IM NAMEN DER REPUBLIK
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- Ralph Lehmann
- vor 9 Jahren
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1 5020 Salzburg / Wasserfeldstraße 30 Telefon: DW / Fax: [email protected] / Salzburg, LVwG-3/254/ A. B. Mag., L.; Verfahren gem. BaupolG - Beschwerde IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch den Richter Mag. Peter Mottl über die Beschwerde von Herrn Mag. B. A. gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Salzburg vom , Zahl 01/06/28425/2015/004, zu Recht e r k a n n t: 1. Gemäß 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gemäß 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 80,- zu leisten. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß 25a VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Der Spruch des angefochtenen Bescheides lautet wie folgt: "Herr Mag. B. A., geb. XY hat als Bauherr und Eigentümer der Wohnung Top 2 auf Gst. ZZ, KG QQ, Liegenschaft in L. zu verantworten, dass zumindest am folgende bauliche Maßnahme ohne die hiefür erforderliche Bewilligung ausgeführt war:
2 LVwG-3/254/ Bei einer Überprüfung vor Ort durch die Fachbehörde am wurde folgendes festgestellt: Im nordöstlichen Bauplatzbereich wurde eine Carportkonstruktion mit den Abmessungen von 5,00 m x 2,50 m bewilligt und östlich dieser Konstruktion eine Pergola vorgesehen. Tatsächlich wurde nunmehr die Pergola in gleicher Weise wie das Carport eingedeckt, sodass hier ein Carport für 2 KFZ mit den Abmessungen von ca. 5 m x 5 m gegeben ist. Weiters erfolgte der Anbau eines Flugdaches nördlich der Carportkonstruktion mit einer Länge von 5 m und einer Breite von 1,10 m, ohne dass für diese bewilligungspflichtige Maßnahme gemäß 2 Abs. 1 Z. 1 und 3 Baupolizeigesetz 1997 die erforderliche Bewilligung vorgelegen ist, obwohl gemäß 12 Abs. 1 Baupolizeigesetz 1997 mit der Ausführung der baulichen Maßnahme vor Rechtskraft des Bewilligungsbescheides nicht begonnen werden durfte. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: 23 Abs. 1 Z. 1 i.v.m. 2 Abs. 1 Z. 1 und 3 und 12 Abs. 1 Baupolizeigesetz 1997, LGBI. Nr. 40/1997 i.d.g.f. Wegen dieser Verwaltungsübertretung werden über Sie folgende Strafen verhängt: 400,00 Euro gemäß 23 Abs. 1, erster Strafrahmen, Baupolizeigesetz 1997; falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden. Weitere Verfügungen (z.b.: Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft) : Keine. Ferner haben Sie gemäß 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes VStG 10 % der Strafe, mindestens jedoch 10,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen. Im gegenständlichen Fall beträgt somit der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens 40,00 Euro. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher: 440,00 Euro. Die bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe verhängte Ersatzfreiheitsstrafe beträgt insgesamt 12 Stunden. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen ( 54 d VStG)." In der dagegen rechtzeitig erhobenen Beschwerde führt Herr Mag. A. aus: "Sehr geehrte Damen und Herren! 1.) Gegen das Straferkenntnis des Strafamtes des Magistrates Salzburg vom , Zahl 01/06/28425/2015/004, erhebe ich fristgerecht Beschwerde. Das über mich verhängte Straferkenntnis besteht sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach nicht zu Recht. Wie meine Ehegattin bereits in meinem Namen im Rahmen der Verhandlung vom , Zahl 05/02/23884/2015/005, angegeben hat, war mir (und natürlich auch meiner Ehegattin) der Unterschied zwischen einer Pergola ohne Dach und einem Carport im Hinblick auf die Anrechenbarkeit als Geschoßfläche nicht bewusst und vor allem nicht bekannt. Wir haben beide das Bauwerk zur Platzierung unserer Fahrzeuge angesehen. Ich habe die Nachbarn um mündliche Zustimmung ersucht, diese haben alle zugestimmt.
3 LVwG-3/254/ Mir war nicht bewusst, dass wir eine Bewilligung für die Überdachung der zweiten Hälfte des Carports benötigen. Dies ist insbesondere vor dem Hintergrund zu sehen, dass uns (also meiner Gattin, Herrn Mag. F. und mir) bei Übergabe des Hauses Anfang Sommer 2010 mitgeteilt wurde, dass die Carports aus finanziellen Gründen nur mit einem halben Dach versehen wurden. Ich habe damals zusammen mit Herrn Mag. F. dem Vertreter des Bauträgers gesagt, dass wir dann gerne die zweite Hälfte des Carports überdachen würden. In diesem Zusammenhang wurde uns nicht mitgeteilt, dass wir hierfür eine Bewilligung benötigen. Ich bin daher davon ausgegangen, dass dann, wenn ein Carport nur aus finanziellen Gründen nicht zur Gänze überdacht wird, auch das ganze Carport ohne Probleme und vor allem ohne Bewilligung überdacht werden darf. Mir war daher tatsächlich nicht bewusst und vor allem auch nicht bekannt, dass man für die zweite Hälfte des Carports als Überdachung eine Bewilligung benötigt. Umso erstaunter war ich, als mir vom Bauamt des Magistrates Salzburg mitgeteilt wurde, dass eine Überprüfung der gegenständlichen Liegenschaft wegen angeblich nicht bewilligter baulicher Maßnahmen eingeleitet wurde. Ich habe die bauliche Maßnahme zusammen mit meinem Nachbarn, Herrn Mag. F., koordiniert, da wir naturgemäß wieder denselben Handwerker beauftragt haben, welcher schon das ursprüngliche Carport errichtet hat. Meine Ehegattin war mit dieser Angelegenheit überhaupt nicht befasst und hat sich diesbezüglich zur Gänze auf mich verlassen. Ich möchte nicht den Eindruck erwecken, dass mir Verwaltungsgesetze nicht bekannt sind. Selbstverständlich ist mir bekannt, dass ich für die Errichtung von Bauwerken Bewilligungen benötige. Nicht bekannt war mir jedoch, dass für ein Carport, welches ohnehin schon zur Hälfte überdacht ist und dessen zweite Hälfte lediglich aus finanziellen Gründen nicht überdacht wurde, auch eine Bewilligung einzuholen ist, weil ich angenommen habe, dass alle Bewilligung für die gesamte Überdachung des Carports tatsächlich vorgelegen hat (dies schon von Anfang an im Zuge der Einreichung der Baupläne bei der Baubehörde durch den Bauträger). Außerdem bin ich mit gutem Grund davon ausgegangen, dass aufgrund des Vorhandenseins von einer Garage für zwei Kraftfahrzeuge auf dem Grundstücksteil von Herrn M. auch jeweils zwei überdachte Parkplätze für die anderen Wohnungseigentümer vorhanden sein dürfen. Bei rein äußerlicher Betrachtung ergibt sich nämlich kein Unterschied zwischen einem Carport und einer Pergola wie im vorliegenden Fall. Sowohl ich als auch Herr Mag. F. sind daher davon ausgegangen, dass wir rechtmäßig und völlig schuldlos handeln und haben wir daher weder vorsätzlich noch fahrlässig gehandelt. Auch die Höhe der Strafe ist aufgrund der Geringfügigkeit der Angelegenheit vollkommen unangemessen. Sowohl bei Herrn Mag. F. als auch bei mir handelt es sich um eine erstmalige Angelegenheit und haben wir noch nie eine Bauvorschrift überschritten. Ich habe daher im Glauben gehandelt, dass für das gesamte Bauvorhaben (also Gebäude samt Garage und Carports) eine gültige Baubewilligung vorliegt und sowohl Herr Mag. F.
4 LVwG-3/254/ als auch ich ohne weiteres die zweite Hälfte des Carports überdachen können. Gegenteiliges wurde uns niemals mitgeteilt. 2.) Lediglich der Vollständigkeit halber habe ich mein Vorbringen vom noch einmal wiederholt. Meine Ehegattin war in die Überdachung des zweiten Teiles des Carports überhaupt nicht eingebunden, sondern habe ich einzig und allein den Auftrag dazu erteilt. Ich bin davon ausgegangen, dass eine entsprechende Bewilligung bereits vorliegt, sodass ich im guten Glauben gehandelt habe. Die Behörde hat sich mit dem Verschulden nicht auseinandergesetzt. Meines Erachtens trifft mich wenn überhaupt nur ein äußerst geringfügiges Verschulden, wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt. Wenn überhaupt ist mir nur leichteste Fahrlässigkeit vorzuwerfen, sodass auch in meinem Falle - genauso wie bei meiner Ehegattin - die Anwendung des 21 VStG geboten ist. Im Gegensatz zu meiner Ehegattin bin ich zwar Bauherr, bin aber davon ausgegangen, dass eine Baubewilligung für das Carport bereits vorgelegen hat und lediglich aus finanziellen Gründen wurde der zweite Teil des Carports nicht eingedeckt. Von außen ist es nicht sichtbar für einen Laien, ob es sich beim nicht bedachten zweiten Teil des Carports um eine Pergola oder um ein Carport handelt. Ich verweise darauf, dass es auch für Pergolas keine Bestimmungen gibt, in welcher Form eine Pergola aufgebaut ist. Es wäre durchaus möglich, dass man sehr engmaschige Drähte aufbringt und daran Pflanzen wachsen lässt, welche auch winterfest sind und könnte man hierdurch ebenfalls eine vollkommene Dachfläche schaffen, sodass zwischen dem mit Holz bedeckten Dachteil und dem mit Pflanzen bedeckten Dachteil de facto kein Unterschied besteht. Auch für einen Außenstehenden wäre ein derartiger Unterschied in keinster Weise erkennbar. Mein Verschulden erweis sich daher als geringfügig, sodass die Anwendung des 21 VStG geboten ist. Ebenso liegen unbedeutende Folgen vor. Tatsächlich liegen überhaupt keine Folgen vor, weil ich sofort nach Kenntnisnahme durch das Bauamt einen Antrag über die N. Projekt-Management GmbH gestellt habe, dass der zweite Teil des Carports bewilligt wird, wobei hier ein kleiner Teil vom Dach herauszuschneiden sein wird. Daran erkennt man bereits, dass ich in Unwissenheit gehandelt habe, welche mir nicht vorwerfbar ist. Festzuhalten ist auch, dass ein Teil des zweiten überdachten Teiles ohnehin von der Geschoßflächenzahl inkludiert ist, sodass dieser Teil ohnehin bewilligungsfähig ist. Weder spezial- noch generalpräventive Erwägungen rechtfertigen die Verhängung einer Strafe, sondern ist der Ausspruch einer Ermahnung ausreichend. Generalpräventiv ist die Verhängung einer Geldstrafe schon deshalb nicht notwendig, zumal die Außenwelt vom gegenständlichen Verfahren ohnehin keine Kenntnis erlangt. Eine Publikation erfolgt ohnehin nicht. Auch spezialpräventiv ist die Verhängung einer Geldstrafe nicht notwendig, weil mir sofort nach Mitteilung durch die Behörde bewusst"
5 LVwG-3/254/ Angeschlossen waren der Beschwerde die Einreichunterlagen betreffend den Antrag auf (nachträgliche) Bewilligung der Überdachung der Pergola. Das Landesverwaltungsgericht Salzburg stellt hiezu in einer gemäß 2 VwGVG durch einen Einzelrichter zu treffenden Entscheidung Folgendes fest: Am wurde eine Verhandlung beim Landesverwaltungsgericht Salzburg durchgeführt. Die Beschwerdeführer haben dabei Folgendes ausgeführt: "Wir verweisen grundsätzlich auf unser bisheriges Vorbringen, insbesondere die schriftlichen Beschwerdeausführungen. Wir möchten nochmals vorbringen, dass uns nicht bewusst war, dass der hier verfahrensgegenständliche Carport nur quasi zur Hälfte eingedeckt werden soll und die 2. Hälfte als nicht überdeckte Pergola ausgeführt werden muss laut Baubewilligung. Es war bei diesem Bauvorhaben so, dass hier verschiedene Abstriche seitens des Bauherrn bzw. Architekten gemacht wurden. Uns wurde auch immer gesagt, dass der 2. Teil des jeweiligen Carport nur deshalb nicht überdacht worden sei, da eben aus finanziellen Gründen bestimmte Abstriche zu machen waren. Wir verweisen auch auf die Kaufverträge, in denen er sehr wohl von einem Carport für 2 Fahrzeuge jeweils die Rede ist. Es war daher nur vom Geschehensablauf so, dass dann zum Zeitpunkt der Übergabe bzw. zum Zeitpunkt der Grundbuchseintragung quasi jeweils nur das halbe Carport überdacht war. Wir haben dem zuerst auch nicht besonderes Augenmerk gewidmet, da wir noch andere diverse Baumängel festgestellt haben und auch noch andere Sorgen hatten. Nach einiger Zeit haben dann Mag. A. und Mag. F. sich zusammen gesprochen und gemeint, man solle doch sinnvollerweise den 2. Teil der Carports auch überdachen. Die beiden sind dann mit der Firma O. in Verbindung getreten, die auch schon den 1. Teil der Carports gefertigt hat und wurde dieser 2. Teil dann eben entsprechend ausgeführt. Wir möchten also zum einen betonen, dass die Nachtragsarbeiten betreffend das Carport lediglich die Eindeckung des 2. Teiles betroffen haben. Die Carports wurden also weder in der Größe noch im Aussehen oder sonst wie verändert. Zum anderen ist auch noch zu betonen, dass sofort, als uns bewusst wurde, dass eine Bewilligung für diese Überdachung einzuholen ist, die entsprechenden Schritte in die Wege geleitet wurden und inzwischen auch durch Hinzuziehung eines Sachverständigen klar ist, dass auch die zusätzliche Radabstell-Überdachung beim Carport der Familie A. bewilligungs-fähig ist und daher das Bewilligungsansuchen auch entsprechend abgeändert wurde. Die gegenständlichen baubehördlichen Verfahren sind noch nicht abgeschlossen. Es ist auch zu betonen, dass Frau A. mit dieser ganzen Angelegenheit der Eindeckung des 2. Teils des Carports nichts zu tun hatte, das wurde vielmehr zwischen den Herrn Mag. A. und Mag. F. abgesprochen und in die Wege geleitet. Diesbezüglich ist noch darauf hinzuweisen, dass Frau A. in dem hier in Rede stehenden Zeitraum schwer erkrankt ist und eine Operation zu bewältigen hatte und sich auch schon aus diesen Gründen nicht um diese Bauangelegenheiten gekümmert hat und kümmern konnte."
6 LVwG-3/254/ Zum Sachverhalt ist demnach festzuhalten, dass der J. Immobilien GmbH mit Bescheiden des Bürgermeisters der Stadt Salzburg vom , Zahlen 05/02/56030/2009/002 und 05/02/46247/2009/035, sowie vom , Zahlen 05/02/34480/2010/002 und 05/02/46247/2009/048, die baubehördliche Bewilligung zur Errichtung eines Wohnhausneubaues mit drei Wohneinheiten und Nebenanlagen (zwei Carports und einer Doppelgarage) auf dem GstNr ZZ, QQ (Liegenschaft in L.) erteilt wurde. Eine dieser Wohneinheiten wurde nach Fertigstellung von den Ehegatten A. bezogen, eine andere Wohneinheit von Herrn Mag. F.. Diese wurden zusammen mit dem früheren Alleineigentümer, Herrn B. M., auch Miteigentümer der Liegenschaft. Zu den Wohneinheiten A. und F. gehört laut Baubewilligung auch jeweils ein Carport im Ausmaß von 12,50 m 2 und eine direkt daran anschließende Pergola im selben Ausmaß. Nun haben laut eigenen Angaben Herr Mag. A. und Herr Mag. F. nach Bezug der Wohnungen beschlossen, ihre jeweilige Pergola mit einem Dach zu versehen und damit das Carport quasi zu verdoppeln, damit ein wetterfester Unterstand auch für ein Zweitfahrzeug geschaffen wird. Beim Carport der Familie A. wurde rückwärtig auch noch ein Anbau als Unterstand für Fahrräder errichtet. Nun ist in baurechtlicher Hinsicht zwischen Pergola und Carport zu unterscheiden: Bei einer Pergola (= nichtüberdeckter Laubengang in einer Gartenanlage) handelt es sich bereits definitionsgemäß um keinen Bau is des 1 BaupolG (Giese, Kommentar Salzburger Baurecht, S. 35) und bedarf eine solche auch keiner Baubewilligung gemäß 2 leg cit ( siehe etwa VwGH , 99/06/0204). Für die Überdachung der Pergola und damit Erweiterung des Carports hätten die Bauherren Mag. A. und Mag. F. jedoch um baubehördliche Bewilligung ansuchen müssen, was in der Zwischenzeit (nach baubehördlicher Überprüfung und Feststellung des konsenswidrigen Zustands) auch geschehen ist. Es liegt somit in der Erweiterung der jeweiligen Carports ohne Baubewilligung die von der Verwaltungsstrafbehörde festgestellte Übertretung des Baupolizeigesetzes vor. Verantwortlich für eine solche unbefugte Bauführung ist der "Bauherr" (siehe etwa VwGH , 95/06/0063). Auftraggeber und somit Bauherren für die gegenständliche Baumaßnahme waren nach glaubhaften und übereinstimmenden Angaben Herr Mag. A. und Herr Mag. F.; Frau A. hingegen hat diesbezüglich keinerlei Aktivitäten entfaltet und konnte dies auch aus gesundheitlichen Gründen wie in der verwaltungsgerichtlichen Verhandlung ausgeführt nicht. Die gegenständliche Verwaltungsübertretung war daher Herrn Mag. A. als Täter zuzurechnen. Zur subjektiven Tatseite hat der Beschwerdeführer ein umfangreiches Vorbringen erstattet, welches jedoch aus folgenden Gründen nicht zutrifft:
7 LVwG-3/254/ Für einen Bauherrn besteht die Pflicht zur Einholung von Informationen über die Sachund Rechtslage betreffend das Erfordernis einer Baubewilligung, die auch durch guten Glauben nicht relativiert wird (siehe etwa VwGH , 89/05/0046). Im gegenständlichen Fall haben die Bauherren laut eigenen Angaben zwar (vom Bauträger) die Mitteilung erhalten, dass eine Dacheindeckung der Pergolas von der Baubewilligung umfasst sei; es wurde jedoch weder bei der zuständigen Baubehörde nachgefragt noch offenbar ein Blick in den Bewilligungsbescheid (samt Planunterlagen) geworfen. Da wäre nämlich aufgefallen, dass die Nebenanlage in deutlicher Weise nur zur Hälfte als Carport bezeichnet wird, die zweite (nichtüberdachte) Hälfte hingegen als "Pergula". Somit hätte die von einem Bauherrn zu fordernde Sorgfaltspflicht jedenfalls eine Kontaktaufnahme mit der Baubehörde erfordert; diese Unterlassung haben sich die Bauherrn als Fahrlässigkeit zuzurechnen und erging der Schuldspruch des angefochtenen Bescheides daher zu Recht. Zur Strafbemessung ist festzuhalten, dass der Strafrahmen für die gegenständliche Übertretung bis zu ,- reicht. Zum Unrechtsgehalt der Tat ist anzuführen, dass das Bauvorhaben der Dacheindeckung der Pergola zwar kein umfangreiches ist, immerhin ist aber auch hier eine Fläche von 12,50 m 2 mit einer bautechnisch einwandfreien Eindeckung zu versehen, um Sach- und Personenschäden zu vermeiden. Straferschwerende Umstände liegen nicht vor, strafmildernd wirkt die bisherige Unbescholtenheit. Ebenso ist zugunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen, dass dieser (wenn auch erst nach behördlicher Kontrolle) nachträglich ein Bewilligungsansuchen eingereicht hat. Zu den persönlichen finanziellen Verhältnissen wurden keine Angaben gemacht, sodass im Schätzungsweg von durchschnittlichen Verhältnissen auszugehen ist (siehe etwa VwGH , 2011/02/0322). Unter diesen Umständen ist aber eine Strafe, die im untersten Bereich des Strafrahmens liegt (nicht einmal 2% der möglichen Höchststrafe), jedenfalls angemessen gemäß 19 VStG. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe oben). Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
I. Gemäß 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
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