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~ SACHsEN Der Staatsminister SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM Hospitalstraße 7 1 01097 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Durchwahl Telefon +49 (0)351 564-1500 Telefax +49 (0)351 564-1509 staatsminister@ smj.justiz.sachsen.de* Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 1040E-KLR-2396/17 Dresden, :,. September 2017 Kleine Anfrage des Abgeordneten Klaus Bartl, Fraktion DIE LINKE Drs.-Nr.: 6/10418 Thema: Studie des "Weißen Rings" zu Belastungen von Straftatopfern durch die Anzeigeermittlungspraxis Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: Vorbemerkung: Die FAZ berichtete in ihrer Ausgabe vom 06.07.2017, Seite 8, dass durch die Stiftung der Opferschutzorganisation,Weißer Ring' erstmals systematisch Belastungen untersucht wurden, denen Kriminalitätsopfer, insbesondere Opfer von Sexualdelikten durch ihre eigene lnvolvierung in das Verfahren ausgesetzt sind. Dazu hatten Forscher der Universitäten Heidelberg und Gießen Opfer von Gewalt-, Sexual- und Einbruchsdelikten befragt und 180 Gruppengespräche mit Polizisten, Anwälten, Opferhelfern und Therapeuten in verschiedenen Bundesländern geführt. U. a. wurden in die Untersuchungen auch bei der Staatsanwaltschaft Leipzig geführte Ermittlungsverfahren einbezogen." Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Seite 1 von 6 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium der Justiz Hospitalstraße 7 01097 Dresden Briefpost über Deutsche Post 01095 Dresden www.justizsachsen.de/smj Verkehrsverbindung: Zu erreichen mit Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8, 11 Parken und behindertengerechter Zugang über Einfahrt Hospitalstraße 7 *Zugang für elektronisch signierte sowie für verschlüsselte elektronische Dokumente nur über das Elaktronische Gerichts- und Verwaltungspostfach; nähere Informationen unter wwwegvp de

Frage 1: Liegt der Staatsregierung die entsprechende Studie vor, welchen wesentlichen Inhalt hat diese und in welcher Fonn wurde bzw. wird diese ausgewertet? Die in der Vorbemerkung angesprochene Studie liegt der Staatsregierung nicht vor; eine Auswertung wurde nicht vorgenommen. Frage 2: Teilt die Staatsregierung die nach dem Pressebericht durch den Weißen Ring" gestellte Forderung, dass zur weiteren Abmilderung der zusätzlich traumatisierenden Auswirkungen, der namentlich Opfer sexueller Gewalt im Zuge von Vernehmungen und Untersuchungen von Strafverfolgungsbehörden ausgesetzt sind, in weitaus stärkerem Maße Opferanwälte zum Einsatz kommen müssen und wenn ja, wie beabsichtigt die Staatsregierung, dahingehende Entwicklungen zu unterstützen? Frage 3: Wie schätzt die Staatsregierung die Verfügbarkeit entsprechend qualifizierter Dolmetscher, die in Polizei und Justiz im Zuge von Vernehmungen und sonstigen Ermittlungsmaßnahmen gegenüber Tatopfern mit Migrationshintergrund und einem daraus resultierenden Beherrschungsgrad von Deutsch als Amtssprache zur Verfügung stehen, bezogen auf den Sachsen ein? Frage 4: Unterstützt die Staatsregierung den Appell des Weißen Rings an die Bundesrechtsanwaltskammer, den Fachanwalt für Opferrecht einzuführen? Zusammenfasende Antwort zu den Fragen 2 bis 4: Die Wahrung der Rechte von Opfern schwerer Straftaten und ein angemessener Umgang mit ihnen im Strafprozess ist der Staatsregierung ein besonderes Anliegen; der Opferschutz ist in einem modernen Rechtsstaat ebenso wichtig wie die Verfolgung der zu ihren Lasten begangenen Straftaten. Seite 2 von 6

In ihrer täglichen Arbeit werden die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Strafverfolgungsbehörden und Gerichte häufig mit zum Teil schwer traumatisierten Personen konfrontiert. Die Traumatisierung kann dabei auf unterschiedlichen Gründen beruhen. Insbesondere kann die betroffene Person selbst Opfer einer schweren Straftat oder aber deren Zeuge geworden sein. Innerhalb des Ermittlungs- und Strafverfahrens gilt es sodann einerseits die gebotene Empathie für traumatisierte Opfer oder Zeugen aufzubringen, andererseits aber auch einen professionellen Umgang zu pflegen, um elementare Rechte des Beschuldigten, namentlich die Unschuldsvermutung, wahren zu können. Innerhalb dieses Spannungsverhältnisses ist zu bedenken, dass die juristische Aufarbeitung einer Straftat für traumatisierte Menschen eine enorme Belastung bedeuten kann. Opferzeugen, die das Tatgeschehen im Rahmen einer Hauptverhandlung wiedergeben und auf Nachfragen womöglich schmerzhafte Details offenbaren müssen, laufen Gefahr, auf diese Weise das traumatisierende Ereignis noch einmal durchleben zu müssen. Die strafprozessual erforderliche Feststellung des Sachverhalts birgt daher die Gefahr einer erneuten Viktimisierung (sog. Sekundärviktimisierung). Um diese Gefahr zu reduzieren, sind die Strafverfolgungsbehörden gehalten, darauf zu achten, dass Opfer oder traumatisierte Zeugen nicht durch mangelndes Einfühlungsvermögen, bagatellisierende Äußerungen oder Mitschuldvorwürfe herabgewürdigt werden. Um einen angemessenen Umgang mit traumatisierten Opfern und Zeugen zu gewährleisten, sind die Strafverfolgungsbehörden in tatsächlicher Hinsicht auf die Hilfe und Zusammenarbeit mit ausgebildeten und erfahrenen Fachleuten wie etwa Psychotherapeuten, Traumatologen, Mitarbeitern von Beratungsstellen und Opferhilfeeinrichtungen sowie Rechtsanwälten angewiesen, die über den erforderlichen Sachverstand im Umgang mit Betroffenen verfügen. Bereits die regelmäßig für den Erstkontakt mit traumatisierten Opfern und Zeugen zuständigen Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten können daher in relevanten Fällen den Opferschutzbeauftragten der jeweiligen Polizeidienststelle hinzuziehen, der zu Unterstützungs- und Hilfsangeboten berät und die Betroffenen an entsprechende Organisationen vermittelt. Außerdem hat die Sächsische Polizei eine Broschüre Polizeilicher Opferschutz - Informationen für Betroffene" herausgegeben, die Hinweise und Kontaktdaten zu den Beratungsstellen beinhaltet und Betroffenen zur Verfügung gestellt wird. Seite 3 von 6

STAATS MINISTERIUM Im Gesamtkontext ist zudem darauf hinzuweisen, dass zwischen dem Sächsischen Staatsministerium der Justiz und den Opferschutz- und Opferhilfeverbänden, u. a. dem WEISSEN Ring, seit vielen Jahren eine vertrauensvolle Zusammenarbeit besteht. Hervorzuheben ist dabei nicht zuletzt die Kooperation bei der landesrechtlichen Umsetzung des Instituts der psychosozialen Prozessbegleitung (dazu sogleich), in deren Rahmen u. a. Besprechungen mit den Vertreterinnen und Vertretern der Opferschutz- und Opferhilfeverbände stattgefunden haben. Aus juristischer Sicht sind in den letzten Jahren sowohl auf der Ebene der Europäischen Union als auch auf nationaler Ebene eine Reihe von Vorschriften implementiert worden, die den Opferschutz stärken und die rechtliche und tatsächliche Stellung Betroffener innerhalb des Ermittlungs- und Strafverfahrens verbessern. Innerhalb der Strafprozessordnung ist dabei insbesondere auf die Vorschriften zur Nebenklage ( 395 StPO) und den Verfahrensrechten des Nebenklägers einschließlich der Möglichkeit zur Bestellung eines Beistands unter Gewährung von Prozesskostenhilfe ( 397, 397a StPO) sowie die spezifischen Verletztenrechte nach den 406d ff. StPO hinzuweisen. Sowohl der Nebenkläger als auch sonstige Verletzte können sich im Verfahren eines Rechtsanwalts als Beistand bedienen; diese Möglichkeit - einschließlich einer Beiordnung - besteht auf Grundlage des 68b StPO ebenso für Zeugen. In Bezug auf Dolmetscher sieht 187 Abs. 4 GVG neben der allgemeinen Bestimmung des 185 GVG einen Anspruch des zur Nebenklage Berechtigten auf Hinzuziehung eines solchen vor. Hinsichtlich Gesetzesänderungen aus jüngerer Zeit ist das Augenmerk v. a. auf das Institut der psychosozialen Prozessbegleitung ( 406g StPO) zu lenken, das mit dem Gesetz zur Stärkung der Opferrechte im Strafverfahren (3. Opferrechtsreformgesetz) vom 21. Dezember 2015 (BGBI. 1 S. 2525) ausdrücklich in der Strafprozessordnung verankert und mit dem zugleich beschlossenen Gesetz über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren vom 21. Dezember 2015 (BGBI. 1 S. 2525, 2529) näher ausgeformt worden ist. Die psychosoziale Prozessbegleitung hat in besonderer Weise das Wohl kindlicher und jugendlicher Opfer von Sexual- und Gewaltdelikten im Blick und dient damit zugleich der Bereitstellung einer speziellen Unterstützung für besonders schutzbedürftige Personen. Seite 4 von 6

Insbesondere sollen Betroffene durch den psychosozialen Prozessbegleiter im Strafverfahren - das heißt vor, während und nach der Hauptverhandlung - qualifiziert betreut und unterstützt sowie über den Ablauf eines Strafverfahrens informiert werden. Auf diese Weise soll vor allem die emotionale Belastung der Verletzten reduziert werden. Es handelt sich um eine nichtrechtliche Begleitung des Opfers, auf die unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen sogar ein Anspruch besteht und die im Falle einer Beiordnung des psychosozialen Prozessbegleiters für den Verletzten kostenfrei ist ( 406g Abs. 3 StPO). Nachdem eine Prozessbegleitung im Sachsen schon seit dem Jahr 2013 am Amtsgericht Leipzig und in Chemnitz seit dem Jahr 2015 angeboten wurde, erforderte die Neuregelung der psychosozialen Prozessbegleitung durch das 3. Opferrechtsreformgesetz eine weitergehende landesrechtliche Umsetzung. Die notwendigen Regelungen sind mit dem Sächsischen Gesetz zur Ausführung des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren (SächsPsychPbGAG) vom 13. Dezember 2016 und der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zur Durchführung des Sächsischen Gesetzes zur Ausführung des Gesetzes über die psychosoziale Prozess-begleitung im Strafverfahren (SächsPsychPbGAGDVO) vom 13. Januar 2017 getroffen worden, sodass die normativen Voraussetzungen für eine effektive Umsetzung der psychosozialen Prozessbegleitung auf Landesebene zwischenzeitlich geschaffen worden sind. Ungeachtet der bereits erreichten Fortschritte setzt sich die Staatsregierung auch weiterhin für die Belange des Opferschutzes ein. Namentlich hat Sachsen folgenden Beschluss der Justizministerinnen und Justizminister zu TOP 11.16: Verbesserung des Schutzes vor bloßstellender Befragung von Opferzeugen in Strafverfahren im Rahmen der Frühjahrstagung der 87. Konferenz vom 1. bis 2. Juni 2016 in Nauen mitgetragen: 1. Die Justizministerinnen und Justizminister begrüßen, dass sich durch zahlreiche Gesetzesänderungen in den vergangenen Jahren die Situation der Opfer von Straftaten verbessert hat und durch das 3. Opferrechtsreformgesetz, insbesondere die Regelungen zur psychosozialen Prozessbegleitung, weitere wichtige Schritte auf dem Gebiet des Opferschutzes unternommen wurden. 2. Die Justizministerinnen und Justizminister bekräftigen ihre Absicht, weiterhin für eine Stärkung der Rechte von Opfern von Straftaten einzutreten. Seite 5 von 6

3. In diesem Zusammenhang bitten die Justizministerinnen und Justizminister den Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz zu prüfen, ob der Schutz vor bloßstellender Befragung von Opferzeugen in Strafverfahren wegen Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung weiter verbessert werden kann. Von einer weitergehenden Beantwortung der Fragen wird abgesehen, weil sie nicht auf die Erteilung von Sachauskünften und Informationen, sondern jeweils auf eine Bewertung gerichtet sind. Das parlamentarische Fragerecht dient nicht dazu, die Staatsregierung zu einer Bewertung anzuhalten, die der Fragesteller für geboten hält (vgl. SächsVerfGH v. 22.4.2004, Vf. 44-1-03). Namentlich liegt zu Frage 4 kein abgeschlossener Meinungsbildungsprozess innerhalb der Staatsregierung vor. Mit freundlichen Grüßen Sebastian Gemkow Seite 6 von 6