Stand: von 6 Version 7.1

Ähnliche Dokumente
Anlage 3 - Übersicht möglicher Kombinationen

Die Teilnahme am Datenaustausch Entgeltersatzleistungen ist für die Arbeitgeber und Sozialversicherungsträger verpflichtend.

Datenaustausch Entgeltersatzleistungen nach 23c SGB IV Beispiele zum fachlichen Inhalt in der ab an geltenden Fassung. Version 3.

Sage Lohn XL. Elektronische Entgeltbescheinigungen

Stand: Seite 1 von 69

Datenaustauschverfahren Entgeltersatzleistungen ( EEL ) nach 23c Abs. 2 SGB IV ab dem 1. Januar 2016

Datenaustausch Entgeltersatzleistungen nach 23c SGB IV Fachlicher Inhalt in der ab 1. Januar 2016 geltenden Fassung Version 8.0

Datenaustausch Entgeltersatzleistungen Anlage 2 Fehlerkatalog. Aufbau der Fehlernummern:

Datenaustausch Entgeltersatzleistungen nach 23c SGB IV Beispiele zum fachlichen Inhalt in der ab an geltenden Fassung. Version 3.

Datenaustausch Entgeltersatzleistungen nach 23c SGB IV Fachlicher Inhalt in der ab 1. Januar 2015 an geltenden Fassung Version 7.4

Information: Abwesenheiten für unterschiedliche Arten der Pflegezeit

Die Grundsätze für das Antragsverfahren auf Erstattung nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz

Kundeninformation EEL Version 5

Datenaustauschverfahren Entgeltersatzleistungen ( EEL ) nach 23c Abs. 2 SGB IV ab dem 1. Januar 2015

Krankengeld für Arbeitnehmer - Absicherung bei Arbeitsunfähigkeit

1. Begründung der Angabe eines UV-Entgeltes von 0,00 EUR

Datenaustausch Entgeltersatzleistungen nach 23c SGB IV Fachlicher Inhalt Version 6.0.3

Inhaltsübersicht. Krankengeld - Einmalzahlung. Normen

tenaustausch für Entgeltersatzlei

tausch für Entgeltersatzleistungen

EEL. Elektronische Übermittlung von Entgeltbescheinigungen

b) bei Beendigung der Beschäftigung wegen Zubilligung einer Erwerbsminderungsrente

Gemeinsame Grundsätze für die Erstattung der Meldungen der Künstlersozialkasse an die Krankenkassen nach 28a Absatz 13 SGB IV

Anlage 1 Stand: Datensätze und Datenbausteine Datenaustausch Entgeltersatzleistungen

Fragen- und Antwortenkatalog zum qualifizierten Meldedialog auf Grundlage der GKV-Monatsmeldung und des Datensatzes Krankenkassenmeldung.

Datensätze und Datenbausteine für Meldungen der Krankenkassen Anlage 6 an die Arbeitgeber

Die Grundsätze für das maschinelle Antragsverfahren auf Erstattung nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz

Fragen- und Antwortenkatalog zum Qualifizierten Meldedialog Stand: 21. Oktober 2014 in der ab dem 1. Januar 2015 an geltenden Fassung

Leistungen der Rentenversicherung zur Teilhabe am Arbeitsleben und deren versicherungsrechtliche Beurteilung

Die UV-Jahresmeldung ist jeweils bis zum des Folgejahres zusätzlich zu den Entgeltmeldungen

Dienstanweisung zum EEL-Meldeverfahren

Grundsätze. zum Zahlstellen-Meldeverfahren. nach 202 Absatz 2 und 3 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch

1 Sozialversicherung Beitragsbemessungsgrenzen Beiträge Sonstige Werte... 2

Das Krankengeld wird für Kalendertage gezahlt. Wird das Krankengeld für einen ganzen Kalendermonat gezahlt, wird dieser mit 30 Tagen angesetzt.

Gemeinsame Verlautbarung zum Fortbestand des Versicherungsverhältnisses bei Arbeitsunterbrechungen ( 7 Abs. 3 SGB IV)

BUNDESVERBAND DER LANDWIRTSCHAFTLICHEN KRANKENKASSEN, KASSEL VERBAND DER ANGESTELLTEN-KRANKENKASSEN E.V., SIEGBURG

A. Fachliche Fragen. 1. Meldungen der Arbeitgeber

Fehlzeitenkatalog/-index

Anlage zu 27e der Satzung der DAK. Wahltarife Krankengeld

Datenbaustein. Anmeldung DSME DBME DBNA DBAN. Anmeldung DSME DBME DBNA DBGB DBAN DBEU

Gemeinsame Grundsätze für die Datenerfassung und Datenübermittlung zur Sozialversicherung nach 28b Absatz 2 SGB IV

Herzlich Willkommen zur Informationsveranstaltung zum Jahreswechsel 2015/2016! Andreas Busch Verbindungsstelle Betriebe der Knappschaft

Melde-/ Unterbrechungsgründe Übersicht

BUNDESVERBAND DER LANDWIRTSCHAFTLICHEN KRANKENKASSEN, KASSEL VERBAND DER ANGESTELLTEN-KRANKENKASSEN E.V., SIEGBURG

Mehrfachbeschäftigungen

Herzlich Willkommen zur Informationsveranstaltung zum Jahreswechsel 2015/2016! Andreas Busch Verbindungsstelle Betriebe der Knappschaft

Krankenversicherung kompakt

Antrag auf Erstattung zu Unrecht gezahlter Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung

Richtlinien für die Auslandsversicherung. Abschnitt I. Allgemeines

Niederschrift. Nr. Tagesordnungspunkt Seite

Entgelt- Bescheinigungen EEL

GKV-FQWG Zusatzbeitragssatz ab

Dienstanweisung Geringfügige Beschäftigungen gültig ab dem

Datensätze und Datenbausteine für Meldungen der Krankenkassen Anlage 6 an die Arbeitgeber

Verfahrensbeschreibung

Gemeinsame Grundsätze für die Datenerfassung und Datenübermittlung nach 28b Absatz 1 Satz 1 Nr. 1-3 SGB IV

Zur Prüfung und Durchführung des Sozialausgleiches durch die Krankenkassen wird das Meldeverfahren zum erweitert.

Fragen und Antworten zur UV-Jahresmeldung nach 28a Abs. 2a SGB IV

Arbeitslosengeld nach dem Sozialgesetzbuch III

Rechnungswesen I Personal I Warenwirtschaft I Preismodelle I Lexware pay I Technik I Angebote I Kontakt

Entgelt in der Sozialversicherung

Die Gliederung ist nach Themen, Kategorien und Schlagworten übersichtlich dargestellt.

Antrag auf Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung aus einer Beschäftigung

GA Seite 1 (07/2016) 150

Lohnbuchhaltung. Änderungen TOPIX Informationssysteme AG. Stand 06/2011

Optimierungsvorschlag Monatliche Meldung an eine zentrale Stelle

Wissensdatenbankeintrag zur Classic Line

1. Ziel. 2. Vorgehensweise. 3. Details Vereinfachungsregel für die Übernahme von Auszubildenden in Festanstellung während eines laufenden Monats

Erwerbsminderungsrente 1

GKV-Sozialausgleich Arbeitgeber sind ab 1. Januar 2012 in der Pflicht

A. Fachliche Fragen. 1. Meldungen der Arbeitgeber

Organ- und Gewebespenden

KIDICAP-Umsetzung der Einbeziehung des Krankentagegeldes in die Regelung des 7 Abs. 3 SGB IV

Geschäftsstelle für Mitarbeitervertreter (KODA/MAV) Erzdiözese Freiburg

- 1 - Wahltarife Krankentagegeld. I. Teilnahme

SAP HCM

Beitragszuschlag für Kinderlose - Gleichheitsgrundsatz jetzt gewahrt

Service. Erwerbsgemindert oder berufsunfähig Was wäre wenn?

9. Nachtrag. zur Satzung der Seemannskasse der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See

Gesetzliche Unfallversicherung in der Berufsgenossenschaft

Ergebnisniederschrift. über die Sitzung der Fachkonferenz Beiträge. am 11. November in Berlin

GA Seite 1 (07/2015) Beitragsersatz - KV 6. Wesentliche Änderungen

Beiträge aus Einmalzahlungen

3 Höhe HI HI Mutterschaftsgeld in Höhe des Nettoarbeitsentgelts HI Frauen, die bei Beginn der Schutzfrist

Rundschreiben der Senatorin für Finanzen Nr. 10/ Übertragung und Abgeltung von Urlaub bei Krankheit

Lohnbuchhaltung. Mitarbeiter - Unfallversicherung. Stand: 25. Mai 2009 (Version 8.1.2)

LANDESARBEITSGERICHT SACHSEN-ANHALT BESCHLUSS

Meldungen zur Sozialversicherung

Entgeltfortzahlungsversicherung

Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau, Kassel. Spitzenverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften und der

Herzlich Willkommen Gesund bleiben in der Hauswirtschaft. Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) und Gesundheitstage

Stolpersteine beim Bezug von Krankengeld - ein Blick aus der Praxis auf die wichtigsten Regelungen

Meldungen zur Sozialversicherung

Aktuelle gesetzliche Änderungen in der Lohnabrechnung 2011 machen Sie sich fit mit DATEV und AOK

Arbeit und psychische Erkrankung- Chancen und Grenzen betrieblicher Prävention und Intervention. Eva Höltl Gesundheitszentrum Erste Bank

Arbeitsunfähigkeit und Krankengeld bei gesetzlich Krankenversicherten

Die Gesetzliche Krankenversicherung

Transkript:

* 01 = Entgeltbescheinigung KV bei DSLW DBNA DBAN DBAL DBAE DBZA DBZE DBAW DBFR DBUN DBMU DBVO DBHE DBBE DBLT DBSF DBTK DBAP DBID J J J J J m N m N N N N N N N m m J m * 02 = Entgeltbescheinigung KV bei Kinderpflege- J J J J J N J m J N N N N N N N m J m 03 = Entgeltbescheinigung KV bei Mutterschaftsgeld J J J N m m N m N N J N N N N m m J m 11 = Entgeltbescheinigung RV bei Übergangsgeld Leistungen med. Reha J J J J J m N m N N N N N N J m N J m 12 = Entgeltbescheinigung RV bei Übergangsgeld Leistungen zur Teilhabe J J J J J m N m N N N N N N J m N J m 21 = Entgeltbescheinigung UV bei Verletztengeld J J J J J m N m N J N N N N N m m J m 22 = Entgeltbescheinigung UV bei Übergangsgeld J J J J J m N m N J N N N N J m m J m Stand: 09.12.2014 1 von 6 Version 7.1

* 23 = Entgeltbescheinigung UV bei Kinderpflege-Verletztengeld DSLW DBNA DBAN DBAL DBAE DBZA DBZE DBAW DBFR DBUN DBMU DBVO DBHE DBBE DBLT DBSF DBTK DBAP DBID J J J J J N J m J J N N N N N N m J m 31 = Entgeltbescheinigung BA Übergangsgeld J J J J J m N m N N N N N N J m N J m 41= Anforderung Vorerkrankungsmitteilungen J J J N N N N N N m N J N N N N N J m 51 = Höhe der beitragspflichtigen Einnahmen ( 23c SGB IV) J J J N N N N N N N N N N J N N N J m 61 = Vorerkrankungszeiten KV J N N N N N N N N N N J N N N N N J m 71 = Höhe der Entgeltersatzleistung J N N N N N N N N N N N J N N N N J m * Für einen Übergangszeitraum werden die Mitteilungen zum Kinderkrankengeld (Abgabegrund 02 und 23 ) für Freistellungszeiträume ab dem 1. Januar 2015 ausgesetzt und durch eine Papierverdienstbescheinigung (siehe auch Anlage 4) ersetzt. Hintergrund ist die gesetzlichen Neuregelung der Berechnungsgrundlage des es bei Erkrankung/Verletzung eines Kindes gemäß 45 SGB V durch das Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf. Verläuft ein Freistellungszeitraum jahresübergreifend (Beginn 2014 und Ende 2015), ist die Meldung für den Teilzeitraum bis 31.12.2014 weiterhin im Datenaustauschverfahren vorzunehmen, demnach sind nur die Freistellungstage bis einschließlich 31.12.2014 zu melden. Ist die Freistellung von der Arbeit aufgrund einer Schwersterkrankung des Kindes im Sinne des 45 Abs. 4 SGB V erforderlich, ist aufgrund der besonderen Berechnung dieses Kinderkrankengeldes (analog nach 47 SGB V) für die Dauer des Ersatzverfahrens eine Meldung im Rahmen des Datenaustausches mit dem Abgabegrund 01 Stand: 09.12.2014 2 von 6 Version 7.1

Erläuterung Abgabegrund: DSLW (Daten zur Steuerung) DBNA (Datenbaustein Name) DBAN (Datenbaustein Anschrift) DBAL (Datenbaustein Allgemeines) DBAE (Datenbaustein Arbeitsentgelt) DBZA (Datenbaustein Arbeitszeit) DBZE (Datenbaustein Arbeitszeit bei Erkrankung/Verletzung des Kindes) DBAW (Datenbaustein Abwesenheitszeiten ohne Arbeitsentgelt) DBFR (Datenbaustein Angaben zur Freistellung bei Erkrankung/Verletzung des Kindes) DBUN (Datenbaustein Arbeits-/Schul-/Kindergartenunfall) DBMU (Datenbaustein Entgeltbescheinigung zur Berechnung von Mutterschaftsgeld) DBVO (Datenbaustein Vorerkrankungszeiten) DBHE (Datenbaustein Höhe der Entgeltersatzleistung) DBBE (Datenbaustein Höhe der beitragspflichtigen Einnahmen - 23c SGB IV) DBLT (Datenbaustein Zusatzdaten für die Berechnung des Übergangsgeldes bei Leistungen zur Teilhabe) DBSF (Datenbaustein Zusatzdaten für die Berechnung der Entgeltersatzleistungen für Seeleute) Stand: 09.12.2014 3 von 6 Version 7.1

DBTK (Datenbaustein Zusatzdaten für die Berechnung der Entgeltersatzleistungen bei Bezug von Transfer-Kurzarbeitergeld) DBAP (Datenbaustein Ansprechpartner) DBID (Datenbaustein Identifikationsdaten) Erläuterung Kennzeichen: J = Datenbaustein muss vorhanden sein N = Datenbaustein darf nicht vorhanden sein m = Datenbaustein darf (nur) bei entsprechenden Sachverhalten vorhanden sein In der wird auf die Ausnahme bei Stornierungen nicht näher eingegangen, sondern es wird lediglich der Regelfall abgebildet. Stand: 09.12.2014 4 von 6 Version 7.1

Kinderpflegeverletztengeld (23) Arbeitsunfähigkeit und damit das Arbeitgeber (01) nach 44a SGB V (Spende von Organen oder Geweben) (Kein Datenaustausch) Übergangsgeld (11,12,22, 31) Hierbei endet das Übergangsgeld spätestens am Tag vor Beginn des Mutterschaftsgeldes, daher ist eine normale Meldung mit Grund 03 durch den Arbeitgeber Verletztengeld (21) (01) Fälle in denen eine stufenweise Wiedereingliederung zu Lasten der Krankenkasse erfolgt, ist dies als durchgehende Arbeitsunfähigkeit anzusehen und keine erneute Meldung Folgt nach 44 SGB V einem nach 44a SGB V ist eine neue Meldung im Datenaustausch Hierbei sind aufgrund der Kontinuität der Bemessungsgrundlage nach 49 SGB IX die Daten für den für das nach 44a SGB V maßgebenden Bemessungszeitraum anzugeben. Folgt im Nachgang zu einer Rehabilitation, ist durch den Arbeitgeber aufgrund der Kontinuität der Bemessungsgrundlage nach 49 SGB IX grundsätzlich keine neue Meldung Die Krankenkasse wendet sich wegen der Berechnungsgrundlage bilateral an die Übergangsgeldträger. Folgt durch z.b. Wegfall des Arbeitsunfalls auf Verletztengeld ist aufgrund der Kontinuität der Bemessungsgrundlage nach 49 SGB IX grundsätzlich keine neue Meldung Der Krankenkasse liegen regelhaft alle notwendigen Unterlagen vor bzw. wendet sich wegen der Berechnungsgrundlage bilateral an die Berufsgenossenschaft. Übergangsgeld (11, 12, 22, 31) Sofern eine Rehabilitations- oder Wiedereingliederungsmaßnahme durchgeführt wird und deshalb Übergangsgeld gezahlt wird, ist aufgrund der Kontinuität der Bemessungsgrundlage nach 49 SGB IX grundsätzlich keine neue Meldung Der leistende Träger wendet sich wegen der Berechnungsgrundlage bilateral an die Krankenkasse Sofern eine Rehabilitations- oder Wiedereingliederungsmaßnahme durchgeführt wird und deshalb Übergangsgeld nach 44a SGB V gezahlt wird, ist eine neue Meldung im Datenaustausch Hierbei sind aufgrund der Kontinuität der Bemessungsgrundlage nach 49 SGB IX die Daten für den für das nach 44a SGB V maßgebenden Bemessungszeitraum anzugeben. Folgen unterschiedliche Übergangsgeldzeiträume aufeinander, ist durch den Arbeitgeber aufgrund der Kontinuität der Bemessungsgrundlage nach 49 SGB IX grundsätzlich keine neue Meldung Folgt Übergangsgeld auf Verletztengeld ist aufgrund der Kontinuität der Bemessungsgrundlage nach 49 SGB IX grundsätzlich keine neue Meldung Der Träger des Übergangsgeldes wendet sich bilateral an die Berufsgenossenschaft/Krankenkasse. Verletztengeld (21) Kann grundsätzlich nicht erfolgen, regelhaft Umdeutung des gesamten Falles als Arbeitsunfall. Daher Neumeldung mit Grund 21 und Stornierung der 01 Meldung Folgt Verletztengeld einem nach 44a SGB V ist eine neue Meldung im Datenaustausch Hierbei sind aufgrund der Kontinuität der Bemessungsgrundlage nach 49 SGB IX die Daten für den für das nach 44a SGB V maßgebenden Bemessungszeitraum anzugeben. Folgt Verletztengeld im Nachgang zu einer Rehabilitation, ist aufgrund der Kontinuität der Bemessungsgrundlage nach 49 SGB IX grundsätzlich keine neue Meldung Die Krankenkasse/Berufsgenossenschaft wendet sich wegen der Berechnungsgrundlage bilateral an die Übergangsgeldträger Fälle, in denen eine stufenweise Wiedereingliederung zu Lasten der Berufsgenossenschaften erfolgt, sind als durchgehende Verletztengeldfälle anzusehen und es ist keine erneute Meldung Kinderkrankengeld (02) Hierbei muss die Arbeitsunfähigkeit und damit das vorher abgeschlossen sein, Arbeitsunfähigkeit und damit das nach 44a SGB V vorher abgeschlossen sein, daher ist mit Grund 02 durch den Arbeitgeber Rehabilitations- oder Wiedereingliederungsmaßnahme und damit das Übergangsgeld vorher abgeschlossen sein, daher ist mit Grund 02 durch den Arbeitgeber Arbeitsunfähigkeit und damit das Verletztengeld sein, Arbeitsunfähigkeit und damit das Arbeitgeber Rehabilitations- oder Wiedereingliederungsmaßnahme und damit das Übergangsgeld Arbeitgeber vorzunehmen Arbeitsunfähigkeit und damit das Verletztengeld Arbeitgeber Mutterschaftsgeld (03) Hierbei endet das spätestens am Tag vor Beginn des Mutterschaftsgeldes, Meldung mit Grund 03 Hierbei endet das spätestens am Tag vor Beginn des Mutterschaftsgeldes, Meldung mit Grund 03 Hierbei endet das Verletztengeld spätestens am Tag vor Beginn des Mutterschaftsgeldes, Meldung mit Grund 03 Stand: 09.12.2014 5 von 6 Version 7.1

Kinderpflegeverletztengeld (23) Erkrankung des Kindes und damit das Kinderkrankengeld eine normale Meldung mit Grund 23 durch den Arbeitgeber Kinderkrankengeld (02) Erkrankung des Kindes und damit das Kinderkrankengeld eine normale Meldung mit Grund 03 durch den Arbeitgeber Kinderpflegeverletztengeld (23) Mutterschaftsgeld (03) (01) Erkrankung des Kindes und damit das Kinderkrankengeld sein, Meldung mit Grund 01 durch den Arbeitgeber Erkrankung des Kindes und damit das Kinderpflegeverletztengeld sein, Meldung mit Grund 01 durch den Arbeitgeber beendet sein, Meldung mit Grund 01 Übergangsgeld (11, 12, 22, 31) Erkrankung des Kindes und damit das Kinderkrankengeld sein, Meldung mit Grund 11, 12, 22 oder 31 durch den Arbeitgeber Erkrankung des Kindes und damit das Kinderpflegeverletztengeld sein, Meldung mit Grund 11, 12, 22 oder 31 durch den Arbeitgeber beendet mit Grund 11, 12, 22 oder 31 Verletztengeld (21) Erkrankung des Kindes und damit das Kinderkrankengeld vorher abgeschlossen mit Grund 21 Erkrankung des Kindes und damit das Kinderpflegeverletztengeld sein, Meldung mit Grund 21 beendet sein, Meldung mit Grund 21 durch den Arbeitgeber Kinderkrankengeld (02) Sofern es sich um dasselbe Kind handelt, ist dies als ein durchgängiger Kinderkrankengeldfall zu werten und keine erneute Meldung abzusetzen. Handelt es sich um die Erkrankung eines anderen Kindes, so ist dies als neuer Fall zu werten und ein neuer Datensatz abzusetzen. Erkrankung des Kindes und damit das Kinderpflegeverletztengeld sein, beendet sein, Sofern es sich um dasselbe Kind handelt, ist dies als ein durchgängiger Kinderpflegeverletztengeldfall zu werten und keine erneute Meldung abzusetzen. Handelt es sich um die Erkrankung eines anderen Kindes, so ist dies als neuer Fall zu werten und ein neuer Datensatz abzusetzen. beendet sein, Meldung mit Grund 23 Mutterschaftsgeld (03) Erkrankung des Kindes und damit das Kinderpflegeverletztengeld sein, daher ist mit Grund 03 Stand: 09.12.2014 6 von 6 Version 7.1