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Transkript:

EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 20.12.2011 K(2011) 9918 endgültig Betr.: Staatliche Beihilfe / Deutschland (Hessen) Beihilfe Nr. SA 33596 (2011/N) Parafiskalische Abgabe zur gebietlichen Absatzförderung von Wein in Hessen Sehr geehrter Herr Bundesminister, die Europäische Kommission (die Kommission ) beehrt sich, der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, dass sie nach Prüfung der von Ihren Behörden vorgelegten Unterlagen beschlossen hat, gegen die oben bezeichnete staatliche Maßnahme keine Einwände zu erheben, da sie mit dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (dem AEUV ) 1 vereinbar ist. Der Entscheidung der Kommission liegen folgende Erwägungen zugrunde: VERFAHREN (1) Die oben genannte Maßnahme wurde von Deutschland gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV mit Schreiben vom 9. September 2011, eingegangen bei der Kommission am 12. September 2011, angemeldet. (2) Die deutschen Behörden legten mit Schreiben vom 26. Oktober 2011, eingegangen an diesem Tag, und Schreiben vom 18. November, eingegangen am 21. November 2011, zusätzliche Informationen vor. BESCHREIBUNG Titel (3) Parafiskalische Abgabe zur gebietlichen Absatzförderung von Wein in Hessen. 1 Mit Wirkung vom 1. Dezember 2009 sind an die Stelle der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag die Artikel 107 und 108 AEUV getreten. Die Bestimmungen sind im Wesentlichen identisch. Im Rahmen dieses Beschlusses sind Bezugnahmen auf die Artikel 87 und 88 EG-Vertrag gegebenenfalls als Bezugnahmen auf die Artikel 107 und 108 AEUV zu verstehen. Seiner Exzellenz Herrn Dr. Guido Westerwelle Bundesminister des Auswärtigen Werderscher Markt 1 D 10117 BERLIN Commission européenne, B-1049 Bruxelles Europese Commissie, B-1049 Brussel Belgium Telephone: 32 (0) 2 299.11.11

Ziel (4) Ziele der Regelung: Begünstigte - Bereitstellung von Informationen über die Qualitätsprodukte aus den hessischen Weinanbaugebieten für Verbraucher innerhalb und außerhalb dieser Regionen; - Förderung der Qualität und des Absatzes der Weine der beiden Anbaugebiete Rheingau und Hessische Bergstraße (die betreffenden Regionen ) durch Vermarktungsmaßnahmen innerhalb und außerhalb dieser Regionen, die den Wettbewerb nicht beeinträchtigen; - Förderung der Entwicklung von Weinbauern und Weinbauregionen. (5) Den deutschen Behörden zufolge handelt es sich bei den Begünstigten der angemeldeten Beihilfe ausschließlich um kleine und mittlere Unternehmen aus dem Weinbausektor in Hessen. Die geschätzte Anzahl der Begünstigten übersteigt 1 000. Rechtsgrundlage (6) - 46 des deutschen Weingesetzes sieht vor, dass die Länder zur besonderen Förderung des in ihrem Gebiet erzeugten Weines eine (parafiskalische) Abgabe erheben können. Wie in der Anmeldung der Beihilfe mitgeteilt, macht Hessen von dieser Möglichkeit Gebrauch. - Hessisches Gesetz über die Erhebung einer Abgabe für die gebietliche Absatzförderung von Wein. - Bewilligungsbescheide über Werbemaßnahmen und Technische Hilfe. Beschreibung der Regelung Form der Beihilfe 1. Parafiskalische Abgabe (7) Wie mitgeteilt, wird die in Rede stehende Beihilfe durch die Einnahmen aus einer parafiskalischen Abgabe (die Abgabe ) finanziert, die von den selbstnutzenden Eigentümern oder Nutzungsberechtigten der Weinbergsflächen in den betreffenden Regionen erhoben wird. Nur selbstnutzende Eigentümer oder Nutzungsberechtigte von Weinbergsflächen, die jeweils mehr als 5 Ar umfassen, sind abgabepflichtig. Die Höhe der Abgabe beträgt jährlich 0,87 EUR pro Ar im Weinbaugebiet Rheingau und 0,76 EUR pro Jahr im Weinbaugebiet Hessische Bergstraße. (8) Für die Erhebung der Abgabe ist das Regierungspräsidium Darmstadt (das RPD ) zuständig. Diese Zuständigkeit kann an private Einrichtungen übertragen werden, die unter diesen Umständen der Aufsicht des RPD unterstellt bleiben. (9) Der Werbebeirat entscheidet über die Verwendung der für Werbemaßnahmen verfügbaren Mittel. Die Mitglieder des Werbebeirats werden vom für Weinrecht zuständigen Ministerium des Landes Hessen berufen. Der Werbebeirat erstellt einen 2

jährlichen Wirtschaftsplan für die Verwendung der verfügbaren Mittel, der der Genehmigung des RPD bedarf. (10) Zusätzlich zu den Einnahmen aus der Abgabe fördert das Land Hessen die in Rede stehenden Maßnahmen durch Zuwendungen aus Landesmitteln in Höhe von 30 000 EUR jährlich. 2. Beihilfemaßnahmen (11) Die Einnahmen aus der Abgabe und die zusätzlichen Mittel des Landes Hessen (vgl. Ziffer 10), dürfen nur für Werbemaßnahmen im Zusammenhang mit in Hessen hergestellten Weinen aufgewendet werden. Für die Durchführung derartiger Werbekampagnen sind die beiden Weinbauverbände (Erzeugerorganisationen) in den betreffenden Regionen zuständig. Unterstützung wird für die folgenden Maßnahmen gewährt: a) Technische Hilfe Aus- und Fortbildung von Winzern und in Weinbaubetrieben tätigen Arbeitnehmern; Kosten im Zusammenhang mit der Veranstaltung von und Teilnahme an Veranstaltungen zum Wissensaustausch zwischen Unternehmen; Verbreitung wissenschaftlicher Erkenntnisse; Veröffentlichung von Sachinformationen über Winzer aus den betreffenden Regionen. b) Werbemaßnahmen Kosten im Zusammenhang mit der Erstellung und Verbreitung von Flyern und Broschüren zur Information der Verbraucher; Kosten im Zusammenhang mit Anzeigen in Printmedien (Zeitungen, Zeitschriften); Kosten im Zusammenhang mit der Erstellung sonstiger Werbematerialien für den Weinbausektor der betreffenden Regionen; Kosten im Zusammenhang mit Werbemaßnahmen in Drittländern. (12) In Bezug auf die technische Hilfe hat das Land Hessen zugesichert, dass die zuschussfähigen Kosten bei Aus- und Fortbildung nur die tatsächlichen Kosten der Veranstaltung eines Ausbildungsprogramms, die Reisekosten und Spesen sowie die Kosten für die Bereitstellung von Vertretungsdiensten während 3

der Abwesenheit des Winzers oder des in einem Weinbaubetrieb tätigen Arbeitnehmers umfassen; die zuschussfähigen Kosten der Veranstaltung von und Teilnahme an Veranstaltungen zum Wissensaustausch zwischen Unternehmen, Wettbewerben, Ausstellungen und Messen ausschließlich die Teilnahmegebühren, Reisekosten, Kosten für Veröffentlichungen, Miete des Messestandes und symbolische Preise, die im Rahmen von Wettbewerben verliehen werden, bis zu einem Wert von 250 EUR je Preis und Gewinner, umfassen; bei der Verbreitung von wissenschaftlichen Erkenntnissen und Sachinformationen über Qualitätssysteme, die auch Erzeugnissen aus anderen Ländern offen stehen, keine bestimmten Unternehmen oder Handelsmarken genannt werden und Ursprungsangaben genau denen entsprechen, die von der Europäischen Union gemäß den Artikeln 54 bis 58 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein 2 eingetragen wurden; Veröffentlichungen wie etwa Kataloge oder Webseiten mit Sachinformationen über Erzeuger aus einer bestimmten Region oder Erzeuger eines bestimmten Produkts neutrale und neutral dargebotene Informationen enthalten und alle betroffenen Erzeuger gleichermaßen die Möglichkeit haben, in der Veröffentlichung berücksichtigt zu werden; die Beihilfe allen in dem betreffenden Gebiet infrage kommenden Landwirten auf der Grundlage objektiv definierter Kriterien zur Verfügung steht; die Beihilfe in Form von Sachleistungen durch bezuschusste Dienstleistungen gewährt wird und keine direkte Zahlung von Geldbeträgen an die Erzeuger umfasst; die Beihilfe nicht zugunsten von Großbetrieben gewährt wird; die Mitgliedschaft in einer Erzeugerorganisation (vgl. Ziffer 11) keine Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Dienste ist; die Beiträge von Nichtmitgliedern zu den Verwaltungskosten der betreffenden Organisationen auf diejenigen Kosten begrenzt sind, die für die Erbringung der Dienste anfallen. (13) In Bezug auf die Werbemaßnahmen hat das Land Hessen zugesichert, dass alle Erzeuger der betreffenden Produkte in gleicher Weise Nutzen aus der Beihilfe ziehen können; 2 ABl. L 179, 14.7.1999, S. 1 4

die Werbekampagne auf Qualitätserzeugnisse ausgerichtet ist, die die gemäß Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 3 festzulegenden Kriterien erfüllen; die Werbekampagne auf EU-weit anerkannte Bezeichnungen mit Angaben zu dem Ursprung der Erzeugnisse ausgerichtet ist; die genannten Angaben bei allen künftigen Werbekampagnen genau den Angaben entsprechen werden, die von der Europäischen Union eingetragen wurden; die Werbekampagne nicht auf Erzeugnisse ausgerichtet ist, die nationale oder regionale Gütezeichen tragen; die Werbekampagne nicht direkt auf die Erzeugnisse bestimmter Unternehmen ausgerichtet ist; die Werbekampagne mit den Bestimmungen von Artikel 2 der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür 4 und mit den besonderen Etikettierungsvorschriften für Wein vereinbar ist. (14) Das Land Hessen hat weiter zugesichert, dass die Werbekampagne den Grundlagen der Verordnung (EG) Nr. 3/2008 des Rates vom 17. Dezember 2007 über Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse im Binnenmarkt und in Drittländern 5 entspricht. Insbesondere steht bei allen Entscheidungen über Maßnahmen das gemeinsame Interesse im Vordergrund, und alle zuschussfähigen Erzeuger können daraus Nutzen ziehen. Werbekampagnen werden darüber hinaus nicht zugunsten einzelner Unternehmen durchgeführt. Das Land Hessen gewährleistet, dass die Inhalte der Werbekampagnen nicht dazu geeignet sind, den Verkauf von Erzeugnissen aus anderen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen oder diese Erzeugnisse abzuwerten. Laufzeit (15) Ab Genehmigung durch die Kommission bis 31. Dezember 2015. Mittelausstattung und Beihilfeintensität (16) Gesamtbudget: 1,75 Mio. EUR. Jahresbudget: 0,35 Mio. EUR. 30 000 EUR pro Jahr stammen aus Zuwendungen des Landes Hessen, der Rest wird über die Einnahmen aus der Abgabe aufgebracht. Die Beihilfeintensität entspricht 100 % der zuschussfähigen Kosten. 3 Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (ABl. L 277 vom 21.10.2005, S. 1). 4 ABl. L 109, 6.5.2000, S. 29. Richtlinie zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 596/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 (ABl. L 188, 18.7.2009, S. 14). 5 ABl. L 3 vom 5.1.2008, S. 1. 5

Kumulierung (17) Die deutschen Behörden haben bestätigt, dass die angemeldete Beihilfe nicht mit Beihilfen aus anderen lokalen, regionalen, nationalen oder europäischen Regelungen zur Deckung derselben förderbaren Kosten kumuliert werden kann. Anreizwirkung (18) Die deutschen Behörden haben zugesichert, dass die Beihilfe nur für Maßnahmen gewährt werden kann, die durchgeführt werden, nachdem die Kommission die Beihilferegelung für mit dem AEUV vereinbar erklärt hat und die einzelstaatlichen Behörden einen Beschluss über die Anwendung der Beihilfe einschließlich der Betragshöhe gefasst haben. BEWERTUNG Anwendung von Artikel 107 Absatz 1 AEUV Anwendbarkeit der Rechtsvorschriften für staatliche Beihilfen (19) Die potenziell Begünstigten der in Rede stehenden Beihilfe sind die Winzerbetriebe im Land Hessen. Diese Unternehmen stellen Wein her. Gemäß Artikel 180 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) 6 finden die Artikel 107 und 108 AEUV auf die Herstellung der in Artikel 1 dieser Verordnung aufgeführten Erzeugnisse und den Handel mit diesen Erzeugnissen Anwendung. Wein wird in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe l dieser Verordnung genannt. Die Rechtsvorschriften für staatliche Beihilfen sind daher auf die in Rede stehende Beihilfemaßnahme anwendbar. Vorliegen einer staatlichen Beihilfe (20) Nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, nicht zulässig, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Vorliegen staatlicher Mittel (21) Die Kommission hält fest, dass das RPD für die Erhebung der Abgabe zuständig ist. Das RPD untersteht der hessischen Landesregierung. In der dreigliedrigen Verwaltungsstruktur des Landes Hessen gehört das RPD der mittleren Ebene an (mittlere Landesbehörde). Das RPD ist daher zweifelsfrei als staatliche Behörde einzustufen. Infolgedessen handelt es sich bei allen Einnahmen aus einer vom RPD eingehobenen Abgabe um staatliche Mittel. 6 ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 513/2010 der Kommission vom 15. Juni 2010 (ABl. L 150 vom 16.6.2010, S. 40). 6

(22) Ungeachtet der allgemeinen Zuständigkeit des RPD für die Erhebung der Abgabe stellt die Kommission fest, dass das RPD diese Aufgabe an eine zwischengeschaltete Stelle übertragen kann (vgl. Ziffer 8). Nur wenn das RPD von dieser Möglichkeit Gebrauch macht, können die vom Gerichtshof im Urteil in der Rechtssache Pearle 7 genannten Bedingungen eine Rolle spielen. (23) In seinem Urteil in der Rechtssache Pearle hielt der Gerichtshof fest, dass Pflichtbeiträge, die durch eine zwischengeschaltete Einrichtung bei allen Unternehmen eines bestimmten Sektors erhoben werden, nur dann nicht als staatliche Mittel angesehen werden können, wenn alle vier nachfolgenden Bedingungen erfüllt sind: - die in Rede stehende Maßnahme wird von einem Berufsverband durchgeführt, der sowohl die Unternehmen als auch die Arbeitnehmer eines Wirtschaftssektors repräsentiert, und dient nicht als Instrument zur Umsetzung einer vom Staat festgelegten Politik; - die Umsetzung der so festgelegten Ziele wird vollständig aus Beiträgen der Unternehmen des Sektors finanziert; - die Finanzierungsweise und der Beitragssatz/Betrag der Beiträge werden ohne Eingreifen des Staats im Berufsverband des Wirtschaftssektors durch die Vertreter der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer festgelegt; - die Beiträge müssen zur Finanzierung der Maßnahme aufgewendet werden, ohne dass der Staat darauf Einfluss nehmen kann. (24) Die angemeldete Regelung entspricht nicht allen genannten Bedingungen. Insbesondere die erst- und die letztgenannte Bedingung scheinen nicht erfüllt zu sein. (25) In Bezug auf die erste Bedingung stellt die Kommission fest, dass die in Rede stehende Maßnahme vom Land Hessen auf der Basis von Befugnissen durchgeführt wird, die ihm durch ein deutsches Bundesgesetz, nämlich das Weingesetz (vgl. Ziffer 6), übertragen wurden. Dementsprechend wurde die in Rede stehende Maßnahme nicht von einem Berufsverband im Sinne des Pearle-Urteils, sondern vom Staat ergriffen. Bei der Absatzförderung von in Hessen hergestelltem Wein handelt es sich daher um eine vom Staat festgelegte Politik. (26) In Bezug auf die letztgenannte Bedingung stellt die Kommission fest, dass das zuständige hessische Ministerium und das RPD an der Entscheidung über die Verwendung der Beiträge beteiligt sind (vgl. Ziffer 9). Da das zuständige hessische Ministerium und das RPD staatliche Behörden sind, hat der Staat selbstverständlich die Möglichkeit zur Einflussnahme. (27) Da nicht alle im Pearle-Urteil genannten Bedingungen erfüllt sind, ist davon auszugehen, dass es sich bei den Einnahmen aus der im Rahmen der in Rede stehenden Regelung erhobenen Abgabe tatsächlich um staatliche Mittel handelt. Das RPD kann bestimmte Aufgaben im Zusammenhang mit der Erhebung der Abgabe an eine andere Einrichtung übertragen. Unter diesen Umständen muss diese andere Einrichtung gewährleisten, dass sie die ihr übertragenen Aufgaben in angemessener Art und Weise ausführt, und der Aufsicht des RPD unterstellt bleiben. 7 Urteil des Gerichtshofes (Erste Kammer) vom 15. Juli 2004 in der Rechtssache C-345/02, Pearle, Slg. 2004, S. I-7139, Randnrn. 35-38. 7

(28) Es lässt sich daher festhalten, dass letztlich der Staat, d. h. das Land Hessen, das unmittelbar oder mittelbar durch seine Behörden tätig wird, die Erhebung der Abgabe kontrolliert. Aus diesem Grund sind die Einnahmen aus der Abgabe als staatliche Mittel zu betrachten. Zusätzlich fördert das Land Hessen die angemeldeten Maßnahmen unmittelbar aus dem Landeshaushalt mit einem Betrag von 30 000 jährlich (vgl. Ziffern 10 und 16). Sowohl die Einnahmen aus der Abgabe als auch die unmittelbare Zuwendung aus dem Haushalt sind als staatliche Mittel zu betrachten. Andere Bedingungen gemäß Artikel 107 Absatz 1 AEUV (29) Die angemeldete Regelung verschafft den Begünstigten einen Vorteil. Dieser Vorteil wird durch staatliche Mittel finanziert (vgl. Ziffern 27 und 28) und begünstigt bestimmte Unternehmen, die Wein herstellen und verkaufen. (30) Der Rechtsprechung des Gerichtshofes zufolge weist allein die Tatsache, dass die Wettbewerbsposition eines Unternehmens gegenüber anderen Wettbewerbern gestärkt wird, indem diesem Unternehmen ein wirtschaftlicher Vorteil gewährt wird, in dessen Genuss es unter normalen Umständen nicht gelangt wäre, auf eine mögliche Verfälschung des Wettbewerbs hin. 8 (31) Eine Beihilfe für ein Unternehmen, das aus einem für den Handel innerhalb der Europäischen Union offenen Markt tätig ist, scheint den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. 9 Mit Weinerzeugnissen gibt es einen bedeutenden Handel innerhalb der Union. Die Maßnahme kann infolgedessen den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen. (32) Die Maßnahme als solche ist daher als Beihilfe aus staatlichen Mitteln einzustufen. (33) In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen sind die Bedingungen von Artikel 107 Absatz 1 AEUV erfüllt. Daraus ergibt sich der Schluss, dass die vorgeschlagene Maßnahme eine staatliche Beihilfe im Sinne dieses Artikels darstellt. Die Beihilfe kann nur dann als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden, wenn sie unter eine der im AEUV vorgesehenen Ausnahmeregelungen fällt. Anwendung von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV (34) Gemäß Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV können Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden. Wein fällt in den Geltungsbereich von Anhang I AEUV. Auf die angemeldete Beihilfe ist die Rahmenregelung der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor 2007-2013 (die Rahmenregelung ) 10, insbesondere deren Abschnitte IV.K. (Beihilfen für die Bereitstellung technischer Hilfe im Agrarsektor) und VI.D. (Beihilfen zur Werbung für landwirtschaftliche Erzeugnisse), anwendbar. 8 Urteil des Gerichtshofes vom 17. September 1980 in der Rechtssache 730/79, Philip Morris gegen Kommission, Slg. 1980, S. 2671. 9 Vgl. insbesondere das Urteil des Gerichtshofes vom 13. Juli 1988 in der Rechtssache 102/87, Französische Republik gegen Kommission, Slg. 1988, S. 4067. 10 ABl. C 319 vom 27.12.2006, S. 5. 8

Würdigung der Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem AEUV (35) Nummer 16 der Rahmenregelung legt fest, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit die Beihilfe eine Anreizwirkung entfaltet. Wie in Ziffer 18 ausgeführt, werden diese Bedingungen eingehalten. Abschnitt IV.K. der Rahmenregelung (36) Gemäß Nummer 103 der Rahmenregelung erklärt die Kommission staatliche Beihilfen für die Bereitstellung technischer Hilfe an Primärerzeuger (Landwirte) als mit Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV vereinbar, wenn die Bedingungen von Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 insgesamt erfüllt sind. Laut Artikel 15 Absatz 1 dieser Verordnung sind Beihilfen mit dem Binnenmarkt vereinbar, wenn sie für die zuschussfähigen Ausgaben für die technische Hilfe gemäß Absatz 2 gewährt werden und die Bedingungen der Absätze 3 und 4 dieses Artikels erfüllen. (37) Die nachstehenden Bestimmungen von Artikel 15 Absatz 2, 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 sind für den vorliegenden Fall maßgeblich: 2. Für folgende Tätigkeiten dürfen Beihilfen zur Deckung der zuschussfähigen Kosten gewährt werden: a) bei Aus- und Fortbildung von Landwirten und landwirtschaftlichen Arbeitnehmern: i) Kosten der Veranstaltung eines Ausbildungsprogramms, ii) Reisekosten und Spesen der Teilnehmer, iii) Kosten für die Bereitstellung von Vertretungsdiensten während der Abwesenheit des Landwirts oder des landwirtschaftlichen Arbeitnehmers; [ ] d) bei Veranstaltung von und Teilnahme an Veranstaltungen zum Wissensaustausch zwischen Unternehmen, Wettbewerben, Ausstellungen und Messen: i) Teilnahmegebühren, ii) Reisekosten, iii) Kosten für Veröffentlichungen, iv) Miete für die Ausstellungsräume, v) symbolische Preise, die im Rahmen von Wettbewerben verliehen werden, bis zu einem Wert von 250 EUR je Preis und Gewinner; e) unter der Voraussetzung, dass keine bestimmten Unternehmen oder Handelsmarken genannt oder keine Ursprungsangaben gemacht werden: i) Verbreitung wissenschaftlicher Erkenntnisse in allgemein verständlicher Form, ii) Sachinformation über Qualitätssysteme, die auch Erzeugnissen aus anderen Ländern offen stehen, und generische Sachinformation über Erzeugnisse, ihre ernährungsphysiologischen Vorzüge und ihre vorgeschlagene Verwendung. 9

Für die Kosten der unter Buchstabe e genannten Tätigkeiten dürfen Beihilfen auch dann gewährt werden, wenn der Ursprung von Erzeugnissen, die unter die Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates oder die Artikel 54 bis 58 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates fallen, genannt ist, sofern die Ursprungsangaben genau denen entsprechen, die von der Gemeinschaft eingetragen wurden. f) Veröffentlichungen wie etwa Kataloge oder Webseiten mit Sachinformationen über Erzeuger aus einer bestimmten Region oder Erzeuger eines bestimmten Produkts, sofern es sich um neutrale und neutral dargebotene Informationen handelt und alle betroffenen Erzeuger gleichermaßen die Möglichkeit haben, in der Veröffentlichung berücksichtigt zu werden. 3. Die Beihilfe kann die in Absatz 2 aufgeführten Kosten zu 100 % abdecken. Sie muss in Form von Sachleistungen durch bezuschusste Dienstleistungen gewährt werden und darf keine direkte Zahlung von Geldbeträgen an die Erzeuger umfassen. 4. Die Beihilfe steht allen in dem betreffenden Gebiet infrage kommenden natürlichen oder juristischen Personen auf der Grundlage objektiv definierter Kriterien zur Verfügung. Wird die technische Hilfe von Erzeugergemeinschaften oder sonstigen Organisationen angeboten, so darf die Mitgliedschaft in solchen Gruppen keine Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Dienste sein. Die Beiträge von Nichtmitgliedern zu den Verwaltungskosten der betreffenden Erzeugergemeinschaft oder Organisation sind auf diejenigen Kosten begrenzt, die für die Erbringung der Dienste anfallen. (38) Gemäß Nummer 104 der Rahmenregelung kann technische Hilfe Primärerzeugern (Landwirten) von Erzeugergemeinschaften oder sonstigen Organisationen, ungeachtet ihrer Größe, angeboten werden. (39) Nummer 105 der Rahmenregelung ist im vorliegenden Fall nicht anwendbar, da die Beihilfe nicht Unternehmen gewährt wird, die in den Bereichen Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig sind. (40) Laut Nummer 106 der Rahmenregelung werden staatliche Beihilfen für Großbetriebe zur Deckung der unter die Nummern 104 und 105 fallenden Kosten von der Kommission nicht genehmigt. Zu Nummer 103/Artikel 15 (41) Die deutschen Behörden haben bestätigt, dass (vgl. Ziffer 12): - die angemeldete Beihilfe bei Aus- und Fortbildung von Winzern und in einem Weinbaubetrieb tätigen Arbeitnehmern nur die tatsächlichen Kosten der Veranstaltung eines Ausbildungsprogramms, die Reisekosten und Spesen sowie die Kosten für die Bereitstellung von Vertretungsdiensten während der Abwesenheit des Winzers oder des in einem Weinbaubetrieb tätigen Arbeitnehmers abdeckt; - die angemeldete Beihilfe bei Veranstaltung von und Teilnahme an Veranstaltungen zum Wissensaustausch zwischen Unternehmen, Wettbewerben, Ausstellungen und Messen ausschließlich die Teilnahmegebühren, Reisekosten, 10

Kosten für Veröffentlichungen, Miete für die Ausstellungsräume und symbolische Preise, die im Rahmen von Wettbewerben verliehen werden, bis zu einem Wert von 250 EUR je Preis und Gewinner, abdeckt; - bei Beihilfen zur Verbreitung von wissenschaftlichen Erkenntnissen in allgemein verständlicher Form und von Sachinformationen über Qualitätssysteme, die auch Erzeugnissen aus anderen Ländern offen stehen, keine bestimmten Unternehmen oder Handelsmarken genannt werden und Ursprungsangaben genau denen entsprechen, die von der Europäischen Union gemäß den Artikeln 54 bis 58 der Verordnung (EG) Nr. 1493/99 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein eingetragen wurden; - Veröffentlichungen wie etwa Kataloge oder Webseiten mit Sachinformationen über Erzeuger aus einer bestimmten Region oder Erzeuger eines bestimmten Produkts neutrale und neutral dargebotene Informationen enthalten und alle betroffenen Erzeuger gleichermaßen die Möglichkeit haben, in der Veröffentlichung berücksichtigt zu werden; - die Beihilfe allen in dem betreffenden Gebiet infrage kommenden Landwirten auf der Grundlage objektiv definierter Kriterien zur Verfügung steht. (42) Wie die deutschen Behörden mitgeteilt haben, wird die angemeldete Beihilfe die oben angeführten zuschussfähigen Kosten zu 100 % abdecken (vgl. Ziffer 16). Des Weiteren haben sie versichert, dass die Beihilfe in Form von Sachleistungen durch bezuschusste Dienstleistungen gewährt wird und keine direkte Zahlung von Geldbeträgen an die Erzeuger umfasst (vgl. Ziffer 12). (43) Wie in der Anmeldung ausgeführt, wird die in Rede stehende technische Hilfe von Erzeugerorganisationen (vgl. Ziffer 11) angeboten. Die deutschen Behörden haben bestätigt, dass die Mitgliedschaft in einer solchen Erzeugerorganisation keine Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Dienste ist und dass die Beiträge von Nichtmitgliedern zu den Verwaltungskosten der betreffenden Organisationen auf diejenigen Kosten begrenzt sind, die für die Erbringung der Dienste anfallen (vgl. Ziffer 12). (44) Es ist daher davon auszugehen, dass die Bedingungen gemäß Nummer 103 der Rahmenregelung in Verbindung mit Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 erfüllt sind. Zu Nummer 104 (45) Die in Rede stehende technische Hilfe wird tatsächlich von Erzeugerorganisationen angeboten (vgl. Ziffer 11). Die Bedingungen laut Nummer 104 der Rahmenregelung werden daher eingehalten. Zu Nummer 106 (46) Die deutschen Behörden haben zugesichert, dass keine Beihilfen für Großbetriebe zur Deckung der unter die Nummern 104 und 105 der Rahmenregelung fallenden Kosten gewährt werden (vgl. Ziffer 12). Die Bedingungen laut Nummer 106 der Rahmenregelung werden daher eingehalten. 11

Schlussfolgerung zu Abschnitt IV.K. der Rahmenregelung (47) Aus den obigen Erwägungen geht hervor, dass alle in Abschnitt IV.K. der Rahmenregelung festgelegten Bedingungen erfüllt sind. Abschnitt VI.D. der Rahmenregelung (48) Laut Nummer 153 der Rahmenregelung werden staatliche Beihilfen für Werbekampagnen innerhalb der Europäischen Union als mit dem AEUV vereinbar erklärt, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind: a) Die Werbekampagne betrifft Qualitätserzeugnisse, d. h. Erzeugnisse, die die Kriterien gemäß Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 erfüllen, in der Europäischen Union anerkannte Bezeichnungen (geschützte Ursprungsbezeichnungen (g. U.), geschützte geografische Angaben (g. g. A.) oder andere durch das Recht der Europäischen Union geschützte Ursprungsbezeichnungen) oder nationale oder regionale Gütezeichen; b) die Werbekampagne ist nicht direkt auf die Erzeugnisse eines oder mehrerer bestimmter Unternehmen gerichtet; c) die Werbekampagne steht im Einklang mit Artikel 2 der Richtlinie 2000/13/EG sowie gegebenenfalls den spezifischen Etikettierungsvorschriften (vgl. Nummer 152 Buchstabe j). (49) Nummer 154 der Rahmenregelung sieht Folgendes vor: Soweit die Werbekampagne in der Europäischen Union anerkannte Bezeichnungen betrifft, kann auf den Ursprung der Erzeugnisse hingewiesen werden, sofern der Hinweis genau den Hinweisen entspricht, die von der Europäischen Union eingetragen wurden. (50) Nummer 155 der Rahmenregelung ist für den vorliegenden Fall nicht maßgeblich, da laut Angaben der deutschen Behörden im Rahmen der angemeldeten Beihilfe keine nationalen oder regionalen Gütezeichen gefördert werden. (51) Gemäß Nummer 156 der Rahmenregelung darf der Satz der Direktbeihilfe 50 % nicht überschreiten. Wenn der Sektor mindestens 50 % der Kosten trägt, und zwar unabhängig von der Form des Beitrags, kann der Beihilfesatz auf 100 % erhöht werden. (52) Nummer 158 der Rahmenregelung ist für die in Rede stehende Maßnahme nicht maßgeblich, da ein Jahresbudget von 0,35 Mio. EUR angemeldet wurde. Damit wird die Schwelle von 5 Mio. EUR nicht überschritten. (53) Gemäß Nummer 159 der Rahmenregelung prüft und genehmigt die Kommission staatliche Beihilfen zugunsten von Werbemaßnahmen in Drittländern, die mit Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV vereinbar sind, wenn sie mit den Grundsätzen der Verordnung (EG) Nr. 2702/1999 in Einklang stehen, wobei Verweise auf diese Verordnung als Verweise auf die Verordnung (EG) Nr. 3/2008 gelten, wie in Artikel 19 der letztgenannten Verordnung vorgesehen. Staatliche Beihilfen für Werbemaßnahmen, 12

a) die spezifischen Unternehmen gewährt werden, b) bei denen die Gefahr besteht, dass sie den Absatz von Erzeugnissen aus anderen Mitgliedstaaten gefährden oder diese Erzeugnisse abwerten, werden von der Kommission jedoch nicht als mit dem Vertrag vereinbar erklärt. Zu Nummer 153 (54) Die über die angemeldete Beihilfe finanzierten Werbekampagnen betreffen Qualitätserzeugnisse. Wie die deutschen Behörden nachgewiesen haben, sind alle in den betreffenden Regionen angebauten Weine Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete ( Qualitätsweine b. A. ) im Sinne des Artikels 54 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 (vgl. Ziffer 12). Sie stellen somit andere durch das Recht der Europäischen Union geschützte Ursprungsbezeichnungen gemäß Nummer 153 der Rahmenregelung dar. (55) Die deutschen Behörden haben Folgendes bestätigt (vgl. Ziffer 13): - Die in Rede stehenden Werbekampagnen sind nicht direkt auf die Erzeugnisse eines oder mehrerer bestimmter Unternehmen gerichtet. - Die gegenständlichen Werbekampagnen sind mit Artikel 2 der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür und mit den besonderen Etikettierungsvorschriften für Wein vereinbar. (56) Die Bedingungen laut Nummer 153 der Rahmenregelung werden daher eingehalten. Zu Nummer 154 (57) Die in Rede stehenden Werbekampagnen betreffen von der Europäischen Union anerkannte Bezeichnungen (vgl. Ziffer 13). In den von den deutschen Behörden als Muster vorgelegten Werbeunterlagen ist der Ursprung der Erzeugnisse genannt. Die Kommission hält fest, dass die angeführten Bezeichnungen genau denen entsprechen, die von der Gemeinschaft eingetragen wurden. Die deutschen Behörden haben zugesichert, dass dies auch bei künftigen Werbekampagnen der Fall sein wird (vgl. Ziffer 13). (58) Die deutschen Behörden haben sich verpflichtet, der Kommission jährliche Tätigkeitsberichte über die Durchführung der Beihilfe einschließlich repräsentativer Muster der innerhalb und außerhalb der Europäischen Union verwendeten Werbeunterlagen vorzulegen. (59) Die Bedingungen laut Nummer 154 der Rahmenregelung werden daher eingehalten. Zu Nummer 156 (60) Die Begünstigten der angemeldeten Beihilfe tragen in Form einer obligatorischen parafiskalischen Abgabe zu den Kosten der geplanten Werbekampagnen bei (vgl. Ziffer 7). Diese Abgabe deckt die zuschussfähigen Kosten zu über 50 % ab (vgl. Ziffer 16). Infolgedessen ist im vorliegenden Fall eine Beihilfeintensität von 100 % gerechtfertigt. 13

(61) Die Bedingungen laut Nummer 156 der Rahmenregelung werden daher eingehalten. Zu Nummer 159 (62) Einige der geplanten Werbekampagnen werden in Drittländern durchgeführt (vgl. Ziffer 11). Aus den von den deutschen Behörden vorgelegten Unterlagen geht hervor, dass die Beihilfe für diese Maßnahmen mit den Grundsätzen der Verordnung (EG) Nr. 3/2008 vereinbar ist. Die deutschen Behörden haben darüber hinaus zugesichert, dass die Beihilfe nicht spezifischen Unternehmen gewährt wird (vgl. Ziffer 13) und keine Gefahr besteht, dass sie den Absatz von Erzeugnissen aus anderen Mitgliedstaaten gefährdet oder diese Erzeugnisse abwertet (vgl. Ziffer 14). (63) Die Bedingungen laut Nummer 159 der Rahmenregelung werden daher eingehalten. Schlussfolgerung zu Abschnitt VI.D. der Rahmenregelung (64) Aus den obigen Erwägungen geht hervor, dass alle in Abschnitt VI.D. der Rahmenregelung festgelegten Bedingungen erfüllt sind. Sonstige Bedingungen (65) Die deutschen Behörden haben sich verpflichtet, die Zahlung von Beihilfen im Rahmen der angemeldeten Regelung auszusetzen, falls dem Begünstigten noch eine frühere rechtswidrige Beihilfe zur Verfügung steht, die durch einen Beschluss der Kommission (betreffend eine Einzelbeihilfe oder eine Beihilferegelung) für nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt wurde, bis der Begünstigte den Gesamtbetrag der rechtswidrigen und mit dem Binnenmarkt unvereinbaren Beihilfe einschließlich der entsprechenden Rückforderungszinsen zurückgezahlt oder auf ein Sperrkonto überwiesen hat. 11 Beurteilung der Abgabe (66) Da es sich um eine staatliche Beihilfe handelt, die durch eine parafiskalische Abgabe finanziert wird, muss die Kommission sowohl die geförderten Maßnahmen, d. h. die Beihilfe, als auch die Art der Finanzierung untersuchen. Denn dem Gerichtshof zufolge muss die Kommission bei der Untersuchung einer Beihilfemaßnahme auch die Finanzierungsweise der Beihilfe berücksichtigen, wenn diese, insbesondere in Form von Pflichtbeiträgen, Bestandteil der Maßnahme ist. (67) Um festzustellen, ob die Finanzierungsweise der Beihilfe Bestandteil der Beihilfemaßnahme ist, müssen mehrere Aspekte berücksichtigt werden: Das Abgabenaufkommen darf ausschließlich für die Finanzierung der Beihilfe verwendet werden 12, zwischen der Abgabe und der Beihilfe muss nach der einschlägigen nationalen Regelung ein zwingender Verwendungszusammenhang bestehen 13, und 11 Urteil des Gerichtshofes vom 15. Mai 1997 in der Rechtssache C-355/95 P, Textilwerke Deggendorf GmbH gegen Kommission, Randnr. 25. 12 Urteil des Gerichtshofes vom 13. Januar 2005 in der Rechtssache C-174/02, Streekgewest Westelijk Noord- Brabant, Slg. 2005, S. 85, Randnr. 26 und Urteil des Gerichtshofes vom 7. September 2006 in der Rechtssache C-526/04, Laboratoires Boiron, Slg. 2006, S. 7529, Randnr. 44. 13 Urteil des Gerichtshofes vom 13. Januar 2005 in der Rechtssache C-174/02, Streekgewest Westelijk Noord- Brabant, Slg. 2005, S. 85, Randnr. 26 und Urteil des Gerichtshofes vom 27. Oktober 2005 in den verbundenen Rechtssachen C-266/04 bis C-270/04, C-276/04 und C-321/04 bis C-325/04, Nazairdis, Slg. 2005, S. 9481, Randnrn. 46-49. 14

das Abgabenaufkommen muss sich unmittelbar auf die Höhe der staatlichen Beihilfe auswirken 14. (68) Nach Anwendung dieser Kriterien auf die in Rede stehende Maßnahme hält die Kommission Folgendes fest: Erstens dienen die Einnahmen aus der Abgabe, wie die deutschen Behörden nachgewiesen haben, ausschließlich zur Finanzierung von Werbekampagnen und technischer Hilfe in den betreffenden Regionen. Daher ist davon auszugehen, dass das Abgabenaufkommen ausschließlich für die Finanzierung der Beihilfe verwendet wird und zwischen der Abgabe und der Beihilfe ein zwingender Verwendungszusammenhang besteht. Zweitens werden die Beihilfemaßnahmen fast ausschließlich durch die Einnahmen aus der Abgabe finanziert. Nur ein Betrag in Höhe von 30 000 EUR pro Jahr stammt unmittelbar aus dem Haushalt des Landes Hessen. Dies entspricht weniger als 10 % des Jahresbudgets (vgl. Ziffern 9 und 13). Daraus kann der Schluss gezogen werden, dass sich das Abgabenaufkommen unmittelbar auf die Höhe der staatlichen Beihilfe auswirkt. (69) Aufgrund des Vorstehenden gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass die Finanzierungsweise der Beihilfe in diesem Fall die Abgabe Bestandteil der Beihilfemaßnahme ist und dementsprechend bei der Untersuchung der Beihilfe durch die Kommission zu berücksichtigen ist. (70) Die Abgabe kann als unzulässige diskriminierende inländische Abgabe im Sinne des Artikels 110 AEUV eingestuft werden, wenn und soweit die Belastung der im Inland hergestellten und verarbeiteten Waren nur teilweise durch den aus den Einnahmen entstehenden Nutzen aufgewogen wird und dadurch ausgeführte inländische Waren benachteiligt. 15 Die Abgabe wird entsprechend den jeweiligen Weinbergflächen in den Anbaugebieten Rheingau und Hessische Bergstrasse erhoben, sodass eingeführte Erzeugnisse davon ausgenommen sind. Die deutschen Behörden haben zugesichert, dass Ausführern, denen aus den Werbe- und Absatzförderungstätigkeiten weniger Vorteile erwachsen als den Unternehmen, die ihre Erzeugnisse auf dem inländischen Markt verkaufen, die Abgabe in angemessener Höhe zurückgezahlt wird. (71) Da die Abgabe nur auf inländische Erzeugnisse erhoben wird, kann die Regelung nicht zwischen eingeführten und inländischen Waren unterscheiden und daher auch nicht gegen Artikel 110 AEUV verstoßen. 16 (72) Des Weiteren ist zu prüfen, ob eine Abgabe, die nur auf inländische Erzeugnisse erhoben wird, den Zielen der gemeinsamen Marktorganisation im Landwirtschaftssektor zuwiderläuft. 17 (73) In dieser Hinsicht ist festzuhalten, dass die Abgabe nur einen Bruchteil des Verkaufspreises auszumachen scheint. In jedem Fall werden etwaige negative Auswirkungen der Abgabe durch den Nutzen der anschließend durch die Abgabe finanzierten Werbemaßnahmen aufgewogen. Dementsprechend kann festgestellt 14 Urteil des Gerichtshofes vom 13. Januar 2005 in der Rechtssache C-174/02, Streekgewest Westelijk Noord- Brabant, Slg. 2005, S. 85, Randnr. 28 und Urteil des Gerichtshofes vom 15. Juni 2006, Air Liquide, Slg. 2006, S. 5293, Randnr. 46. 15 Rechtssache C-234/99, Nygård, Slg. 2002, S. I-3657. 16 Urteil des Gerichtshofes vom 21. Oktober 2003 in den verbundenen Rechtssachen C-261/01 und C-262/01, Van Calster, Slg. 2003, S. 12249, Randnr. 48. 17 Urteil des Gerichtshofes vom 22. Mai 2003 in der Rechtssache C-355/00, Freskot, Slg. 2003, S. I-5263. 15

werden, dass die Abgabe für die davon betroffenen Erzeugnisse keine Wettbewerbsnachteile mit sich bringt. SCHLUSSFOLGERUNG Auf der Grundlage der obigen Erwägungen ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass die Beihilfe als mit Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV vereinbar angesehen werden kann. Falls dieses Schreiben vertrauliche Angaben enthält, die nicht offengelegt werden sollen, werden Sie gebeten, bei der Kommission innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Eingang des Schreibens einen mit Gründen versehenen Antrag auf vertrauliche Behandlung zu stellen. Andernfalls geht die Kommission davon aus, dass Sie mit der Veröffentlichung des vollständigen Wortlauts dieses Schreibens in der verbindlichen Sprachfassung auf folgender Webseite einverstanden sind: http://ec.europa.eu/eu_law/state_aids/state_aids_texts_de.htm Der Antrag ist per Einschreiben oder Fax an folgende Anschrift zu richten: Europäische Kommission Generaldirektion für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung Direktion Landwirtschaftliche Rechtsvorschriften Büro: Loi 130 5/68 B-1049 Brüssel Fax: +32 229-67672 Mit vorzüglicher Hochachtung Für die Kommission Dacian CIOLOŞ Mitglied der Kommission 16