Gebührenordnung zur Friedhofssatzung der Stadt Lindenfels

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Transkript:

Gebührenordnung zur Friedhofssatzung der Stadt Lindenfels Aufgrund der 5 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung v. 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz v. 27.05.2013 (GVBl. I S. 218), der 1 bis 6 a und 9, 10 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben v. 24.03.2013 (GVBl. I S. 134) und des 36 der Friedhofssatzung der Stadt vom 10.04.2014 hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Lindenfels in der Sitzung vom 10.04.2014 für die Friedhöfe der Stadt Lindenfels folgende beschlossen: Gebührenordnung zur Friedhofssatzung I. Gebührenpflicht 1 Gebührenerhebung Für die Inanspruchnahme (Benutzung) der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen und Anlagen im Rahmen der Friedhofssatzung der Stadt Lindenfels sowie für damit zusammenhängende Amtshandlungen (gebührenpflichtige Leistungen) werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührenordnung erhoben. 2 Gebührenschuldner (1) Schuldnerin oder Schuldner der Gebühren für Leistungen nach der Friedhofssatzung sind: a) Die Antragstellerin oder der Antragsteller. b) Bei Bestattungen die Personen, die nach dem Hessischen Friedhofs- und Bestattungsgesetz (FBG) bei Verstorbenen die erforderlichen Sorgemaßnahmen zum Schutz der Gesundheit und der Totenruhe zu veranlassen haben. Angehörige in diesem Sinne sind der Ehegatte, der Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz, Kinder, Eltern, Enkel, Geschwister sowie Adoptiveltern und kinder. Lebte der Verstorbene im Zeitpunkt seines Todes in einem Krankenhaus, einer Pflege- oder Gefangenenanstalt, einem Heim, einer Sammelunterkunft oder einer ähnlichen Einrichtung, so ist der Leiter/-in dieser Einrichtung oder deren Beauftragte Verpflichteter im obigen Sinne, wenn Angehörige innerhalb der für die Bestattung bestehenden Zeit nicht aufzufinden sind. c) Bei Umbettungen und Wiederbestattungen i. S. v. 13 Abs. 3 der Friedhofssatzung ausschließlich die Antragstellerin oder der Antragsteller. d) Diejenige Person, die sich der Stadt gegenüber schriftlich zur Tragung der Kosten verpflichtet hat. (2) Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner. 1

3 Entstehung der Gebührenschuld, Fälligkeit (1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme von Leistungen nach der Friedhofssatzung. (2) Die Gebühren sind 4 Wochen nach Bekanntgabe des entsprechenden Gebührenbescheids fällig. 4 Rechtsbehelfe/Zwangsmittel (1) Die Rechtsbehelfe gegen Gebührenbescheide aufgrund dieser Satzung regeln sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der jeweils gültigen Fassung. (2) Für die zwangsweise Durchsetzung der im Rahmen dieser Satzung erlassenen Gebührenbescheide gelten die Vorschriften des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung. II. Gebührenarten 5 Aufbewahrungsraum (Kühlzelle) Für die Benutzung der Kühlzelle bis zu 3 Tagen wird eine Gebühr von 125,00 erhoben, je weiterer angefangener Tag 50,00. 6 Bestattungsgebühren mit Nutzung der Trauerhalle (1) Für das Ausheben und Schließen eines Grabes, ohne den Transport des Sarges von der Trauerhalle zum Grab sowie ohne das Absenken des Sarges in das Grab, mit Nutzung der Trauerhalle werden folgende Gebühren erhoben: a) Bei der Bestattung der Leiche Verstorbener ab dem vollendeten 5. Lebensjahr in einer Wahlgrabstätte 1.250,00 b) Bei der Bestattung der Leiche Verstorbener bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 825,00 (2) Bei der Beisetzung von Aschenresten wird für den Erdaushub und Schließen, ohne den Transport der Urne von der Trauerhalle zum Grab sowie ohne das Absenken der Urne in das Grab, mit Nutzung der Trauerhalle folgende Gebühr erhoben: 700,00 (3) Bei der Beisetzung von Aschenresten in Urnenwänden wird für das Öffnen und Schließen der Urnenkammer mit Nutzung der Trauerhalle ohne Transport der Urne von der Trauerhalle zur Urnenwand, folgende Gebühr erhoben: 600,00 2

(4) Für die Bestattung von totgeborenen Kindern, die vor Ablauf des sechsten Schwangerschaftsmonats verstorben sind und Föten wird keine Gebühr erhoben. (5) Für den Fall, dass die Trauerhalle nicht genutzt wird, reduziert sich die Gebühr - der Abs. 1 3 jeweils um 150,00. 7 Umbettungsgebühren Für Umbettungen werden folgende Gebühren erhoben. Die Umbettungsgebühren umfassen folgende Tätigkeiten der Stadt (1) Umbettung einer Leiche a) innerhalb desselben Friedhofs nach einem anderen Friedhof innerhalb der Stadt 2.475,00 b)in eine andere Stadt 1.650,00 (2) Für die Umbettung der Leiche eines Kindes unter 5 Jahren beträgt die Gebühr 50 % der vorstehenden Sätze. (3) Für die Umbettung einer Aschenurne a) innerhalb desselben Friedhofs 550,00 nach einem anderen Friedhof innerhalb der Stadt b) in eine andere Stadt 275,00 c) aus einer Urnenwand 175,00 8 Erwerb von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten, Urnenwahlgrabstätten, Urnenkammern (1) Für die Überlassung einer Wahlgrabstätte für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit gem. 18 Abs. 1 der Friedhofssatzung) und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und anlagen werden folgende Gebühren erhoben: a) Einzelgräber (einstellig) 1.125,00 b) Doppelgräber (zweistellig) 1.925,00 c) Familiengrab (dreistellig) 2.725,00 d) Familiengrab (vierstellig) 3.525,00 e) Kindergrab bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 725,00 f) Urnengrab 925,00 g) Anonymes Urnengrab /halbanonymes Urnengrab 800,00 h) Urnenkammer 1.150,00 3

(2) Für die Verlängerung des Nutzungsrechts ist für jede Wahlgrabstätte bzw. Urnenwahlgrabstätte ( 18, 20, 24, 25 der Friedhofssatzung) pro Jahr 1/25 der vorgenannten Gebühr zu erheben. (3) Für den Wiedererwerb einer Urnenkammer ( 23 der Friedhofssatzung) gilt Abs. 2) entsprechend. 9 Kosten für Grabräumung Die Kosten der Grabräumung werden aufwandsbezogen in Rechnung gestellt. 10 Verwaltungsgebühren (1) Für Amtshandlungen und sonstige Verwaltungstätigkeiten der Friedhofsverwaltung, die sie auf Veranlassung oder überwiegend im Interesse einzelner vornimmt, erhebt die Stad folgende Verwaltungskosten (Gebühren und Auslagen). Kostenpflicht besteht auch, wenn ein auf Vornahme einer Amtshandlung oder sonstigen Verwaltungstätigkeit gerichteter Antrag oder ein Widerspruch zurückgenommen, abgelehnt oder zurückgewiesen, oder die Amtshandlung zurückgenommen oder widerrufen wird. a) Für die Prüfung und Genehmigung der Errichtung und Veränderung von Grabmalen, Grabeinfassungen sowie sonstigen Grabausstattungen 35,00 b) Ausstellung Leichenpass 25,00 c) Bescheinigung zur Feuerbestattung 20,00 (2) Die Kostenschuld entsteht mit Eingang des Antrages. Die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages. (3) Die Verwaltungskosten werden sofort fällig. (4) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet, a) wer die Amtshandlung oder sonstige Verwaltungstätigkeit der Stadt veranlasst oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird, b) wer die Kosten durch eine vor der zuständigen Stadt abgegebene oder ihr mitgeteilten Erklärung übernommen hat, c) wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner. 11 Inkrafttreten Diese Gebührenordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Die Satzung wird hiermit ausgefertigt: 4

Lindenfels, den 10. April 2014 Der Magistrat Helbig Bürgermeister Amtliche Bekanntmachung der Gebührenordnung erfolgte im Bergsträßer Anzeiger am 22.04.2014 5