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Unterlagen/Jahrgänge, die ab dem 01.01.2018 können. en von A bis Z Das Handelsgesetzbuch (HGB) verpflichtet Kaufleute zur Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen ( 238, 257, 261 HGB). Aus steuerlichen Gründen haben alle Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft die Aufbewahrungsvorschriften nach 147 Abgabenordnung (AO) zu erfüllen. Neben den o.g. Vorschriften finden sich weitere unterschiedliche Regelungen zu den en in diversen Gesetzen und Verordnungen so z.b.: Produkthaftungsgesetz ProdHaftG Steuerrecht EStG, KStG, GewStG Zivilrecht BGB, ZPO Aktiengesetz AktG Banken- und Versicherungsgesetz Beamtenrecht Röntgenverordnung RöV Verordnung über Entsorgungsfachbetriebe EfbV Strahlenschutzverordnung StrlSchV Die handels- und steuerrechtlichen Vorschriften zur Aufzeichnung von Geschäftsvorfällen und zur Aufbewahrung von Schriftgut stimmen nur zum Teil überein. Aus steuerlichen Gründen sind sämtliche Geschäftsunterlagen und sonstige Unterlagen (wie z.b. DVDatenträger und Mikrofilme) aufzubewahren, die für die Besteuerung von Bedeutung sind. Die handelsrechtlichen Vorschriften haben damit für die betriebliche Praxis nicht die Bedeutung, wie sie den steuerrechtlichen Aufbewahrungsvorschriften zukommt. Im Folgenden werden daher vornehmlich die steuerrechtlichen en dargestellt. Darüber hinaus ist zu beachten, dass die gem. der Abgabenordnung ( 147) mit dem Schluss des Kalenderjahres beginnt, in dem der Jahresabschluss aufgestellt worden ist. Daraus ergibt sich, dass die aller zum Jahresabschluss gehörenden Unterlagen ebenfalls mit dem Schluss des Kalenderjahres beginnt, in dem der Jahresabschluss erstellt wurde. Seite 1 von 6

A An-, Ab- und Ummeldungen der AOK und Ersatzkassen 6 2011 Angebotsunterlagen, die nicht zum Auftrag geführt haben 0 Angebotsunterlagen, die zum Auftrag geführt haben 6 2011 Anlagevermögen Anlageverzeichnisse Anträge auf Arbeitnehmersparzulage 6 2011 Anwesenheitsliste (z.b. Stempelkarten) soweit für Lohnbuchhaltung erforderlich B Bankauszüge, Bankbelege Beitragsabrechnungen zur Sozialversicherung Belastungsanzeigen (intern und extern) Belege, Sammelbelege, Beleglisten soweit Buchungsunterlagen Bestell- und Auftragsunterlagen 6 2011 Beteiligungsunterlagen Betriebsabrechnungsbögen Betriebskostenabrechnungen Betriebstagebücher (EfbV) 5 2012 Bewirtungsunterlagen Bilanzen Bilanzen und Bilanzanlagen Buchungsanweisungen Bürgschaftsinformationen (nach Vertragsende) 6 2011 D Darlehensunterlagen Dateien (soweit Verfahrensdokumentationen) ( 47 AO) Dauerauftragsunterlagen 6 2011 Debitorenbuchhaltung Depotbücher, Depotauszüge und Depotbestätigungen Doppelbesteuerungsunterlagen 6 2011 Seite 2 von 6

E EDV-Unterlagen, soweit zum Verständnis der Buchführung erforderlich (z. B. Ablaufdiagramme, Blockdiagramme und ähnliche Organisationsbeschreibungen) Effektenkassenquittungen, Effektenempfangsbescheinigungen (soweit Buchungsbelege), Effektenbuch Einheitswertunterlagen E-Mails mit steuerrelevantem Inhalt Essenmarkenabrechnungen F Fahrtkostenerstattungsunterlagen Frachtbriefe Freistempelabrechnungen G Gebäude- und Grundstücksunterlagen (Bauakten, Baupläne, Schätzungen, Genehmigungen, Abrechnungen über Anschaffungsoder Herstellungskosten), soweit Inventar Gehaltslisten Geschäftsberichte Geschäftsbriefe 6 2011 Geschenknachweise Gesellschafterversammlung /-beschlüsse (Protokolle und sonstige Unterlagen) Gewinn- und Verlustrechnungen Grundbuch- und Journalblätter, wenn Inventare Gründungsakten der Gesellschaft Gutachten Gutschriften, Gutschriftsanzeigen H Handelsbriefe 6 2011 Handelsbücher Hauptbücher Hauptversammlungen (Beschlüsse, Protokolle, sonstige Unterlagen) Seite 3 von 6

I Inkassobücher, -karteien, -quittungen Inventare, Inventarnachweise Inventurunterlagen für Bilanzierungszwecke J Jahresabschluss Jahreslohnnachweise für Berufsgenossenschaften Journale für Hauptbuch und Kontokorrent K Kassenberichte Kassenbücher und -blätter Kassenzettel Kontenpläne und -änderungen Kontoauszüge Konzernabschlüsse, Konzernlageberichte Kostenträgerrechnungen Krankenhaus-Buchführungsunterlagen Kreditorenbuchhaltung L Lastschriftanzeigen Lieferscheine, wenn Buchungsunterlagen Lohnkontenarten Lohnlisten Lohnsteuer-Jahresausgleichsunterlagen (für Arb./Angest.) M Mahnvorgänge 6 2011 Maschinenkarteikarten (Inventur) Mietverträge (nach Vertragsende) 6 2011 N Nebenbücher Seite 4 von 6

O Offenbarungseidanträge 6 2011 P Pachtverträge (nach Vertragsende) 6 2011 Patente und Patentunterlagen, nach Ablauf des Patents 6 2011 Patientenakten (Krankengeschichte) ambulant und stationär 30 1987 Pensionskassenunterlagen Personalunterlagen 6 2011 Pfändungsunterlagen Prämienunterlagen, z. B. über Versicherungsprämien, soweit Buchungsunterlagen Provisionsabrechnungen mit Unterlagen Prüfungsberichte des Abschlussprüfers Q Qualitätsmanagement-Unterlagen Quittungen, wenn Buchungsunterlagen R Rechnungen und Rechnungsunterlagen Rechtsstreitfälle mit allen Unterlagen, Klageakten nach Verfahrensabschluss 6 2011 Reisekostenabrechnungen Repräsentationsaufwendungen (Unterlagen) S Saldenbilanzen Saldenlisten Scheck- und Wechselunterlagen Schriftwechsel 6 2011 Schriftwechsel (auch innerbetrieblich) 6 2011 Sozialversicherungsunterlagen 6 2011 Spendenbescheinigungen Strahlenschutz-Anwendungen (Röntgenaufnahmen-RöV)* Strahlenschutz-Anwendungen (Röntgenbehandlung-RöV)* 30 1987 Seite 5 von 6

S Strahlenschutzbelehrungen (RöV)* 30 1987 Strahlenschutzgesundheitsakte (RöV)* 30 1987 Strahlenschutzmessergebnisse (RöV)* 30 1987 T Telefonkostennachweise U Überstundenlisten Unterlagen über dubiose Forderungen, Dubiosenbücher V Vermögensverzeichnis Versand- und Frachtunterlagen Versorgungsunterlagen, soweit Buchungsunterlagen VwL-Unterlagen W Wareneingangs- und -ausgangsbücher Wechsel Z Zessionen 6 2011 Zinsabrechnungen 6 2011 Alle Angaben sind ohne Gewähr. *) 28 (3) RöV : Aufzeichnungen über Röntgenbehandlungen sind 30 Jahre lang nach der letzten Behandlung aufzubewahren. Röntgenbilder und die Aufzeichnungen über Röntgenuntersuchungen sind zehn Jahre lang nach der letzten Untersuchung aufzubewahren. Die Aufzeichnungen von Röntgenuntersuchungen einer Person, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sind bis zur Vollendung des 28. Lebensjahres dieser Person aufzubewahren. Seite 6 von 6