r _ LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. WAHLPERIODE VORLAGE 16/ 1793 alle Abg.

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Transkript:

Ministerium für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport des Landes Nordrhein-Westfalen Die Ministerin r--------_ Mimsterlum für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Spo des Landes Nordrhem-Westfalen, 40190 Düsseldorf An die Mitglieder des Landtags Nord rhein-westfalen 40221 Düsseldorf LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. WAHLPERIODE VORLAGE 16/ 1793 alle Abg. -;". März 2014 Seite 1 von 2 Manfred Walhorn Telefon 0211 837-2612 Telefax 0211 837-2578 manfred.walhorn@mfkjks.nrw.de "Fragen und Antworten zu U3/Ü3" Liebe Kolleginnen und Kollegen, vor Ort haben die Kommunen und die Träger mit großer Unterstützung des Landes und des Bundes die Betreuungsplätze tür die unterdreijährigen Kinder in einer gemeinsamen Kraftanstrengung massiv ausgebaut, um den Rechtsanspruch nun auch für diese Altersgruppe erfüllen zu können. In Nordrhein-Westfalen haben wir, und dafür bin ich allen Beteiligten dankbar, den Rechtsanspruch nicht durch den Bau getrennter "Kinderkrippen" nur für die Jüngsten realisiert, sondern die Kommunen und Träger haben bestehende Einrichtungen erweitert und vielerorts neue Einrichtungen mit neuen Plätzen für alle Altersjahrgänge gebaut. Parallel zum U3-Ausbau konnten die Kommunen und Träger damit auch das Betreuungsangebot für die älteren Kinder verbessern. So hat sich die Besuchsquote der Dreijährigen in Kindertageseinrichtungen in Nordrhein-Westfalen zwischen 2006 und 2013 von etwa 65% auf rund 86% deutlich erhöht. In diesem Zusammenhang wird an Sie und auch an mich häufig die Sorge herangetragen, dass Eltern, die sich erst zu einem späteren Besuch ihres Kindes in der Kita entscheiden, keinen Platz für ihr Kind be- Dienstgebäude und Lleferanschrift: Haroldstraße 4 40213 Düsseldorf Telefon 0211 837-02 Telefax 0211 837-2200 poststelle@mfkjks.nrw.de www.mfkjks.nrw.de Öffentliche Verkehrsmittel: Rhembahn Limen 704, 709, 719 Haltestelle Poststraße

kommen. Deshalb möchte ich darauf hinweisen, dass der Rechtsan- Seite 2 von 2 spruch auf einen Kita-Platz für die Kinder ab Vollendung des dritten Lebensjahres seit 1996 besteht und gleichrangig neben dem Anspruch der jüngeren Kinder steht. Die Kommunalen Jugendämter sind sich dieser Verantwortung auch bewusst, wie die Erhöhung der Betreuungsquote für die dreijährigen Kinder zeitgleich mit dem U3-Ausbau belegt. Auch die Anmeldezahlen der Jugendämter für das kommende Kindergartenjahr zeigen im Vergleich zum laufenden Kindergartenjahr erstmalig wieder eine Steigerung der Platzzahlen für Kinder ab drei Jahren. Mit den beigefügten Informationen möchte ich Sie bei der Beantwortung häufiger Fragen zum Ausbau der Betreuungsangebote und zur Veränderung der Kita-Landschaft unterstützen. Für weitere Informationen und Beratungen können sich die Beteiligten auch gern an die Task-Force U3-Ausbau in meinem Hause wenden. Mit freundlichen Grüßen ~ JcPc.-!-V Ute Schäfer

Fragen und Antworten zur Betreuung von U3- und Ü3-Kindernin Kindertageseinrichtungen 1. Kann vor dem Hintergrund des U3-Ausbaus der Rechtsanspruch der Kinder ab drei Jahren auf einen Betreuungsplatz in einer Kindertageseinrichtung nach wie vor erfüllt werden? Der Rechtsanspruch auf einen Platz in einer Kindertageseinrichtung für die Kinder, die das dritte Lebensjahr vollendet haben, gilt bereits seit 1996. Umsetzen müssen ihn die örtlichen Jugendämter und es kann davon ausgegangen werden, dass der Bedarf auch erfüllt wird. Das haben Jugendämter, die kürzlich zu einer entsprechenden Anhörung im Landtag eingeladen waren, grundsätzlich bestätigt. Nicht garantiert werden kann in jedem Einzelfall, dass ein Kind einen Platz in einer ganz bestimmten Einrichtung bekommt. Das allerdings war auch vor dem U3-Ausbau nicht der Fall. Dabei ist folgendes zu berücksichtigen: Mit der Umsetzung des seit dem 01. August 2013 geltenden Rechtsanspruchs auf einen Betreuungsplatz für ein- und zweijährige Kinder geht eine strukturelle Veränderung der Kita-Landschaft einher. Um den erhöhten Betreuungsbedarf bedienen zu können, wurden viele bestehende Kindertageseinrichtungen um- und ausgebaut und es gibt natürlich auch eine Vielzahl von Neubauten. Im Rahmen dieses Prozesses kann es dazu kommen, dass eine einzelne Kindertageseinrichtung weniger Ü3-Kinder, dafür aber jetzt U3-Kinder aufnehmen kann. Dafür entstehen an anderer Stelle neue Einrichtungen mit neuen Plätzen für Kinder ab drei Jahren. Beispiel: In einem Stadtteil gibt es bisher zwei Kindertageseinrichtungen, die dort ausschließlich Kinder von 3-6 Jahren betreuen (Ü3). Nunmehr entsteht im Stadtteil ein weiterer Neubau einer Kindertageseinrichtung mit 15 Plätzen für Unterdreijährige (U3) und 35 Plätzen für Ü3- Kinder. Die beiden schon bestehenden Kitas werden ebenfalls um 20 U3-Plätze erweitert, durch die Umstrukturierung fallen hier aber 15 Plätze für Ü3-Kinder weg. Insgesamt gibt es jetzt im Stadtteil 35 U3-Plätze und 20 Ü3-Plätze mehr als vorher. Dabei ist ein Teil der bisherigen Ü3-Plätze "in die neue Kita gewandert". Deshalb werden Drei- und Vierjährige jetzt in einer Umstellungszeit vor allem in der neu gebauten Kita aufgenommen. Im Ergebnis gibt es im Stadtteil keinen Engpass "für Ü3-Kinder", sondern im Gegenteil eine bessere Versorgung mit mehr Plätzen auch für die Neuaufnahme von drei- und vierjähren Kindern. Allerdings gibt es diese Plätze in der neuen Kita. Diesen Prozess auch regional und stadtteilbezogen entsprechend zu planen und zu steuern, ist eine klassische Aufgabe der örtlichen Jugendhilfeplanung. Dabei sollen die Jugendämter die Belange von Familien mit mehreren Kindern im Kita-Alter besonders berücksichtigen, damit Geschwisterkinder nicht in verschiedene Kitas gebracht werden müssen.

2 2. Das, Land NRW fördert den Ausbau von U3-Betreuungsplätzen seit 2010 mit erheblichen finanziellen Mitteln. Die so geschaffenen Plätze dürfen für die jeweilige Dauer der Zweckbindungsfrist nur mit U3-Kindern belegt werden. Ist eine Lockerung bzw. Flexibilisierung der Förderrichtlinien seitens der Landesregierung möglich/wird sie angestrebt? Die Umsetzung des U3-Rechtsanspruches hat alle Beteiligten vor große Herausforderungen gestellt. So sind in Nordrhein-Westfalen allein in der Zeit vom Kindergartenjahr 2010/2011 bis zum Kindergartenjahr 2014/2015 (nach der Anzahl der von den Jugendämtern zum 15.03 gemeldeten Plätze) über 66.000 neue Plätze für die Betreuung der unterdreijährigen Kinder entstanden. Hierzu beigetragen hat sicherlich in einem erheblichen Maße auch das zusätzliche finanzielle Engagement des Landes. So wird die nordrhein-westfälische Landesregierung von 2010 bis Ende 2014 allein im Rahmen der Investitionsförderung und im Rahmen des Belastungsausgleichs rund 928 Mio. Euro für den U3-Ausbau bereitgestellt haben. Eine Änderung der Förderrichtlinien ist rückwirkend weder möglich noch wäre sie zielführend. Die Förderung des U3-Ausbaus erfolgte sowohl mit Mitteln des Bundes als auch des Landes. Bei jeder finanziellen Förderung mit öffentlichen Mitteln des Bundes, der Länder und Kommunen sind die Fördermittel zweckgebunden und dürfen nicht für andere als für den konkret beantragten Zweck verwendet werden. Bei der Förderung von Baurnaßnahmen für die Umsetzung des Rechtsanspruches für einund zweijährige Kinder bedeutet dies, dass Plätze, die mit öffentlichem Geld entstanden sind (und dies können bei Neubauten bis zu 18.000 Euro pro Platz sein) auch für die Betreuung unterdreijähriger Kinder zu nutzen sind. Die Zweckbindungsfrist, beträgt bei Neubaumaßnahmen 20 Jahre und bei Umbauten 5 Jahre. Diese klaren und eindeutigen Regelungen ergaben sich von Beginn der Förderung an sowohl aus den Vorgaben des Bundes und der für alle Länder geltenden Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern als auch aus der Förderrichtlinie für das Investitionsprogramm und den entsprechenden Bewilligungsbescheiden. Ein Ermessen der Verwaltung besteht insoweit nicht. Das heißt aber nicht, dass Plätze unbesetzt bleiben müssen, wenn der U3- Betreuungsbedarf im Bezirk des Jugendamtes erfüllt ist. Dann können auch auf geförderten U3-Plätzen mit Zustimmung des Jugendamtes und solange die U3-Bedarfe erfüllt sind, Ü3-Kinder betreut werden. 3. Werden Eltern durch den intensiven U3-Ausbau dazu gedrängt, Ihre Kinder bereits mit einem oder zwei Jahren zur Betreuung in eine Kindertageseinrichtung zu geben, um überhaupt noch einen Betreuungsplatz zu bekommen? Ist ihr Wunsch- und Wahlrecht beschränkt, wenn sie Ihre Kinder erst mit drei Jahren in einer bewusst ausgewählten Einrichtung betreut wissen wollen, dort jedoch wegen der bevorzugten Aufnahme von U3-Kindern kein Platz mehr frei ist? Durch die Einführung des Rechtsanspruchs von Kindern unter drei Jahren auf eine Betreuung in einer Kindertageseinrichtung oder in Kindertagespflege wurde die

3 Rechtsposition von Kindern und Eltern gestärkt. Beide Betreuungsansprüche, die der über- als auch der unterdreijährigen Kinder, stehen gleichrangig nebeneinander. Es ist das nach wie vor geltende Recht der Eltern, selbst darüber zu bestimmen, wann ihr Kind eine Kindertageseinrichtung besuchen soll. Es ist Aufgabe der örtlichen Jugendhilfeplanung, auf die individuellen Bedarfslagen mit entsprechenden Betreuungsangeboten zu reagieren und einen wohnortnahen Betreuungsplatz vorzuhalten. Kinder in der Kindertagesbetreuung in Nordrhein-Westfalen werden ganz überwiegend in altersgemischten Einrichtungen betreut. So sind beim U3-Ausbau in der Regel keine "Krippeneinrichtungen" entstanden, bei denen die Kinder die Einrichtung nach Vollendung des dritten Lebensjahres wechseln müssen. Es gibt jedoch keinen Anspruch auf einen bestimmten Platz in einer bestimmten Kita. Es wird aber sicherlich vor Ort darauf hingearbeitet, den Wünschen von Eltern zu entsprechen. Dies gilt z.b. in ganz besonderem Maße für die Betreuung von Geschwisterkindern, die gleichzeitig eine Kindertageseinrichtung besuchen. Sind in einer gewünschten Kita alle Plätze bereits anderweitig vergeben oder belegt, sind die örtlichen Jugendämter verpflichtet, Eltern einen angemessenen und zumutbaren Betreuungsplatz für ihr Kind anzubieten. 4. Geht der Ausbau von Betreuungsplätzen für Kinder unter drei Jahren in Kindertageseinrichtungen zu Lasten der Kindertagespflege? Der mit Wirkung zum 01. August 2013 in Kraft getretene Betreuungsanspruch der ein- und zweijährigen Kinder umfasst das Recht auf eine Betreuung in einer Kindertageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Die Eltern können im Rahmen ihres Wunsch- und Wahlrechts und bezogen auf das vorhandene Platzangebot grundsätzlich frei zwischen beiden Betreuungsformen wählen. Zur Gewährleistung des Anspruchs hat die Landesregierung nicht nur den Ausbau von Kindertageseinrichtungen, sondern auch den Ausbau der Platzangebote in Kindertagespflege in erheblichem Umfang investiv gefördert. Beide Betreuungsformen schließen sich dabei nicht gegenseitig aus, sondern ergänzen einander, um den individuellen Betreuungswünschen bestmöglich nachzukommen. Viele Eltern wählen für ihre kleinen Kinder bewusst das familiennahe Angebot der Kindertagespflege. Für das Kindergartenjahr 2014/2015 haben die Jugendämter 41.204 Tagespflegeplätze für unterdreijährige Kinder gemeldet. Das ist im Vergleich zum Kindergartenjahr 2013/2014 nochmals eine Steigerung um 2.888 Plätze.