Landtag von Baden-Württemberg. Gesetzentwurf. Drucksache 16 / Wahlperiode. der Fraktion der AfD

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Transkript:

Landtag von Baden-Württemberg 16. Wahlperiode Drucksache 16 / 2865 18. 10. 2017 Gesetzentwurf der Fraktion der AfD Gesetz zur Änderung des Landesgebührengesetzes A. Zielsetzung Ziel des Gesetzes ist die landeseinheitliche Befreiung von Waffenbesitzern von Gebühren für Amtshandlungen, zu denen sie keinen Anlass geboten haben. B. Wesentlicher Inhalt Durch das Gesetz sollen behördliche Kontrollen zur ordnungsgemäßen Aufbewahrung von Schusswaffen in Privathaushalten gebührenfrei gestellt werden, wenn der Waffenbesitzer weder Anlass zur Kontrolle gegeben hat noch sich bei der Kontrolle Beanstandungen ergeben haben. C. Alternativen Keine. D. Kosten für die öffentlichen Haushalte Gebührengläubiger sind die unteren Verwaltungsbehörden. Der Verwaltungsvollzug ist extrem uneinheitlich, da das Landesgebührengesetz die Gebührenerhebung für die anfallenden Amtshandlungen ins Ermessen der Behörden stellt. Im Übrigen existiert keine gesicherte Datenlage über die bisher eingenommenen und damit künftig entfallenden Gebühren, denn lt. Landtagsdrucksache 16/1431 konnten 35 Waffenbehörden keine Angaben zur Höhe des Gebührenaufkommens von Waffenaufbewahrungskontrollen machen. Im Jahre 2015 betrug das Gebührenaufkommen der Behörden, die darüber überhaupt Buch führen, ca. 559.000 Euro. Eingegangen: 18. 10. 2017 / Ausgegeben: 25. 10. 2017 Drucksachen und Plenarprotokolle sind im Internet abrufbar unter: www.landtag-bw.de/dokumente Der Landtag druckt auf Recyclingpapier, ausgezeichnet mit dem Umweltzeichen Der Blaue Engel. 1

Es kommt daher für die Behörden, die schon bisher keine Gebühren erhoben, zu keinen Kosten oder Gebührenausfällen, hingegen kommt es für die Behörden, die bisher Gebühren erhoben, zu entsprechenden Ausfällen. E. Kosten für Private Keine. Vielmehr werden Waffenbesitzer, die keine Veranlassung für die Gebührenerhebung geliefert haben, von Kosten entlastet. 2

Der Landtag wolle beschließen, dem nachstehenden Gesetzentwurf seine Zustimmung zu erteilen: Gesetz zur Änderung des Landesgebührengesetzes Artikel 1 Änderung des Landesgebührengesetzes 9 Absatz 1 des Landesgebührengesetzes (LGebG) vom 14. Dezember 2004 (GBl. S. 895), das zuletzt durch Ar - tikel 4 des Gesetzes vom 17. Dezember 2015 (GBl. S. 1191, 1199) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Nummer 7 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt. 2. Nummer 7 wird folgende Nummer 8 angefügt: 8. die behördliche Kontrolle der Aufbewahrung von Waffen oder Munition nach 36 Absatz 3 Waffengesetz, sofern der Waffenbesitzer weder Anlass für die Kontrolle gegeben, noch die Behörde bei der Kontrolle Mängel festgestellt hat. Ein Anlass in diesem Sinne ist nicht gegeben bei erstmaligem oder wiederholtem erlaubten Erwerb von Waffen oder Munition. Artikel 2 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt zum 1. Januar 2018 in Kraft. 26. 09. 2017 Dr. Meuthen und Fraktion 3

Begründung A. Allgemeiner Teil Nach 36 Absatz 3 des Waffengesetzes hat, wer erlaubnispflichtige Schusswaffen, Munition oder verbotene Waffen besitzt oder die Erteilung einer Erlaubnis zum Besitz beantragt hat, der zuständigen Behörde die zur sicheren Aufbewahrung getroffenen oder vorgesehenen Maßnahmen nachzuweisen. Besitzer von erlaubnispflichtigen Schusswaffen, Munition oder verbotenen Waffen haben außerdem der Behörde zur Überprüfung der Pflichten aus Absatz 1 (erforderliche Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhandenkommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen) Zutritt zu den Räumen zu gestatten, in denen die Waffen und die Munition aufbewahrt werden. Eine Rechtsverordnung legt die Anforderungen an die Sicherheitsbehältnisse (umgangssprachlich: Waffentresore) fest, in denen die Waffen aufzubewahren sind. Zuständig für diese Waffenkontrollen (zutreffender: Waffenaufbewahrungskontrollen) sind die Waffenbehörden der unteren Verwaltungsbehörden. Nach 4 Absatz 1 und 3 des Landesgebührengesetzes setzen die Behörden, die die öffent - liche Leistung erbringen, für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen Gebühren und Auslagen nach diesem Gesetz fest. Die unteren Verwaltungsbehörden soweit es sich um Gemeinden handelt konkretisieren die Gebührenhöhe für die unterschiedlichsten Amtshandlungen mit ihren jeweiligen Gebührensatzungen und Gebührenverzeichnissen auf Grundlage des Kommunalabgabengesetzes, die Landratsämter per Rechtsverordnung. 4 Absatz 1 und 3 des Landesgebührengesetzes erfährt im Bereich der Waffenaufbewahrungskontrollen extrem unterschiedliche Anwendung. Es sind Waffenbehörden bekannt, die keine Gebühren erheben, aber auch solche, die hohe Gebühren erheben, und zwar durchaus auch unterschiedlich innerhalb derselben Landkreise, in denen es mehrere untere Verwaltungsbehörden mit Waffenbehörden gibt. Ein Beispiel für diesen Flickenteppich bietet der Landkreis Karlsruhe, der über das Landratsamt und weitere fünf Waffenbehörden (Ettlingen, Wag - häusel, Bruchsal, Stutensee und Bretten) verfügt. Bretten und Stutensee verlangen keine Gebühren, sogar dann nicht, wenn Beanstandungen festgestellt werden. Waghäusel erhebt immer 51 Euro pro voller Stunde; Ettlingen und Bruchsal erheben Gebühren für die Nachkontrolle bei Beanstandungen. Der Landkreis erhebt für jede Kontrolle ca. 110 Euro. So kann sich die absurde Situation ergeben, dass ein Waffenbesitzer in Bretten trotz Beanstandung nichts bezahlen muss, sein Kollege im benachbarten Gondelsheim aber ohne Beanstandung 110 Euro. Die Stadt Karlsruhe erhebt nur Gebühren bei Beanstandungen, im Schnitt 118 Euro. Der Landkreis Rastatt 17 Euro pro angefangener Viertelstunde plus Anfahrts - pauschale. Der Landkreis Waiblingen 64 Euro plus eine Zusatzgebühr pro Waffe. Der Phantasie der Waffenbehörden sind keine Grenzen gesetzt. Diese Liste ließe sich endlos fortsetzen. Nicht nur im Gesetzgebungsverfahren des Bundes zur Vorschrift des 36 Waffengesetz gab der Innenausschuss des Bundestages die Empfehlung ab, für verdachtsunabhängige Waffenkontrollen keine Gebühren zu erheben. Dieser Meinung ist sogar das Landesparlament selbst. Wie sich der Landtagsdrucksache 15/7705 entnehmen lässt, wurden die Kommunalen Spitzenverbände mit Schreiben des Innenministeriums vom 27. April 2010 darüber in Kenntnis gesetzt, dass der Landtag von Baden-Württemberg empfiehlt, bei der Gebührenerhebung zwischen verdachtsabhängigen Kontrollen einerseits und verdachtsunabhängigen Kontrollen andererseits zu differenzieren und bei letzteren nur im Falle von Beanstandungen Gebühren zu erheben. Begründet wird das Bestehen auf einer Gebührenerhebung wiederum nur beispielhaft beim Landratsamt Karlsruhe im Allgemeinen unter Berufung auf das 4

Kostendeckungsprinzip damit, dass die Gebührenerhebung nicht kostendeckend sei und das Defizit durch Steuermittel der Allgemeinheit zu decken wäre. Dabei bleibt aber unerwähnt, dass auch in vielen anderen Bereichen die Kosten bei weitem nicht gedeckt werden können; so sei beispielhaft erwähnt, dass die Gebühren für die Erteilung von elektronischen Aufenthaltstiteln und Amtshandlungen für Türken, die unter die Begünstigung des Assoziationsratsbeschlusses 1/80 fallen also die weitaus meisten, nicht einmal die Sachkosten bzw. Materialkosten decken, geschweige denn die Personalkosten der damit befassten Sachbearbeiter. Dieses Defizit muss auch aus Steuermitteln gedeckt werden, nachdem Richterrecht eine kostendeckende Gebührenerhebung verbietet. Hier aber werden von gesetzestreuen Waffenbesitzern, denen schon für alle anderen Amtshandlungen der Waffenbehörden hohe Gebühren abverlangt werden, weitere Gebühren eingetrieben, für die sie persönlich keine Veranlassung gegeben haben. Vergleichbar wäre dies etwa auf einen anderen Lebenssachverhalt übertragen damit, dass Passanten zur Kasse gebeten würden, wenn sie zufällig in eine Personenkontrolle gerieten, ohne dass die Polizei irgendetwas zu beanstanden hätte. Niemand würde das gutheißen. Diese Ungerechtigkeit ist durch einen Zusatz im Landesgebührengesetz zu beenden. Im Übrigen geht aus der Landtagsdrucksache 16/1431 hervor, dass 2016 in nur 1 Prozent der überprüften Fälle Aufbewahrungsmängel festgestellt wurden. Dass dennoch weiterhin flächendeckend und großteils gebührenpflichtig Waffenaufbewahrungskontrollen zu Lasten der 99 Prozent mängelfreier Waffenbesitzer durchgeführt werden, stößt hier auf Bedenken hinsichtlich ihrer Verhältnismäßigkeit. Soweit die Großen Kreisstädte als untere Verwaltungsbehörden für die Festsetzung und Erhebung der Gebühren das Kommunalabgabengesetz anwenden ( 4 Absatz 3 Satz 3 Landesgebührengesetz), ist durch den Geltungsverweis auf 9 des Landesgebührengesetzes in 11 Absatz 3 Satz 1 Kommunalabgabengesetz eine einheitliche Verwaltungspraxis gewährleistet. B. Einzelbegründung Zu Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Landesgebührengesetzes Ziffer 8 der Ergänzung stellt zum einen die rein verdachtsunabhängige Kontrolle gebührenfrei, bei der keine Mängel festgestellt werden. Nur bei Mängeln aus Anlass einer verdachtsunabhängigen Kontrolle kann eine Gebühr erhoben werden. Zum andern ist eine Gebührenerhebung aber möglich, wenn der Waffenbesitzer in eigener Person Anlass zur Kontrolle gegeben hat, auch wenn keine Beanstandungen festgestellt werden. Satz 2 stellt klar, dass ein Kontrollanlass aber nicht im legalen Erwerb einer Waffe oder Munition besteht, egal ob es sich um den Ersterwerb oder einen Folgeerwerb handelt. Es steht der Waffenbehörde aber frei, sich etwa bei Ersterwerbern von der Beschaffung eines Sicherheitsbehältnisses der notwendigen Sicherheitsstufe anhand des Kaufbelegs zu überzeugen. Ein Anlass in diesem Sinne liegt nur vor, wenn der Waffenbesitzer höchstpersönlich in anderer Weise berechtigten Grund zur Annahme liefert, er könne es an der erforderlichen Sorgfalt bei der Aufbewahrung von oder im Umgang mit Waffen, oder auch an seiner waffenrechtlichen Zuverlässigkeit mangeln lassen. Dies ist z. B. nicht der Fall bei anonymen oder nichtanonymen Hinweisen Dritter auf Aufbewahrungsmängel, wenn eine daraufhin vorgenommene Kontrolle keinen Anlass zu Beanstandungen gibt. Zu Artikel 2 Inkrafttreten Diese Vorschrift regelt das Inkrafttreten. Das Gesetz soll am 1. Januar 2018 in Kraft treten. 5