Vorranggebiete im Landkreis Hersfeld-Rotenburg

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Transkript:

Vorranggebiete im Landkreis Hersfeld-Rotenburg Im 1. Entwurf des Teilregionalplans Nordhessen 2013 waren 31 Vorranggebiete für Windenergienutzung, Planung mit 3.459 ha sowie ein Bestandsgebiet mit rund 45 ha enthalten. Zu dieser Flächenkulisse sind rund 1550 überwiegend negative Stellungnahmen abgegeben worden, davon 70 Stellungnahmen von den betroffenen Gebietskörperschaften und 1420 von privaten Einwendern. Der Grundtenor der ablehnenden Stellungnahmen ist bereits zusammenfassend im vorliegenden Grundsatzpapier behandelt worden, die vorgetragenen Argumente führen in der Regel nicht zu einer Aufgabe des jeweils kritisierten Vorranggebietes. Im Folgenden werden die Vorranggebiete im Landkreis Hersfeld-Rotenburg nach Fallgruppen entsprechend dem Abwägungsergebnis zusammengefasst und in diesen Gruppen zur Abstimmung vorgelegt. Ergänzende Informationen zu den einzelnen Flächen sowie die exakte Flächengröße liegen in den bereits fortlaufend erstellten Landkreis-Listen sowie in den noch zu ergänzenden und aktualisierenden Gebiets-Steckbriefen vor, zu Einzelflächen werden im Rahmen der unten stehenden Begründungen zu den Fallgruppen ebenfalls die wichtigsten Details/Aspekte aufgeführt, soweit erforderlich. Fallgruppe 1: Beibehaltung der Vorranggebiete aus dem 1. Entwurf Die 13 Vorranggebiete hef x 02 östlich der Franzosenstraße HEF 011 Rehkopf HEF 016 Klosterstein HEF 020 Leimbachskopf HEF 024 Hornungskuppe HEF 029 Roteberg HEF 030 südwestlich Roteberg HEF 036 südlich Scheid HEF 038 Stöcking HEF 039 westlich Dinkelrode hef x 13 Aulaberge HEF 047 Aue bis Siffig; am Meiselgraben HEF 052 Gibgeskuppe werden in nahezu unveränderter Abgrenzung in den Entwurf des Teilregionalplans Energie für die 2. Anhörung und Offenlegung übernommen. Etwaige Differenzen in der Flächengröße resultieren aus erforderlichen kartographischen Korrekturen und sind nicht inhaltlich begründet. Begründung Die im Rahmen der Anhörung und Offenlegung gegen diese Vorranggebiete vorgetragenen Bedenken sind nicht so belastbar, dass sie in der Abwägung höher zu gewichten wären als das postulierte Ziel der regenerativen Energieerzeugung durch Bereitstellung von 2% der Regionsfläche für die Windenergienutzung. Die Vielzahl der vorgetragenen Bedenken insbesondere zu naturschutzfachlichen und artenschutzrechtlichen Problemstellungen sind nicht auf regionalplanerischer Ebene abschließend zu klären, sondern werden Gegenstand entsprechender Gutachten im Rahmen des späteren immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens sein. Der Erkenntnisgewinn aus der Offenlegung ist nicht so durchgreifend, dass er einen Ausschluss der Gebiete bereits zum jetzigen Zeitpunkt rechtfertigen würde. 1

Das Vorranggebiet hef x 02 ist im Zusammenhang mit HEF 002 zu betrachten, eine räumliche Verbindung ist jedoch nicht möglich, da im südlichen Bereich der Fläche ein Trinkwasserschutzgebiet Zone II zu berücksichtigen ist. Die geringfügige Flächenverkleinerung, die durch kartographische Bereinigung zustande kommt, führt zu einer Verkleinerung der Fläche auf unter 15 ha. Sie bleibt jedoch erhalten, da sie in direktem räumlichem Zusammenhang mit der Fläche HEF 002 steht. Die naturschutzfachlichen Sachverhalte, insbesondere zum Vogelzug und zum Rotmilan-Konfliktpotential (vgl. HEF 002), obliegen der Prüfung im Zulassungsverfahren. Zukünftig wird die Fläche hef x 02 in die Fläche HEF 002 integriert und unter dem Namen "Callandkopf bis Schlechteberg" geführt. Das Vorranggebiet HEF 011 liegt laut Avifauna-Gutachten der Landesregierung im Einflussbereich eines Schwarzstorch-Vorkommens. Nach aktuellem Datenmaterial der Staatlichen Vogelschutzwarte ist der Schwarzstorch-Horst jedoch nicht bestätigt, so dass die artenschutzrechtlichen Bedenken im späteren Genehmigungsverfahren geklärt werden können. Weiterhin befindet sich die gesamte Fläche im instrumentengesteuerten An- und Abflugbereich des Heeresflugplatzes Fritzlar und ist möglicherweise von einer Bauhöhenbeschränkung von 1900 ft (580 m ü. NN) betroffen. Die Geländehöhe der Fläche liegt zwischen 480 und 510 m ü. NN. Die positive Klärung einer ähnlichen Sachlage im Fall HEF 016 (siehe dort) zeigt, dass ein pauschaler Ausschluss aus diesem Grund zum jetzigen Zeitpunkt planerisch nicht gerechtfertigt wäre. Für den Standort HEF 016 wurde im bereits laufenden Genehmigungsverfahren zunächst eine Unvereinbarkeit mit den Belangen des Heeresflugplatzes Fritzlar durch die Bundeswehr konstatiert. Die gesamte Fläche befindet sich im Nahbereich des Heeresflugplatzes, in dem Luftfahrzeuge nach Instrumentenflugverfahren den Sinkflug einleiten. Dieser An- und Abflugbereich ist von einer Bauhöhenbeschränkung von 1900 ft (580 m ü. NN) betroffen. Die Geländehöhe der betroffenen Fläche liegt zwischen 480-530 m ü. NN. Dennoch hat die Bundeswehr ihre Bedenken inzwischen zurückgezogen. Zwischenzeitlich ist die Errichtung von 7 Windkraftanlagen auf der Fläche HEF 016 im BImSch-Verfahren genehmigt worden. Das Vorranggebiet HEF 020 soll trotz naturschutzfachlicher Bedenken weiterhin an der 2. Offenlegung teilnehmen. Die Erschließung der Fläche dürfte nur unter schwierigen Bedingungen möglich sein, da die Zuwegung nur von Nordosten nur über FFH-Gebiet möglich ist. In Abstimmung mit der Oberen Naturschutzbehörde sind die naturschutzfachlichen Sachverhalte aber im nachfolgenden Zulassungsverfahren abschließend zu beurteilen. Die geringfügige Flächenvergrößerung resultiert aus kartographischer Bereinigung. Das Vorranggebiet HEF 038 befindet sich westlich der Kali-Halde Hattorf, für die seitens K+S eine Haldenerweiterung beabsichtigt ist, die bei der Abgrenzung des Gebietes für die 1. Offenlegung bereits berücksichtigt worden ist. Diese ist raumordnerisch insoweit abgestimmt, dass die Erweiterung der Halde in westliche Richtung erfolgen soll. Die Detail- und Ausgleichsplanungen befinden sich im Stand der Vorbereitung der Planfeststellungsanträge. Die geplante Erweiterung erfordert Ausgleichsmaßnahmen, diese sind aktuell zum einen im südlich an die Halde angrenzenden FFH-Gebiet Stöcking-Ruppertshöhe, zum anderen im Bereich der geplanten Vorrangfläche HEF 038 vorgesehen. Die Freihaltung von Waldflächen für geplante Lebensraumaufwertungsmaßnahmen ist aber kein naturschutzrechtliches Ausschlusskriterium für Windkraftnutzung, daher ist der Forderung auf Verzicht dieses Gebietes aus regionalplanerischer Sicht zum jetzigen Zeitpunkt nicht zwingend zu folgen: Der aktuelle Kenntnisstand lässt keine gesicherte Aussage darüber zu, ob, wo und mit welcher Bedeutung Konflikte zwischen Windenergieanlagen und Naturschutzmaßnahmen im Waldgebiet westlich der Halde Hattorf zu erwarten sind. Für die Haldenerweiterung und das damit verbundene Ausgleichserfordernis gibt es noch keine genehmigungsrechtlichen Festlegungen, auch nicht in Bezug auf die Natura 2000-Verträglichkeit der Halde und ggf. notwendiger Maßnahmen zu ihrer Sicherstellung. Zukünftig geplante Auf- 2

wertungsmaßnahmen erscheinen mit einer Errichtung von WKA in diesem Gebiet zudem nicht vollständig unvereinbar. Das Genehmigungsverfahren bietet die Möglichkeit, durch eine entsprechende Festlegung der Anlagenstandorte im WKA-Gebiet Konflikte zu vermeiden. Bis auf eine geringfügige Flächenverkleinerung bedingt durch kartographische Bereinigung kann die Fläche an der 2. Offenlegung teilnehmen. Das Vorranggebiet HEF 047 wird, bis auf kartographische Korrekturen, unverändert für die 2. Anhörung und Offenlegung übernommen. Die vorgetragenen artenschutzrechtlichen Bedenken beziehen sich vorrangig auf Wochenstubenquartiere gegenüber Windenergieanlagen empfindlichen Fledermausart Große Bartfledermaus. Diese sind im nachfolgenden Genehmigungsverfahren zu klären, ebenso wie die Frage nach der Eignung der Fläche als Rotmilan-Nahrungshabitat. Die Bedenken hinsichtlich einer Landschaftsbildbeeinträchtigung werden angesichts der Prägung des Raums durch die Kalihalde Hattorf in ca. 3 km Entfernung zurückgestellt. Das Gebiet wird zukünftig unter dem Namen "Aue" geführt. Das Vorranggebiet HEF 024 trägt zukünftig den Namen "westlich Monte Kali. Die Vorranggebiete HEF 029 und HEF 030 werden zusammengelegt und zukünftig unter der Kennung HEF 029/030 "Roteberg" geführt. Die Vergrößerung der Fläche HEF 039 resultiert aus dem Entfallen eines forstfachlichen Ausschlussgrundes. Die Fläche hef x 13 wird zukünftig in das Gebiet HEF 041 integriert. Bezüglich des Vorranggebietes HEF 052 haben sich trotz der vehement vorgetragenen Bedenken aus der Kommune keine neuen belastbaren Erkenntnisse ergeben, ein imissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren ist in Vorbereitung. Fallgruppe 2: Modifizierung von Vorranggebieten aus dem 1. Entwurf Untergruppe 2.1: Erweiterung Die 2 Vorranggebiete HEF 003 Eichkopf HEF 055 Küppel, Wildacker werden erweitert und nehmen erneut an der nächsten Anhörung und Offenlegung teil. Begründung: Gegen das Vorranggebiet HEF 003 bestehen naturschutzfachliche Bedenken, da unter anderem eine Landschaftsbildbeeinträchtigung befürchtet wird. Mit Einhaltung eines 1000 m-abstandes zum Ahlheimer im Süden der Fläche wird dieses Argument aus regionalplanerischer Sicht ausreichend berücksichtigt. Weiterhin besteht die Befürchtung, dass sich ein Konfliktpotential im Zusammenhang mit Rotmilan-Brutvorkommen und Nahrungsflügen über die bewaldete Bergkuppe abzeichnen könnte. Trotz bestehender Bedenken wird dem Erweiterungswunsch der Zu- BRA-Kommunen teilweise entsprochen und einer geringfügigen Erweiterung nach Norden, unter Berücksichtigung des 500 m-abstandes um den Brutstandort, zugestimmt. Um die Gesamtsituation, z.b. auch die schwierige Erschließbarkeit nochmals klären zu können, soll das Gebiet erneut an der 2. Offenlegung teilnehmen. Die Fläche HEF 055 befindet sich im 5 km-puffer um Mopsfledermaus-Wochenstuben im Bereich der Gemeinde Haunetal und wird deshalb derzeit im Auftrag des HMWEVL gutachterlich 3

auf mögliche Beschränkungen hinsichtlich einer Windenergienutzung untersucht. Die erheblichen naturschutzfachlichen Bedenken werden daher vorerst zurückgestellt. Die Fläche kann entsprechend komplett, ergänzt um die bislang unberücksichtigten Flächen des Suchraums, an der 2. Offenlegung teilnehmen. Untergruppe 2.2: Reduzierung Die 9 Vorranggebiete HEF 002 Callandkopf bis Schlechteberg HEF 005 Junkerwald HEF 027 südöstlich Heringen HEF 028 Waltersberg HEF 041 Rehkuppe HEF 044 Frohnkreuzkopf (Rimberg) HEF 054 westlich von Forsthaus von Stein und der A 7 HEF 051 Eichberg HEF 056 Wehneberg werden in reduzierter Abgrenzung in den 2. Entwurf des Teilregionalplans Nordhessen Energie aufgenommen und nehmen in dieser Form erneut an der nächsten Anhörung und Offenlegung teil. Begründung: Die in Vorbereitung eines Genehmigungsverfahrens durchgeführten Untersuchungen zum Vorranggebiet HEF 002 stützen die Befürchtung, dass sich ein sehr hohes Konfliktpotential im Zusammenhang mit Rotmilan-Brutvorkommen und Nahrungsflügen über die bewaldeten Bergkuppen abzeichnet. Da die Gesamtsituation jedoch noch nicht abschließend geklärt ist, wird das Gebiet in reduziertem Umfang an der 2. Anhörung und Offenlegung teilnehmen. Die Berücksichtigung des Trinkwasserschutzgebietes Zone II im nördlichen Bereich der Fläche führt zu einer weiteren minimalen Reduzierung. Zukünftig wird die Fläche HEF 002 unter dem Namen "Callandkopf bis Schlechteberg" geführt, das kleine Gebiet hef x 02 wird in die Fläche integriert. Im gleichen Zusammenhang ist das Vorranggebiet HEF 005 zu beurteilen. Auch hier erfolgt lediglich eine Berücksichtigung des Mindestabstands zu einem Rotmilan-Horststandort von 500 m im Wald. Das ursprünglich recht große Vorranggebiet HEF 027 ist aus unterschiedlichen Gründen reduziert worden. Ein Teilbereich entfällt durch die Berücksichtigung eines nordwestlich gelegenen Campingplatzes. Eine weitere Reduzierung im nördlichen Bereich ist durch die ungeeigneten Untergrundverhältnisse in Form von Dolinen und Erosionsstrukturen bedingt. Die offene Grünlandstruktur stellt darüber hinaus ein geeignetes Brut- uns Nahrungshabitat für den Rotmilan dar. Für die verbleibende Restfläche im südlichen Bereich ist ein Genehmigungsverfahren in Vorbereitung. Im Zuge der vorbereitenden Untersuchungen wurden auf der untersuchten Teilfläche Wochenstubenquartiere der Fledermausarten Kleiner Abendsegler und Bechsteinfledermaus kartiert, die wiederum eine Umsetzbarkeit des Südteils der Restfläche verhindern. Es verbleibt nunmehr nur noch eine sehr kleine Fläche, deren Realisierungsfähigkeit hinsichtlich noch zu beachtender Rotmilan-Belange im Rahmen des bereits in Vorbereitung befindlichen immissionsschutzrechtlichen Zulassungsverfahrens geklärt werden muss. Die Reduzierung des Vorranggebietes HEF 028 im Südosten resultiert, neben der Berücksichtigung des Rotmilans, aus der Anwendung des Umfassungs-Aspektes in Bezug auf die Ortslage Heringen-Herfa. Die Fläche befindet sich im Genehmigungsverfahren (10 Windkraftanlagen), in dem auch die Bedrängungswirkung geprüft wird. 4

Für die Verkleinerung der Fläche HEF 041 im Süden sind artenschutzfachliche Bedenken ausschlaggebend. Hier erfolgt eine Berücksichtigung des Mindestabstands zu einem Rotmilan- Horststandort von 500 m im Wald. Den Hinweisen zu Schwarzstorch-Nahrungsflügen ist im nachfolgenden Zulassungsverfahren nachzugehen. Nach Berücksichtigung der Stellungnahme des Hessischen Rundfunks hinsichtlich der Einhaltung eines 1200 m-abstandes zum Sender verbleibt von der Fläche HEF 044 eine Teilfläche von 20 ha im Westen des Suchraumes. Trotz der Lage im südöstlichen Randbereich des Vogelschutzgebietes "Knüll" bestehen keine grundsätzlichen Bedenken aus naturschutzfachlicher Sicht. Da an diesem Standort keine erhebliche Beeinträchtigung der Erhaltungsziele des VSG durch Windenergieanlagen zu erwarten ist und die Fläche durch ihre Lage an der BAB 5 infrastrukturell vorbelastet ist, kann die Teilfläche an der 2. Anhörung und Offenlegung teilnehmen.. Sie wird zukünftig unter dem Namen "Frohnkreuzkopf" geführt. Das Vorranggebiet HEF 051 kann ebenfalls an der 2. Anhörung und Offenlegung teilnehmen, da die naturschutzfachlichen Bedenken zum Uhu-Brutvorkommen im Steinbruch Hufeliede und zum Rotmilan-Brut- und Nahrungshabitat zurückgestellt wurden. Bei der Flächenabgrenzung wurde jedoch das Vogelrastgebiet Witfeld berücksichtigt, woraus die Verkleinerung im südwestlichen Bereich resultiert. Die weitergehenden artenschutzrechtlichen Fragen sind auf der nachfolgenden Genehmigungsebene zu klären. Die Fläche wird zukünftig mit der Bestandsfläche HEF_B_01 zusammengelegt und unter dem Namen "Eichberg" mit der Kennung HEF 51 geführt. Das Vorranggebiet HEF 054 liegt westlich der A 7. In dem Waldbereich südlich und südwestlich der Fläche sind drei Rotmilan-Brutvorkommen bekannt. Aus Sicht der Fachbehörde sprechen erhebliche naturschutzfachliche Bedenken gegen die Ausweisung dieser Fläche, da mit einem signifikant erhöhtem Tötungsrisiko für den Rotmilan bei Nahrungsflügen über die Vorrangfläche zum Nahrungshabitat A 7 zu rechnen sei. Aus Sicht der Regionalplanung ist die Ausweisung dieser Fläche wegen ihrer Nähe zur A 7 jedoch sinnvoll. Zudem ist gegenüber dem ohnehin erheblichen Tötungsrisiko bei Nutzung der Autobahn als Nahrungshabitat nicht von einer signifikanten Erhöhung durch eine mögliche Windkraftnutzung auszugehen. Daher bleibt die Fläche nach Berücksichtigung des 500 m-abstandes um den nächstgelegenen Brutstandort im Wald in der Gebietskulisse für die 2. Offenlegung. Mögliche Konsequenzen für die Windenergienutzung, die sich aus der relativen Nähe zu bekannten Wochenstuben der Mopsfledermaus ergeben könnten, werden derzeit im Auftrag des HMWEVL gutachterlich untersucht. Das Vorranggebiet HEF 056 ist immissionsschutzrechtlich genehmigt und befindet sich in der Umsetzung, 7 von 8 beantragten WEA sind im Bau. Die Verkleinerung im südlichen Bereich der Fläche resultiert aus der intensiven Naherholungsnutzung, der durch die Aussparung des Waldes mit Erholungsfunktion Stufe I Rechnung getragen wurde. Die Windgeschwindigkeit, die nach dem Gutachten des TÜV Süd ursprünglich als unzureichend eingestuft wurde, konnte in einem Gutachten, das durch das IWES methodisch bestätigt wurde, und durch die Daten eines Windmessmastes validiert werden. Fallgruppe 2.3: Neue Abgrenzung Das Vorranggebiet HEF 021 (Lehnkopf über Siebertsberg bis Kirchenkopf) wird in überarbeiteter Abgrenzung in den 2. Entwurf des Teilregionalplans Nordhessen Energie aufgenommen und nimmt in dieser Form erneut an der nächsten Anhörung und Offenlegung teil. 5

Begründung: Die Neuabgrenzung des Vorranggebietes HEF 021 erfolgt aus zwei Gründen: Zum einen macht die Überprüfung des Umfassungs-Aspektes in Bezug auf die Ortslage Heringen-Herfa eine deutliche Reduzierung erforderlich. Mit einem 20% Flächenanteil an der Gemarkungsfläche, wie mit dem Flächenzuschnitt aus dem 1. Planentwurf vorgesehen, wäre Heringen im Vergleich mit sämtlichen anderen Kommunen in der Planungsregion überproportional von einer Windenergienutzung betroffen. Daher wird unter Anwendung der Umfassungs-Kriterien für den Heringer Ortsteil Herfa der südliche Gebietsteil in einer Größenordnung von 200 ha reduziert. Diese Verringerung führt zu einer deutlichen Verbesserung der Situation für Herfa. Zum anderen kann aber eine Vergrößerung des Vorranggebietes in Nähe zur A 4 im Nordwesten in der Gemarkung Friedewald und im Nordosten um insgesamt ca. 60 ha erfolgen, da eine Einbeziehung von autobahnnahen Flächen regionalplanerisch sinnvoll ist. Die ursprünglich berücksichtigte Problematik Wald mit Erholungsfunktion Stufe I obliegt ebenso wie die naturschutzfachlichen Bedenken hinsichtlich Vogelzug, die vor allem den nördlichen Bereich parallel zur Autobahn betreffen, der Prüfung im nachgeordneten Zulassungsverfahren. Im Bereich des nunmehr verbleibenden Vorranggebietes HEF 021 ist zwischenzeitlich ein Genehmigungsverfahren für die Errichtung von 16 Windkraftanlagen eingeleitet worden. Die Fläche trägt zukünftig den Namen "Gaishecke". Fallgruppe 3: Streichung von Vorranggebieten aus dem 1. Entwurf Die 6 Vorranggebiete HEF 001 Mosenberg HEF 012 Franzosenstraße HEF 025 Eisenberg, Holsteinkopf, Oberste Liesburg HEF 032 westlich Weißenborn HEF 042 Steinküppel hef x 015 Raststätte Rimberg werden für den 2. Entwurf des Teilregionalplans Nordhessen Energie nicht weiterverfolgt und nehmen nicht mehr an der zweiten Anhörung und Offenlegung teil. Begründung: Die Streichung des Vorranggebietes HEF 001 sowie des mit ihm verbundenen Flächenteils ESW 041 im Werra-Meissner-Kreis wird notwendig durch die Überprüfung des Umfassungs-Aspektes in Bezug auf die Ortslagen Cornberg-Königswald und Rockensüß sowie Rotenburg-Dankerode und Seifertshausen. Dadurch ergibt sich ebenfalls eine Entlastung für die Ortslagen Waldkappel- Stolzhausen und Gehau im Werra-Meissner-Kreis. Gegen die ursprüngliche Fläche bestanden darüber hinaus erhebliche naturschutzfachliche Bedenken aufgrund ihrer Lage in einem überregional bedeutsamen Vogelzugkorridor. Für das Vorranggebiet HEF 012 haben sich im Rahmen von Voruntersuchungen in Vorbereitung eines Genehmigungsverfahrens für die Fläche HEF 002 artenschutzrechtliche Bedenken verdichtet. Die Untersuchungen stützen die ursprüngliche Befürchtung hinsichtlich dieses größtenteils unbewaldeten Gehölzoffenland-Standorts, dass in diesem Bereich ein sehr hohes Konfliktpotential durch zahlreichen Rotmilan-Brutvorkommen und Nahrungsflügen besteht. Da eine Genehmigungsfähigkeit von Windenergieanlagen daher fachlich nicht gesehen wird, wird nun für die 2. Offenlegung auf eine Ausweisung dieser Fläche verzichtet. Für das Vorranggebiet HEF 025, das im VSG Knüll liegt, kann aufgrund zwischenzeitlich durchgeführter Untersuchungen nunmehr eine erhebliche Beeinträchtigung der Erhaltungsziele des VSGs nun nicht mehr ausgeschlossen werden, da sich ein Schwarzstorch-Brutvorkommen im nordöstlichen Bereich der Fläche befindet. Dieser wird auch durch die aktuellen Schwarz- 6

storch-daten der Staatlichen Vogelschutzwarte bestätigt. Die Fläche wird daher nicht mehr weiterverfolgt. Für das Vorranggebiet HEF 032 haben sich zwischenzeitlich naturschutzfachliche Bedenken bestätigt, dass die Fläche stark durch staunasse Bereiche geprägt ist, die als geschützte Biotope gemäß 30 BNatSchG substantiiert sind. Artenschutzrechtliche Bedenken bestehen außerdem hinsichtlich eines Uhu-Brutvorkommens im nordöstlich gelegenen Steinbruch. Da im Norden der Gemeinde Friedewald direkt an der A 4 erhebliche Flächenausweitungen zugunsten der Windenergienutzung vorgenommen werden konnten, kann den naturschutzfachlichen Bedenken auch aus regionalplanerischer Sicht gefolgt und auf diese weniger geeignete Fläche verzichtet werden. Die Streichung des Vorranggebietes HEF 042 gründet auf der ablehnenden Stellungnahme der Deutschen Flugsicherung wegen der zu erwartenden Beeinträchtigung der An- und Abflugmodalitäten des Sonderlandeplatzes Bad Hersfeld. Durch die erforderliche Flächenverkleinerung - bedingt durch kartographische Anpassung an den aktualisierten Siedlungsbestand - erfüllt das Vorranggebiet hef x 015 das Kriterium der Mindestgröße von 15 ha nicht mehr, das Argument der räumliche Nähe zu HEF_044 ist durch die deutliche Verkleinerung dieser Fläche um den östlichen, benachbarten Teil nicht mehr haltbar. Daher erfolgt die Streichung dieser Kleinfläche, die vermutlich nur Platz für eine Anlage bieten würde. Fallgruppe 4: Neuvorschläge aus der Suchraumkulisse durch die Verwaltung Die 12 Suchraumflächen HEF 015 Auerhahnsberg HEF 017 Stubbachshöhe HEF 018 Höhwald, Eichkopf HEF 022 Hohberg bis Gebrannter Kopf HEF 023 Wüstung Hammundseiche HEF 026 Stangenrück HEF 031 Stellerskuppe hef x 10 Zwischen A4 und Landesstraße HEF 037 nördlich Wippershainer Höhe HEF 045 Sternberg (Mengshäuser Kuppe) hef x 17 nördlich der A7 (Werngeskuppe) HEF 048 nördlich von Eichenberg werden neu als Vorranggebiete in den Regionalplanentwurf zur 2. Anhörung und Offenlegung aufgenommen. Begründung: Die ursprüngliche Suchraumkulisse ist vor dem Hintergrund der Ergebnisse aus der 1. Offenlegung erneut überprüft worden, um aus diesem Flächenpool unter Würdigung neuer Erkenntnisse, z. B. aus dem Avifauna-Konzept, weitere Flächen zu ermitteln. Dabei hat die Fachbehörde teilweise ihre ursprünglichen naturschutzfachlichen Bedenken zurückgestellt und der vertieften Prüfung im Rahmen des späteren Genehmigungsverfahrens überantwortet. Der westliche Teil des Suchraums HEF 015 (bis zum Auerhahnsberg) wird trotz naturschutzfachlicher Bedenken für die 2. Offenlegung vorgesehen, da aus regionalplanerischer Sicht die Aspekte Fledermausschutz, Vorkommen von Buchen-Altholz-Beständen und Vogelzug bislang nicht so tiefgreifend belegt sind, dass sie bereits zum jetzigen Zeitpunkt zu einem Verzicht auf 7

das Gebiet führen sollten. Auch das bisher ins Feld geführte und weiterhin vermutete Schwarzstorch-Vorkommen in diesem Raum ist durch die aktualisierten Daten der Staatlichen Vogelschutzwarte nicht bestätigt worden, sondern muss im Rahmen eines späteren Genehmigungsverfahren wie die übrigen Aspekte auch - vertieft untersucht werden. Das Vorranggebiet trägt zukünftig den Namen östlich des Auerhahnsberg. Bedingt durch die erneute Verschneidung führt der Wegfall bisheriger weicher forstfachlicher Ausschlusskriterien (Saatgutbestände) im Falle des Suchraums HEF 017 zu seiner deutlichen Vergrößerung. Da auch ein vermutetes Schwarzstorch-Vorkommen in diesem Raum nach dem Datenmaterial der Staatlichen Vogelschutzwarte (s.o.) aktuell nicht bestätigt werden konnte, entfällt ein weiterer Hinderungsgrund für eine Aufnahme der Fläche als Vorranggebiet. Da sich die Erschließung des Gebietes über die A 4 anbietet, wird die Fläche in die Gebietskulisse aufgenommen und kann an der 2. Anhörung und Offenlegung teilnehmen. Die artenschutzrechtlichen Belange sind im Genehmigungsverfahren zu klären. Im Rahmen der erneuten Überprüfung der Suchraumkulisse hat die Fachbehörde im Fall der Flächen HEF 018 und HEF 022 ihre ursprünglichen Bedenken zurückgestellt. Die naturschutzfachlichen Sachverhalte, insbesondere zu Vogelzug und Schwarzstorch-Nahrungsflügen sowie die schwierige Erschließung, wären im nachfolgenden Zulassungsverfahren zu klären. Die beiden Flächen befinden sich im instrumentengesteuerten An- und Abflugbereich des Heeresflugplatzes Fritzlar und sind bei einer Geländehöhe zwischen 470 und 520 m ü. NN möglicherweise von einer Bauhöhenbeschränkung auf 1900 ft (580 m ü. NN) betroffen. Da sich jedoch in ähnlichen Fällen eine positive Klärung im Genehmigungsverfahren ergeben hat, kann der Aspekt Bauhöhenbeschränkung nicht als pauschaler Ausschlussgrund gelten. Die Fläche wird daher für die 2. Offenlegung vorgesehen. Die Aufnahme einer südlich an die A 4 angrenzenden Teilfläche des Suchraums HEF 023 erfolgt auf Vorschlag der Gemeinde Friedewald und bietet sich wegen seiner direkten Lage an der A 4 an. Die Abgrenzung der Fläche erfolgt so, dass nicht nur der Wald mit Erholungsfunktion Stufe I ausgespart, sondern der gesamte südöstliche Teilbereich freigehalten wird. Damit wird einerseits der Erholungsnutzung in diesem Bereich Rechnung getragen, andererseits aber auch der Heringer Ortsteil Herfa nicht übermäßig belastet. Die naturschutzfachlichen Bedenken bezüglich Vogelzug sind im nachfolgenden Genehmigungsverfahren zu prüfen. Die Fläche trägt zukünftig den Namen "nördlich Hammundseiche". Die Nicht-Ausweisung des Suchraums HEF 026 in unmittelbarer Autobahnnähe an der Anschlussstelle Friedewald im 1. Planentwurf beruhte auf einem Irrtum der Regionalplanung und wird hiermit für die 2. Offenlegung korrigiert. Ein Teil der Fläche die Offenlandbereiche auf Friedewälder Gemarkung - sind bereits mit Anlagen bebaut, die nördlich angrenzenden Bereiche werden von der Gemeinde Ronshausen i.s. einer interkommunalen Planung befürwortet. Trotz deren Lage im Landschaftsschutzgebiet Seulingswald und entsprechender naturschutzfachlicher Bedenken ist aus Sicht der Regionalplanung eine Aufnahme der Fläche aufgrund infrastruktureller Vorbelastung durch die A 4 und das Vorranggebiet Industrie und Gewerbe (Planung und Bestand) jenseits der Autobahn vertretbar. Die Fläche wird zukünftig mit der ebenfalls direkt südlich an Autobahn und Anschlussstelle liegenden hef_x_10 zusammen geführt und als "Stangenrück/an der A 4" bezeichnet. Die Neuausweisung der Fläche hef x 10 erfolgt in Verbindung mit HEF_026 (s.o.). Aus naturschutzfachlicher Sicht bestehen jedoch erhebliche Bedenken wegen ihrer Lage in einer bedeutsamen Vogelzuglinie. Die eingehende Prüfung kann im nachfolgenden Zulassungsverfahren erfolgen. 8

Nachdem sich ein benachbarter Schwarzstorch-Horst nach den aktuellen Daten der Staatlichen Vogelschutzwarte für die vergangenen 5 Jahre nicht bestätigt hat, wird der Suchraum HEF 031 wegen seiner Nähe zur A 7 sowie der insgesamt guten Erreichbarkeit als weiteres Vorranggebiet für die 2. Offenlegung aufgenommen. Gravierende entgegenstehende Belange sind derzeit nicht erkennbar. Im Rahmen der erneuten Überprüfung der Suchraumkulisse hat die Fachbehörde im Fall des Suchraums HEF 037 ihre ursprünglichen Bedenken zurückgestellt. Die naturschutzfachlichen Sachverhalte, insbesondere zum Brutvorkommen des Wanderfalken sowie die Nachbarschaft zu möglichen Schwarzstorch-Nahrungshabitaten, obliegen der Prüfung im nachfolgenden Zulassungsverfahren. Die Platzrunde des Sonderlandeplatzes Johannesberg samt Sicherheitspuffer ist bei der Abgrenzung des neuen Vorranggebietes bereits berücksichtigt worden, ebenso wie ein Puffer zum Wanderfalken-Brutplatz. Auch beim Suchraum HEF 045 wurden im Rahmen der erneuten Überprüfung der Suchraumkulisse durch die Fachbehörde die ursprünglichen Bedenken zurückgestellt. Bei Einhaltung eines Abstandes zum Aussichtsturm der Mengshäuser Kuppe kann der südliche Teil der Fläche an der 2. Anhörung und Offenlegung teilnehmen. Die naturschutzfachlichen Sachverhalte, insbesondere zum Rotmilan-Brutvorkommen und zur Beeinträchtigung von Landschaftsbild und Erholungsfunktion obliegen der Prüfung im nachfolgenden Zulassungsverfahren, wobei die Sichtbeziehungen zur Rhön durch die Abgrenzung der Fläche bereits berücksichtigt worden sind. Die Fläche wird zukünftig mit der Fläche hef_x_17 zusammengelegt und unter dem Namen "Sternberg, Werngeskuppe" geführt Die Neuausweisung des Suchraums hef x 17 erfolgt in Verbindung mit der Fläche HEF 045 (s.o.). Die Aufnahme dieser kleinen Fläche, die Teil des Höhenzugs bis zur Mengshäuser Kuppe ist, erscheint aufgrund ihrer Nähe zur A 7 sinnvoll. Die Prüfung der naturschutzfachlichen Sachverhalte kann im nachfolgenden Zulassungsverfahren erfolgen. Der Suchraum HEF 048 soll an der 2. Anhörung und Offenlegung teilnehmen, da sich der Schwarzstorch-Brutverdacht in diesem Raum nicht bestätigt hat. Das neue Vorranggebiet bildet den nördlichen Abschluss des ebenfalls neu aufgenommenen Gebietes FD 003. Allerdings können derzeit noch laufende vertiefte Untersuchungen zur Mopsfledermaus zu einem anderen Ergebnis hinsichtlich einer endgültigen Ausweisung als Vorranggebiete führen. Fallgruppe 5: Umgang mit den Bestandsgebieten aus dem 1. Entwurf Beschlussfassung: Das einzige Bestandsgebiet im Landkreis Hersfeld-Rotenburg HEF B 01 wird zukünftig mit der Fläche HEF 051 zusammengelegt und unter dem Namen "Eichberg" geführt. Begründung: Für die 2. Offenlegung werden von den bisherigen Vorranggebieten, Bestand nur noch die Flächen bzw. Teilflächen in den Regionalplan-Entwurf aufgenommen, die dem 1000 bzw. 600 m- Abstandskriterium zum Siedlungsbestand bzw. zur Außenbereichsbebauung entsprechen. Außerdem werden bei ihrer Abgrenzung auch die im LEP festgelegten Mindestabstände zu Infrastruktureinrichtungen berücksichtigt. Bei der Bestandsfläche in Schenklengsfeld ergibt aber nur ein minimaler Anpassungsbedarf. (zur weiteren inhaltlichen Begründung siehe HEF 051 unter Pkt.2.2 Reduzierung) 9

Gesamtbeschluss: Im Landkreis Hersfeld-Rotenburg werden insgesamt 37 Vorranggebiete für Windenergienutzung mit einer Gesamtfläche von rd. 3.122 ha im 2. Entwurf des Teilregionalplans Nordhessen Energie ausgewiesen und damit Gegenstand der 2. Anhörung und Offenlegung. Diese sind in der Landkreis-Tabelle mit Stand Oktober 2014 im Einzelnen aufgelistet und erläutert sowie in dem entsprechenden Kartenauszug dargestellt. 10