Der bundesstaatliche Finanzausgleich

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Transkript:

Bayerisches Staatsministerium der Finanzen Informationen zur Finanzverwaltung Der bundesstaatliche Finanzausgleich Überblick Zielsetzung Instrumente Februar 2005

Inhalt 3 1. Einführung 5 Der neue Finanzausgleich 2005 bietet mehr Anreiz und bleibt zugleich in Kontinuität zum Ausgleichssystem 8 2. Erste Stufe: Die Aufteilung der Steuererträge zwischen Bund und Ländern 10 Die Steuerverteilung unter den Ländern 13 3. Zweite Stufe: Der Finanzausgleich 14 Der Umsatzsteuerausgleich 14 a) Regelung bis einschließlich 2004 14 b) Neues Recht ab 2005 15 Der Länderfinanzausgleich im engeren Sinn 15 4. Dritte Stufe: Bundesergänzungszuweisungen (BEZ) 20 a) BEZ nach den bis 2004 geltenden Regelungen 20 b) BEZ nach der Neuregelung ab 2005 21 Finanzieller Vergleich altes Recht / neues Recht 21 Solidarpakt II 23 5. Auswirkungen des Finanzausgleichs auf die Situation der Länder 25 Gesamtvolumen der Umschichtungen im bundesstaatlichen Finanzausgleich 25 Ergebnisse des Finanzausgleichs für die einzelnen Länder im längerfristigen Vergleich 25 Grenzwirkungen des geltenden Ausgleichssystems - was bleibt einem Land von Mehreinnahmen? 27

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Der bundesstaatliche Finanzausgleich im Überblick 5 1. Einführung Zentrale Grundlage unseres bundesstaatlichen Ausgleichssystems ist Artikel 107 des Grundgesetzes. Dreh- und Angelpunkt ist die Verteilung der Steuereinnahmen. Dazu zählen das Prinzip des örtlichen Aufkommens bei der Einkommen- und Körperschaftsteuer, die Beteiligung von Bund, Ländern und Gemeinden an den gemeinschaftlichen Steuern, die spezielle Verteilung des Länderanteils am Umsatzsteueraufkommen und schließlich der Finanzausgleich unter den Ländern sowie die Möglichkeit für den Bund, leistungsschwachen Ländern Bundesergänzungszuweisungen zu gewähren. Das gesamte in Einzelgesetzen verankerte Regelwerk dient dazu, auf der Einnahmenseite sowohl zwischen Bundes- und Länderebene, als auch unter den Ländern ausgewogene Startbedingungen zu gewährleisten. Auf der Ausgabenseite findet hingegen ein Ausgleich nicht statt; hier muss sich also jedes Land im Rahmen seiner Einnahmen nach Finanzausgleich nach der Decke strecken : Wer sparsam wirtschaftet, hat den Nutzen davon, wer sich höhere Ausgaben leistet, muss dafür einstehen. Nur für den Fall, dass ein Land in eine extreme Haushaltsnotlage gerät, gibt es eine Auffangmöglichkeit durch die Solidargemeinschaft. Dafür sind allerdings sehr strenge Regeln aufgestellt. So werden ausreichende Eigenanstrengungen vorausgesetzt, um eine drohende Haushaltsnotlage abzuwenden, ausnahmsweise zu gewährende Sanierungshilfen sind an strenge Auflagen und ein verbindliches Sanierungsprogramm zu knüpfen.

6 Der bundesstaatliche Finanzausgleich im Überblick Das System der Einnahmenverteilung von Bund und Ländern mit ihren Kommunen in Deutschland ist sehr komplex. Die wesentlichen Vorschriften finden sich im Grundgesetz. Es regelt die Verteilung des Finanzaufkommens in aufeinander aufbauenden und aufeinander bezogenen Stufen, die vom Bundesgesetzgeber bestimmt werden müssen. In einer ersten Stufe weist das Grundgesetz dem Bund und den Ländern die Ertragshoheit für die einzelnen Steuerarten zu und gibt dabei teilweise genaue Quoten vor, nach denen sich das Aufkommen verteilt. Dazu gehören für bestimmte Steuern auch Vorgaben für eine regionale Zuordnung des Steueraufkommens. In einer zweiten Stufe wird die Ertragsaufteilung unter den Ländern durch Gesetz korrigiert, wenn sie unter dem Gesichtspunkt der Solidargemeinschaft im Bundesstaat noch unangemessen erscheint. Dieser Schritt ein angemessener Ausgleich der unterschiedlichen Finanzkraft - ist gemeint, wenn vom Länderfinanzausgleich die Rede ist. In einer dritten Stufe weist der Bund einzelnen Ländern ergänzende Mittel zu, wenn das Ergebnis des Länderfinanzausgleichs unter dem Gesichtspunkt der Leistungsschwäche änderungsbedürftig erscheint. Dies sind die so genannten Bundesergänzungszuweisungen.

Der bundesstaatliche Finanzausgleich im Überblick 7 Ziel der Regelungen ist es, Bund und Länder finanziell in die Lage zu versetzen, ihre Aufgaben eigenständig und eigenverantwortlich wahrzunehmen. Die Verfassung spricht im Übrigen stets von zwei Ebenen dem Bund und den Ländern. Hier werden die Kommunen der Länderebene zugeordnet, was keineswegs das ihnen garantierte Selbstverwaltungsrecht und ihren Anspruch auf Steueranteile berührt.

8 Der bundesstaatliche Finanzausgleich im Überblick Der neue Finanzausgleich 2005 bietet mehr Anreiz und bleibt zugleich in Kontinuität zum Ausgleichssystem Die nachfolgende Darstellung verwendet zum besseren Vergleich ausschließlich Euro-Beträge. Klagen vor dem Bundesverfassungsgericht und schwierige Verhandlungen gingen dem ab 1. Januar 2005 geltenden neuen Finanzausgleich voraus. Bis zum Ablauf des Jahres 2019 ist die Neuregelung befristet. Sie enthält neben neuen Ausgleichsregeln eine modifizierte Fortführung der Hilfen für den Aufbau in den neuen Länder den so genannten Solidarpakt II. Für Bayern war es von zentraler Bedeutung, dass der neue Finanzausgleich die folgenden Eigenschaften aufweist: Es gibt jetzt mehr Anreiz- und Leistungsgerechtigkeit. Dies garantiert vor allem die Einführung eines Prämienmodells. Ausgleichsvolumen und Intensität des gesamten Ausgleichssystems sinken. Das bewirken ein flacherer und symmetrischer Ausgleichstarif sowie eine abgesenkte Auffüllung verbleibender Fehlbeträge zum Länderdurchschnitt durch Bundesergänzungszuweisungen.

Der bundesstaatliche Finanzausgleich im Überblick 9 Die Abschöpfung überdurchschnittlicher Steuereinnahmen wird auf 72,5 Prozent begrenzt. Falls dies für den Ausgleich an finanzschwache Länder nicht ausreichen sollte, ist festgelegt, dass alle Länder, Zahler wie Empfänger, zur Finanzierung herangezogen werden. Der neue Finanzausgleich bewirkt finanzielle Entlastungen für Zahler- wie für Nehmerländer. Dafür ist vor allem die Abfinanzierung des Fonds Deutsche Einheit auf die gesamte Laufzeit der Neuregelung gestreckt und vom Bund übernommen worden. Für Bayern ergeben sich im Vergleich zum früheren Recht Verbesserungen in einer Größenordnung von jährlich 200 Millionen Euro.

10 Der bundesstaatliche Finanzausgleich im Überblick 2. Erste Stufe: Die Aufteilung der Steuererträge zwischen Bund und Ländern Vom Volumen her steht der größte Anteil der gesamten Steuereinnahmen Bund, Ländern und den Gemeinden gemeinsam zu. Diese Steuerarten werden Gemeinschaftsteuern genannt. Ein kleinerer Teil der Steuern fließt unmittelbar in die Kassen der jeweiligen Gebietskörperschaft. Im Jahr 2004 verteilte sich das bundesweite Aufkommen von insgesamt rund 442 Milliarden Euro wie folgt. Aufteilung des Steueraufkommens 2004 in Milliarden Euro Gemeindesteuern Reine Ländersteuern (z.b. Kfz-Steuer, Erbschaftsteuer) Reine Bundessteuern (insb. Verbrauchsteuern) 84,5 19,8 38,0 3,0 Europäische Union (Zölle) Gesamtaufkommen 442 296,5 Gemeinschaftsteuern (Einkommen- und sonstige Ertragsteuern, Umsatzsteuer)

Der bundesstaatliche Finanzausgleich im Überblick 11 Das Aufkommen der Gemeinschaftsteuern steht aufgrund gesetzlicher Vorgaben je nach Steuerart mit unterschiedlichen Anteilen den einzelnen Gebietskörperschaften zu: Aufteilung der Gemeinschaftsteuern in Prozent Aufkommen in Mrd Euro Steuerart Bund Länder Kommunen 129,3 Lohn- und Einkommensteuer 42,5 42,5 15 13,1 Körperschaftsteuer 50 50-9,9 Kapitalertragsteuer 50 50-6,8 Zinsabschlag 44 44 12 Die Umsatzsteuer nimmt unter den Gemeinschaftsteuern eine Sonderstellung ein. Sie dient als Ventil zur Herstellung einer ausgewogenen Einnahmen-Ausgabenrelation zwischen der Bundes- und der Länderebene. Durch einfaches Bundesgesetz (Finanzausgleichsgesetz) kann mit Zustimmung des Bundesrates eine Änderung der Verteilung geregelt werden. In der Vergangenheit war dies wiederholt der Fall:

12 Der bundesstaatliche Finanzausgleich im Überblick Aufteilung der Umsatzsteuer zwischen Bund, Ländern und Kommunen seit 1994 in Prozent Bund Länder Kommunen 1994 Aufteilung einschließlich der neuen Länder 63 37-1995 Solidarpakt I, Neuregelung des Finanzausgleichs 56 44-1996/97 Neuer Familienleistungsausgleich 50,5 49,5-1998 Rentenregelung, Wegfall Gewerbekapitalsteuer Bund vorab (Rentenversicherung) 3,64 Kommunen vorab (Ersatz für weggefallene Gewerbekapitalsteuer) 2,2 Restverteilung 50,5 49,5 1999 Ausbauzustand Rentenregelung Bund vorab (Rentenversicherung) 5,63 Kommunen vorab (Ersatz für weggefallene Gewerbekapitalsteuer) 2,2 Resteverteilung 50,5 49,5 2000 Änderung Familienleistungsausgleich Vorabanteile wie Vorjahr, Restverteilung neu 50,25 49,75 2002 Änderung Familienleistungsausgleich Vorabanteile wie Vorjahr, Restverteilung neu 49,6 50,4 2004 Festbetrag einmalig für 2004, Ausgleich für Auswirkungen Steuerreformstufe -2,65 Mrd +2,65 Mrd Euro Euro 2005 Festbetrag wegen Neuregelung Finanzausgleich jährlich +1,32 Mrd -1,32 Mrd Euro Euro Festbetrag befristet für Ausgleich an neue Länder Auswirkungen Hartz IV +1,0 Mrd -1,0 Mrd Euro Euro

Der bundesstaatliche Finanzausgleich im Überblick 13 Die Steuerverteilung unter den Ländern Der Anteil der Steuern, der den Ländern insgesamt zusteht, wird auf die einzelnen Länder nach einem besonderen Verfahren verteilt. Örtliches Aufkommen Zentraler Maßstab für die Verteilung ist das so genannte örtliche Aufkommen, also die Steuererträge, die von den Finanzbehörden im Gebiet des jeweiligen Landes vereinnahmt werden. Das örtliche Aufkommen gilt als natürlicher Beteiligungsmaßstab für das einzelne Land, weil es die Steuerleistungen seiner Einwohner und seiner Unternehmen, mithin die regionale Leistungsfähigkeit und Steuerkraft im Großen und Ganzen zutreffend widerspiegelt. Zerlegung Bei der Lohnsteuer, der Körperschaftsteuer und beim Zinsabschlag wird das örtliche Aufkommen durch die so genannte Zerlegung korrigiert. Dies ist deshalb notwendig, weil bei diesen Steuerarten der Ort der Vereinnahmung durch die Finanzämter nicht immer der objektiv richtigen örtlichen Zuordnung entspricht. Das ist etwa der Fall bei der Lohnsteuer von Pendlern und bei der Körperschaftsteuer von Unternehmen mit Betriebsstätten in mehreren Ländern. Durch die Zerlegung wird ein relativ hohes Finanzvolumen bewegt. So sind im Jahr 2004, Länder- und Kommunalanteile zusammengenommen, gut 6 Milliarden Euro umgeschichtet worden.

14 Der bundesstaatliche Finanzausgleich im Überblick 3. Zweite Stufe: Der Finanzausgleich Das Ergebnis der Steuerverteilung unter den Ländern wird auf zwei verschiedenen, aufeinander aufbauenden Wegen korrigiert. Der erste führt über den Umsatzsteuerausgleich, der zweite über den eigentlichen Länderfinanzausgleich. Der Umsatzsteuerausgleich Beim Länderanteil an der Umsatzsteuer ist eine besondere Verteilungsregelung schon deshalb unverzichtbar, weil es hier keine Zuordnung eines örtlichen Aufkommens gibt. Die Umsatzsteuer wird teils von den Landesfinanzbehörden und teils vom Bund in Form der Einfuhr-Umsatzsteuer vereinnahmt. Für eine regional korrekte Zuordnung müsste bei dieser Steuerart der Ort des Endverbrauchs festgestellt werden. Das ist nicht möglich. Deshalb ist schon verfassungsrechtlich vorgegeben, dass der Länderanteil grundsätzlich nach Einwohneranteilen aufgeteilt wird. Dieser Schlüssel trägt der Idee eines in etwa gleichmäßigen Pro-Kopf- Verbrauchs Rechnung. Bis zu einem Viertel des Länderanteils lässt abweichend davon jedoch das Grundgesetz eine finanzkraftabhängige Verteilung zu. Diese Möglichkeit wird im Finanzausgleichsgesetz genutzt: a) Regelung bis einschließlich 2004 Finanzschwache Länder, deren Ländersteuern und anteile unter 92 Prozent des Länderdurchschnitts (je Einwohner) liegen, erhalten

Der bundesstaatliche Finanzausgleich im Überblick 15 einen Vorabbetrag aus dem Umsatzsteuer-Länderanteil in Höhe des Fehlbetrages (insoweit Vollauffüllung). Der Restbetrag wird nach Einwohnern verteilt. b) Neues Recht ab 2005 Ausgleichsberechtigt sind Länder mit unterdurchschnittlicher Steuerkraft je Einwohner. Der neue Ausgleichstarif gleicht die Finanzkraftdifferenz bis 97 Prozent zu 95 Prozent aus, in der Zone zwischen 97 Prozent und dem Durchschnitt gilt ein linear fallender Ausgleichstarif zwischen 95 Prozent und 60 Prozent. Der Umsatzsteuerausgleich wird damit zwar intensiviert; eine anreizfeindliche Vollauffüllungszone wie im alten Tarif gibt es jedoch nicht mehr. Der Umverteilungseffekt des Umsatzsteuerausgleichs gegenüber einer rein einwohnerbezogenen Verteilung belief sich im Jahr 2004 auf 6,5 Milliarden Euro. Dies entspricht rund einem Zehntel des Länderanteils an der Umsatzsteuer von insgesamt 66,5 Milliarden Euro. Der Länderfinanzausgleich im engeren Sinn Die Vorgabe nach Art. 107 Absatz 2 des Grundgesetzes lautet, dass die unterschiedliche Finanzkraft der Länder angemessen ausgeglichen wird; hierbei sind die Finanzkraft und der Finanzbedarf der Gemeinden zu berücksichtigen. Nachstehend wird die Umsetzung im Finanzausgleichsgesetz des Bundes sowohl in der bis 2004 geltenden Fassung, als auch die Neuregelung ab 2005 - kurz skizziert.

16 Der bundesstaatliche Finanzausgleich im Überblick Gegenstand des Ausgleichs sind die Steuereinnahmen der Länder einschließlich der Umsatzsteueranteile, sowie Einnahmen aus Förderabgaben und die Spielbankabgabe. Daneben wird die kommunale Steuerkraft in teils pauschalierter Form einbezogen; zu 50 Prozent bis einschließlich 2004, ab 2005 zu 64 Prozent. Die Summe von Länder- und Kommunalsteuerkraft bildet die so genannte Finanzkraftmesszahl. Maßstab für den Ausgleich ist die so genannte Ausgleichsmesszahl. Sie besteht aus einem nach Einwohnerzahl gewichtetem Länderdurchschnitt der Steuereinnahmen, wobei bezüglich der Ländersteuern die Stadtstaaten mit 135 Prozent angesetzt werden. Bis 2004 gibt es für den Vergleich der Gemeindesteuerkraft für jedes Land gesondert berechnet eine Gewichtung nach Gemeindegröße und Einwohnerdichte. Ab 2005 ist dies nicht mehr der Fall, die Einwohner der Stadtstaaten werden wie beim Vergleich der Ländersteuern mit 135 Prozent gewichtet; lediglich drei dünn besiedelte Länder erhalten noch eine Höhergewichtung zwischen 102 Prozent und 105 Prozent. Anspruch auf Leistungen im Länderfinanzausgleich haben die Länder, deren tatsächliche Finanzkraft einschließlich der anteiligen kommunalen Steuerkraft (Finanzkraftmesszahl) unter dem für das Land errechneten Durchschnittsbetrag aller Länder (Ausgleichsmesszahl) liegt. Umgekehrt sind die Länder ausgleichspflichtig, deren Finanzkraftmesszahl über ihrer Ausgleichsmesszahl liegt.

Der bundesstaatliche Finanzausgleich im Überblick 17 Die Ausgleichstarife nach altem und neuem Recht unterscheiden sich erheblich: a) Regelung bis einschließlich 2004 Ausgeglichen werden Fehlbeträge bis 92 Prozent in voller Höhe von 92 Prozent bis 100 Prozent zu 37,5 Prozent. Überschüsse werden abgeschöpft von 100 Prozent bis 101 Prozent zu 15 Prozent, ab 101 Prozent bis 110 Prozent zu 66 Prozent, über 110 Prozent zu 80 Prozent. Bei dieser Tarifstruktur stimmen Ausgleichsbeträge und Abschöpfungssummen naturgemäß nicht überein. Maßstab für die Abschöpfungshöhe sind die Ausgleichsansprüche. Soweit die für den Ausgleich benötigte Summe höher liegt steigt die Abschöpfung linear an und umgekehrt. In der Praxis ergab sich seit 1995 für die Geberländer stets eine höhere Zahlungspflicht als nach dem reinen Tarif, so dass die Höchstabschöpfungsrate von 80 Prozent in der Spitze auch überschritten werden konnte. Dem Ausgleich waren bis 2004 auch deshalb weitere Garantien nachgeschaltet: Den Empfängerländern wurde gewährleistet, dass eventuell verbleibende Fehlbeträge bei den Ländersteuern an 95 Prozent des Länderdurchschnitts zur Hälfte ausgeglichen wurde. Den Zahlerländern wurden eventuelle Unterschreitungen des Länderdurchschnitts zu einem Viertel ersetzt.

18 Der bundesstaatliche Finanzausgleich im Überblick Zusätzlich gab es weitere Garantien, wie die Einhaltung einer Belastungsgrenze von 80 Prozent der Überschüsse bei den Zahlerländern, wobei ein Ausgleich zunächst innerhalb der Gruppe der Zahlerländer zu finden war, erst im Extremfall mussten alle Länder für etwaige Fehlbeträge aufkommen. Den Schluss bildete eine Rangfolgegarantie unter den Zahlerländern. Im Länderfinanzausgleich wurden im Jahr 2004 rund 6,8 Milliarden Euro umverteilt. Mehr als vier Fünftel davon flossen an die neuen Länder und Berlin. b) Neues Recht ab 2005 Ab 2005 gilt ein linear stetiger Tarif, symmetrisch für Empfänger wie für Zahler. Auffüllung in der Zone bis 80 Prozent des Länderdurchschnitts zu 75 Prozent, danach fallend in Richtung Länderdurchschnitt auf 44 Prozent. Abschöpfung spiegelbildlich. Ein Vergleich der Tarifstruktur ist der nachstehenden Grafik zu entnehmen: 120 Nehmer Zahler 100 Auffüllung in Prozent 75 70 44 44 37,5 80 75 70 66 Abschöpfung in Prozent 15 1 80 92 93 100 26 101 107 110 120 51 Finanzkraft in Prozent Finanzausgleich bis 2004 Finanzausgleich ab 2005

Der bundesstaatliche Finanzausgleich im Überblick 19 Im Rahmen des tariflichen Ausgleichs gibt es für jedes Zahlerland eine Belastungsgrenze von 72,5 Prozent seiner gesamten ausgleichspflichtigen Überschüsse. Wenn diese Grenze im Ausnahmefall überschritten wird, gibt es eine Aufteilung des Fehlbetrages auf alle Länder, Zahler wie Empfänger. Sonstige Garantieregelungen, wie im bisherigen Finanzausgleich, sind schon durch die neue symmetrische Tarifstruktur entbehrlich geworden. Als besondere Anreizkomponente des neuen Finanzausgleichs gibt es ab dem Jahr 2005 eine Prämienregelung. Jedes Land, dessen Steuereinnahmen auf der Landesebene besser liegen, als die Entwicklung im Länderdurchschnitt (Veränderungsrate gegen Vorjahr), erhält einen Bonus. 12 Prozent des jeweiligen überdurchschnittlich erzielten Betrages bleiben im Länderfinanzausgleich unberücksichtigt. Eine zusätzliche Prämie kann danach sowohl ein Zahlerland, als auch ein Empfängerland erhalten. Finanziell kann das je Land beachtliche zweistellige Millionenbeträge jährlich ausmachen.

20 Der bundesstaatliche Finanzausgleich im Überblick 4. Dritte Stufe: Bundesergänzungszuweisungen (BEZ) Bundesergänzungszuweisungen (BEZ) als Kann-Regelung im Artikel 107 Absatz 2 des Grundgesetzes gestaltet zahlt der Bund an besonders leistungsschwache Länder. Die BEZ knüpfen teilweise an das Ergebnis des Länderfinanzausgleichs, ansonsten gibt es Zuweisungen bezogen auf Sonderbedarfe. a) BEZ nach den bis 2004 geltenden Regelungen Die bis 2004 geltenden Regelungen sehen die folgenden Bundesergänzungszuweisungen vor (Zahlen für 2004, in Millionen Euro) Art/Verwendungszweck Volumen in Mio Euro Fehlbetrags-BEZ 90 Prozent der Fehlbeträge zum Länderdurchschnitt nach LFA an Ländergruppe der LFA-Empfänger 3.040 BEZ für erhöhte Kosten politischer Führung (feste Ländergruppe, kleine Länder ohne Hamburg) 786 Sonder-BEZ zum Abbau teilungsbedingter Sonderbelastungen (nur für die neuen Länder) bis 2004 jährlich fest 10.533 Übergangs-BEZ für alte Länder (Ausgleich für Verluste durch Neuregelung ab 1995) degressiv/befristet bis Ende 2004 69 Sanierungs-BEZ für Bremen und Saarland ab 1994, degressiv/befristet, letzte Rate 2004 614 Gesamtvolumen der BEZ 2004 15.042

Der bundesstaatliche Finanzausgleich im Überblick 21 b) BEZ nach der Neuregelung ab 2005 Ab 2005 sinkt die Intensität der Fehlbetrags-BEZ (Auffüllung von Fehlbeträgen an 99,5 Prozent des Länderdurchschnitts nur mehr zu 77,5 Prozent). Sonderbelastungen für Kosten politischer Führung kleiner Länder werden vermindert auf zusammen jährlich rund 516 Millionen Euro. Die Sonderbedarfszuweisungen für den Aufbau in den neuen Ländern bleiben für das Übergangsjahr 2005 in bisheriger Höhe bestehen; die Beträge fallen jedoch bis zum Ende der Laufzeit des so genannten Solidarpakts II und enden mit Ablauf des Jahres 2019. Finanzieller Vergleich altes Recht / neues Recht Eine Abschätzung der finanziellen Auswirkungen durch den neuen Finanzausgleich wurde selbstverständlich bereits im Zuge der Verhandlungen Mitte 2001 vorgenommen. Für alle Länder hatten sich vor allem wegen eines vom Bund zugestandenen Einigungsbeitrages finanzielle Vorteile ergeben:

22 Der bundesstaatliche Finanzausgleich im Überblick Veränderungen durch den neuen Finanzausgleich gegenüber bisherigem Recht, erstellt im Jahr der Beschlussfassung (2001) Basis: Steuerschätzung Mai 2001 für das Jahr 2005, Zahlenangaben, soweit nicht anders angegeben, in Millionen Euro(ohne Vorzeichen: Entlastung; negativ/ - : Belastung) Land USt- Anteile LFA Fehl- betr.- BEZ übrige BEZ Fonds Deutsche Einheit Saldo Euro je Einwohner Nordrhein-Westfalen -790 6 - - 940 155 9 Bayern -534 90 - - 638 194 16 Baden-Württemberg -461 28 - - 552 120 11 Niedersachsen 419-79 -581-399 157 20 2 Hessen -266 62 - - 323 119 20 - Sachsen 67 20-26 26-86 19 - Rheinland-Pfalz 114 62-278 -66 202 35 9 - Sachsen-Anhalt 33 49-0 -32-51 19 - Schleswig-Holstein -16 47-107 -31 141 34 12 2 Thüringen 31 33-2 -28-33 13 - Brandenburg 47 57-14 -29-62 24 - Mecklenburg-Vorp. 27 30 4-22 - 38 21 3 Saarland 49-9 -54-15 54 25 23 - Berlin 62-357 335-69 110 82 24 - Hamburg -75 1 - - 105 30 18 21 Bremen -29-40 53-4 38 18 27 11 Nachrichtlich: FinHilfen Seehafenländer Länder zusammen -1.323 +/-0-671 -269 3.502 1.240 15 38 Differenzen in den Summen durch Rundung Die tatsächlichen Entlastungswirkungen können naturgemäß erst nach Ablauf des Jahres 2005 anhand der dann tatsächlich zu verzeichnenden Steuereinnahmen und der Entwicklung der Steuerkraftverhältnisse in den einzelnen Ländern ermittelt werden. Allerdings haben Vergleichsrechnungen, zuletzt auch für das abgelaufene Jahr 2004, die Entlastungswirkungen bestätigt, teils sogar auch deutlich übertroffen.

Der bundesstaatliche Finanzausgleich im Überblick 23 Solidarpakt II Für die neuen Länder und Berlin ist mit der Einigung auf den neuen Finanzausgleich in Form des so genannten Solidarpakts II bis Ende des Jahres 2019 ein hohes Maß an finanzieller Sicherheit geschaffen worden. Sie erhalten in dem Zeitraum 2005 bis einschließlich 2019 weitere Bundesleistungen von zusammen rund 156 Milliarden Euro. Ein Großteil davon (105 Milliarden Euro) erhalten die neuen Länder und Berlin in Form von Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen in degressiven Jahresraten gesetzlich festgeschrieben. Im Jahr 2005 wird ein Betrag von rund 10,5 Milliarden Euro geleistet, die letzte Rate für 2019 beträgt rund 2,1 Milliarden Euro. Unter den neuen Ländern und Berlin ist die prozentuale Aufteilung im Gesamtzeitraum festgeschrieben; Maßstab hierfür waren die Einwohneranteile bei der Neuregelung. Einen weiteren Teil so genannter Korb II an Leistungen ist beziffert mit einer Zielgröße für die Laufzeit des Solidarpakts II von insgesamt 100 Milliarden Mark beziehungsweise rund 51 Milliarden Euro. Diese Leistungen sind nicht gesetzlich festgelegt, sondern im Rahmen einer gemeinsamen Entschließung von Bundestag und Bundesrat anlässlich der Verabschiedung des Maßstäbegesetzes vom 12. September 2001 dargelegt:...das Finanzvolumen des Korbes II (im Vergleich zu den westdeutschen Ländern überproportionale Leistungen des Bundes u.a. für die Gemeinschaftsaufgaben und Finanzhilfen ohne IfG, EU- Strukturfondsmittel, Investitionszulage) beträgt derzeit über 10 Milliarden Mark jährlich.

24 Der bundesstaatliche Finanzausgleich im Überblick Der Bundesrat begrüßt die Bereitschaft der Bundesregierung, wie bisher in ihrer Haushaltspolitik dem Aufbau Ost hohe Priorität zuzumessen und deshalb auch weiterhin überproportionale Leistungen für die ostdeutschen Länder zu gewährleisten. Zielgröße ist dabei für die Laufzeit des Solidarpakts II ein Betrag von 100 Milliarden Mark....

Der bundesstaatliche Finanzausgleich im Überblick 25 5. Auswirkungen des Finanzausgleichs auf die Situation der Länder Gesamtvolumen der Umschichtungen im bundesstaatlichen Finanzausgleich Das System des bundesstaatlichen Finanzausgleichs hatte (nach der Stufe der Korrektur des örtlichen Aufkommens durch die Zerlegung) im Jahr 2004 folgende finanzielle Umschichtungen zur Folge: Verwendungszweck Volumen in Mrd Euro Umsatzsteuerverteilung Umsatzsteuerausgleich abweichend vom Einwohnerschlüssel +/- 6,5 Länderfinanzausgleich +/- 6,8 Finanzierung des Fonds Deutsche Einheit durch die alten Länder (letztmals 2004) - 2,1 Bundesergänzungszuweisungen an leistungsschwache Länder, alle Arten der BEZ + 15,0 Bundesstaatlicher Finanzausgleich zusammen rund 30,4 Ergebnisse des Finanzausgleichs für die einzelnen Länder im längerfristigen Vergleich Im längerfristigen Vergleich hat sich der Länderfinanzausgleich insgesamt und für die einzelnen Länder gravierend verändert. Nach der Wiedervereinigung wurde der Finanzausgleich unter den alten und unter den neuen Ländern zunächst getrennt durchgeführt. Bis zum Jahr 1994 war als Ersatzinstrument für den Finanzausgleich zugunsten der neuen Länder weitgehend kreditfinanzierte Leistungen aus dem Fonds Deutsche Einheit eingesetzt. Seit 1995 gibt es ein einheitliches System, nunmehr für die Laufzeit 2005 bis

26 Der bundesstaatliche Finanzausgleich im Überblick 2019 neu geregelt. Die folgende Übersicht zeigt die Ausgleichsbeträge für die einzelnen Länder vor der Wiedervereinigung 1990, im letzten Jahr des getrennten Ausgleichs 1994 sowie nach den aktuellen Zahlen bis zum Jahr 2004. Ergebnisse des Finanzausgleichs (Länderfinanzausgleich im engeren Sinn) in Milliarden Euro (positiv: empfangen; negativ: gezahlt) Land 1990 1994 1995 2001 2002 2003 2004 Hessen -0,7-0,9-1,1-2,6-1,9-1,9-1,5 Baden-Württemberg -1,3-0,2-1,4-2,1-1,6-2,2-2,1 Bayern 0-0,4-1,3-2,3-2,0-1,9-2,3 Hamburg 0 0,1-0,1-0,3-0,2-0,7-0,6 Nordrhein-Westfalen -0,1 0,1-1,7-0,3-1,6-0,1-0,2 Schleswig-Holstein 0,3 0,1-0,1 0,1 0,1 0,0 0,1 Saarland 0,2 0,2 0,1 0,1 0,1 0,1 0,1 Rheinland-Pfalz 0,3 0,4 0,1 0,2 0,4 0,3 0,2 Bremen 0,3 0,3 0,3 0,4 0,4 0,3 0,3 Mecklenburg-Vorpommern - 0,0 0,4 0,4 0,4 0,4 0,4 Niedersachsen 1,0 0,5 0,3 1,0 0,5 0,4 0,4 Brandenburg - 0,0 0,5 0,5 0,5 0,5 0,5 Thüringen - 0,1 0,5 0,6 0,6 0,5 0,5 Sachsen-Anhalt - 0,1 0,6 0,6 0,6 0,5 0,5 Sachsen - -0,1 0,9 1,0 1,0 0,9 0,9 Berlin - - 2,1 2,7 2,7 2,6 2,7 Ausgleichsvolumen 2,0 1,5 5,7 7,6 7,4 6,6 6,7 zusammen (Differenzen in den Summen sind rundungsbedingt.)

Der bundesstaatliche Finanzausgleich im Überblick 27 Grenzwirkungen des geltenden Ausgleichssystems - was bleibt einem Land von Mehreinnahmen? Das System des bundesstaatlichen Finanzausgleichs bewirkt, dass Steuereinnahmen dem jeweiligen Land nicht voll zugute kommen, weil entweder ein Teil davon in den Ausgleich einzuzahlen ist oder Ausgleichsleistungen geringer ausfallen. Eine Betrachtung was bleibt von Steuermehreinnahmen eines Landes gegenüber dem Status-quo nach Finanzausgleich zeigt die so genannten Grenzwirkungen des Ausgleichssystems an. Eine wesentliche Zielsetzung des ab 1. Januar 2005 neu geregelten Finanzausgleichs war es, die Eigenbehalte zu verbessern, das Ausgleichssystem sollte anreizfreundlicher werden. Die nachfolgende Übersicht zeigt am Beispiel der Ausgleichsergebnisse für 2004 zum einen die Grenzwirkungen des Ausgleichs im geltenden System, zum anderen die Grenzwirkungen, die sich bei Anwendung des neuen Finanzausgleichs ergeben hätten, wenn diese Regelung bereits in Kraft gewesen wäre. Grenzwirkung des bundesstaatlichen Finanzausgleichs (Umsatzsteuerausgleich, Länderfinanzausgleich, Fehlbetrags-BEZ) Von je 100 Euro zusätzlichen Landessteuern (zum Beispiel Erbschaftsteuer) verbleibender Betrag: 59,3 43,5 44,2 Finanzausgleich bis 2004 Finanzausgleich ab 2005 36,8 31,6 29,8 31,5 27,1 21,0 15,9 16,5 10,7 10,9 9,9 9,3 4,2 6,0 5,4 5,1 16,3 14,4 14,4 14,2 13,5 6,7 3,0 3,0 2,8 2,0 1,21,7 1,1 NRW Bayern Baden-Württ. Hessen Hamburg Rheinland- Pfalz Niedersachsen Schleswig- Holstein Berlin Sachsen Sachsen- Anhalt Brandenburg Thüringen Mecklenburg- Vorpommern Saarland Bremen

Impressum 28 Diese Broschüre wurde mit großer Sorgfalt zusammengestellt. Eine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit kann dennoch nicht übernommen werden. Herausgeber Bayerisches Staatsministerium der Finanzen Abteilung Finanzpolitik Odeonsplatz 4 80539 München www.stmf.bayern.de Stand Februar 2005 v10