Spitzenausgleich Strom- und Energiesteuer

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Transkript:

Spitzenausgleich Strom- und Energiesteuer Anforderungen an KMU ab 2013

Gliederung Überblick Rechtsgrundlagen Spitzenausgleich - Theorie anhand 10 StromStG notwendige Formulare in der Praxis Vordruck 1450!! Entlastungsantrag Vordruck 1449! Vordruck 1458 Vordruck 1459! Nachweis Energieeffizienzsystem Selbsterklärung KMU für eigenständige Unternehmen Selbsterklärung KMU

Rechtsgrundlagen Stromsteuergesetz und Stromsteuerverordnung Energiesteuergesetzt und Energiesteuerverordnung Spitzenausgleich-Effizienzsystemverordnung (SpaEfV)

10 StromStG (1) Die Steuer für nachweislich versteuerten Strom, den ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes für betriebliche Zwecke, ausgenommen solche nach 9 Absatz 2 oder Absatz 3, entnommen hat, wird auf Antrag nach Maßgabe der Absätze 2 bis 8 erlassen, erstattet oder vergütet, soweit die Steuer im Kalenderjahr den Betrag von 1 000 Euro übersteigt. Eine nach 9b mögliche Steuerentlastung wird dabei abgezogen. Die Steuer für Strom, der zur Erzeugung von Licht, Wärme, Kälte, Druckluft und mechanischer Energie entnommen worden ist, wird jedoch nur erlassen, erstattet oder vergütet, soweit die vorgenannten Erzeugnisse nachweislich durch ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes genutzt worden sind. Abweichend von Satz 3 wird die Steuer auch in dem in 9b Absatz 1 Satz 3 genannten Fall erlassen, erstattet oder vergütet. Erlass-, erstattungs- oder vergütungsberechtigt ist das Unternehmen des Produzierenden Gewerbes, das den Strom entnommen hat. (1a) (weggefallen) (2) Erlassen, erstattet oder vergütet werden für ein Kalenderjahr 90 Prozent der Steuer, jedoch höchstens 90 Prozent des Betrags, um den die Steuer im Kalenderjahr den Unterschiedsbetrag übersteigt zwischen 1. 2. dem Arbeitgeberanteil an den Rentenversicherungsbeiträgen, der sich für das Unternehmen errechnet, wenn in dem Kalenderjahr, für das der Antrag gestellt wird (Antragsjahr), der Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung 20,3 Prozent und in der knappschaftlichen Rentenversicherung 26,9 Prozent betragen hätte, und dem Arbeitgeberanteil an den Rentenversicherungsbeiträgen, der sich für das Unternehmen errechnet, wenn im Antragsjahr der Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung 19,5 Prozent und in der knappschaftlichen Rentenversicherung 25,9 Prozent betragen hätte. Sind die Beitragssätze in der Rentenversicherung im Antragsjahr niedriger als die in Satz 1 Nr. 2 genannten Beitragssätze, so sind die niedrigeren Beitragssätze für die Berechnung des Arbeitgeberanteils nach Satz 1 Nr. 2 maßgebend. (3) Die Steuer wird nach den Absätzen 1 und 2 erlassen, erstattet oder vergütet, wenn 1. das Unternehmen für das Antragsjahr nachweist, dass es a) b) ein Energiemanagementsystem betrieben hat, das den Anforderungen der DIN EN ISO 50001, Ausgabe Dezember 2011, entspricht, oder eine registrierte Organisation nach Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des

18 StromStV Deutsche Akkreditierungsstelle GmbH (DAkkS)! Liste der akkreditierten Konformitätsbewertungsstellen:! www.dakks.de Deutsche Akkreditierungs- und Zulassungsgesellschaft für Umweltgutachter mbh (DAU)! Liste der zugelassenen Umweltgutachter mit Zulassungsbereich! www.dau-bonn-gmbh.de -> Zuständig für fachliche Rückfragen im Zusammenhang mit der Nachweisführung

Vordruck 1450 Entlastungsantrag nach 10 StromStG und 55 EnergieStG

Zusammenfassung Vordruck 1449 erleichterte Möglichkeiten der Nachweisführung 5 SpaEfV im Antragsjahr 2013 Variante 1 - Horizontaler Ansatz bei vollständiger Umsetzung (auch für einzelne Anlagen oder Standorte) Zertifikat nach DIN EN ISO 50001 (oder 16001 - nur noch 2013) oder Überprüfungsbescheinig ung oder Überwachungsaudit Energiemanagementsystem Umweltmanagementsystem EMAS-Registerurkunde oder aktualisierte Umwelterklärung oder Überprüfungsauditbesch einigung Alternatives System Energieauditbericht nach DIN EN 16247-1 (Anlage 1 SpaEfV) oder Anforderungen Anlage 2 SpaEfV -> Testate müssen mind. 25 % des gesamten Energieverbrauchs des Unternehmens abdecken -> alle Anforderungen/ Erklärungen für das Antragsjahr 2013 dürfen nicht älter als 01.01.2012 sein

Zusammenfassung Vordruck 1449 erleichterte Möglichkeiten der Nachweisführung 5 SpaEfV im Antragsjahr 2013 Variante 2 - Vertikaler Ansatz bei Beginn einer schrittweisen Einführung Verpflichtende Erklärung der Geschäftsführung eines der folgenden Systeme einzuführen: Energiemanagementsystem Umweltmanagementsystem Alternatives System zur Verbesserung der Energieeffizienz und Nennung eines Energiebeauftragten (der die notwendigen Befugnisse hat) und Nachweis des Beginns der Einführung des Systems mit mindestens folgenden Maßnahmen: für Energiemanagementsystem für Umweltmanagementsystem für Alternatives System in Form einer "Erfassung und Analyse eingesetzter Energieträger" (Anlage 2 Nr. 1 der Verordnung)

in Form einer "Erfassung und Analyse eingesetzter Energieträger" (Anlage 2 Nr. 1 der Verordnung)

Vordruck 1458/1459 Selbsterklärung für KMU

Vordruck 1458 Definition KMU Jahresumsatz Mitarbeiterzahl max. 50 Mio. EUR und oder weniger als 250 Jahresbilanzsumme max. 43 Mio. EUR

Entlastungs antrag Vordruck 1450 neu Nachweis Energieeffizienzsystem Vordruck 1449 + Selbsterklärung KMU Vordruck 1458 oder Vordruck 1459 alt allgemeine antragsbegründende Unterlagen (Rechnungen, Lohnjournal, Bestände Energieerzeugnisse usw.) Beschreibung der wirtschaftlichen Tätigkeiten Vordruck 1402 bei Weitergabe von Nutzenergie an andere UPG Selbsterklärung Vordruck 1456 Aufstellung über Zuordnung der Energiemengen für Nutzengergie

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!