Informationsblatt zum Scheidungsverfahren



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Transkript:

A n w a l t s k a n z l e i H e i k o H e c h t & K o l l e g e n K a n z l e i f ü r S c h e i d u n g s r e c h t Informationsblatt zum Scheidungsverfahren I. Scheidungsvoraussetzungen - wann kann die Scheidung beantragt werden? II. Scheidungsverfahren - wie wird die Scheidung eingeleitet? III. Scheidungsanwalt - brauche ich einen Anwalt? IV. Scheidungsfolgen - was muss bei einer Scheidung geregelt werden? V. Scheidungsvereinbarung - was kann ich sonst noch regeln? VI. Scheidungskosten - wie viel kostet eine Scheidung? VII. Verfahrenskostenhilfe - wer kann Verfahrenskostenhilfe beantragen? I. Scheidungsvoraussetzungen: Grundsätzlich wird die Ehe durch eine Scheidung aufgelöst. Auch bei einer kurzen Ehedauer ist das Trennungsjahr abzuwarten. Eine Annulierung der Ehe ist nur in Ausnahmefällen Scheinehe, Täuschung des Ehegatten über Vorstrafen etc. möglich. Es muss zunächst die 1-jährige Trennungszeit abgewartet werden, wobei auch eine räumliche Trennung (Einstellung sämtlicher Versorgungsleistungen für den anderen Ehegatten) innerhalb der gemeinsamen Ehewohnung mitgerechnet wird. Voraussetzung ist neben dem Trennungsjahr, dass die Ehe zerrüttet ist. Das Gericht prüft diesen Tatbestand nicht, wenn sich die Ehegatten über die Scheidung und die Scheidungsfolgen einig sind. Ist dies nicht der Fall, muss die Zerrüttung der Ehe gerichtlich geklärt werden. Eine Zerrüttung ist anzunehmen, wenn die Eheleute getrennt leben und keinerlei Hoffnung besteht, dass sie die eheliche Lebensgemeinschaft wieder aufnehmen werden. Eine Scheidung erfolgt somit, wenn o die Ehegatten mindestens 1 Jahr getrennt leben und übereinstimmend die Scheidung wollen oder o die Ehegatten mindestens 3 Jahre getrennt leben, auch wenn lediglich 1 Ehegatte die Scheidung will, der andere dagegen nicht. 4 Fallgruppen sind zu unterscheiden: 1. Scheidung nach weniger als 1 Jahr Trennungszeit Die Fortsetzung der Ehe muss für den antragstellenden Ehegatten aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine sog unzumutbare Härte darstellen. Seite 1 von 5

Solche Umstände sind anzunehmen, wenn der andere Ehegatten in einer neuen Beziehung lebt der andere Ehegatte Alkoholiker ist der Ehegatte in der Ehe misshandelt wurde die Ehefrau von einem anderen Mann ein Kind erwartet sexuelle Erniedrigung durch den anderen Ehegatten. Lebt lediglich der antragstellende Ehegatte in einer neuen Lebensgemeinschaft und will schnell geschieden werden, ist er lediglich auf den Ablauf des 1-jährigen Trennungsjahres zu verweisen. 2. Einverständliche Scheidung nach 1-jähriger Trennung Ist das Trennungsjahr abgelaufen eine Trennung ist auch innerhalb der gemeinsamen Ehewohnung möglich gilt die Ehe als zerrüttet, wenn beide Ehegatten dem Gericht gegenüber übereinstimmend erklären, die Scheidung zu wollen. Einig sein müssen sich die Ehegatten neben Trennungszeitpunkt und Zustimmung zur Scheidung auch hinsichtlich Ehegattenunterhalt Verteilung von Hausrat und Ehewohnung Bei gemeinsamen Kindern über Kindesunterhalt, Umgangsrecht sowie Sorgerecht. Die Gerichte prüfen obige Punkte bei Ablauf des 1-jährigen Trennungsjahr und übereinstimmenden Scheidungsantrag jedoch in der Regel nicht genau nach. 3. Nicht einverständliche Scheidung bei Trennungszeit von weniger als 3 Jahren Leben die Ehegatten länger als 1 Jahr, aber noch nicht 3 Jahre getrennt und erteilt der andere Ehegatte nicht seine Zustimmung zur Scheidung, muss der scheidungswillige Ehegatte das Scheitern der Ehe ggf. durch Zeugen beweisen. 4. Scheidung nach mehr als 3 Jahren Trennung: Nach einer Trennungszeit von mehr als 3 Jahren, gilt die Ehe unweigerlich als zerrüttet, eines weiteren Beweises bedarf es dann nicht. Der Scheidungsgrund spielt dann keine Rolle mehr. Der Ausspruch der Scheidung erfolgt selbst dann, wenn der andere Ehegatte der Scheidung nicht zustimmt. II. Scheidungsverfahren Scheidungsantrag Zur Einleitung Scheidungsverfahren muss ein Ehegatte einen Scheidungsantrag durch einen Anwalt stellen lassen. Der Anwalt reicht dann den Scheidungsantrag beim örtlich zuständigen Familiengericht ein. Seite 2 von 5

Beispiel: Anwaltskanzlei Heiko Hecht & Kollegen Rechtsanwalt Heiko Hecht Am Kaiserkai 1 20457 Hamburg Amtsgericht Hamburg, Familiengericht Sievekingplatz 1 20355 Hamburg Scheidungsantrag der Frau Helga Muster, Am Kaiserkai 1, 20457 Hamburg, -Antragstellerin- Prozessbevollmächtigte: Anwaltskanzlei Heiko Hecht & Kollegen Rechtsanwalt Heiko Hecht Am Kaiserkai 1 20457 Hamburg gegen Herrn Robert Muster, Am Kaiserkai 1, 20457 Hamburg -Antragsgegner- Wegen Ehescheidung Gegenstandswert vorläufig: 13.500 EUR Namens und in Vollmacht der Antragstellerin wird beantragt, die am 19.08.1995 vor dem Standesamt Starnberg zur Heiratsregister-Nr. 2387/95 geschlossene Ehe der Parteien zu scheiden. Begründung: Die Ehegatten haben wie im Antrag angegeben, die Ehe miteinander geschlossen. Eine Kopie der Heiratsurkunde ist beigefügt. Aus der Ehe sind keine Kinder hervorgegangen Die Ehe der Parteien ist gescheitert. Die Ehegatten leben seit dem 12.07.2000 voneinander getrennt. Die Parteien lebten zunächst unter Einstellung jeglicher Versorgungsleistung in der ehemals gemeinsamen Ehewohnung Am Kaiserkai 1, 20457 Hamburg voneinander getrennt. Am 10.09.2000 ist die Antragstellerin aus der Ehewohnung ausgezogen, die nunmehr von dem Antragsgegner allein bewohnt wird. Seite 3 von 5

Beweis: Parteivernehmung Der Antragsgegner wird der Scheidung zustimmen. Die Ehegatten lehnen ein weiteres Zusammenleben ab. Beweis: Parteivernehmung Die Parteien haben sich über die Folgesachen wie folgt geeinigt: Die Ehegatten verzichten wechselseitig auf Unterhalt. Die Ehewohnung wird vom Antragsgegner weiterbewohnt. Der Hausrat ist geteilt. Der Versorgungsausgleich ist durchzuführen. Andere Familiensachen sind nicht anhängig. Die Parteien verfügen über folgende Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit: Die Antragstellerin über 2.000 EUR monatlich, der Antragsgegner über 2.500 EUR, so dass von einem vorläufigen Gegenstandswert von 13.500 EUR ausgegangen wird. (Unterschrift) Rechtsanwalt III. Der Scheidungsanwalt Sind sich auseinandergehende Eheleute über die zu regelnden Folgesachen in allen Punkten einig, kann zwecks Kostenminimierung das Scheidungsverfahren mit nur einem Anwalt durchgeführt werden. In dieser Mindestbesetzung kann dann ein Scheidungsverfahren durchgeführt werden, wenn der Antragsteller keine eigenen Anträge stellt (dafür müsste er dann einen eigenen Rechtsanwalt beauftragen) und dem Scheidungsantrag zustimmt. IV. Die Scheidungsfolgen Im Einzelnen sind folgende Scheidungsfolgen anlässlich einer Trennung und Scheidung zu regeln: Elterliche Sorge und Umgang für gemeinsame minderjährige Kinder Kindesunterhalt Ehegattenunterhalt (Trennungs- und nachehelicher Unterhalt) Gesetzlicher Versorgungsausgleich (Ausgleich der von den Ehepartnern in der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften) Ehelicher Hausrat Besitzverhältnisse an der Ehewohnung oder am Familienheim Güterrechtliche Regelungen (Zugewinngemeinschaft/Gütertrennung/Gütergemeinschaft) Gemeinschaftliches Vermögen Sonstiges (Krankenversicherung, steuerrechtliche Fragen) Seite 4 von 5

V. Die Scheidungsvereinbarung Mit einer scheidungserleichternden Vereinbarung können Sie unnötigen Streit im Scheidungsverfahren vermeiden. Hierdurch werden konkret die Folgen einer Scheidung geregelt und es kann ein langwieriges streitiges Gerichtsverfahren mit ungewissem Ausgang vermieden werden. Wirtschaftlich soll das bestmögliche Ergebnis für Sie erzielt werden. Von existenzieller Bedeutung ist hierbei oftmals die einvernehmliche Regelung des Unterhalts als auch der Vermögensauseinandersetzung. Jedenfalls kann der Abschluss einer fairen und ausgewogenen Scheidungsvereinbarung zur Wiederherstellung eines neuen Familienfriedens führen und auch ihr persönliches Wohlbefinden verbessern. Gerade im Hinblick auf gemeinsame Kinder ist eine Verbesserung der persönlichen Beziehung außerordentlich wichtig. VI. Die Scheidungskosten Die Durchführung einer Scheidung löst zahlreiche Gebühren und Kosten aus. Neben den Anwaltskosten fallen Gerichtskosten an. Letztere können bei streitigen Verfahren und bei eventuell notwendig werdenden Beweisaufnahmen mit Sachverständigengutachten erheblich sein. Soll eine notarielle Scheidungsvereinbarung getroffen werden, fallen zusätzlich Notarkosten an. Diese lassen sich wegen bestehenden Formerfordernissen oft nicht vermeiden. Bei der Auseinandersetzung einer gemeinschaftlichen Immobilie fallen zusätzlich Grundbuchgebühren an. Bei Bedürftigkeit kann für ein gerichtliches Scheidungsverfahren Prozesskostenhilfe beantragt werden oder von dem wirtschaftlich stärkeren Ehepartner kann ein Prozesskostenverschuss verlangt werden. VII. Verfahrenskostenhilfe Verfügen Ehegatten über lediglich geringe oder gar keine Einkünfte, kann Verfahrenskostenhilfe beantragt werden. Dies bedeutet, es müssen keine Gerichtskosten eingezahlt werden, zumeist sind die Anwaltsgebühren niedriger (abhängig von der Höhe des Einkommens sind Anwaltskosten dann entweder in Raten zu zahlen oder aber überhaupt nicht). Um Verfahrenskostenhilfe zu beantragen, muss ein spezielles Antragsformular (sog. Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse) ausgefüllt werden. Sie können dieses Formular übers Amtsgericht oder über Ihren Anwalt beziehen. Dem Antrag muss ein Einkommensnachweis, Ihr Mietvertrag und Belege über sonstige Verbindlichkeiten wie Darlehensraten etc., um die Sie Ihr Einkommen bereinigen können, beigefügt werden. Eine Verpflichtung zur Mitwirkung eines Anwalts bei der gerichtlichen Antragstellung besteht nicht, ist aber empfehlenswert, da fehlende Belege (Belegpflicht) zur Versagung der Verfahrenskostenhilfe führen können. Der Antrag kann vorab oder gleichzeitig mit der Scheidungsantragsschrift oder dem Erwiderungsschriftsatz bei Gericht eingereicht werden. Voraussetzung für die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe ist, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder verteidigung hinreichend Aussicht auf Erfolg bietet, und zwar in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht. So wird regelmäßig ein Verfahrenskostenantrag für eine Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahres ohne Vorliegen der besonderen Voraussetzungen für eine solche Scheidung, abschlägig beschieden werden. Seite 5 von 5