VI. Gewerkschaftstag 2013 des SBB



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Transkript:

SBB Beamtenbund und Tarifunion Sachsen VI. Gewerkschaftstag 2013 des SBB Rechtsschutzordnung 1 Geltungsbereich (1) Der SBB- Beamtenbund und Tarifunion Sachsen gewährt nach Maßgabe der nachstehenden Rechtsschutzordnung den Einzelmitgliedern von Mitgliedsgewerkschaften und -verbänden des SBB Rechtsschutz. (2) Diese Rechtsschutzordnung gilt für die im SBB zusammengeschlossenen Mitgliedsgewerkschaften und -verbänden. Die Bestimmungen dieser Rechtsschutzordnung unterliegen den Vorgaben der Rahmenrechtsschutzordnung des DBB Beamtenbundes und Tarifunion in der jeweils geltenden Fassung. Die Mitgliedsgewerkschaften des SBB können nach Maßgabe dieser Rechtsschutzordnung eigene Rechtsschutzordnungen erlassen, soweit dazu in der für sie geltenden Satzung eine eigene Zuständigkeit verankert ist. 2 Begriff des Rechtsschutzes (1) Rechtsschutz im Sinne dieser Rechtsschutzordnung ist die Rechtsberatung und der Verfahrensrechtsschutz. Der Rechtsschutz wird Einzelmitgliedern und Mitgliedsgewerkschaften und -verbänden gewährt. (2) Rechtsberatung beinhaltet die schriftliche oder mündliche Erteilung oder Vermittlung eines Rates bzw. einer Auskunft oder die Erstellung eines Rechtsgutachtens. (3) Verfahrensrechtsschutz beinhaltet die rechtliche Vertretung des Einzelmitgliedes in einem gerichtlichen Verfahren und die diesem Verfahren vorausgehenden Tätigkeiten. 3 Umfang des Rechtsschutzes (1) Rechtsschutz wird nur für solche Fälle gewährt, die im Zusammenhang mit der derzeitigen oder früheren beruflichen oder gewerkschaftlichen Tätigkeit eines Einzelmitgliedes im öffentlichen Dienst oder im privaten Dienstleistungssektor stehen. Dazu zählt auch die Tätigkeit als Mitglied eines Personal- oder Betriebsrates, in einer Jugend- und Auszubildendenvertretung, als Frauenbeauftragte oder als Vertrauensperson für schwerbehinderte Menschen.

(2) Der Rechtsschutz wird auch bei Arbeits- und Dienstunfällen einschließlich Wegeunfällen, Berufserkrankungen und Fällen der Erwerbsminderung sowie dem Feststellungs- bzw. Gleichstellungsverfahren nach dem Schwerbehindertenrecht hinsichtlich der berufsbezogenen Auswirkung gewährt. (3) In Disziplinar- und Strafverfahren sowie in Ordnungswidrigkeitsverfahren wird Verfahrensrechtsschutz unter der Maßgabe des Absatz 1 gewährt, vorausgesetzt, es handelt sich nicht um ein offensichtlich vorsätzlich begangenes Delikt. Ausnahmen sind in den Fällen statthaft, in denen die Mitgliedsgewerkschaft den Rechtsschutz befürwortet. (4) Verfahrensrechtsschutz wird nur gewährt, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichend Aussicht auf Erfolg hat. Rechtsschutz wird nicht gewährt, wenn die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung den gewerkschaftlichen Bestrebungen zuwiderläuft. (5) Rechtsschutz wird nicht gewährt, wenn der Rechtsschutzfall vor Erwerb der Mitgliedschaft des Einzelmitglieds entstanden ist. Die Vereinbarung einer rückwirkenden Mitgliedschaft ist nicht zulässig. (6) Soweit eine Rechtsschutzgewährung im Sinne des 2 nach dieser Rechtsschutzordnung durch Dritte, insbesondere durch eine Rechtsschutzversicherung oder den Dienstherrn/Arbeitgeber, erfolgt, entfällt eine Rechtsschutzgewährung nach dieser Rechtsschutzordnung. 4 Rechtsschutzkosten (1) Die Rechtsberatung und der Verfahrensrechtsschutz werden kostenlos gewährt. (2) Der Verfahrensrechtsschutz umfasst grundsätzlich nur die Kosten der notwendigen Rechtsverfolgung. (3) Die Kosten des Verfahrensrechtsschutzes sind vom Einzelmitglied zurückzuerstatten, wenn es vor Ablauf von zwei Jahren nach Beendigung des Rechtsschutzverfahrens aus seiner Mitgliedsgewerkschaft austritt. 5 Anspruch auf Rechtsschutzgewährung; Haftung Ein Rechtsanspruch auf Rechtsschutzgewährung besteht nicht. Eine Haftung im Zusammenhang mit der Rechtsschutzgewährung ist ausgeschlossen. 6 Rechtsschutzgewährung durch die Mitgliedsgewerkschaften des SBB (1) Der Rechtsschutz wird grundsätzlich von den Mitgliedsgewerkschaften des SBB gewährt und als Antrag dem SBB zur abschließenden Entscheidung nach 7 übergeben. (2) Bundesbeamtenverbände gewähren selbstständig und ohne Beteiligung des SBB Rechtsschutz. Bundesfachverbände können sowohl über ihre

Bundesvereinigung als auch über den SBB Rechtsschutz gewähren. Für Landesverbände ist die Entscheidung nach 7 zwingend erforderlich. 7 Verfahren bei der Rechtsschutzgewährung (1) Zum Erlangen des Rechtsschutzes richtet das Mitglied seinen formellen, schriftlichen Antrag bezogen auf das Rechtsschutzanliegen an seine Mitgliedsgewerkschaft. Diese leitet ihn mit einer Stellungnahme an den SBB weiter. Der SBB teilt dem Mitgliedsverband die getroffene Entscheidung über die Rechtsschutzgewährung mit. Hierüber benachrichtigt der SBB das Einzelmitglied. (2) Dem Antrag auf Beratungsrechtsschutz/Verfahrensrechtsschutz sind alle zur Rechtsverfolgung erforderlichen Unterlagen (wie z. B. Arbeits- und Änderungsverträge, Anträge und Bescheide, eine aktuelle Bezüge- oder Gehaltsmitteilung) sowie eine eingehende Sachverhaltsdarstellung beizufügen. (3) Der Verfahrensrechtsschutz wird für jede Instanz gesondert bewilligt. Legt der Gegner des Rechtsschutzsuchenden nach Abschluss einer Instanz ein Rechtsmittel ein, so bedarf es für die Rechtsmittelinstanz keiner erneuten Rechtsschutzgewährung. Bei Gewährung von Verfahrensrechtsschutz bestimmt das DBB Dienstleistungszentrum Ost die Art der Prozessvertretung. (4) Die mit Verfahrensrechtsschutz des SBB geführten Verfahren werden durch die Landesleitung des SBB im Zusammenwirken mit dem DBB Dienstleistungszentrum Ost erfasst. Die den Rechtsschutz gewährende Stelle kann verlangen, dass ihr durch Übersendung sämtlicher Schriftsätze, gerichtlicher Verfügungen und Entscheidungen Mitteilung über den Gang des Verfahrens zu machen ist. (5) Vergleiche bedürfen der Zustimmung durch die den Rechtsschutz gewährende Stelle. (6) Die den Rechtsschutz gewährende Stelle ist berechtigt, das in dem Verfahren gewonnene Material zu verwerten, insbesondere zu veröffentlichen. Sie darf dies nicht zum Nachteil des betreffenden Einzelmitglieds tun. 8 Kostenabrechnung (1) Es werden nur die notwendigen Kosten der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung durch den DBB übernommen. Honorarvereinbarungen mit Dritten können nur mit Einwilligung der Mitgliedsgewerkschaft getroffen werden.

(2) Soweit ein Anspruch auf Kostenerstattung gegen den Prozessgegner besteht, ist das Einzelmitglied verpflichtet, diese Ansprüche in der Höhe der entstandenen Rechtsschutzkosten an das DBB Dienstleistungszentrum Ost abzutreten. 9 Entzug des Rechtsschutzes (1) Der Rechtsschutz kann entzogen werden, wenn der Antragsteller vorsätzlich oder grob fahrlässig unzutreffende oder falsche Angaben gemacht, ungünstige Tatsachen verschwiegen, Unterlagen unvollständig vorgelegt oder den Sachverhalt unvollständig wiedergegeben hat und dadurch die Entscheidung über die Rechtschutzgewährung beeinflusst worden ist bzw. wenn der Antragsteller gegen diese Rechtsschutzordnung verstoßen hat. (2) Der Rechtsschutz kann ebenso entzogen werden, wenn sich der Antragsteller nicht an die Hinweise und Festlegungen der die Beratung oder das Verfahren leitenden Juristen des DBB Dienstleistungszentrums Ost, des jeweiligen Landesvorsitzenden und der für Rechtssachen zuständigen Funktionsträger der Mitgliedsgewerkschaften hält. Das Gleiche gilt, wenn das Einzelmitglied, für das Rechtsschutz gewährt worden ist, nicht mehr Mitglied der zuständigen Mitgliedsgewerkschaft des SBB ist. (3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 können vom DBB Dienstleistungszentrum Ost bereits gezahlte Kostenvorschüsse vom Antragsteller zurückverlangt werden. (4) Der Rechtsschutz kann mit Wirkung für künftig anfallende Kosten entzogen werden, wenn sich während des Verfahrens, z. B. im Ergebnis der Beweisaufnahme oder zwischenzeitlich bekannt gewordener Entscheidungen zu gleichen Fällen, ergibt, dass die weitere Rechtsverfolgung aussichtslos ist. 10 Rechtsschutz über das DBB Dienstleistungszentrum Ost (1) Die Juristen des DBB Dienstleistungszentrums Ost erteilen auf Veranlassung der den Rechtsschutz gewährenden Stelle Rechtsauskunft, erstellen Gutachten und vertreten das Einzelmitglied in einem gerichtlichen Verfahren bzw. in dem diesen vorgeschalteten Verfahren. Die den Rechtsschutz gewährende Stelle wird auf Verlangen von dem Ergebnis der Rechtsberatung unterrichtet. (2) Die Mitarbeiter des DBB Dienstleistungszentrums Ost führen nach Absprache mit dem SBB Sprechtage zur Rechtsberatung durch. Zu diesen Sprechtagen hat jedes Einzelmitglied der Mitgliedsgewerkschaften des SBB Zugang. Die Sprechtage werden rechtzeitig bekannt gegeben. Voranmeldung ist erforderlich.

(3) Unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten entscheidet das DBB Dienstleistungszentrum Ost über die Durchführung des Verfahrensrechtsschutzes. Für den Fall, dass die Mitgliedsgewerkschaft abweichend von der Entscheidung des SBB oder des DBB Dienstleistungs-zentrum Ost Verfahrensrechtsschutz verlangt, wird sie mit 30 % an den Gesamtkosten des Verfahrens (einschließlich den gegnerischen Anwalts- und Reisekosten) sowie einer Pauschale von 400,00 beteiligt. (4) Im Übrigen entstehen aus der Einschaltung des DBB Dienstleistungszentrums Ost der Mitgliedsgewerkschaft bzw. dem Einzelmitglied keine Kosten. (5) Soweit Fälle aus prozessualen Gründen nicht oder nicht mehr vom DBB Dienstleistungszentrum Ost betreut werden können, entscheidet das DBB Dienstleistungszentrum Ost im Einvernehmen mit der Mitgliedsgewerkschaft über die Abwicklung des Rechtsschutzfalles. (6) Bei der Rechtsberatung in Form der schriftlichen Erteilung eines Rates oder der Erstellung eines Rechtsgutachtens übersendet das DBB Dienstleistungszentrum Ost der rechtsschutzgewährenden Stelle auf Verlangen eine Abschrift. Bei Verfahrensrechtsschutz erhält die den Rechtsschutz gewährende Stelle eine das Verfahren beendende Mitteilung. 11 Inkrafttreten Die vorstehende Rechtsschutzordnung tritt durch Beschluss des VI. Landesvertretertages des SBB am 01.05.2013 in Kraft.