Österreichische Apothekerkammer

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Transkript:

- - - 6/SN-271/ME XX. GP - Stellungnahme (gescanntes Original) 1 von 6 Österreichische Apothekerkammer DVR: 24635 1091 Wien, Spitalgasse 31 - Postfach 87 Telefon 40414/100 DW Telefax 4088440 Wien, 18. August 1998 ZI. 177/17/98 Sachbearbeiterin: Mag. K. überdorfer ü/ki An das Präsidium des Nationalrates Parlament 1010 Wien Betrifft GESg.~ENTWURF ZI.... -GE /19 9.&. Datum: 2 O. Aug. 1998. ;(/ j? /) fl rk~ VerteIlt...:...:...;... ~...-::;:... Betrifft: Novellierung des Arbeitszeitgesetzes Mit der Bitte um Kenntnisnahme. OHNE BEGLEITSCHREIBEN 25 Anlagen

2 von 6 Österreichische Apothekerkammer DVR: 24635. 1091 Wien, Spitalgasse 31 - Postfach 87 Telefon 404 141100 DW Telefax 4088440 6/SN-271/ME XX. GP - Stellungnahme (gescanntes Original) Wien, 18. August 1998 ZI. 177/16/98 Sachbearbeiterin: Mag. K. Oberdorter O/KI An das Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales Stubenring 1 1010 Wien Betrifft: Novellierung des Arbeitszeitgesetzes Bezug: Da. Schreiben vom 26. Juni 1998, ZI. 52.001/24-2/98 Die Österreichische Apothekerkammer bedankt sich für die Übermittlung des Entwurfs für eine Novellierung des Arbeitszeitgesetzes mit einer Anpassung der arbeitszeitrechtlichen Sonderbestimmungen für Apotheker und gibt dazu folgende Stellungnahme ab: Der Entwurf verfolgt das Ziel, die Richtlinie 93/1 04/EG auch für angestellte Apotheker im Arbeitszeitgesetz umzusetzen und dabei den Besonderheiten des Apothekenbetriebes und den Erfordernissen bei der Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln Rechnung zu tragen. Die Österreichische Apothekerkammer als die gesetzliche Vertretung der selbständigen und der angestellten Apotheker war neben den kollektivvertragsfähigen Verbänden Österreichischer Apothekerverband und Pharmazeutischer Reichsverband tür Österreich in die Ausarbeitung des Entwurfs eingebunden und hatte Gelegenheit, ihre Bedenken darzulegen, dies vor allem dahingehend, daß die Richtlinie 93/104/EG auf die Besonderheiten der Apothekenbetriebe bzw. die Erfordernisse der Arzneimittelversorgung keine ausreichende Rücksicht nimmt und eine Umsetzung große Probleme mit sich bringt. Die Österreichische Apothekerkammer anerkennt die Bemühungen des Bundesministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales, eine tür die Apothekenbetriebe und die Arbeitnehmer noch tragbare Arbeitszeitregelung für angestellte Apotheker zu erzielen, sieht sich aber auch verpflichtet, ausdrücklich darauf hinzuweisen, daß bei einer Umsetzung des vorliegenden Novellierungsentwurfes

6/SN-271/ME XX. GP - Stellungnahme (gescanntes Original) 3 von 6-2- das bestehende und bewährte System des österreichischen Apothekenbereitschaftsdienstes nicht aufrechterhaltbar ist und eine Verschlechterung der Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln außerhalb der Apothekenöffnungszeiten befürchtet werden muß. Entsprechend der Bestimmung des 8 Apothekengesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen der Bezirksverwaltungsbehörden versehen in Österreich außerhalb der Apothekenöffnungszeiten, also während der Mittagspausen, in der Nacht sowie an Wochenenden und Feiertagen, von den 1.050 öffentlichen Apotheken etwa 400 Apotheken ständig Bereitschaftsdienst. Nach dem Stand 1996 (die Daten von 1997 stehen leider noch nicht zur Verfügung) gibt es * 204 Apotheken, die ständig, also rund um die Uhr, dienstbereit sind, * 139 Apotheken in einem 2er-Turnus, * 100 Apotheken in einem 3er-Turnus, * 37 Apotheken in einem 4er-Turnus, * 45 Apotheken in einem 5er-Turnus, * 20 Apotheken in einem 6er-Turnus, * 279 Apotheken in einem 7er-Turnus, * 124 Apotheken in einem 8er-Turnus, * 63 Apotheken in einem ger-turnus und * 12 Apotheken in einem 1 Oer-Turnus. Nur Apotheken, die Dauerbereitschaftsdienst versehen, also nur solche ohne Turnus, dürfen den Bereitschaftsdienst in Form von Ruferreichbarkeit verrichten. Erfolgt die Bereitschaftsdienstleistung im Rahmen eines Turnusses, muß der Apotheker während der Zeiten des Bereitschaftsdienstes gemäß 8 Abs. 5 Apothekengesetz zur Abgabe von Arzneimitteln in der Apotheke anwesend sein. Turnusse zwischen Apotheken sind grundsätzlich nur dann möglich und werden nur dann bewilligt, wenn die Apotheken in einer für die Bevölkerung zumutbaren Entfernung liegen. Ständig dienstbereite Apotheken oder solche in kleinen Bereitschaftsdienstturnussen finden sich daher vor allem im ländlichen Bereich. Häufig haben diese Apotheken geringe Umsätze und beschäftigen daher nur wenige oder neben dem Apothekeninhaber keine angestellten Apotheker. Während der Vorgespräche im Bundesministerium bestand grundsätzlich Einigkeit dahingehend, daß für den Sonderfall des allein arbeitenden Apothekeninhabers, dessen Apotheke in Dauerbereitschaftsdienst steht, zusätzliche Sonderregelungen notwendig sind, damit für diesen eine Krankheits- oder Urlaubsvertretung überhaupt möglich ist. Die Umsetzung dieser Sonderregelungen erfolgt in 19a Abs. 7 bis 9 des vorliegenden Entwurfs jedoch unzureichend und für den der Gesetzesbestimmung unterworfenen juristischen Laien zum Teil schwer verständlich.

4 von 6 6/SN-271/ME XX. GP - Stellungnahme (gescanntes Original) - 3- So bleibt dem Leser des Gesetzes etwa der Zweck der in 19a Abs. 9 des Entwurfs geregelten Verlängerung des Arbeitsverhältnisses eines angestellten Vertreters nach Beendigung der eigentlichen Vertretung unklar. In den Erläuterungen wird zwar ausgeführt, daß die Verlängerung des Arbeitsverhältnisses der Konsumation der Ausgleichzeiten dient, dies sollte aber unseres Erachtens im Gesetz selbst klargestellt werden. Grundsätzlich begrüßt die Österreichische Apothekerkammer die in dieser Bestimmung vorgesehene Pauschalierung der Ausgleichszeiten in Hinblick darauf, daß es einem angestellten Apotheker möglich sein muß, weitere Vertretungen zu planen. Um Mißverständnisse zu vermeiden, wäre es unserer Meinung nach aber wichtig, darauf hinzuweisen, daß während des Ausgleichszeitraums keine Arbeitspflicht für den angestellten Vertreter besteht. Abgesehen von den genannten Unzulänglichkeiten geht aus dem Wortlaut des 19a Abs. 9 des Entwurfs unserer Ansicht nach auch nicht klar hervor, welche Apotheken in den Anwendungsbereich dieser Bestimmung fallen. Wünschenswert wäre eine etwas präzisere Formulierung, die lauten könnte: "Wird ein Arbeitnehmer in einer Apotheke, die gemäß 8 Abs. 3 Apothekengesetz Bereitschaftsdienst verrichtet (Rufbereitschaft), als Vertretung aufgenommen... ". Ganz allgemein ist den Ausnahmebestimmungen nicht eindeutig zu entnehmen, in welchen Fällen sie anzuwenden sind. Nach dem Wortlaut der Absätze 7 bis 9 des 19a wären die Sonderregelungen auch auf solche Apotheken anwendbar, die zwar Dauerbereitschaftsdienst verrichten, bei denen es aber aufgrund der großen Zahl an angestellten Apothekern zu keiner über das gewöhnliche Maß hinausgehenden Belastung einzelner Angestellter kommt oder kommen muß. Die Notwendigkeit der Ausnahmebestimmungen ist aber nur für solche Apotheken in Dauerbereitschaft gegeben, die neben dem Apothekeninhaber keine oder nur wenige Angestellte beschäftigen. Der Anwendungsbereich der gegenständlichen Bestimmungen geht daher weit über die eigentliche Zielgruppe hinaus. Andererseits ist der Anwendungsbereich der Sonderregelungen wiederum zu eng gefaßt, wenn er sich auf Apotheken beschränkt die in Dauerbereitschaft stehen und daher ihren Bereitschaftsdienst in Ruferreichbarkeit verrichten. Nach Auffassung der Österreichischen Apothekerkammer ist es erforderlich, daß die Ausnahmebestimmungen auch für solche Apotheken gelten, die ihren Bereitschaftsdienst in einem kleinen Turnus verrichten. Eine Erweiterung des Anwendungsbereichs der Sonderregelungen auf Apotheken in kleinen Turnussen stünde nicht in Widerspruch zu den Intentionen des Arbeitnehmerschutzes, da es sowohl in Apo-

6/SN-271/ME XX. GP - Stellungnahme (gescanntes Original) 5 von 6-4- theken mit Dauerbereitschaft, die ihren Bereitschaftsdienst in Ruferreichbarkeit verrichten, als auch bei Apotheken in kleinen Turnussen zu einer wesentlich geringeren Inanspruchnahme der Beschäftigten während der Bereitschaftsdienste kommt als in Apotheken in großen Turnussen, etwa im städtischen Bereich. Die Bereitschaftsdienst-Wechsel bei kleinen Turnussen erfolgen derzeit üblicherweise wöchentlich, das heißt, daß jede Apotheke im Turnus eine Woche durchgehend Bereitschaftsdienst verrichtet. Die Neuregelung des Arbeitszeitgesetzes im Sinne des vorliegenden Entwurfs würde zwingend eine Umstellung dieser Turnusse auf einen tageweisen Wechsel erfordern. Um dies umzusetzen, müßte eine Unzahl an Verordnungen, die derzeit die Turnusse regeln, durch die Bezirksverwaltungsbehörden angepaßt werden. Selbst ein tageweiser Wechsel der Turnusse würde aber nicht verhindern, daß für Apotheken im 2er-Turnus mit einem alleinarbeitenden Konzessionär eine Krankheits- oder Urlaubsvertretung nur durch zwei angestellte Apotheker möglich wäre. Es trifft zwar zu, daß es derzeit eine nicht unerhebliche Zahl von stellenlosen Apothekern gibt, und zwar im wesentlichen in den Ballungsräumen Wien, Graz und Innsbruck, wie die ho. Erfahrungen zeigen, ist es diesen jedoch zumeist nicht möglich, Stellenangebote im ländlichen Bereich anzunehmen. Dies wäre natürlich um so mehr dann der Fall, wenn eine Beschäftigung ausschließlich für eher unattraktive Bereitschaftsdienstzeiten eingegangen werden müßte oder aufgrund der Arbeitszeitbestimmungen nicht mehr - so wie derzeit noch möglich - mit geblockten, das heißt durchgehenden, Arbeitszeiten. Da der Arbeitsort in diesen Fällen nicht mit dem Wohnort zusammenfällt, würden die aufgrund des neuen Arbeitszeitgesetzes notwendigen Ruhezeiten eher als unangenehm empfunden bzw. würden zusätzliche Fahrtkosten zwischen Arbeitsort und Wohnort anfallen. Durch finanzielle Anreize werden diese Probleme aufgrund der wirtschaftlichen Situation der betroffenen Apotheken nicht ausgleichbar sein. Was die Formulierung des 19a Abs. 1 Arbeitszeitgesetz und des 21 Abs. 1 Arbeitsruhegesetz betrifft, regt die Österreichische Apothekerkammer folgende Änderungen an, die der Verdeutlichung dienen sollen: In 19a Abs. möge der Begriff "vertretungsberechtigte Apotheker" durch "vertretungsberechtigte Apotheker und Apothekenleiter" ersetzt werden. In 21 Abs. 1 Arbeitsruhegesetz wäre die Bezeichnung "vertretungsberechtigte Apotheker" durch "angestellte vertretungsberechtigte Apotheker und Apothekenleiter" zu ersetzen.

6 von 6 6/SN-271/ME XX. GP - Stellungnahme (gescanntes Original) -5- Der Vollständigkeit halber erlauben wir uns. darauf hinzuweisen. daß in 28 Abs. 1 Z 8 des Entwurfs in Widerspruch zu der offensichtlichen Intention der Verfasser nicht auf 19a Abs. 9. sondern auf Abs. 8 dieser Bestimmung Bezug genommen wird. Hinsichtlich des Problems. daß diejenigen Apotheker. die in Anstaltsapotheken von Krankenhäusern beschäftigt sind. deren Träger Gebietskörperschaften sind. unter keine gesetzliche Arbeitszeitregelung fallen. spricht sich die Österreichische Apothekerkammer dafür aus. die in Anstaltsapotheken beschäftigten Apotheker generell aus dem Arbeitszeitgesetz auszugliedern und dem Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz zu unterstellen. Dies würde eine systemkonforme Gleichbehandlung aller Anstaltsapotheker unabhängig vom Träger der jeweiligen Krankenanstalt ermöglichen. Das Arbeitszeitgesetz würde dann für alle in öffentlichen Apotheken beschäftigten Pharmazeuten gelten. das Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz hingegen für alle Anstaltsapotheker. Letztere wären im Rahmen des Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetzes den Ärzten gleichzustellen. Zusammenfassend vertritt die Österreichische Apothekerkammer die Meinung. daß die Ausnahmebestimmungen des 19a Abs. 7 bis 9 des Arbeitszeitgesetzes präziser formuliert und bezüglich ihres Anwendungsbereichs an die Erfordernisse der Praxis angepaßt werden sollten. Die Sonderregelungen sollten nicht für Apotheken in Dauerbereitschaft gelten. die mehrere Angestellte beschäftigen. dafür aber zusätzlich für solche. in denen der Konzessionär allein oder mit nur wenigen Angestellten gemeinsam arbeitet. auch wenn es sich dabei um Apotheken in kleinen Turnussen handelt. Die Österreichische Apothekerkammer bittet daher nochmals um Überprüfung. ob für den Sonderfall der Apotheken in Dauerbereitschaftsdienst bzw. der Apotheken in einem kleinen Turnus mit allein arbeitendem Konzessionär oder nur in geringem Ausmaß beschäftigten angestellten Apothekern nicht doch weitgehendere Ausnahmeregelungen im Arbeitszeitgesetz ermöglicht werden können. 25 Ausfertigungen dieser Stellungnahme werden unter einem dem Präsidium des Nationalrates übermittelt.