Unterweisungsfolien für die Elektrofachkraft

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Transkript:

Unterweisungspflichten nach DGUV Vorschrift 3 (BGV A3) und VDE-Vorschriften kompetent erfüllen Bearbeitet von Hannes-Christian Blume 1. Auflage 2013. Onlineprodukt. ISBN 978 3 8111 1061 8 Weitere Fachgebiete > Technik > Technik Allgemein > Technik: Berufe & Ausbildung Zu Inhaltsverzeichnis schnell und portofrei erhältlich bei Die Online-Fachbuchhandlung beck-shop.de ist spezialisiert auf Fachbücher, insbesondere Recht, Steuern und Wirtschaft. Im Sortiment finden Sie alle Medien (Bücher, Zeitschriften, CDs, ebooks, etc.) aller Verlage. Ergänzt wird das Programm durch Services wie Neuerscheinungsdienst oder Zusammenstellungen von Büchern zu Sonderpreisen. Der Shop führt mehr als 8 Millionen Produkte.

DGUV Vorschrift 3 Elektrische Anlagen und Betriebsmittel Herzlich willkommen!

DGUV Vorschrift 3 Elektrische Anlagen und Betriebsmittel Überblick Grundlegende Begriffe Grundsätze beim Betreiben elektrischer Anlagen Grundsätze beim Auftreten eines Mangels Grundsätze beim Fehlen elektrotechnischer Regeln (1 und 2) Prüfungen: Pflichten des Arbeitgebers/Unternehmers Durchführung von Prüfungen Wiederholungsprüfung ortsfester Anlagen und Betriebsmittel Wiederholungsprüfung ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel Wiederholungsprüfung von Schutz- und Hilfsmitteln Arbeiten an aktiven Teilen und Arbeiten in der Nähe aktiver Teile Aufsichtführung bei Arbeiten in der Nähe aktiver Teile Zulässige Abweichungen (Arbeiten unter Spannung) Personalauswahl für elektrotechnische Tätigkeiten (1, 2 und 3)

2 DGUV Vorschrift 3 Grundlegende Begriffe Elektrische Betriebsmittel sind Gegenstände, die der Anwendung der elektrische Energie dienen (Erzeugen, Fortleiten, Verteilen, Speichern, Messen, Umsetzen, Verbrauchen) oder dem Übertragen, Verteilen und Verarbeiten von Informationen. Elektrotechnische Regeln sind allgemein anerkannte Regeln der Elektrotechnik (siehe Anhang 3). Elektrofachkraft ist, wer aufgrund seiner fachlichen Ausbildung, Kenntnisse und Erfahrungen sowie Kenntnisse einschlägiger Bestimmungen die ihm übertragenen Arbeiten beurteilen und mögliche Gefahren erkennen kann. 1.4-1

Grundsätze beim Betreiben elektrischer Anlagen Der Arbeitgeber/Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass elektrische Anlagen und Betriebsmittel entsprechend den elektrotechnischen Regeln betrieben werden und nur von einer Elektrofachkraft oder unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft errichtet, geändert und instand gehalten werden. 3 DGUV Vorschrift 3 1.4-2

Grundsätze beim Auftreten eines Mangels Elektrische Anlagen und Betriebsmittel dürfen nur im sicheren Zustand betrieben werden. Mängel sind unverzüglich zu beseitigen. Bei dringender Gefahr ist die elektrische Anlage oder das Betriebsmittel außer Betrieb zu nehmen und der weiteren Nutzung zu entziehen, bis der Mangel vollständig beseitigt ist. 3 DGUV Vorschrift 3 1.4-3

Grundsätze beim Fehlen elektrotechnischer Regeln (1) Grundsätze sind anzuwenden, wenn zur Abwendung von festgestellten Gefahren nur unzureichende elektrotechnische Regeln bestehen. Elektrische Anlagen und Betriebsmittel müssen sich im sicheren Zustand befinden und erhalten werden, sind nur zu benutzen, wenn sie für die Betriebsart und die Umgebungseinflüsse geeignet sind, müssen gegen direktes Berühren von aktiven Teilen geschützt sein und müssen auch im Falle eines Fehlers einen geeigneten Schutz bei indirektem Berühren aufweisen. 4 DGUV Vorschrift 3 1.4-4

Grundsätze beim Fehlen elektrotechnischer Regeln (2) Wenn aus zwingenden Gründen der Schutz gegen direktes Berühren aufgehoben werden muss: spannungsfreien Zustand der aktiven Teile herstellen und sicherstellen oder durch zusätzliche Maßnahmen gegen direktes Berühren schützen Alle Maßnahmen (zum Schutz gegen direktes Berühren) müssen ohne Gefährdung ausführbar sein. Müssen Betriebsmittel bedient werden, bei denen ein vollständiger Schutz gegen direktes Berühren nicht gefordert oder nicht möglich ist, so müssen benachbarte aktive Teile mindestens einen teilweisen Schutz gegen direktes Berühren aufweisen. 4 DGUV Vorschrift 3 1.4-5

Prüfungen: Pflichten des Arbeitgebers/Unternehmers Elektrische Anlagen und Betriebsmittel dürfen nur in ordnungsgemäßem Zustand in Betrieb genommen werden und müssen in diesem Zustand erhalten werden, sind auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen vor der ersten Inbetriebnahme, nach einer Änderung oder Instandsetzung und in bestimmten Zeitabständen, sind vor der Wiederinbetriebnahme nach Änderungen oder Instandsetzung zu prüfen durch Elektrofachkräfte oder unter Leitung und Aufsicht von Elektrofachkräften und sind entsprechend den geltenden elektrotechnischen Regeln zu prüfen. 5 DGUV Vorschrift 3 1.4-6

Durchführung von Prüfungen Prüffristen so bemessen, dass entstehende Mängel rechtzeitig festgestellt werden Elektrofachkraft trägt Verantwortung für ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung: Einhaltung der geltenden elektrotechnischen Regeln Elektrotechnisch unterwiesene Personen (EuPs) dürfen prüfen: nur mit geeigneten Mess- und Prüfgeräten und unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft DA zu 5 Abs. 1 Nr. 2 DGUV Vorschrift 3 1.4-7

DA zu 5 Abs. 1 Nr. 2 DGUV Vorschrift 3 (Tab. 1A der DGUV Vorschrift 3) Wiederholungsprüfung ortsfester Anlagen und Betriebsmittel 1.4-8

DA zu 5 Abs. 1 Nr. 2 DGUV Vorschrift 3 (Tab. 1B der DGUV Vorschrift 3) Wiederholungsprüfung ortsveränderlicher elektr. Betriebsmittel 1.4-9

Wiederholungsprüfung von Schutz- und Hilfsmitteln DA zu 5 Abs. 1 Nr. 2 DGUV Vorschrift 3 (Tab. 1C der DGUV Vorschrift 3) 1.4-10

Arbeiten an aktiven Teilen An unter Spannung stehenden aktiven Teilen darf nicht gearbeitet werden. Ausnahme: nur nach bestimmten Festlegungen ( 8: AuS) möglich Der spannungsfreie Zustand der aktiven Teile von elektrischen Anlagen oder Betriebsmitteln muss vor Beginn der Arbeiten und für die Dauer der Arbeiten sichergestellt werden. Benachbarte aktive Teile sind gegen direktes Berühren zu schützen bei Arbeiten an elektrischen Anlagen oder Betriebsmitteln oder beim Bedienen elektrischer Betriebsmittel. 6 DGUV Vorschrift 3 1.4-11

Arbeiten in der Nähe aktiver Teile In der Nähe aktiver Teile elektrischer Anlagen und Betriebsmittel darf abgesehen von den Festlegungen nach 8 (AuS) nur gearbeitet werden, wenn deren spannungsfreier Zustand hergestellt und für die Dauer sichergestellt ist oder die aktiven Teile für die Dauer der Arbeiten durch Abdecken oder Abschranken geschützt sind oder die zulässigen Annäherungen nicht unterschritten werden (Schutz durch Abstand). Nennspannung bis 1.000 V über 1 kv bis 110 kv über 110 kv bis 220 kv über 220 kv bis 380 kv 7 DGUV Vorschrift 3 Mindestabstand 1,0 m 3,0 m 4,0 m 5,0 m Tab. 103 der VDE 0105-100:2009-10: Annäherungszone (siehe Tab. 4 der DA zu 7 DGUV Vorschrift 3) 1.4-12

Aufsichtführung bei Arbeiten in der Nähe aktiver Teile Ständige Überwachung der gebotenen Sicherheitsmaßnahmen bei der Durchführung der Arbeiten an der Arbeitsstelle Aufsichtführender darf nur Arbeiten ausführen, die Aufsichtführung nicht beeinträchtigen Einzuhaltende Schutzabstände: bei Nennspannungen bis 1.000 V: aktive Teile nicht berühren bei Nennspannungen über 1 kv: Grenze der Gefahrenzone nicht erreichen bei nicht elektrotechnischen Arbeiten: Schutzabstände (Tab. 4) nicht unterschreiten in Ausnahmefällen für bestimmte elektrotechnische Arbeiten unter Beaufsichtigung durch EFK oder EuP: reduzierte Schutzabstände (Tab. 3) nicht unterschreiten Netz-Nennspannung U N bis 1.000 V über 1 kv bis 30 kv über 30 kv bis 110 kv über 110 kv bis 220 kv über 220 kv bis 380 kv DA zu 7 DGUV Vorschrift 3 Mindestschutzabstand 0,5 m 1,5 m 2,0 m 3,0 m 4,0 m Tab. 102 der VDE 0105-100:2009-10: Schutzabstände (siehe Tab. 3 der DA zu 7 DGUV Vorschrift 3) 1.4-13

Zulässige Abweichungen (Arbeiten unter Spannung) Arbeiten an elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln sind mit folgenden zulässigen Abweichungen möglich: Wenn eine Gefährdung durch Körperdurchströmung oder durch Lichtbogen ausgeschlossen ist unterhalb der festgelegten Grenzwerte Wenn aus zwingenden Gründen der spannungsfreie Zustand nicht hergestellt werden kann, müssen Maßnahmen zum Schutz gegen eine Gefährdung durch Körperdurchströmung oder Lichtbogen getroffen sein: mit (isolierenden) Hilfsmitteln oder Werkzeugen arbeiten nur geeignete Personen mit diesen Arbeiten beauftragen weitere Sicherheitsmaßnahmen (für Arbeiten unter Spannung) festlegen und durchführen 8 DGUV Vorschrift 3 1.4-14

Personalauswahl für elektrotechnische Tätigkeiten (1) Tab. 5 der DA zu 8 DGUV Vorschrift 3 1.4-15

Personalauswahl für elektrotechnische Tätigkeiten (2) Tab. 5 der DA zu 8 DGUV Vorschrift 3 1.4-16

Personalauswahl für elektrotechnische Tätigkeiten (3) Tab. 5 der DA zu 8 DGUV Vorschrift 3 1.4-17

DGUV Vorschrift 3 Elektrische Anlagen und Betriebsmittel Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!