Sonderbedingungen für den CFD-/FX-Handel



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Transkript:

1. Einführung / Geltungsbereich 1.1 Die AKTIONÄRSBANK Kulmbach GmbH (nachstehend AKTIONÄRSBANK oder Bank ) bietet ausschließlich Privatkunden den außerbörslichen Handel in CFDs ( Contracts for Difference ) und FX (Währungen) auf unterschiedliche Basiswerte an. Der CFD-/FX-Handel zeichnet sich dadurch aus, dass nicht in ein klassisches Finanzprodukt investiert wird, sondern in ein sog. Derivat, welches an die Kursentwicklung des zu Grunde liegenden Basiswerts anknüpft. Es wird keine Unternehmensbeteiligung oder ein sonstiger Vermögensgegenstand erworben, wie auch keine Rechte aus dem Basiswert geltend gemacht werden können. Vielmehr ist der CFD-/FX-Handel ausschließlich auf einen Ausgleich in Geld gerichtet. Die Höhe des in Geld zu leistenden Ausgleichs knüpft an die Differenz zwischen dem Preis einer CFD-/FX-Position im Zeitpunkt ihrer Eröffnung und im Zeitpunkt ihrer Schließung an. Im Falle des CFD-Handels können Basiswerte wie Wertpapiere, Indizes, Wechselkurse, Staatspapiere, Anleihen, Zinsfutures, Rohstoffe, Waren sowie sonstige Werte, für die den Referenzmärkten (Börsen, multilateralen Handelsplattformen, systematische Internalisierer) Kurse gestellt werden, gehandelt werden. Die Basiswerte, wie auch die jeweiligen Handelszeiten, sind im Verzeichnis Instrumentenübersicht in der CFD-/FX-Handelsplattform aufgeführt und elektronisch abrufbar. Bezogen auf einen Basiswert besteht die Möglichkeit, einen Kauf oder einen Verkauf vorzunehmen und damit sowohl eine Long- als auch eine Short-Position einzugehen. Im Falle des FX-Handels ist der, dem jeweiligen Geschäft zu Grunde liegende Basiswert, ein Währungspaar. Die Währungspaare, die von der Bank angeboten werden, sind im Verzeichnis Instrumentenübersicht in der CFD-/FX-Handelsplattform aufgeführt und elektronisch abrufbar. Bezogen auf einen Basiswert besteht die Möglichkeit, einen Kauf oder einen Verkauf vorzunehmen und damit sowohl eine Long- als auch eine Short-Position einzugehen. Währungen werden sowohl als Spot - als auch als Quanto -Produkt angeboten: Spot : Die Abrechnung der Differenz zwischen Kaufkurs und Verkaufskurs wird immer in der Counter Currency ausgedrückt, z.b. bei USD/JPY in JPY. Anschließend wird die Differenz in Euro konvertiert. Quanto : Die Abrechnung der Differenz zwischen Kaufkurs und Verkaufskurs wird immer in EURO ausgedrückt, z.b. bei USD/JPY in EURO. 1.2 Wie bereits im Dokument Wichtige Informationen über Verlustrisiken im CFD-/FX-Handel ausgeführt, ist der CFD-/ FX-Handel mit hohen finanziellen Risiken verbunden, die über den Verlust des eingesetzten Kapitals hinausgehen und das sonstige Vermögen erfassen können. Deshalb sollte dieses Dokument vom Kunden sorgfältig durchgelesen werden. 1.3 Handelspartner der AKTIONÄRSBANK und Market Maker für den außerbörslichen Handel mit CFDs und FX ist die Wertpapierhandelsbank CeFDex AG (geschäftsansässig: Bockenheimer Anlage 46, 60332 Frankfurt am Main, Deutschland) ( Handelspartner ). Der Handelspartner verfügt über die notwendige Erlaubnis gem. 32 KWG und stellt die CFD-/FX-Handelsplattform sowie Schnittstellen für den elektronischen CFD-/FX-Handel zur Verfügung. 1.4 Diese Sonderbedingungen für den außerbörslichen Handel in CFDs und FX fi nden Anwen-dung, wenn eine Kunde unter Nutzung der elektronischen Handelsplattform der AKTIONÄRSBANK Geschäfte in CFDs/FX abschließen möchte. Sie gelten deshalb für sämtliche Geschäfte, denen der Kauf oder Verkauf von CFDs/FX zu Grunde liegt. Ergänzt werden diese Sonderbedingungen durch folgende Dokumente Antrag zur Teilnahme am CFD-/FX-Handel mit Basisinformationen zum CFD-/FX-Handel Wichtige Informationen über Verlustrisiken beim Handel mit CFDs und Währungen (FX) Bedingungen für die Nutzung der CFD-/FX-Handelsplattform Ergänzendes Preisverzeichnis für die Teilnahme am CFD-/FX-Handel SEITE 1/14

Allgemeine Geschäftsbedingungen der AKTIONÄRSBANK ( AGB der Bank ) Bedingungen für den Zugang über elektronische Medien Sonderbedingungen Wertpapiergeschäfte Sonderbedingungen Termingeschäfte Sofern diese Sonderbedingungen Regelungen enthalten, die inhaltlich von Regelungen abweichen oder über Regelungen hinausgehen, die in den vorgenannten Dokumenten enthalten sind, gehen die Regelungen dieser Sonderbedingungen vor. 1.5 Die AKTIONÄRSBANK übernimmt gegenüber den Kunden keine über die gesetzliche Aufklärungs- und Informationspflichten hinausgehende Beratungspflicht ( execution only ). Alle Anlageentscheidungen sind vom Kunden eigenverantwortlich selbst zu treffen. Aus diesem Grunde ist auch die Bereitschaft der AKTIONÄRSBANK auf Grundlage dieser Sonderbedingungen den CFD-/FX- Handel durchzuführen und Ausführungsgeschäfte mit dem Handelspartner auszuführen, nicht dahingehend auszulegen, dass die AKTIONÄRSBANK dem jeweiligen Kunden den Abschluss von CFD-/FX-Geschäften empfi ehlt oder den CFD-/FX-Handel für den jeweiligen Kunden für geeignet hält. Zu keinem Zeitpunkt wird die AKTIONÄRSBANK die Geeignetheit einzelner CFD-/ FX-Geschäfte für Kunden prüfen oder eine Beratung im Hinblick auf die Geeignetheit von CFD-/FX-Geschäften für den jeweiligen Kunden durchführen. 2. Vertragsgegenstand Unter Nutzung der elektronischen Handelsplattform wird es dem zum CFD-/FX-Handel zugelassenen Kunden ermöglicht, außerbörslich Aufträge zur Eröffnung und zur Schließung einer CFD-/FX-Position zu erteilen und zwar auf Basis der vom Handelspartner gestellten Kurse. 3. Eröffnung einer CFD-/FX-Position 3.1 Der zum CFD-/FX-Handel zugelassene Kunde hat die Möglichkeit während der jeweiligen vom Handelspartner angebotenen Handelszeit eines Basiswerts eine auf einen Barausgleich abzielende Kaufposition ( Long CFD-/FX-Position ) oder Verkaufsposition ( Short CFD-/FX-Position ) zu eröffnen und zwar bezogen auf eine bestimmte Stückzahl von Einheiten des Basiswerts. Hierzu kann er auf Grundlage der vom Handelspartner während der für den jeweiligen Basiswert maßgeblichen Handelszeit fortlaufend gestellten Kurse, die als Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zu verstehen sind, einen entsprechenden Auftrag ( 145 BGB) erteilen. Allein die Anzeige der Kursstellung, wie auch die Anzeige der handelbaren Stückzahl in der elektronischen Handelsplattform, begründen allerdings keine Verpfl ichtung der AKTIONÄRSBANK zur Annahme eines Auftrags auf Eröffnung einer CFD-/ FX-Position. Die Bank wird sich darum bemühen, auf der Grundlage des Kauf- bzw. Verkaufsauftrags ein Ausführungsgeschäft abzuschließen. 3.2 Der Auftrag des Kunden ist auf Abschluss eines Ausführungsgeschäfts zwischen der AKTIONÄRSBANK und dem Handelspartner gerichtet. Das Ausführungsgeschäft unterliegt den geltenden Rechtsvorschriften, den mit dem CFD-/FX-Handelspartner vereinbarten Bedingungen sowie Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Usancen) und zwar bezogen auf Inhalt und Abwicklung der Ausführungsgeschäfte, d.h. insbesondere hinsichtlich des Ausübungszeitpunktes, der Laufzeit oder der Anforderung von Sicherheiten, aber auch der Aussetzung oder Einstellung der Geschäftsabwicklung durch den CFD-/FX- Handelspartner und durch die sonstigen von der Bank in die Abwicklung des Ausführungsgeschäfts eingeschalteten Stellen. 3.3 Jeder Auftrag ist durch den Kunden zu bestätigen, sofern der Kunde nicht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, in der elektronischen Handelsplattform anzugeben, dass er auf die Bestätigung eines Auftrags verzichtet. 2 SEITE 2/14

4. Auftragsausführung 4.1 Alle Aufträge und Weisungen werden von der AKTIONÄRSBANK ohne Beratung ( execution only ) ausgeführt (siehe auch Ziffer 1.5). 4.2 Jeglicher von einem Kunden erteilte Auftrag bindet die AKTIONÄRSBANK nur dann, wenn er angenommen wird. Einen angenommenen Auftrag bestätigt die AKTIONÄRSBANK gegenüber dem Kunden in elektronischer Form durch Anzeige in der elektronischen Handelsplattform, wie dem Kunden anderenfalls die nicht erfolgte Annahme eines Auftrags gleichfalls in elektronischer Form in der elektronischen Handelsplattform angezeigt wird. Sollte im Anschluss an die Anzeige eines nicht angenommenen Auftrags ein abweichender Kurs für den jeweiligen CFD/FX gestellt werden, steht es dem Kunden frei, ein neues Angebot abzugeben. Dieser abweichende Kurs wird nach billigem Ermessen ( 315 BGB) unter Berücksichtigung des jeweiligen Marktes des Basiswertes und des anwendbaren Kurses bestimmt. 4.3 Ein angenommener Auftrag wird von der AKTIONÄRSBANK an den Handelspartner durch geroutet, d.h. die AKTIONÄRS- BANK bemüht sich darum, den Auftrag eines Kunden als Kommissionärin im eigenen Namen für Rechnung des Kunden mit dem Handelspartner auszuführen. Damit trägt der Kunde die wirtschaftlichen Risiken, die mit dem Ausführungsgeschäft einhergehen, wie die Erfüllung seiner Forderung aus einer CFD-/FX-Position insbesondere von der Solvenz des Handelspartners abhängt. Dieses Ausfallrisiko ist vom Kunden zu tragen. 4.4 Ein ausgeführter Auftrag wird dem Kunden ebenfalls in elektronischer Form unverzüglich nach seiner Ausführung in der elektronischen Handelsplattform angezeigt, wie die nicht er-folgte Ausführung eines Auftrags gleichfalls in elektronischer Form angezeigt wird. 4.5 Etwaige Beanstandungen sind vom Kunden unverzüglich im Sinne von 121 Abs. 1 BGB geltend zu machen, spätestens aber innerhalb einer Frist von 120 (in Worten: einhundertzwanzig) Minuten nach erfolgter Ausführungsanzeige. Sollte der eingeräumte Zeitraum von höchstens 120 (in Worten: einhundertzwanzig) Minuten nicht vollständig in die Geschäftszeit der AKTIONÄRSBANK [Ziffer 22. AGB der Bank] fallen, muss der Kunde die Beanstandung spätestens zu Beginn der Geschäftszeit der AKTIONÄRSBANK am folgenden Bankarbeitstag [Ziffer 22. AGB der Bank] geltend machen. 5. Gültigkeitsdauer 5.1 Ein von einem Kunden erteilter Auftrag, so der Kunde dessen Gültigkeitsdauer nicht ausdrücklich festlegt, hat nur am Geschäftstag der Auftragserteilung Gültigkeit ( Good for Day GFD ). 5.2 Nutzt der Kunde die Möglichkeit, bei der Erteilung eines Auftrags die Gültigkeitsdauer vorzugeben, ist ein erteilter Auftrag bis zum Geschäftsschluss des bestimmten Geschäftstages gültig ( Good Till Date GTD ). 5.3 Ein bis auf Widerruf erteilter Auftrag bleibt gültig, bis er ausgeführt oder widerrufen wird ( Good Till Canceled GTC ). 5.4 Kommt es in Bezug auf einen Basiswert, für den ein Auftrag zum Abschluss eines CFD-Geschäfts erteilt wurde, zu einer sog. corporate action, d.h. einer gesellschaftsrechtlich relevanten Maßnahme, die einen Einfl uss auf die Bewertung des Basiswerts hat [vgl. Ziffer 17.2 lit. e)], hat ein erteilter Auftrag lediglich bis zum Geschäftsschluss des Handelstages vor Durchführung der corporate action Bestand [s. Ziffer 12.6]. Dies gilt jedoch nicht für Aufträge, denen als Basiswert Aktienindizes zugrunde liegen, wenn in einer oder mehreren der im Index enthaltenen Aktien eine Dividende gezahlt wird; in diesem Fall bleiben die Aufträge unverändert erhalten. 3 SEITE 3/14

6. Setzen von Limits 6.1 Aufträge können vom Kunden mit Preisgrenzen ( Limits ) erteilt werden. Wird für eine Long CFD-/FX-Position vom Kunden ein Limit eingegeben ( Buy Limit Order ), wird der Kaufauftrag zum Limit oder einem geringeren Kurs ausgeführt, wenn auf den Basiswert bezogen das im Rahmen des Auftrags bestimmte Volumen zum Limit oder einem geringeren Kurs gehandelt und gekauft worden ist. Gibt der Kunde für eine Short CFD-/FX-Position ein Limit ein ( Sell Limit Order ), wird der Verkaufsauftrag zum Limit oder einem höheren Kurs ausgeführt, wenn auf den Basiswert bezogen das im Rahmen des Auftrags bestimmte Volumen zum Limit oder einem höheren Kurs gehandelt und gekauft worden ist. 6.2 Erteilt der Kunde einen sog. Stopp-Market-Auftrag, wird der Auftrag zum nächstmöglichen Kurs billigst ausgeführt, sobald das vorgegebene Limit ( Stopp-Limit ) im Falle einer Long CFD-/FX-Position überschritten ist und bestens ausgeführt, sobald das vorgegebene Limit ( Stopp-Limit ) im Falle einer Short CFD-/FX-Position unterschritten ist. 6.3 Im Fall der Erteilung eines sog. Trailing Stopp-Auftrag gilt Vorstehendes [Ziffer 6.2] entsprechend. In diesem Fall wird das vorgegebene Limit automatisch nachgezogen, sobald der Basiswert ein neues Hoch im Falle einer Long CFD-/FX-Position bzw. ein neues Tief im Falle einer Short CFD-/FX-Position erreicht hat. In Abhängigkeit von der Kursentwicklung wird das Stopp-Limit automatisch um den vorgegebenen Abstand zum Höchstkurs, im Falle einer Long CFD-/FX-Position, bzw. Tiefstkurs, im Falle einer Short CFD-/FX-Position nach Eröffnung der CFD-/FX-Position wie folgt angepasst: Im Falle steigender Kurse werden die Stopp-Limits von Verkäufen ( Stopp Loss ) entsprechend dem angegebenen Abstandsparameter / Differenzwert nachgezogen; Stopp-Limite von Käufen ( Stopp Buy ) bleiben unverändert. Im Falle fallender Kurse werden die Stopp-Limits von Käufen ( Stopp Buy ) entsprechend den angegebenen Abstandsparameter / Differenzwert nachgezogen; Stopp-Limits von Verkäufen bleiben in diesen Fällen unverändert. 6.4 Im Falle der Erteilung eines Stopp Limit-Auftrags, wird, sobald der vorgegebene Kurs ( Stopp Limit ) erreicht wird oder im Falle einer Long CFD-/FX-Position überschritten und im Falle einer Short CFD-/FX-Position unterschritten wird, automatisiert als Limitorder in das elektronische Handelssystem eingestellt. Die Ausführung der so limitierten Long CFD-/ FX-Position bzw. der Short CFD-/FX-Position erfolgt sodann entsprechend den zu Ziffer 6.1 gemachten Ausführungen. 7. Erlöschen / Ausführung / Rückruf oder Änderung von Aufträgen / Mistrade 7.1 Die AKTIONÄRSBANK und der Handelspartner sind nicht dazu verpfl ichtet, einen unterbrechungsfreien Handel zu gewährleisten. 7.2 Sollte es an einem Referenzmarkt auf Veranlassung der Börsenorgane oder der Börsenaufsicht oder von hoher Hand zu einer vollständigen oder teilweisen Aussetzung des Handels in einem Basiswert kommen, erlöschen alle noch nicht ausgeführten Aufträge der Kunden für den betreffenden Basiswert. 7.3 Sollte der Handelspartner der AKTIONÄRSBANK aus nicht von ihm zu vertretenden Gründen nicht dazu in der Lage sein, für einen Basiswert Kurse zu stellen, erlöschen ebenfalls alle noch nicht ausgeführten Aufträge für den betreffenden Basiswert. 7.4 Offene CFD-/FX-Positionen werden in den Fällen von Ziffer 7.2 und 7.3 wie unter Ziffer 17.2 lit. d) bestimmt, behandelt. 7.5 Zur Ausführung eines Auftrags oder einer Weisung der AKTIONÄRSBANK ist der Handelspartner nicht verpfl ichtet, wenn am maßgeblichen Referenzmarkt der Handel für den betroffenen Basiswert wegen eines gesetzlichen Feiertags eingeschränkt ist. Dies gilt gleichfalls in den Fällen, in denen ein Basiswert in zeitlicher Hinsicht nur eingeschränkt gehandelt wird, für die Dauer der Schließung des Referenzmarktes, was dem Dokument Instrumentenliste zu entnehmen ist. 7.6 Aufträge werden nur dann ausgeführt, wenn das CFD-/FX-Handelskonto des Kunden nach Ausführung eines Auftrags noch ein Guthaben mindestens in Höhe des Mindestkapitals ausweist. Der Kunde hat keinen Anspruch auf teilweise Ausführung eines Auftrags. 4 SEITE 4/14

7.7 Einmal erteilte Aufträge können vom Kunden grundsätzlich nur über die elektronische Handelsplattform zurückgerufen oder geändert werden. Ein Widerruf oder eine Änderung ist für die AKTIONÄRSBANK aber nur dann zu beachten, wenn dieser Auftrag wiederum so rechtzeitig zugeht, dass eine Berücksichtigung im Rahmen des ordnungsgemäßen Arbeitsablaufs überhaupt noch möglich ist. 7.8 Es besteht ein beidseitiges, vertragliches Aufhebungsrecht für CFD-/FX-Geschäfte, die zu nicht marktgerechten Preisen geschlossen wurden, d.h. der Preis des Geschäftsabschlusses erheblich und offenkundig von dem zum Zeitpunkt des Zustandekommens des betreffenden Geschäfts marktgerechten Preis ( Referenzpreis ) abweicht (sog. Mistrade ). Das Aufhebungsverlangen ist bis spätestens 12:00 Uhr des nächsten Bankarbeitstages ( Meldefrist ) zu erklären. Bei Geschäften mit Manipulationsverhalten gilt 124 BGB analog. Der Kunde kann die zwischen der AKTIONÄRSBANK und dem Handelspartner vereinbarte Mistrade-Regelung unter www.aktionaersbank.de einsehen. Die AKTIONÄRSBANK hat mit dem Handelspartner auch eine Schadenersatzpfl icht entsprechend 122 BGB vereinbart. 8. Schließung einer offenen CFD-/FX-Position durch den Kunden 8.1 Die Ausführungen zur Eröffnung einer CFD-/FX-Position gelten auch für den Fall der Schließung einer CFD-/FX-Position entsprechend. Geschlossen wird eine offene CFD-/FX-Position durch Erteilung eines Auftrags, der auf Abschluss einer gegenläufi gen CFD-/FX-Position gerichtet ist. Im Fall einer Long CFD-/FX-Position also durch Erteilung eines Auftrags auf Abschluss einer Short CFD-/FX-Position bezogen auf denselben Basiswert und entsprechende Stückzahl und umgekehrt. 8.2 Abweichend von Ziffer 3.1 ist die AKTIONÄRSBANK dazu verpfl ichtet, einen Auftrag auf Schließung einer offenen CFD-/FX- Position auszuführen, sofern keine Marktstörung gegeben ist [Ziffer 12.4]. 9. Abrechnung von CFD-/FX-Geschäften / Einwendungen 9.1 Wird eine offene CFD-/FX-Position geschlossen, ist der Gewinn oder Verlust in Geld auszugleichen, der sich aus der Differenz zwischen dem Wert der CFD-/FX-Position im a) Zeitpunkt der Eröffnung der CFD-/FX-Position und b) dem Zeitpunkt der Schließung der CFD-/FX-Position ergibt. 9.2 Bewertungsgewinne wie auch Bewertungsverluste, die sich aus der Veränderung des Wertes einer CFD-/FX-Position nach dessen Eröffnung ergeben, werden während der für den jeweiligen Basiswert maßgeblichen Handelszeit laufend vom Handelspartner berechnet und dem Kunden in der elektronischen Handelsplattform angezeigt [Ziffer 14.2]. 9.3 AKTIONÄRSBANK wird regelmäßig die im CFD-/FX-Handelskonto abgebildeten CFD-/FX-Geschäfte zusammenfassen und dem Kunden auf elektronischem Weg zur Verfügung stellen. Die dem Kunden zur Verfügung gestellte Übersicht weist die offenen Positionen zum Stichtag und realisierte Gewinne und Verluste sowie Umsätze im Berichtszeitraum aus. Die AKTIONÄRS- BANK informiert den Kunden ferner regelmäßig per Kontoauszug über die im CFD-/FX-Transferkonto erfolgten Buchungen. 9.4 Es obliegt dem Kunden, sämtliche Kontoauszüge, Abrechnungen sowie Informationen über Ein- und Auszahlungen auf Richtigkeit und Vollständigkeit nach deren Bereitstellung in der CFD-/FX-Handelsplattform bzw. dem Online-Banking Client (WebFiliale) der AKTIONÄRSBANK zu prüfen und unverzüglich (i.s.d. 121 Abs. 1 BGB), spätestens aber binnen einer Frist von sechs Wochen, Einwendungen zu erheben, sollte er mit diesen nicht einverstanden sein. Macht der Kunde von der Möglichkeit Einwendungen schriftlich geltend zu machen Gebrauch, genügt die Absendung der Einwendung während dieser Frist. Sollte der Kunde keine Einwendungen erheben, gilt die jeweilige Abrechnung als vom Kunden genehmigt. Auf diese Rechtsfolge wird der Kunde im Einzelfall hingewiesen. 9.5 Sollten dem Kunden zu erwartende Rechnungsabschlüsse oder sonstige Aufstellungen nicht zugehen, obliegt es dem Kunden die AKTIONÄRSBANK unverzüglich (i.s.d. 121 Abs. 1 BGB) zu benachrichtigen, um eine zeitnah erfolgende, nachträgliche Zusendung zu ermöglichen. 5 SEITE 5/14

10. Stornierungen und Berichtigungsbuchungen 10.1 AKTIONÄRSBANK ist berechtigt, im Falle der Erteilung einer fehlerhaften Gutschrift auf einem CFD-/FX-Transferkonto diese bis zum nächsten Rechnungsabschluss, der monatlich zum jeweiligen Monatsende erfolgt, durch eine Belastungsbuchung zu korrigieren ( Stornobuchung ). Eine Stornobuchung wird dem Kunden unverzüglich auf elektronischem Weg angezeigt. Das Recht des Kunden, gegen die Belastungsbuchung einzuwenden, dass er in Höhe der Gutschrift bereits verfügt habe, ist ausgeschlossen. 10.2 Sollte die AKTIONÄRSBANK erst nach erfolgtem Rechnungsabschluss feststellen, dass eine fehlerhafte Gutschrift auf einem CFD-/FX-Transferkonto erteilt wurde, ist die AKTIONÄRSBANK berechtigt, das CFD-/FX-Transferkonto des Kunden in Höhe des Rückzahlungsanspruchs zu belasten ( Berichtigungsbuchung ). Eine Berichtigungsbuchung wird dem Kunden gleichfalls unverzüglich auf elektronischem Weg angezeigt. Sollte der Kunde Einwendungen gegen die Berichtigungsbuchung erheben, ist die AKTIONÄRSBANK verpfl ichtet, die Belastung rückgängig zu machen und, sollte die AKTIONÄRS- BANK die Einwendung des Kunden nicht für berechtigt halten, den Rückzahlungsanspruch gesondert geltend machen. 10.3 Storno- und Berichtigungsbuchungen werden rückwirkend mit Gültigkeit auf den Tag vorgenommen, an dem die fehlerhafte Buchung erfolgt. 11. Overnight-Position 11.1 Sofern eine CFD-/FX- Position nicht untertägig geschlossen wird, wird der schwebende, sich aus einem Bewertungsgewinn bzw. Bewertungsverlust ergebende Ausgleichsanspruch zum Tagesabschluss dem CFD-/FX-Handelskonto des jeweiligen Kunden gutgeschrieben oder belastet. Am folgenden Geschäftstag werden offene CFD-/FX-Positionen zu dem bei Geschäftseröffnung gebildeten Kurs fortgeführt. Hierbei gilt zu beachten, dass der am Vortrag festgestellte Schlusskurs erheblich vom Eröffnungskurs des Folgetages abweichen kann und somit diese Verfahrensweise ein ganz erhebliches Risiko birgt. 11.2 Im Falle einer Overnight Position können Finanzierungskosten ( Ausgleichszahlungen ) und/oder Leihegebühren anfallen, sofern diese im Dokument Ergänzendes Preisverzeichnis für die Teilnahme am CFD-/FX-Handel ausgewiesen sind. 12. Stellung von Kursen 12.1 Die für die Erteilung eines Auftrags erforderlichen Kurse werden vom Handelspartner während der für den jeweiligen Basiswert erheblichen Handelszeit fortlaufend gestellt und über die elektronische Handelsplattform angezeigt. Sie sind als Aufforderung zur Abgabe eines Angebots des Kunden ( 145 BGB) in Bezug auf den Abschluss einer CFD-/FX-Position zu verstehen und zeigen die grundsätzlich bestehende Bereitschaft des Handelspartners an, zum gestellten Kurs eine CFD-/ FX-Position zu eröffnen oder zu schließen. 12.2 Zu Grunde liegt der Kursstellung eine Kursbildung, die der Handelspartner nach billigem Ermessen ( 315 BGB) triff t. Hierbei orientiert er sich an den Kursen, welche an den Referenzmärkten (Börsen, multilateralen Handelsplattformen, systematischen Internalisierern) des jeweiligen Basiswerts gestellt werden ( Referenzkurse ). 12.3 Die in der elektronischen Handelsplattform angezeigten Kurse entsprechen nicht den Referenzkursen. Vielmehr kann der Handelspartner Auf- bzw. Abschläge auf den jeweiligen Referenzkurs vornehmen. 12.4 Der Handelspartner ist zur Stellung von Kursen im Falle einer sog. Marktstörung solange nicht verpfl ichtet, solange die Marktstörung andauert. Eine Marktstörung liegt im Falle der Aussetzung oder der Einstellung des Handels in einem Basiswert am jeweils maßgeblichen Referenzmarkt vor [Ziffer 7.2]. 6 SEITE 6/14

12.5 Gleichfalls ist der Handelspartner nicht zur Stellung eines Kurses verpfl ichtet, wenn am maßgeblichen Referenzmarkt der Handel für den betroffenen Basiswert wegen eines gesetzlichen Feiertags eingeschränkt ist. Entsprechendes gilt in den Fällen, in denen ein Basiswert in zeitlicher Hinsicht nur eingeschränkt gehandelt wird, für die Dauer der Schließung des Referenzmarktes. 12.6 Die Entscheidung zur Stellung eines Kurses in einem Basiswert obliegt dem Handelspartner. Er ist dazu berechtigt, nach billigem Ermessen ( 315 BGB) von der Stellung eines Kurses insbesondere dann künftig abzusehen, wenn der Basiswert in seiner Bewertung aufgrund einer der unter Ziffer 17.2 lit. e) aufgeführten Maßnahmen ( corporate actions ), eine wesentliche Veränderung erfährt oder erwarten lässt. Sollte sich der Handelspartner dazu entscheiden, keinen Kurs mehr für einen Basiswert zu stellen, wird dies in der elektronischen Handelsplattform angezeigt und binnen einer Frist von [zwei Monaten] nach Anzeige automatisch wirksam oder zu dem vom Handelspartner nach billigem Ermessen ( 315 BGB) bestimmten Zeitpunkt. In einem derartigen Fall obliegt es dem Kunden AKTIONÄRSBANK rechtzeitig einen Auftrag zur Schließung der offenen CFD-/FX-Position zu erteilen. Sollte der Kunde keinen Auftrag erteilen, erfolgt eine Zwangsglattstellung zum Schluss des Geschäftstages, an dem letztmalig eine Kursstellung erfolgt. Nicht ausgeführte Aufträge auf Eröffnung einer CFD-/FX-Position erlöschen automatisch in dem Zeitpunkt, zu dem kein Kurs mehr gestellt wird [s. Ziffer 5.4]. 13. Handelszeit Als Handelszeit ist der Zeitrahmen defi niert, in dem der Handelspartner den Handel anbietet. Die Handelszeit kann in Abhängigkeit des Basiswertes variieren und ist dem Dokument Instrumentenliste zu entnehmen. Gegebenenfalls abweichend von den Handelszeiten des CFD-/FX-Handels ist der telefonische Kundensupport grundsätzlich nur börsentäglich (deutsche Handelstage) in der Zeit zwischen 8.00 und 22:00 Uhr erreichbar. 14. CFD-/FX-Transferkonto / CFD-/FX-Handelskonto / Margin 14.1 Um am CFD-/FX-Handel teilnehmen zu können, hat der Kunde bei der AKTIONÄRSBANK ein Konto zu unterhalten, auf dem er den bestimmten Geldbetrag zur Verfügung stellt ( CFD-/FX-Transferkonto ). Sämtliche mit dem CFD-/FX-Handel in Zusammenhang stehenden Transaktionen werden über dieses CFD-/FX-Transferkonto ausgeführt. 14.2 Transparent werden dem Kunden in der elektronischen Handelsplattform seine offenen CFD-/FX-Positionen und schwebenden Bewertungsgewinne und Bewertungsverluste aus offenen CFD-/FX-Positionen, die für offene CFD-/FX-Positionen jeweils zu stellenden Sicherheiten in Form vom Hinterlegungsbeträgen ( Margin ), die realisierten Gewinne und Verluste nach Schließung einer offenen CFD-/FX-Position und sonstigen dem Kunden bzw. der AKTIONÄRSBANK aus dem jeweiligen CFD-/FX- Geschäft geschuldeten Ausgleichsbeträge untertägig fortlaufend und realtime im sog. CFD-/FX-Handelskonto angezeigt. Nach Geschäftsschluss erfolgt eine Verrechnung sowohl der realisierten Gewinne und Verluste aus geschlossenen CFD-/FX- Positionen wie auch der sonstigen, dem Kunden bzw. der AKTIONÄRSBANK geschuldeten und fälligen Beträge mit dem Guthaben auf dem CFD-/FX-Transferkonto. Aus schwebenden Bewertungsgewinnen und Bewertungsverlusten erfolgt eine vorläufi ge Gutschrift bzw. Belastung des Saldos auf dem CFD-/FX-Transferkonto. Im Falle eines Sollsaldos auf dem CFD-/FX-Transferkonto ist AKTIONÄRSBANK vom Kunden dazu ermächtigt, ungeachtet einer hinreichenden Deckung seines Cashkontos, den Sollsaldo gegen sein Cashkonto auszugleichen, was zu einer vom Kunden auszugleichenden Sollstellung auf dem Cashkonto führen kann. Im Rahmen der täglichen Verrechnung erfolgen die Anpassungsbuchungen der Margin zwischen dem CFD-/FX-Transferkonto des Kunden und dem Abwicklungskonto des Handelspartners (siehe auch Ziffer 14.7). 14.3 Da sich der CFD-/FX-Handel im Gegensatz zum physischen Kauf eines Wertpapiers dadurch auszeichnet, dass eine Sicherheit ( Margin ) in Form von Geld zu hinterlegen ist, hat der Kunde im Falle der Eröffnung einer CFD-/FX-Position für diese bis zu ihrer Schließung, also durchgängig eine Margin zu stellen. Die Verpflichtung des Kunden zur Stellung einer ausreichenden Margin besteht somit unabhängig von den Handelszeiten der Bank rund um die Uhr. Kursbewegungen können jederzeit zu einem erhöhten Margin-Bedarf und damit einer Nachschussverpflichtung führen. 7 SEITE 7/14

Mit dieser Anforderung wird die Erfüllung schwebender Verpflichtungen des Kunden aus offenen CFD-/FX-Positionen sichergestellt. Die Höhe der zu stellenden Margin ist im Dokument Instrumentenliste als Prozentsatz des jeweiligen Basiswerts ausgewiesen und hängt insbesondere von der Volatilität des jeweiligen Basiswerts ab. 14.4 Der Kunde ist verpflichtet, für die Dauer aller offenen CFD-/FX-Positionen auf dem CFD-/FX-Handelskonto für ein ausreichendes Guthaben ( Mindestkapital ) zu sorgen. Hierbei gilt es auch dem Overnight Risiko gem. Ziffer 11. hinreichend Rechnung zu tragen. Die Bank ist nicht verpflichtet, ein Ausführungsgeschäft auszuführen, falls das für das konkrete Geschäft zur Verfügung zu stellende Guthaben nicht ausreicht, d.h. dieses geringer als die zu stellende Margin ist. 14.5 AKTIONÄRSBANK behält sich vor, Marginparameter zu ändern und zwar in folgenden Fällen: a ) sollte es am jeweiligen Referenzmarkt zu unüblichen Kursverläufen kommen oder sich diese abzeichnen, ist der Handelspartner der AKTIONÄRSBANK dazu berechtigt, eine Erhöhung der Marginparameter nach billigem Ermessen ( 315 BGB) vorzunehmen; b ) wenn es in Anbetracht des Marktumfelds in Bezug auf einen Basiswert, d.h. insbesondere der Kurse des jeweiligen Basiswerts, sowie der für Absicherungsgeschäfte anfallenden Kosten nach Auffassung des Handelspartners angemessen erscheint, eine Erhöhung der Marginparameter nach billigem Ermessen ( 315 BGB) vorzunehmen. 14.6 Dem Kunden werden geänderte Marginparameter über die elektronische Handelsplattform und durch Änderung des Dokuments Instrumentenliste unverzüglich angezeigt. Nach erfolgter Anzeige sind erhöhte Marginanforderungen unmittelbar zu beachten und zwar in der Form, als der Kunde a ) im Falle einer Änderung gemäß vorstehender Ziffer 14.5 lit. a) für alle offenen CFD-/FX-Positionen im betroffenen Basiswert unverzüglich eine höhere Margin zu stellen hat, sollte dies abverlangt werden, und b ) im Falle einer Änderung gemäß vorstehender Ziffer 14.5 lit. b) nach Ablauf des dritten Geschäftstags, der dem Geschäftstag, an dem die Anzeige erfolgt, folgt, die Änderung umzusetzen hat. 14.7 Der Handelspartner führt bei einem Einlagenkreditinstitut ein Konto (sog. Abwicklungskonto ), auf das die vom Kunden zu stellende Margin im Falle der Eröffnung einer CFD-/FX-Position vom CFD-/FX-Transferkonto des Kunden überwiesen bzw. von dem im Falle der Schließung einer CFD-/FX-Position auf das CFD-/FX-Transferkonto des Kunden rücküberwiesen wird. Die auf das Abwicklungskonto überwiesenen Beträge können vom Handelspartner für die Durchführung von Sicherungsgeschäften (sog. Hedge ), die im Zusammenhang mit den Wertpapierdienstleistungen und Wertpapiernebendienstleistungen stehen, die im Zuge des Ausführungsgeschäfts erbracht werden, genutzt werden. 14.8 Als Margin geblockte und auf das Abwicklungskonto überwiesenen Beträge, stellen keine Forderung gegenüber AKTIONÄRS- BANK mehr dar und unterliegen damit auch nicht mehr der Einlagensicherung der AKTIONÄRSBANK (siehe Ziffer 20. AGB der Bank). 15. Margincall 15.1 Wie bereits zu Ziffer 14.4 ausgeführt, ist der Kunde verpfl ichtet, zum Zeitpunkt der Eröffnung einer CFD-/FX-Position ein ausreichendes Mindestkapital zur Verfügung zu stellen und zu beachten, dass er keinen Anspruch auf teilweise Ausführung eines Auftrags hat. 15.2 AKTIONÄRSBANK ist nicht verpflichtet, offene CFD-/FX-Positionen zu überwachen und zu schließen oder Aufhebungsansprüche im Falle von Mistrades [Ziffer 7.7] geltend zu machen. Es obliegt ausschließlich dem Kunden, seine offenen CFD-/FX-Positionen und die Anforderungen an die Höhe des zu stellenden Mindestkapitals rund um die Uhr und damit unbeachtlich der Handelszeiten des jeweiligen Basiswerts, zu überwachen, wie er gleichfalls eigenverantwortlich dafür zu sorgen hat, dass durchgängig eine ausreichende Margin zur Verfügung steht. Die Möglichkeit, diesen Verpflichtungen genügen zu können, wird dem Kunden durch Anzeige der erforderlichen Parameter in der elektronischen Handelsplattform gegeben. 8 SEITE 8/14

15.3 AKTIONÄRSBANK ist bemüht, in Bezug auf offene CFD-/FX-Positionen bei sich abzeichnender Unterschreitung der Mindestguthabens den Kunden auf elektronischem Weg durch die auf elektronischem Weg versendete Mitteilung Hinweis auf Nachschusspfl icht über die Notwendigkeit des Nachschusses von Kapital hinzuweisen. Eine Verpfl ichtung der AKTI- ONÄRSBANK eine derartige Mitteilung zu versenden besteht jedoch nicht, da insbesondere im Falle rascher Kursbewegungen von der AKTIONÄRSBANK nicht gewährleistet werden kann, dass auf diese Marktgegebenheiten rechtzeitig hingewiesen wird. Kein Kunde darf sich deshalb auf die Versendung der Mitteilung Hinweis auf Nachschusspfl icht verlassen. 16. Glattstellungen bei Unterschreitung der Sicherheit 16.1 Sorgt der Kunde nicht dafür, dass Mindestkapital in ausreichender Höhe zur Verfügung steht, ist AKTIONÄRSBANK dazu berechtigt, nicht aber verpfl ichtet, offene CFD-/FX-Positionen des betroffenen Kunden ohne Zustimmung des Kunden, d.h. zwangsweise glatt zu stellen (s. Ziffer 17.1). Der Kunde hat deshalb keinen Anspruch auf eine Zwangsglattstellung im Falle einer Unterschreitung der Mindestkapitalschwelle durch die AKTIONÄRSBANK. Das Gleiche gilt, wenn der Kunde seiner Verpfl ichtung zum Ausgleich von vorläufi gen Verlusten, die sich aus der täglichen Bewertung der Positionen ergeben, nicht nachkommt. Sollte die AKTIONÄRSBANK von der Möglichkeit einer Glattstellung im Falle einer Unterschreitung der Mindestkapitalschwelle nicht unverzüglich Gebrauch machen, bleibt es der AKTIONÄRSBANK überlassen, dies zu einem späteren Zeitpunkt zu tun. 16.2 AKTIONÄRSBANK ist bemüht, den Kunden durch eine auf elektronischem Weg versendeten und als Glattstellungs-Warnung bezeichneten Anzeige, auf die Notwendigkeit der Aufstockung des Mindestkapitals hinzuweisen. Eine Verpfl ichtung der AKTIONÄRSBANK zur Versendung einer derartigen Anzeige besteht jedoch nicht, da die AKTIONÄRSBANK insbesondere im Falle rascher Kursbewegungen nicht gewährleisten kann, dass auf die Konsequenz einer derartigen Marktgegebenheit rechtzeitig hingewiesen wird. Kein Kunde darf sich deshalb auf den Erhalt einer solchen Anzeige verlassen. 16.3 Der Kunde darf auch nicht darauf vertrauen, dass die der AKTIONÄRSBANK eingeräumte Möglichkeit der Glattstellung verhindert, dass der Verlust aus einer offenen CFD-/FX-Position auf das bereitzustellende Mindestkapital beschränkt ist. Er kann vielmehr zu einem Sollsaldo auf dem CFD-/FX-Handelskonto kommen, welches vom Kunden auszugleichen ist. 16.4 Um die Möglichkeit einer Glattstellung durch die AKTIONÄRSBANK zu minimieren, obliegt es dem Kunden, gegebenenfalls sehr kurzfristig, weiteres Kapital auf dem CFD-/FX-Handelskonto bereit zu stellen und/oder offene CFD-/FX-Positionen zu schließen. Marktgegebenheiten, wie sprunghafte Kursbewegungen ( fast moving markets ) können allerdings dazu führen, dass es dem Kunden in Folge rascher Kursbewegungen nicht mehr ermöglicht wird, für ein ausreichendes Mindestkapital zu sorgen, und können somit eine Ursache für eine Glattstellung durch die AKTIONÄRSBANK sein (Ziffer 16.1 Satz 1). 16.5 Sollte es zu einer Glattstellung durch die AKTIONÄRSBANK kommen, wird die AKTIONÄRSBANK dies dem Kunden auf elektronischem Weg in Form der Mittelung über erfolgte Glattstellung anzeigen. 16.6 Glattstellungen erfolgen hierbei nach der Regel Highest Margin First Out, d.h. CFD-/FX-Positionen mit der höchsten zu stellenden Margin werden nach Möglichkeit - zuerst geschlossen. Dies geschieht solange bis die Anforderungen an das Mindestkapital erfüllt werden und das freie Kapital ausreichend groß ist. 17. Zwangsglattstellung 17.1 Sollte einer der nachstehend aufgeführten Gründe vorliegen, ist die AKTIONÄRSBANK unter Befreiung der Beschränkung von 181 BGB dazu berechtigt, offene CFD-/FX-Positionen ohne vorherige Zustimmung des betroff enen bzw. aller Kunden für dessen bzw. deren Rechnung zu schließen ( Zwangsglattstellung ) sowie erteilte Aufträge nicht mehr auszuführen. 9 SEITE 9/14

17.2 Sachverhalte, welche die AKTIONÄRSBANK zur Schließung offener CFD-/FX-Positionen ohne Zustimmung des Kunden berechtigen, sind: a ) ein begründeter Verdacht besteht, dass der Kunde im Zusammenhang bei Eröffnung von CFD-/FX-Positionen im Besitz von Insiderinformationen im Sinne von 13 WpHG war oder ist; b ) ein begründeter Verdacht besteht, dass der Kunde im Zusammenhang mit dem CFD-/FX-Handel stehend, Straftaten begeht oder gegen Vorschriften zum Marktmissbrauch oder zur Marktmanipulation verstößt; c ) eine Unterschreitung des Mindestkapitals ist erfolgt und es wurde kein ausreichendes Kapital nachgeschossen; d ) eine Marktstörung im Sinne von Ziffer 12.4 für die Dauer von zwei Geschäftstagen vorliegt, deren Ende aus Sicht des Handelspartners nicht absehbar ist; e ) zivilrechtlich veranlasste Veränderungen in der Unternehmensstruktur und sonstige wirtschaftlich erhebliche Ereignisse, wie eine Kapitalerhöhung, Ausgabe von Wandel schuldverschreibungen oder Optionsscheine, Kapitalherabsetzung, Aktientausch, Aktiensplit oder eine Aktienzusammenlegung, die eine wesentliche Veränderung der Bewertung des Basiswertes erwarten lassen (sog. corporate actions ) oder eine Insolvenz des Emittenten des Basiswerts; f ) ein Fall höherer Gewalt gem. Ziffer 22.2 vorliegt; g ) die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht oder eine sonstige zuständige Behörde sich mit einer entsprechenden Aufforderung an die AKTIONÄRSBANK und/oder Kunde gewendet hat; h ) die dem Handelspartner eingeräumte Möglichkeit, das Marktrisiko aus eingegangenen CFD-/FX-Positionen durch Abschluss von Kurssicherungsgeschäften, die der Handelspartner nach billigem Ermessen ( 315 BGB) für erforderlich hält, nicht mehr gegeben oder aber erheblich eingeschränkt ist, sofern die AKTIONÄRSBANK dem Kunden die beabsichtigte Zwangsglattstellung mit einer Vorlauffrist von 24 Stunden angezeigt hat; i ) sich der Handelspartner zum Zweck der Absicherung des Marktrisikos aus der jeweiligen CFD-/FX-Position den Basiswert durch Abschluss eines Leihvertrages mit einem Dritten verschaff t hat, der Leihvertrag von dem Dritten gekündigt oder auf andere Weise beendet wird, sofern die AKTIONÄRSBANK dem Kunden die beabsichtigte Zwangsglattstellung mit einer Vorlauffrist von 24 Stunden angezeigt hat; j ) ein Grund für eine fristlose Kündigung gem. Ziffer 18.3 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen gegeben ist; k ) das Vertragsverhältnis zwischen AKTIONÄRSBANK und Kunde durch Ausspruch einer Kündigung oder aus anderen Gründen beendet wurde; l ) die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über eine Partei beantragt wird oder Maßnahmen gem. 46 Abs. 1 Kreditwesengesetz (KWG) durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ergriffen werden; m ) wenn der Handelspartner Basiswerte delistet, d.h. diese nicht mehr zum Handel angeboten werden. 18. Roll Over 18.1 Einem CFD kann als Basiswert ein Finanzinstrument mit einem defi nierten Ablaufdatum zu Grunde liegen, wie z.b. ein Future. Ein solcher Vertrag ist charakterisiert durch die verpfl ichtende Lieferung (für den Verkäufer) bzw. Abnahme (für den Käufer) eines genau bestimmten Vertragsgegenstandes (Basiswert) in einer bestimmten Menge und Qualität zu einem fi xen Zeitpunkt in der Zukunft (Termin) und zu einem konkreten, bereits bei Vertragsabschluss festgelegten Preis. Da der CFD-Handel ausschließlich auf einen Ausgleich in Geld gerichtet ist, ist es erforderlich, eine offene CFD-Position, dem ein Basiswert mit einem defi nierten Enddatum zu Grunde liegt, vor Ablauf des Enddatums zu schließen. 10 SEITE 10/14

18.2 Sollte der Kunde die offene CFD-Position nicht schließen, wird die offene CFD-Position zum Schlusskurs des zuvor bekannt gegebenen letzten Handelstags automatisch glattgestellt. Am folgenden Handelstag wird vor Handelsbeginn ohne Zustimmung des Kunden, also automatisch, eine neue CFD-Position eröffnet, der wiederum ein solcher Basiswert zu Grunde liegt und zwar zum Schlusskurs des neuen Basiswerts. Es bleibt somit eine Position erhalten. Diese Vorgehensweise, also die automatische Übertragung einer CFD-Position auf eine neue CFD-Position, wird als Roll-Over bezeichnet. Durch einen Roll-Over können zu Lasten des Kunden gehende Kosten verursacht werden, wie auch mit Kursdifferenzen zu rechnen ist, die sich wiederum auf Gewinn und Verlust auswirken. Ferner kann es dem Kunden situationsbedingt obliegen, sehr kurzfristig, weiteres Kapital auf dem CFD-Handelskonto bereit zu stellen, um den Anforderungen an die Stellung des Mindestkapital zu genügen, wie es auch passieren kann, dass es dem Kunden in Folge rascher Kursbewegungen nicht mehr ermöglicht wird, für ein ausreichendes Mindestkapital zu sorgen, und somit eine Zwangsglattstellung erfolgt. Sämtliche Aufträge, die sich auf die ablaufende Position beziehen, erlöschen mit der Glattstellung durch den Handelspartner. Gegebenenfalls muss der Kunde daher nach dem Roll-Over neue Aufträge (z. B. Limite) erteilen. Der Handelspartner entscheidet nach eigenem Ermessen, unter Berücksichtigung der Liquidität, wann und in welchen Kontrakt gerollt wird. Der Zeitpunkt wird zuvor angekündigt. 18.3 In den vorgenannten Fällen gem. Ziffer 18.1 und 18.2 können statt Erfüllung nur Forderungen wegen Nichterfüllung geltend gemacht werden und zwar zum maßgeblichen, jeweils aktuellen Kurs eines CFDs. Sollten im Zeitpunkt der Zwangsglattstellung keine Referenzkurse vorliegt, obliegt es dem Handelspartner die Höhe der Forderung wegen Nichterfüllung nach billigem Ermessen ( 315 BGB) zu bestimmen. 19. Provision, Kosten, Gebühren, Ausgleichszahlungen, Zinsen, Verrechnung, Steuern 19.1 Die AKTIONÄRSBANK ist gegenüber dem Kunden insbesondere dazu berechtigt, die für das Ausführungsgeschäft mit dem Handelspartner anfallende Provision abzurechnen. Provisionen, Gebühren und Kosten, die im Zusammenhang mit dem CFD-/FX-Handel erhoben werden, sind dem Dokument Ergänzendes Preisverzeichnis für die Teilnahme am CFD-/FX- Handel zu entnehmen. Diese sind jeweils zum Zeitpunkt der Eröffnung sowie Schließung einer CFD-/FX-Position durch den Kunden zur Zahlung fällig. 19.2 Ausgleichszahlungen, Finanzierungskosten und ggf. Leihegebühren für Overnight offen gehaltene CFD-/FX-Positionen können erhoben werden, sofern dies im Dokument Ergänzendes Preisverzeichnis für die Teilnahme am CFD-/FX-Handel ausgewiesen ist. Ausgleichszahlungen, Finanzierungskosten und Leihegbühren sind im Zeitpunkt ihres Anfallens fällig. 19.3 Die AKTIONÄRSBANK ist berechtigt, das CFD-/FX-Transferkonto mit fälligen Provisionen, Kosten, Gebühren, Ausgleichszahlungen und etwaig im Zusammenhang mit CFD-/FX-Geschäften eines Kunden getätigte Aufwendungen, zu belasten und im Falle eines Guthabens zu verrechnen [s. auch Ziffer 14.2]. 19.4 Auf CFD-/FX-Transferkonten befi ndliches Guthaben wird nicht verzinst. Im Falle nicht genehmigter Überziehung eines CFD-/FX-Transferkontos wie auch nicht genehmigter Überziehung des vereinbarten Verfügungsrahmens ist die AKTIO- NÄRSBANK berechtigt, ihren Verzugsschaden und den Zinssatz für geduldete Kontoüberziehungen geltend zu machen. Dieser Zinssatz ist im allgemeinen Preisverzeichnis der AKTIONÄRSBANK veröffentlicht. 19.5 Alle im Zusammenhang mit der Eröffnung, dem Halten und Schließen von CFD-/FX-Positionen anfallende Steuern und sonstige Abgaben, sind vom Kunden zu tragen. Sofern die AKTIONÄRSBANK gesetzlich dazu verpfl ichtet ist, Steuern und Abgaben unmittelbar einzubehalten, ist die AKTIONÄRSBANK dazu berechtigt, die entsprechenden Beträge von Zahlungen an oder Gutschriften zugunsten des Kunden abzuziehen oder einzubehalten, wie auch das Cashkonto des Kunden zu belasten, was zu einer Sollstellung auf dem Cashkonto führen kann. 11 SEITE 11/14

20. Kündigung 20.1 Es gelten die Ziffern 18. und 19. AGB der Bank. Ein wichtiger, zur fristlosen Kündigung berechtigender Grund ist insbesondere dann gegeben, wenn gegen den Vertragszweck, nicht zu professionellen Zwecken handelnden Privatkunden den CFD-/ FX-Handel in einer für diese üblichen Größenordnung und Häufi gkeit zu ermöglichen, verstoßen wird. 20.2 Im Falle einer Beendigung des Kooperationsvertrages mit dem Handelspartner wird die AKTIONÄRSBANK die Kunden unaufgefordert informieren und diesen für die Schließung aller offenen CFD-/FX-Positionen eine angemessene Frist einräumen, sofern nicht eine sofortige Schließung oder Zwangsglattstellung aller offenen CFD-/FX-Positionen erforderlich ist. 20.3 Im Falle einer Kündigung wird die AKTIONÄRSBANK nach Zugang der Kündigungserklärung Aufträge der Kunden nur ausführen, sofern diese einen Auftrag zum Zweck der Schließung einer offenen CFD-/FX-Position erteilt haben. Anderenfalls wird die AKTIONÄRSBANK im Einzelfall nach billigem Ermessen ( 315 BGB) alle offenen CFD-/FX-Positionen schließen, sofern der AKTIONÄRSBANK dies als angemessen erscheint. Im Falle einer nach billigem Ermessen der AKTIONÄRSBANK getroffenen Entscheidung wird eine offene CFD-/FX-Position unter Wahrung des Kundeninteresses auf Gefahr und für Rechnung des jeweiligen Kunden zwangsglattgestellt. 21. Abrechnung im Kündigungsfall 21.1 Nachdem alle offenen CFD-/FX-Positionen eines Kunden geschlossen wurden, wird die AKTIONÄRSBANK das CFD-/FX- Handelskonto wie auch das CFD-/FX-Transferkonto des jeweiligen Kunden schließen. Ein danach verbleibendes Guthaben des Kunden wird auf dessen bei der AKTIONÄRSBANK geführtes Cashkonto überwiesen. Sollte das CFD-/FX-Transferkonto hingegen einen Sollsaldo aufweisen, ist der Kunde verpfl ichtet, diesen unverzüglich auszugleichen. 21.2 Auf den Zeitpunkt der Schließung des CFD-/FX-Transferkontos wird die AKTIONÄRSBANK einen verständlichen Kontoauszug erstellen ( Schlussrechnung ). Der Kunde ist verpfl ichtet, die Schlussrechnung in Bezug auf Korrektheit und insbesondere Vollständigkeit zu überprüfen und unverzüglich im Sinne von 121 Abs. 1 BGB, spätestens aber binnen einer Frist von sechs Wochen, Einwendungen zu erheben, so dies aus seiner Sicht erforderlich ist. Macht er die Einwendungen schriftlich geltend, genügt die Absendung der Anzeige binnen dieser Frist. Sollte er keine Einwendungen erheben, gilt die Schlussrechnung als von ihm genehmigt. Auf diese Rechtsfolge wird die AKTIONÄRSBANK den Kunden bei Erteilung der Schlussrechnung hinweisen. 21.3 Sollte der Kunde nach Ablauf der Frist zur Erhebung von Einwendungen eine Korrektur der Schlussrechnung verlangen, obliegt es ihm, den Nachweis dafür zu erbringen, dass sein CFD-/FX-Transferkonto von der AKTIONÄRSBANK unrechtmäßig belastet oder eine Gutschrift nicht erteilt wurde. 22. Betriebsstörung 22.1 Sollte der Betrieb der AKTIONÄRSBANK durch höhere Gewalt, Naturereignisse, Aufruhr, Krieg oder durch sonstige, von der AKTIONÄRSBANK nicht zu vertretende Ereignisse gestört werden, verlängern sich Fristen, die Gegenstand dieser Sonderbedingungen sind, für die Dauer der Störung. Über den Eintritt eines Störungsfalls wird der Kunde in angemessener Weise unterrichtet. 22.2 Ein Fall höherer Gewalt liegt grundsätzlich auch dann vor, wenn a ) aufgrund eines nicht vom Handelspartner zu vertretenden Ereignisses, zu dem auch der Ausfalle der Energieversorgung wie auch der Kommunikations- und sonstigen Infrastruktur zählt, nicht dazu in der Lage ist, Kurse für einen Basiswert zu stellen; 12 SEITE 12/14

b ) ein Referenzmarkt geschlossen wird; c ) der Handel in einem Basiswert an dem für diesen maßgeblichen Referenzmarkt aufgehoben wird oder an dem für den Basiswert maßgeblichen Referenzmarkt Limits oder andere außergewöhnliche Regularien oder Beschränkungen eingeführt werden oder der Handel in dem Basiswert durch Eingriffe von hoher Hand ausgesetzt oder untersagt wird. d ) bei Schäden, die durch höhere Gewalt, Aufruhr, Krieg, Terror, Naturereignisse oder durch sonstige von der Bank nicht zu vertretende Vorkommnisse (z. B. Unterbre-chungen von Datenleitungen, Ausfall des Internets oder anderer Kommunikationssysteme, falsche Datenlieferungen von Dritten, Streik, Aussperrung, Verkehrsstörung, hoheitliche Eingriffe) eintreten. Aus technischen und/oder betrieblichen Gründen sind zeitweilige Beschränkungen und Unterbrechungen der Systeme des Handelspartners und/oder Leitungen möglich, ohne dass hieraus Ansprüche für Kunden entstehen. 22.3 In den vorgenannten unter Ziffer 22.2 aufgeführten Fällen, ist die AKTIONÄRSBANK nach billigen Ermessen ( 315 BGB) zwecks Vermeidung von Schäden dazu berechtigt, a ) die Handelszeiten zu ändern; b ) die Marginparameter zu ändern; c ) offene CFD-/FX-Positionen zwangsweise glatt zu stellen [Ziffer 17.1] d ) unter Berücksichtigung der Umstände sowie der betroffenen Interessen nach billigem Ermessen ( 315 BGB) die Maßnahmen zu ergreifen, die, unter Beachtung der gesetzlichen Pfl icht zur Vermeidung und gegebenenfalls Behandlung von Interessenkonfl ikten ( 31 Abs. 1 Nr. 2 WpHG), von AKTIONÄRSBANK für erforderlich oder geeignet gehalten werden; e ) von Kunden erteilte Aufträge nicht auszuführen. 22.4 Sollten die unter Ziffer 22.3 beschriebenen Maßnahmen nicht ausreichen, um eine Störung im Sinne von Ziffer 22.2 auszugleichen oder ist sie der AKTIONÄRSBANK nicht zumutbar, sind die AKTIONÄRSBANK wie auch der Kunde dazu berechtigt, den CFD-/FX-Handel zu beenden. 23. CFD-/FX-Handelsplattform 23.1 Der Nutzungsumfang der CFD-/FX-Handelsplattform ist dem Benutzerhandbuch zu entnehmen, welches innerhalb der Handelsplattform zum elektronischen Abruf zur Verfügung steht. 23.2 Zur Nutzung der CFD-/FX-Handelsplattform sind die zum CFD-/FX-Handel zugelassenen Kunden berechtigt, für die ein CFD-/FX-Transferkonto [Ziffer 14.1] und ein CFD-/FX-Handelskonto [Ziffer 14.2] geführt wird. Weitere Informationen sind dem Dokument Bedingungen für die Nutzung der CFD-/FX-Handelsplattform zu entnehmen. 23.3 Ergänzend zur CFD-/FX-Handelsplattform kann die AKTIONÄRSBANK weitere Applikationen (WebFiliale, Mobile-App) für die Teilnahme am CFD-/FX-Handel bereit stellen. Diese Applikationen unterstützen ggf. nicht den vollständigen Funktionsumfang der CFD-/FX-Handelsplattform und sind daher nur als ergänzendes Angebot zu verstehen. 23.4 Sofern in diesem Dokument auf die elektronische Handelsplattform Bezug genommen wird, ist vorrangig die CFD-/FX- Handelsplattform gemeint. Es ist nicht sichergestellt, dass alle aufgeführten Funktionalitäten auch in den ergänzenden Handelsapplikationen unterstützt werden. 13 SEITE 13/14

24. Sicherheit 24.1 Die dem Pfandrecht der AKTIONÄRSBANK gem. Ziffer 14.1 der AGB der Bank unterliegenden Werte, sichern uneingeschränkt alle bestehenden und künftigen auch bedingte oder befristete Ansprüche der AKTIONÄRSBANK gegen den Kunden aus den vom Kunden getätigten CFD-/FX-Geschäften. 24.2 Sofern die Stellung von Sicherheiten zwischen AKTIONÄRSBANK und Kunde gesondert vereinbart wurde, werden Ansprüche der AKTIONÄRSBANK aus dem CFD-/FX-Handel auch hierdurch gesichert, sofern die Sicherungszweckerklärung auch den CFD-/FX-Handel umfasst ( sonstige Sicherheit ). 24.3 AKTIONÄRSBANK ist berechtigt, vom Kunden zu verlangen, dass der Kunde Vermögenswerte bei der AKTIONÄRSBANK unterhält, die im Rahmen des AGB-Pfandrechts [Ziffer 24.1] und/oder der sonstigen Sicherheit [Ziffer 24.2], als Sicherheit für alle Ansprüche aus den CFD-/FX-Geschäften dienen. Der Umfang der zu stellenden Sicherheiten bemisst sich am Sicherungsbedürfnis der AKTIONÄRSBANK, welches sich wiederum an der Einschätzung der AKTIONÄRSBANK in Bezug auf die Verlustrisiken eines CFD-/FX-Geschäfts, d.h. insbesondere Zins-, Kurs- und Preisänderungsrisiko, orientiert. Im Falle einer Änderung der Risikoeinschätzung durch die AKTIONÄRSBANK, ist die AKTIONÄRSBANK dazu berechtigt, den Kunden unter Setzung einer angemessenen Frist, die unter Berücksichtigung der Besonderheiten des CFD-/FX-Handels allerdings sehr kurz bemessen sein kann, aufzugeben, weitere Sicherheiten zu stellen bzw. für bislang unbesicherte CFD-/FX-Geschäfte erstmals eine Sicherheit zu stellen. 24.4 Die AKTIONÄRSBANK ist berechtigt, Vermögenswerte des Kunden im Hinblick auf das erhebliche, dem CFD-/FX-Handel immanente Verlustrisiko, getrennt zu buchen oder anderweitig zu separieren. Über diese Vermögenswerte darf der Kunde nur mit Zustimmung der AKTIONÄRSBANK verfügen, wie das AGB-Pfandrecht der AKTIONÄRSBANK hierdurch nicht berührt wird. 25. Änderung dieser Sonderbedingungen 25.1 Im Falle von Änderungen dieser Sonderbedingungen wird dies dem Kunden elektronisch angezeigt. Er hat sodann die Möglichkeit, sich die Änderungen auszudrucken oder zu speichern. Sollte der Kunde den Postversand wünschen, werden ihm die Änderungen auf diesem Weg in schriftlicher Form zur Kenntnis gebracht. Sie gelten durch den Kunden als genehmigt, sollte dieser nicht auf elektronischem oder schriftlichem Weg einen Widerspruch erheben und diesen binnen einer Frist von längstens zwei Monaten nach Bekanntgabe der Änderung der AKTIONÄRSBANK zur Kenntnis gebracht haben. 25.2 Im Falle eines schriftlich erhobenen Widerspruchs gilt die Frist als gewährt, wenn er innerhalb der Frist an folgende Anschrift versendet wurde: Die AKTIONÄRSBANK Kulmbach GmbH, E.-C.-Baumann-Straße 8a, D-95326 Kulmbach 26. Sonstiges 26.1 Der CFD-/FX-Handel unterliegt ausschließlich deutschem Recht. 26.2 Eine Abtretung von Ansprüchen des Kunden gegen die AKTIONÄRSBANK ist ausgeschlossen. 26.3 Sollte eine der Bestimmungen dieser Sonderbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchsetzbar sein oder werden, werden die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit aller übrigen Bestimmungen dieser Sonderbedingungen davon nicht berührt. Das Gleiche gilt für den Fall, dass diese Sonderbedingungen unvollständig sein sollten. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll eine wirksame Bestimmung als vereinbart gelten, die, soweit rechtlich möglich, den wirtschaftlichen Zwecken der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soweit wie möglich Rechnung trägt. Gleiches gilt für das Ausfüllen von Lücken. 14 SEITE 14/14