Allgemeine Miet- und Leihvertragsbedingungen für Veranstaltungen in den Räumen der Universität Hamburg Schriftlicher Miet- oder Leihvertrag



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Allgemeine Miet- und Leihvertragsbedingungen für Veranstaltungen in den Räumen der Universität Hamburg vom 31. Mai 2007, zuletzt geändert am 26. Juni 2008 1. Schriftlicher Miet- oder Leihvertrag Für die Raumüberlassung nach 4 VB ist der Abschluss eines schriftlichen Vertrages zwischen der für die Vergabe von Räumen zuständigen Stelle (nachfolgend: Vermieter) und dem Veranstalter (nachfolgend: Mieter) erforderlich. Die Terminreservierung für einen bestimmten Raum ist für den Vermieter unverbindlich, sie enthält keine Zusage. 2. Genehmigungen Dritter Die für die Veranstaltung erforderlichen behördlichen und privaten Genehmigungen und Zustimmungen sind vom Mieter auf seine Kosten einzuholen. Der Mieter hat dem Vermieter die Genehmigung auf Verlangen spätestens eine Woche vor Beginn der Veranstaltung nachzuweisen. 3. Durchführungsgewähr Der Mieter trägt die volle Verantwortung für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung unabhängig von der im Vertrag vereinbarten Mindestzahl von Ordnungskräften. Sein räumlicher Verantwortungsbereich umfasst neben dem gemieteten Veranstaltungsraum auch die tatsächlich durch ihn, seine Beauftragten und Dritte aus dem Bereich des Mieters berechtigt oder unberechtigt in Anspruch genommenen Räume und Flächen der Universität Hamburg. Es liegt im Ermessen des Vermieters, dem Mieter die Auflage zu erteilen, unabhängig von dem Einsatz eigenen Ordnungspersonals eine vom Vermieter benannte Ordnungsdienstfirma mit der Durchführung von Ordnungsdienstaufgaben zu beauftragen. Der Vermieter kann die Anzahl der Ordner festsetzen. 4. Miete und Nebenkosten 4.1 Die vom Mieter zu zahlende Miete umfasst die Kosten für Energie (mit Ausnahme von Starkstrom), Wasser, reguläre Müllentsorgung und Toilettenbenutzung, die Verwendung vorhandener Tische und Stühle, die Nutzung der fest installierten Rednerpulte inklusive der dort angebrachten Mikrofone sowie die Nutzung der eingebauten Lautsprecheranlagen und Overheadprojektoren. 4.2 Nicht in der Miete enthalten und zusätzlich vom Mieter zu zahlen sind die Reinigungskosten sowie die Kosten für zusätzliche Technik. Außerhalb der regulären Öffnungszeiten der Gebäude sind zudem Wachdienste zu bestellen, deren Kosten der Mieter zu tragen hat. 5. Mietzahlungen 5.1 Die Miete ist grundsätzlich im Voraus zu entrichten. Der Zahlungsnachweis ist spätestens 7 Tage vor dem Veranstaltungstermin zu erbringen. 5.2 Ist die Miete aufgrund wahrheitswidriger Angaben des Mieters nach den Entgeltbestimmungen reduziert oder Unentgeltlichkeit vereinbart worden, ist das nach den Entgeltbestimmungen für die durchgeführte Veranstaltung vorgesehene Entgelt fällig. 1

6. Sicherheitsleistung Vom Mieter gestellte Sicherheiten dienen als Sicherheiten für alle Ansprüche des Vermieters gegen den Mieter im Zusammenhang mit dem Mietvertrag. 7. Mängelanzeige Weisen die vermieteten Räume, Anlagen, Einbauten und Einrichtungen (Mietgegenstände) bei Übernahme Mängel auf, so sind diese vom Mieter unverzüglich vor Beginn der Nutzung beim Hauspersonal schriftlich anzuzeigen; zu einem späteren Zeitpunkt festgestellte Mängel gelten als vom Veranstalter verursacht. 8. Mietraumauflagen 8.1 Die Veränderung von Mietgegenständen, das Einbringen von schweren oder sperrigen Gegenständen sowie das Anbringen von Dekorationen, Schildern und Plakaten bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Vermieters. Das Bekleben und Benageln des Innenund Außengebäudes sowie Teile desselben ist nicht gestattet. Der Vermieter hat im Falle der Zuwiderhandlung das Recht, angebrachte Gegenstände auf Kosten des Mieters zu entfernen oder durch Dritte entfernen zu lassen. 8.2 Der Mieter hat den ursprünglichen Zustand der Mietgegenstände bis zur Beendigung der Mietzeit auf seine Kosten wiederherzustellen. Kommt der Mieter dieser Verpflichtung nicht nach, ist der Vermieter berechtigt, dem Mieter die für die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands entstehenden Kosten in Rechnung zu stellen. 8.3 Die eingebrachten Sachen des Mieters lagern auf dessen Gefahr in den zugewiesenen Räumen und sind spätestens bis zur Beendigung der Mietzeit zu entfernen. Der Vermieter ist berechtigt, Einlagerungsgebühren zu erheben, wenn der Mieter seine eingebrachten Sachen nicht rechtzeitig entfernt. Der Vermieter ist in diesem Fall berechtigt, die Sachen des Mieters auf dessen Kosten und Gefahr unverzüglich durch ein dafür geeignetes Unternehmen entfernen und einlagern zu lassen. 9. Sicherheitsbestimmungen 9.1 Die bau- und feuerpolizeilichen Sicherheitsbestimmungen sowie die Sicherheitsbestimmungen des VDE sind vom Mieter zu beachten. Der Vermieter ist berechtigt, falls erforderlich, auf Rechnung des Mieters Feuerwachen und Personal für die Sanitätsdienste anzufordern. 9.2 Für die Verwendung von Dekorationen ist dem Vermieter mit dem Antrag auf Erteilung seiner Zustimmung die Unbedenklichkeitsbescheinigung der zuständigen Behörde vorzulegen. Die Gänge und Notausgänge, die Notbeleuchtungen, Feuerlöscheinrichtungen und Feuermelder dürfen nicht verstellt oder verhängt werden. 9.3 Die Benutzung offenen Feuers ist verboten. 10. Risiko Der Mieter trägt das gesamte kaufmännische Risiko der Veranstaltung einschließlich ihrer Vorbereitung und nachfolgenden Abwicklung. 11. Haftung des Mieters 11.1 Der Mieter haftet insbesondere für alle Schäden, die dem Vermieter und seinen Mitarbeitern durch ein Verschulden des Mieters oder seiner Erfüllungsgehilfen entstehen. Die Haftung umfasst auch Schäden, die dadurch entstehen, dass Veranstaltungen Dritter nicht oder nicht 2

wie geplant durchgeführt werden können oder die durch vorhersehbare tumultartige Ausschreitungen entstehen. 11.2 Der Mieter hat den Vermieter von allen Schadensersatzansprüchen freizuhalten, die im Zusammenhang mit der Veranstaltung gegen ihn geltend gemacht werden. 11.3 Der Mieter haftet für die einwandfreie und vollständige Rückgabe der ihm vom Vermieter zur Nutzung überlassener Geräte und Anlagen. 12. Haftpflichtversicherung Auf Verlangen des Vermieters hat der Mieter bis spätestens 10 Tage vor Beginn der Veranstaltung den Abschluss einer Haftpflichtversicherung nachzuweisen, die die Deckung gegen die Haftpflichtgefahren des Mieters aus diesem Vertrage gewährt. 13. Ausschluss der Haftung des Vermieters 13.1 Eine Haftung des Vermieters für Ansprüche des Mieters besteht nur für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer schuldhaften Pflichtverletzung des Vermieters oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vermieters beruhen sowie für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung des Vermieters oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vermieters beruhen. Im Übrigen ist eine Haftung des Vermieters, auch für Mängel der Mietsache, ausgeschlossen. 13.2 Der Mieter kann keine Rechte oder Einwendungen daraus herleiten, dass gleichzeitig neben seiner Veranstaltung andere, auch ähnliche oder gleichartige Veranstaltungen in den Räumen der Universität Hamburg stattfinden. 14. Nutzungsbedingungen 14.1 Der Mieter darf in den Veranstaltungsraum nur die baupolizeilich zugelassene, im Vertrag ausgewiesene Zahl von Personen einlassen. 14.2 Soweit im Vertrag nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart, besteht Garderobenablagezwang. Das im Vertrag vereinbarte Garderoben- und Ordnungspersonal muss spätestens bei Öffnung des Veranstaltungsraumes zur Verfügung stehen. Für die Ablage der Garderobe ist stets die Kleiderablage zu benutzen. Der Mieter sorgt dafür, dass die Pflicht zur Garderobenablage von den Besuchern beachtet wird. 14.3 Die Räume der Universität sind sorgfältig zu behandeln. 14.4 Durch die Benutzung dürfen der Lehr- und Forschungsbetrieb der Universität sowie sonstige Veranstaltungen in keiner Weise gestört werden. Auf Verlangen der Universitätsverwaltung ist die Veranstaltung gegebenenfalls unverzüglich abzubrechen. 14.5 Der Mieter ist verpflichtet, einen Veranstaltungsleiter zu benennen. Dieser hat sich zu Beginn der Mietzeit unaufgefordert mit dem Hauspersonal in Verbindung zu setzten; er muss für die gesamte Mietzeit für das Hauspersonal erreichbar sein. Der Veranstaltungsleiters ist für die Aufrechterhaltung der Ordnung der Veranstaltung verantwortlich. Der Veranstaltungsleiter hat sich vor Beginn der Nutzung über Zustand und Beschaffenheit der überlassenen Räume einschließlich der Zugangswege und Vorräume zu unterrichten. 14.6 Der Veranstaltungsleiter hat sich nach Beendigung der Veranstaltung so lange dem Hauspersonal zur Verfügung zu halten, bis der letzte Besucher das Gebäude verlassen hat und der Zustand der genutzten Räume durch das Hauspersonal überprüft wurde. Erkennbare 3

Schäden sind auf Verlangen des Veranstaltungsleiters schriftlich festzuhalten. Die Geltendmachung verdeckter Schäden durch die Universität zu einem späteren Zeitpunkt wird hierdurch nicht ausgeschlossen. 15. Eintrittskarten Es dürfen nur so viele Eintrittskarten einschließlich Ehren- und Freikarten hergestellt und ausgegeben werden, wie Sitzplätze nach dem Bestuhlungsplan vorhanden sind. Die Bereitstellung von Stehplätzen ist nicht gestattet. 16. Bedienungspersonal Wegen der Benutzung der technischen Anlagen wendet sich der Mieter an den Vermieter. Ggf. kann auf Kosten des Mieters Bedienungspersonal bereitgestellt werden. 17. Speisen und Getränke Das Mitbringen von Getränken und Speisen durch Besucher oder Personal des Mieters bedarf einer vorherigen Genehmigung durch den Vermieter. 18. Hausrecht 18.1 Der Vermieter hat das Hausrecht in allen Mieträumen. Er übt es durch sein Hauspersonal aus. 18.2 Soweit erforderlich, haben das Personal des Vermieters, des Sanitätsdienstes, der Polizei oder der Feuerwehr Zutritt zu den vermieteten Räumen. Sie dürfen in ihrer Tätigkeit nicht behindert werden. 18.3 Den Anordnungen des Hauspersonals ist unverzüglich Folge zu leisten. 18.4 Unbeschadet der Verantwortlichkeit des Mieters für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung und seiner Verpflichtung zur Beachtung der bau- und feuerpolizeilichen Sicherheitsbestimmungen, ist das Hauspersonal des Vermieters berechtigt, alle Maßnahmen zu ergreifen, um eine Gefahr von Schäden für die Universität, Veranstaltungsteilnehmer oder Dritte abzuwenden und ggf. die Veranstaltung vorzeitig abzubrechen. Der Vermieter nimmt diese Handlungen auf Kosten und Verantwortung des Mieters vor. Gehen die Verstöße oder die Gefahr von Einzelpersonen aus, so hat der Mieter diese Einzelpersonen unverzüglich aus dem Universitätsgelände zu verweisen. 18.5 7 Abs. 4 Versammlungsgesetz bleibt unberührt. 19. Abtretung und Untervermietung Der Mieter ist nicht berechtigt, seine Rechte aus dem Vertrag an Dritte abzutreten oder die Vertragsgegenstände ganz oder teilweise Dritten zu überlassen. Der Mieter ist insbesondere nicht berechtigt, den gemieteten Raum unterzuvermieten. 20. Außerordentliche Kündigung und nachträgliche Auflagen 20.1 Unbeschadet weitergehender gesetzlicher Rechte ist der Vermieter berechtigt, den Mietvertrag fristlos zu kündigen, wenn - der Mieter vereinbarten Auflagen nicht nachgekommen ist, - der Mieter sonstigen Verpflichtungen aus dem Mietvertrag trotz einer Abmahnung des Vermieters innerhalb einer vom Vermieter gesetzten, angemessenen Frist nicht nachgekommen ist, 4

- die Angaben im Antrag sich als unwahr erweisen, insbesondere wenn ein Dritter als Veranstalter oder Mitveranstalter auftritt oder - der Mieter den Veranstaltungszweck ohne Zustimmung des Vermieters ändert. 20.2 Der Vermieter ist berechtigt, zur Abwehr von bevorstehenden Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung den Mietvertrag fristlos zu kündigen oder nachträglich von Auflagen abhängig zu machen, insbesondere wenn aufgrund von nachträglich bekannt gewordenen Umständen anzunehmen ist, dass bei der Durchführung von Veranstaltungen Störungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung oder Personen- oder Sachschäden drohen. 21. Vertragsstrafe Verstößt der Mieter gegen seine Verpflichtungen aus dem Mietvertrag, insbesondere gegen Ziffer 14.1 oder 14.2 dieser Vertragsbedingungen, so steht dem Vermieter gegen den Mieter je nach der Schwere des Verstoßes eine Vertragsstrafe bis zu 5.000,00 zu. 22. Erfüllungsort und Gerichtsstand Erfüllungsort ist Hamburg. Sofern der Mieter die Voraussetzungen des 38 Abs. 1 ZPO erfüllt oder keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, wird als Gerichtsstand Hamburg vereinbart. 23. Schlussbestimmungen 23.1 Nebenabreden zum Mietvertrag bestehen nicht. Alle Vereinbarungen sind schriftlich festgelegt und bedürfen auch bei Änderung und Ergänzung des Vertrags- einschließlich dieser Klausel - der Schriftform. 23.2 Der Mietvertrag wird in zwei Ausfertigungen errichtet, wovon der Vermieter und der Mieter je ein Exemplar erhalten. 23.3 Sollte eine Bestimmung des Mietvertrages ganz oder teilweise nichtig, unwirksam oder nicht durchsetzbar sein oder werden, werden die Wirksamkeit und die Durchsetzbarkeit aller übrigen verbleibenden Bestimmungen davon nicht berührt. Die nichtige, unwirksame und nicht durchsetzbare Bestimmung ist als durch diejenige wirksame und durchsetzbare Bestimmung ersetzt anzusehen, die dem mit der nichtigen, unwirksamen oder nicht durchsetzbaren Bestimmung verfolgten wirtschaftlichen Zweck nach Gegenstand, Maßgabe, Zeit, Ort oder Geltungsbereich am nächsten kommt. Entsprechendes gilt für etwaige Vertragslücken. 24. Entleiher Die vorstehenden Bedingungen gelten für Entleiher entsprechend. 5