Anforderungen an den Bodenschutz bei Baumaßnahmen. Anforderungen an den Bodenschutz bei Baumaßnahmen aus behördlicher Sicht

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Transkript:

Fortbildungsveranstaltung der BWK-Bezirksgruppe Bezirksgruppe Düsseldorf: D Bodenmanagement bei Baumaßnahmen Rechtliche Rahmenbedingungen und praktische Umsetzung Anforderungen an den Bodenschutz bei Baumaßnahmen Dr. Bernd Steinweg Stadt MönchengladbachM Fachbereich Umweltschutz und Entsorgung, Abteilung Boden Rathaus Rheydt, 41236 MönchengladbachM bernd.steinweg@moenchengladbach.de Bundesverband Boden e. V., Vorsitzender Regionalgruppe West Technologiepark Eurotec,, Moers 11. Juli 2013 INHALT Definition Boden / Bodenmaterial / Abfall Verwendung der Begriffe in den verschiedenen rechtlichen Regelungen Beispiel: Stoffliche Anforderungen an die Umlagerung von Bodenmaterial bei der Renaturierung einer Gewässeraue Anmerkungen zur Herstellung einer durchwurzelbaren Bodenschicht Ausblick - neue Regelungen in der Zukunft (Entwurf Mantelverordnung, Stand 31.10.2012) 1

Rechtlicher Rahmen beim Umgang mit Boden bei Baumaßnahmen Bodenschutzrecht (BBodSchG, BBodSchV) Abfallrecht (KrWG) Umlagerung insbesondere 12 BBodSchV Anforderungen an das Auf- und Einbringen von Materialien auf oder in den Boden Verwertung (z.b. LAGA) Beseitigung (DepV) Boden / Bodenmaterial Begriffe und rechtlicher Umgang Definition Boden obere Schicht der Erdkruste, soweit sie Träger der in Absatz 2 genannten Bodenfunktionen ist ohne Grundwasser und Gewässerbetten. ( 2, Abs. 1 BBodSchG) Bodenfunktionen (nach 2, Abs. 2 BBodschG): 1. natürliche Funktionen als Lebensgrundlage für Menschen, Tiere, Pflanzen und Bodenorganismen, Abbau-, Ausgleichs- und Aufbaumedium, 2. Funktionen als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte sowie 3. Nutzungsfunktionen als Rohstofflagerstätte, Fläche für Siedlung und Erholung, Standort für wirtschaftliche Nutzungen, Verkehr, Ver- und Entsorgung. Definition Bodenmaterial ( 2, Pkt. 1 BBodSchV) Material aus Böden im Sinne 2 Abs. 1 des BBodSchG und deren Ausgangssubstraten einschließlich Mutterboden, das im Zusammenhang mit Baumaßnahmen oder anderen Veränderungen der Erdoberfläche ausgehoben, abgeschoben oder behandelt wird. Anm: Die Begriffe (Boden-)Aushub(/-material) kommen in BBodschG, LBodSchG NRW und KrWG nicht vor. 2

Boden / Bodenmaterial Begriffe und rechtlicher Umgang Naturnaher Boden Boden / Bodenmaterial Begriffe und rechtlicher Umgang Anthrosol (= anthropogen beeinflusster Boden) 3

Boden / Bodenmaterial Begriffe und rechtlicher Umgang Technosol (+/- vollständig durch technischen/anthropogenen Ursprung geprägt) gt) Boden / Bodenmaterial Begriffe und rechtlicher Umgang Technosol (+/- vollständig durch technischen/anthropogenen Ursprung geprägt) gt) 4

Boden / Bodenmaterial Begriffe und rechtlicher Umgang Böden und Technische Bauwerke BBodSchG/BBodSchV B o d e n? Ersatzbau- stoffv naturnaher Boden kaum / wenig durch menschliche Tätigkeiten verändert Bsp.: Braunerde, Podsol, Gley... Anthrosol durch menschliche Tätigkeiten tiefgreifend verändert Bsp.: Hortisol, Plaggenesch Stadtböden Technosol Enthält +/- erhebliche Anteile an Artefakten, Geomembran und/oder technisches Festgestein Technisches Bauwerk Mit dem Boden verbundene Anlage, die unter Verwendung mineralischer Ersatzbaustoffe hergestellt wird und technische Funktionen erfüllt i. d. R. zunehmender Altlastverdacht Boden / Bodenmaterial / Abfall Begriffe und rechtlicher Umgang Siedlungsböden den machen rd. 13% der Fläche in Deutschland aus Im Probenmaterial enthaltene Fremdmaterialien sind erforderlichenfalls getrennt zu untersuchen und bei der Bewertung zu berücksichtigen. (BBodSchV, Anhang 1, Pkt. 3 Untersuchungsverfahren ) 5

Boden / Bodenmaterial / Abfall Begriffe und rechtlicher Umgang Definition Abfall Abfälle im Sinne dieses Gesetzes sind alle Stoffe oder Gegenstände, derer sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss. Abfälle zur Verwertung sind Abfälle, die verwertet werden; Abfälle, die nicht verwertet werden, sind Abfälle zur Beseitigung. ( 3, Abs. 1 KrWG) ABER: Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten nicht für Böden am Ursprungsort (Böden in situ), einschließlich nicht ausgehobener, kontaminierter Böden u. Bauwerke, die dauerhaft mit dem Grund u. Boden verbunden sind ( 2, Abs. 2, Pkt. 10 KrWG) Abfallverzeichnis-Verordnung (Europäisches Abfallverzeichnis - AVV) Falscher Falscher Begriff! Begriff Boden / Bodenmaterial / Abfall Begriffe und rechtlicher Umgang Bodenschutzrecht (BBodSchG, BBodSchV) Abfallrecht (KrWG) Umlagerung insbesondere 12 BBodSchV Anforderungen an das Auf- und Einbringen von Materialien auf oder in den Boden Verwertung (z.b. LAGA) Beseitigung (DepV) Untersuchung des Feinbodens (< 2 mm) Untersuchung des Gesamt(Boden-)Materials Parameter und Methoden nach Bodenschutzrecht Parameter und Methoden n. LAGA Parameter und Methoden n. DepV 6

Beispiel: Stoffliche Anforderungen an die Bodenumlagerung bei der Renaturierung einer Gewässeraue Modell eines Überschwemmungsgebietes Vor Probenahmeplanung z. B. Recherche von: Altarmen Inselterrassen historischen Ueberschwemmungsgebieten? Konkrete Anhaltspunkte.. Anhaltspunkte.. Keine Anhaltspunkte.. Fluss???.. für das Vorliegen erhöhter Schadstoffgehalte Beispiel: Stoffliche Anforderungen an die Bodenumlagerung bei der Renaturierung einer Gewässeraue Schwarze Balken zeigen das 2,5- und 97,5-Perzentil Metallgehalte (Median) in Auenablagerungen Nordrhein-Westfalens (Quelle: Geologischer Dienst NRW (2003): Natürliche Haupt- und Spurenelemente sowie wichtige Kennwerte von Locker- und Festgesteinen in Nordrhein-Westfalen) 7

Beispiel: Stoffliche Anforderungen an die Bodenumlagerung bei der Renaturierung einer Gewässeraue Umlagerung nach 12 BBodSchV erlaubt, wenn Keine Besorgnis des Entstehens schädlicher Bodenveränderungen, d. h. Vorsorgewerte werden eingehalten, bei landwirtschaftlicher Folgenutzung 70% davon ( 12, Abs. 2 und 4) und Sicherung / Wiederherstellung mindestens einer der natürlichen oder nutzungsbestimmten Bodenfunktionen ( 12, Abs. 2) und Vermeidung negativer bodenphysikalischer Auswirkungen bei Aufbringung ( 12, Abs. 9) zusätzlich Beschränkung bei besonders schutzwürdigen Böden oder Gebieten, insbesondere Wald, Natur- und Wasserschutzgebiete (Ausnahmeregelung durch zuständige Fachbehörden möglich) ( 12, Abs. 8). Besonderheit: für Schwermetalle gelten die Vorsorgewerte nur bis zu einem Humusgehalt von 8% (!Humusgehalt = TOC x 1,72 bzw. x 2 bei Torfen und Auflagehumus!) darüber liegend gebietsbezogene Festsetzung d. Behörde als Kann-Bestimmung (Anhang 2, Pkt. 4.3) Dafür notwendige Untersuchungen durch Pflichtigen erforderlich und Möglichkeit von Untersuchungsanordnungen durch zuständige Behörde ( 12, Abs. 3) Beispiel: Stoffliche Anforderungen an die Bodenumlagerung bei der Renaturierung einer Gewässeraue Umlagerung nach 12 BBodSchV in Gebieten mit erhöhten Schadstoffgehalten erlaubt (Ausnahmeregelung nach Abs. 10), wenn Verlagerung von Bodenmaterial innerhalb eines Gebietes mit erhöhten Schadstoffgehalhalten stattfindet und Schadstoffsituation am Aufbringungsort nicht nachteilig verändert wird (Verschlechterungsverbot) sowie Bodenfunktionen nicht zusätzlich beeinträchtigt werden und keine Gefährdung der relevanten Schutzgüter vorliegt (z. B. Nachweis von Prüfwertunterschreitungen) - ggf. Gefährdungsabschätzung erforderlich. alle anderen Anforderungen des 12 (Vermeidung negativer bodenphysikalischer Auswirkungen usw.) bleiben unberührt. Abgrenzung mit gebietsbezogenen Beurteilungswerten nur auf Basis hinreichend genauer Daten möglich, i. d. R. hierfür Bodenuntersuchungen erforderlich. Dann Festlegung der Gebiete durch zuständige Behörde. 8

Beispiel: Stoffliche Anforderungen an die Bodenumlagerung bei der Renaturierung einer Gewässeraue Max. 65 90.-Perz. 10.-Perz. Median 8% Verteilung der Blei- u. Arsengehalte im Oberboden der Niersaue, MG (n=35) (Quelle: Langer, Steinweg, Mansfeldt; Z. Bodenschutz 2/2011, S. 32-36) Humusgehalte (Mediane und Spannweiten) im Tiefenprofil eines lösslehmgeprägten Tieflandbaches (n=137) Beispiel: Stoffliche Anforderungen an die Bodenumlagerung bei der Renaturierung einer Gewässeraue Weitere Anmerkungen Anzeigepflicht gegenüber zuständiger Behörde ab 800 m 3 nach LBodSchG NRW 2, Abs. 2 mind. 4 Wochen vor Maßnahmenbeginn -> realistisch? Möglichkeit der Ausweisung von Bodenschutzgebieten durch Behörde nach 12 LBodSchG NRW Bei Festlegung von Bauzeiten mögliche Konflikte auch innerhalb einer Umweltbehörde möglich -> z. B. Befahrung von Böden in Aue i. d. R. bei trockener Witterung (Sommerhalbjahr) besser um Verdichtungen zu vermeiden, hier aber z. B. Beschränkungen durch Artenschutz nur vollständige rechtskonforme Untersuchung mit sauberer Bewertung der Ergebnisse und schlüssiger Vorgehensbegründung gibt Rechts- und Planungssicherheit -> sonst Gefahr von Verfahrensfehlern (Zeitverzögerung!) 9

Durchwurzelbare Bodenschicht Regelmächtigkeit der durchwurzelbaren Bodenschicht in Abhängigkeit von der (Folge-)Nutzung und Vegetationsart (Quelle: LABO (2004) - Vollzugshilfe zu 12 BBodSchV, 39 S.) Ausblick Neue Regelungen in der Zukunft: Mantelverordnung Inhalte der Mantelverordnung (Entwurf vom 31.10.2012) Artikel 1: Änderung der Grundwasserverordnung => hierin u. a. neue und angepasste Prüfwerte Artikel 2: Verordnung über Anforderungen an den Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen in technische Bauwerke (Ersatzbaustoffverordnung, ErsatzbaustoffV) => regelt Anforderungen an die Herstellung und den Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen (z. B. Hochofenschlacke, RC-Baustoff, aber auch Bodenmaterial) in technische Bauwerke (z. B. Dämme, Wälle, wassergebundene Decken, Tragschichten usw.) Artikel 3: Änderung der Deponieverordnung => Umrechnung von 2:1-Eluat-Konzentrationen (sind dann Standard in ErsatzbaustoffV und BBodSchV (neu) ) in die weiterhin gültigen 10:1-Eluat- Konzentrationen der DepV Artikel 4: Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) - neu => Obligatorische Einführung des 2:1-Eluates für die Untersuchung anorganischer und organischer Stoffe (gilt auch für ErsatzbaustoffV) 10

Ausblick Neue Regelungen in der Zukunft: Mantelverordnung Weitere Änderungen BBodSchV (neu): Neustrukturierung des 12 in die 6-8 6 (neu): Allgemeine Anforderungen an das Aufbringen und Einbringen von Materialien auf oder in den Boden => gilt weiterhin nicht für Zwischen- und Umlagerung auf Grundstücken bei Errichtung/Umbau/Unterhaltung von Anlagen, wenn das Bodenmaterial am Herkunftsort wiederverwendet wird. => Ausnahmeregelung für Umlagerung in Gebieten mit erhöhten Schadstoffgehalten unter definierten Umständen bleibt erhalten (Festlegung erfolgt durch Behörde). 7 (neu): Zusätzliche Anforderungen an das Aufbringen und Einbringen von Materialien auf oder in eine durchwurzelbare Bodenschicht => gilt für Bodenmaterial, Baggergut und Gemische von Bodenmaterial mit Abfällen, welche die stofflichen Kriterien nach KrWG und AbfKlärV erfüllen => weiterhin Kriterium Vorsorgewerte 8 (neu): Zusätzliche Anforderungen an das Aufbringen und Einbringen von Materialien unterhalb oder außerhalb einer durchwurzelbaren Bodenschicht => gilt auch für mineralische Ersatzbaustoffe aus ErsatzbaustoffV => Kriterien: Einhaltung doppelter Vorsorgewerte und definierter 2:1-Eluatwerte und TOC 1%. TOC bis 6% erlaubt, wenn der von Bakterien assimilierbare organisch gebundene Kohlenstoff 1 Masseprozent nicht übersteigt. Ausblick Neue Regelungen in der Zukunft: Mantelverordnung Weitere Änderungen BBodSchV (neu) Vorsorgewertvorschläge obligatorisch neu z. Zt. 0,1 / 0,5 / 1,0 neu Vorsorgewertvorschläge fakultativ }neu 11

Ausblick Neue Regelungen in der Zukunft: Mantelverordnung Weitere Änderungen BBodSchV (neu) Prüfwertwertvorschläge (Auszug) neu? neu neu bisher 80 neu In vielen NRW- Kommunen liegen Hintergrundgehalte > 1 mg/kg! 12