 18.03.2013 ergebe, dass für die gegenständliche Hütte keine Baubewilligung bestehe. Die beiden Eigentümerinnen des Grundstücks seien aufgefordert worden, um Baubewilligung anzusuchen. Ein derartiges Ansuchen liege jedoch bisher nicht vor. Die Beschwerdeführerin habe aufgrund eines Vergleichs aus dem Jahr 1977 die alleinige Verfügungsgewalt über die Hütte. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die vorliegende Beschwerde: Die gegenständliche Hütte sei frühestens in der Zwischenkriegszeit, jedenfalls vor dem Jahr 1921, errichtet worden, sohin zu einem Zeitpunkt, als die Gemeinde XXX noch zu Ungarn gehörte. Die damaligen ungarischen Bauvorschriften seien zur Gänze eingehalten, das gegenständliche Gebäude sohin ordnungsgemäß errichtet worden. Seite 2

Ein Sachverhalt, welcher dem Tatbestand einer der, dem bekämpften Straferkenntnis vom 07.04.2014 zu entnehmenden, baurechtlichen Bestimmungen widerspricht, sei nicht verwirklicht worden. Dies ergebe sich schon daraus, dass am ursprünglichen, zumindest seit 1921 bestehenden, Zustand der Hütte nichts verändert werden soll. Es solle weder eine Maßnahme zur Erhaltung, zur Instandsetzung, oder Verbesserung vorgenommen werden, schon gar nicht liege ein, auch nur beabsichtigter, Neubau vor. Es könne nicht gegen 16 Abs. 1 und 17 Abs. 1 Z. 1 bzw. 18 Abs. 1 Bgld. BauG verstoßen werden, sondern nur gegen eine dieser Bestimmungen. Die Behörde hätte, allenfalls durch Erhebungen vor Ort, feststellen müssen, um welche Art von Gebäude es sich handelt und sodann eine Zuordnung vornehmen müssen. 1 Abs. 1 StGB (nullum crime sine lege) sei subsidiär anzuwenden. Von der Behörde erster Instanz seien die Rechtsvorschriften in der, zum Zeitpunkt der Erlassung des Straferkenntnisses, sohin dem 07.04.2014, geltenden Fassungen angewendet worden, welche jedoch erst ab 01.01.2014 in Geltung getreten seien. Die Strafbarkeit einer Tathandlung könne jedoch immer nur nach den zum Zeitpunkt der Deliktsbegehung geltenden Normen bemessen werden. Es werde bestritten, dass die Beschuldigte allein verfügungsberechtigt über die gegenständliche Hütte bzw. die Liegenschaft, auf welcher sie sich befindet, ist. Es sei ihr nicht möglich gewesen, die Zustimmung ihrer Miteigentümerin betreffend die gegenständliche Liegenschaft, Frau Eleonora Hillinger, zu erlangen. Um weiteren Komplikationen aus dem Weg zu gehen, erkläre die Beschuldigte, die Hütte auf eigene Kosten entfernen zu lassen. Ein Abriss der Hütte, ohne Einholung der Zustimmung von Eleonora Hillinger, hätte eine Besitzstörungshandlung dargestellt, sohin sei ein Rechtfertigungsgrund gegeben. Erst seit Vorliegen der Zustimmung von Frau EH vom Seite 3

29.04.2014 sei die Beschuldigte in der Lage, den, von der Marktgemeinde XXX geforderten, Bauzustand herzustellen und die Hütte zu entfernen. Die Beschwerdeführerin beantragt die Einstellung des Verfahrens und die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung. Die hier relevanten Bestimmungen des Burgenländischen Baugesetzes 1997, LGBl. Nr. 10/1998, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 79/2013, lauten: 18 Baubewilligung und Bewilligungsverfahren: (1) Für Bauvorhaben, die nicht geringfügig sind ( 16 Abs. 1), ist vor Baubeginn - sofern keine Bauanzeige gemäß 17 erfolgt - bei der Baubehörde nach Maßgabe der folgenden Absätze um Baubewilligung anzusuchen. Der Baubewilligungspflicht unterliegen jedenfalls die Errichtung und Änderung von Wohngebäuden über 200 m² Wohnnutzfläche sowie aller anderen Gebäude über 200 m² Nutzfläche. 17 Bauanzeige und Anzeigeverfahren: (1) Folgende Bauvorhaben sind, sofern sie nicht geringfügig sind ( 16), der Baubehörde vor Baubeginn nach Maßgabe der nachstehenden Absätze anzuzeigen, wenn dafür nicht um Baubewilligung ( 18) angesucht wird: 1. die Errichtung und Änderung von Wohngebäuden bis zu einer Wohnnutzfläche von insgesamt 200 m² und der dazugehörenden Nebengebäude (z. B. Garagen, Gartenhäuschen) sowie von sonstigen Gebäuden bis zu einer Nutzfläche von insgesamt 200 m², 2. die Errichtung und Änderung von anderen Bauwerken als Gebäuden, 3. die Änderung des Verwendungszweckes von Gebäuden. 34 Strafen: (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer als Bauwerber, Eigentümer bzw. Nutzungsberechtigter von Grundstücken oder Bauten oder als Planverfasser, Bausachverständiger, Bauführer oder Aussteller von Energieausweisen gegen dieses Gesetz verstößt, den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen oder Entscheidungen zuwiderhandelt, von einer Baubewilligung abweicht oder diesen rechtswidrigen Zustand aufrecht erhält. (2) Diese Übertretungen werden mit Geldstrafe bis zu 22.000 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu sechs Wochen bestraft, sofern die Tat nicht mit strafgerichtlicher Strafe bedroht ist. (3) Hat der Täter vorsätzlich gehandelt oder ist er schon wiederholt wegen Übertretungen dieses Gesetzes bestraft worden, kann unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit mit der Strafe gleichzeitig der Verfall jener Baustoffe, Werkzeuge und Baueinrichtungen ausgesprochen werden, die Gegenstand oder Mittel der Übertretung waren. Seite 4

(4) Eine Verwaltungsübertretung nach den vorgehenden Bestimmungen liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.. Das Landesverwaltungsgericht hat nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung erwogen: Der Beschwerdeführerin wurde als Grundstückseigentümerin vorgeworfen, sie habe zu verantworten, dass eine Hütte errichtet und dieser rechtswidrige Zustand zumindest im Tatzeitraum (22.01.2013 bis 18.03.2014) aufrechterhalten wurde. Im Ermittlungsverfahren ist nicht hervorgekommen, dass die Beschwerdeführerin selbst irgendeine Baumaßnahme gesetzt hätte, seit sie im Jahr 2002 (Teil)eigentümerin des Grundstücks wurde. 34 Bgld. Baugesetz ist eine Blankettstrafnorm, die selbst keine Tatbilder enthält. Tatbild und Strafdrohung sind in verschiedenen Normen umschrieben. Zu bestrafen ist nach 34 Abs. 1 Bgld. Baugesetz unter anderem der Eigentümer von Grundstücken oder Bauten, der gegen dieses Gesetz verstößt. Die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Eigentümers muss sich jedoch aus der konkreten Gebotsnorm ergeben. Gemäß 18 Abs. 1 Bgld. Baugesetz ist für Bauvorhaben, die nicht geringfügig sind ( 16 Abs. 1), vor Baubeginn - sofern keine Bauanzeige gemäß 17 erfolgt - bei der Baubehörde um Baubewilligung anzusuchen. Der Bauwerber hat gemäß 18 Abs. 2 Bgld. Baugesetz dem von ihm unterfertigten schriftlichen Ansuchen, die für die baupolizeiliche Beurteilung des Bauvorhabens erforderlichen Unterlagen anzuschließen. Die in 17 Abs. 1 Z. 1 3 Bgld. Baugesetz genannten Bauvorhaben sind, sofern sie nicht geringfügig sind ( 16), der Baubehörde vor Baubeginn anzuzeigen, wenn dafür nicht um Baubewilligung ( 18) angesucht wird. Gemäß 17 Abs. 2 Bgld. Baugesetz hat der Bauwerber bei der Baubehörde eine von ihm unterfertigte schriftliche Bauanzeige zu erstatten. Es ist daher vor Errichtung ein Verfahren nach 18 oder 17 (Abs. 1 Z. 3 2. Fall dieser Bestimmung ist anwendbar) Bgld. Baugesetz durchzuführen. Es steht dem Bauwerber frei, eine dieser beiden Varianten zu wählen. Seite 5

Gemäß 16 Abs. 1 Bgld. Baugesetz bedürfen Maßnahmen zur Erhaltung, Instandsetzung oder Verbesserung von Bauten und Bauteilen sowie sonstige Bauvorhaben, an denen keine baupolizeilichen Interessen ( 3) bestehen, keines Bauverfahrens, sind aber der Baubehörde vom Bauwerber spätestens 14 Tage vor Baubeginn schriftlich mitzuteilen. Adressat der Bestimmung ist also sowohl nach 16 als auch nach 17 bzw. 18 Bgld. Baugesetz der Bauwerber. Dieser hat um Baubewilligung anzusuchen, das Bauvorhaben anzuzeigen oder der Baubehörde eine Mitteilung zu machen. Schon aus dem Wortlaut der zitierten Bestimmungen ergibt sich, dass auch nur der Bauwerber wegen Übertretung dieser Bestimmung bestraft werden kann. Diese Rechtsansicht entspricht auch der Systematik des Baugesetzes. Bauwerber im Sinne dieses Gesetzes ist nach 2 Abs. 6 Bgld. Baugesetz derjenige, in dessen Auftrag und auf dessen Kosten Bauvorhaben ausgeführt werden. Ist der Bauwerber nicht der Grundeigentümer des Baugrundstückes, dann ist für Anträge nach 16 bis 18 die Zustimmung des Grundeigentümers erforderlich. Der Grundeigentümer ist daher in einem Bewilligungsverfahren nach dem Bgld. Baugesetz nur insofern relevant, als seine Zustimmung erforderlich ist. Aktiv für das Bauvorhaben verantwortlich ist er nicht. Daran ändert auch nichts, dass Bauwerber und Grundeigentümer dieselbe Person sein können und in vielen Verfahren auch sind. Der Vollständigkeit halber wird festgehalten, dass diese Interpretation auch zu keinem Rechtsschutzdefizit für den Fall, dass der Bauwerber nicht mehr verfügungsberechtigt oder unbekannt ist, führt: Nach 26 Abs. 2 Bgld. Baugesetz hat die Baubehörde, wenn ein Bauvorhaben ohne Baubewilligung bzw. Baufreigabe ausgeführt wird, den Bauträger, sofern dieser über das Objekt nicht mehr verfügungsberechtigt ist, den Eigentümer aufzufordern, um nachträgliche Baubewilligung anzusuchen bzw. die Bauanzeige zu erstatten. Im Fall des 26 Abs. 2 Bgld. Baugesetz kann der Eigentümer auch Adressat eines Verwaltungsstrafverfahrens sein. 2 Abs. 6, 17 und 18 Bgld. Baugesetz traten in der zitierten Fassung erst mit der Novelle LGBl. Nr. 11/2013 am 07.03.2013 in Kraft. Der Begriff Seite 6

Bauträger wurde im Zuge dieser Novelle allerdings in 26 Abs. 2 leg. cit. beibehalten. Auch nach der vor der zitierten Novelle geltenden Rechtslage ergibt sich jedoch keine strafrechtliche Verantwortung des Grundeigentümers für den vorliegenden Sachverhalt. Im Ergebnis kann wegen Übertretung der 17 Abs. 1 und 2 bzw. 18 Abs. 1 und 2 oder 16 Abs. 1 Bgld. Baugesetz nur der Bauwerber, aber nicht der Eigentümer eines Grundstückes bestraft werden. Das gilt auch für den Fall, dass der Bauwerber nicht festgestellt werden kann. Schon aus diesem Grund war das Straferkenntnis zu beheben und das Verfahren einzustellen. Die belangte Behörde hat sich auch mit der Frage, ob das Gebäude tatsächlich ohne Bewilligung errichtet wurde nicht auseinandergesetzt. Der konkrete Bauakt der Gemeinde beginnt im Jahr 1958. Zumindest von 1958 bis 2012 wurde das Gebäude von der Baubehörde nie beanstandet. Die Frage, ob die Bauakten der Gemeinde zumindest bis 1921 vollständig sind, konnte vom Amtsleiter in der mündlichen Verhandlung nicht nachvollziehbar beantwortet werden. Vorschriftswidrig ist ein Bau, für den im Zeitpunkt seiner Errichtung ein baubehördlicher Konsens erforderlich war und weiterhin erforderlich ist, für den aber ein solcher Konsens nicht vorliegt (VwGH 27.08.2013, 2012/06/0147, 6. September 2011, 2009/05/0348, mwn). Ohne Feststellung darüber, wann das Gebäude errichtet wurde, kann auch nicht einmal beurteilt werden, welches Baurecht zum Zeitpunkt der Errichtung anwendbar war und, ob zu diesem Zeitpunkt überhaupt eine Bewilligungspflicht vorlag. Immerhin standen in der ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts das Baustatut des Komitats Moson (bis 1926), die Bgld. Bauordnung 1926 (1926 bis 38, sowie ab 1947) und die Niederösterreichische Bauordnung 1883 (1938 bis 47) in Geltung. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls Seite 7

liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerde bzw. Revision ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung der Entscheidung durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen. Die Beschwerde ist beim Verfassungsgerichtshof und die Revision beim Landesverwaltungsgericht Burgenland einzubringen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten. Ergeht an: 1) Rechtsanwälte XXX, per Telefax:XXX, 2) Bezirkshauptmannschaft XXX, unter Rückschluss des Bezugsaktes Mag. L e i t n e r Dieses Dokument ist amtssigniert. Informationen zur Prüfung der elektronischen Signatur finden Sie unter http://www.signaturpruefung.gv.at Die Echtheit eines Ausdruckes kann durch Vorlage beim LVwG Burgenland verifiziert werden. Das Logo des Landesverwaltungsgerichts ist die Bildmarke. Seite 8