A. Richtlinien für die Vergabe von Studienabschluss- Stipendien für (Teilzeit)studierende in der Studienabschlussphase



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Transkript:

A. Richtlinien für die Vergabe von Studienabschluss- Stipendien für (Teilzeit)studierende in der Studienabschlussphase zuletzt genehmigt von BMWF mit GZ 54.120/0019-I/8a/2008 am 3. Juni 2008

Zweck 1.1. Zur Förderung ordentlicher Studierender, die an einer im 3 Abs.1 Studienförderungsgesetz 1992 genannten Bildungseinrichtung studieren oder ein Fernstudium betreiben und sich in der Abschlussphase ihres Studiums befinden, können nach Maßgabe dieser Richtlinien für die Dauer von längstens achtzehn Monaten Studienabschluss- Stipendien vergeben werden. 1.2. Soweit im Folgenden personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen Sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. 1.3. Diese Förderungen können Studierende mit österreichischer Staatsangehörigkeit sowie jene Personen erhalten, die nach den Bestimmungen des Studienförderungsgesetzes gleichgestellt sind. 1.4. Auf die Vergabe besteht kein Rechtsanspruch. Voraussetzungen 2.1. Voraussetzung für die Gewährung eines Studienabschluss-Stipendiums ist, dass der Studierende jedenfalls a. voraussichtlich das Studium längstens innerhalb von achtzehn Monaten ab Zuerkennung des Studienabschluss-Stipendiums abschließen wird, b. noch kein Studium oder keine andere gleichwertige Ausbildung mit Ausnahme eines Bachelorstudiums abgeschlossen hat, c. zum Zeitpunkt der Zuerkennung des Studienabschluss-Stipendiums das 41. Lebensjahr noch nicht überschritten hat, d. in den letzten vier Jahren vor Gewährung des Studienabschluss-Stipendiums mindestens drei volle Jahre zumindest halbbeschäftigt war oder ein diesem Beschäftigungsausmaß entsprechendes Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt hat, wobei Schutzfristen gemäß den 3 und 5 des Mutterschutzgesetzes 1979 (MSchG), BGBl. Nr. 221/1979, oder gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften sowie Kindererziehungszeiten während eines Karenzurlaubes gemäß den 15 ff. MschG, 2 ff. des Eltern-Karenzurlaubsgesetzes (EKUG), BGBl. Nr. 651/1989, oder gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften im vollen Ausmaß zu berücksichtigen sind, e. in den letzten vier Jahren vor Gewährung des Studienabschluss-Stipendiums keine Studienbeihilfe bezogen hat, f. ab Gewährung des Studienabschluss-Stipendiums jede Berufstätigkeit aufgibt, g. bisher noch kein Studienabschluss-Stipendium erhalten hat. 2.2. Die Voraussetzungen müssen zum Zeitpunkt der Zuerkennung gegeben sein. Der Studierende kann den Monat, ab dem ihm das Studienabschluss-Stipendium zuerkannt wird, in seinem Ansuchen bestimmen. Studienabschluss 3. Ein Studienabschluss liegt dann vor, wenn eine Ausbildung an einer im 3 Abs.1 StudFG genannten Einrichtung oder eine gleichwertige Ausbildung absolviert wurde. Bei

der Beurteilung der Gleichwertigkeit einer Ausbildung ist davon auszugehen, ob eine vergleichbare Qualifikation an einer anderen in- oder ausländischen Bildungseinrichtung erzielt wurde. Aufgabe der Berufstätigkeit 4. Voraussetzung für die Gewährung eines Studienabschluss-Stipendiums ist die Aufgabe jeder Berufs- und Erwerbstätigkeit ab dem Zeitpunkt der Zuerkennung. Unter Aufgabe der Berufstätigkeit ist auch eine Karenzierung zu verstehen. Abschlussphase 5.1. Ein Studierender befindet sich in der Studienabschlussphase eines Universitätsstudiums, wenn auf Grund der noch fehlenden Prüfungen und der noch fehlenden wissenschaftlichen Arbeit angenommen werden kann, dass das Studium innerhalb von längstens achtzehn Monaten ab Zuerkennung des Studienabschluss-Stipendiums abgeschlossen werden kann. Dies ist anzunehmen, wenn neben dem Abschluss der Diplomarbeit (Masterarbeit) Lehrveranstaltungen und Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern im Umfang von höchstens 20 ECTS-Punkten oder 10 Semesterstunden oder zwei Fachprüfungen zum Abschluss des Studiums fehlen. Ist keine Diplomarbeit (Masterarbeit) anzufertigen, so darf der Umfang der fehlenden Lehrveranstaltungen und Prüfungen höchstens 40 ECTS-Punkte oder 20 Semesterstunden oder vier Fachprüfungen betragen. Bei Studien an Universitäten der Künste ist das Stundenausmaß der zentralen künstlerischen Fächer nicht auf dieses Ausmaß anzurechnen. 5.2. Bei Studien an anderen Bildungseinrichtungen entspricht die Studienabschlussphase den letzten beiden Semestern vor Erreichung des Studienabschlusses. Förderungsdauer 6.1. Die Förderungsdauer für Universitätsstudien umfasst längstens sechs Monate, wenn neben dem Abschluss der Diplomarbeit (Masterarbeit) Lehrveranstaltungen und Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern im Umfang von höchstens 10 ECTS-Punkten oder 5 Semesterstunden oder eine Fachprüfung fehlt. Ist keine Diplomarbeit (Masterarbeit) anzufertigen, so darf der Umfang der fehlenden Lehrveranstaltungen und Prüfungen höchstens 20 ECTS-Punkte oder 10 Semesterstunden oder zwei Fachprüfungen betragen. 6.2. Die Förderungsdauer für Universitätsstudien umfasst längstens zwölf Monate, wenn neben dem Abschluss der Diplomarbeit (Masterarbeit) Lehrveranstaltungen und Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern im Umfang von höchstens 20 ECTS-Punkten oder 10 Semesterstunden oder zwei Fachprüfungen fehlen. Ist keine Diplomarbeit (Masterarbeit) anzufertigen, so darf der Umfang der fehlenden Lehrveranstaltungen und Prüfungen höchstens 40 ECTS-Punkte oder 20 Semesterstunden oder vier Fachprüfungen betragen. 6.3. Bei Studien an anderen Bildungseinrichtungen entspricht die Förderungsdauer den noch zu absolvierenden Semestern.

6.4. Bei nachgewiesen überdurchschnittlich umfangreichen oder zeitaufwändigen Diplomarbeiten oder Masterarbeiten verlängert sich die Förderungshöchstdauer um weitere sechs Monate. Höhe 7.1. Die Höhe des Studienabschluss-Stipendiums richtet sich nach dem Ausmaß der vorangegangenen Berufstätigkeit. 7.2. Das Studienabschluss-Stipendium beträgt monatlich 600,-- für Studierende, die in den letzten vier Jahren oder 48 Monaten vor Zuerkennung des Studienabschluss- Stipendiums mindestens 36 Monate zumindest halbbeschäftigt waren oder ein diesem Beschäftigungsausmaß entsprechendes Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt haben, wobei Schutzfristen gemäß den 3 und 5 des Mutterschutzgesetzes 1979 (MSchG), BGBl. Nr. 221/1979, oder gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften sowie Kindererziehungszeiten während eines Karenzurlaubes gemäß den 15 ff. MschG, 2 ff. des Eltern-Karenzurlaubsgesetzes (EKUG), BGBl. Nr. 651/1989, oder gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften im vollen Ausmaß zu berücksichtigen sind. Eine Tätigkeit, die in der Woche mindestens 18 Arbeitsstunden erfordert, entspricht einer Halbbeschäftigung. Für Personen mit Einkünften aus Gewerbebetrieb, Land- und Forstwirtschaft sowie selbstständiger Tätigkeit wird eine Halbbeschäftigung dann angenommen, wenn das in den Einkommensteuerbescheiden ausgewiesene Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit, aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb und aus nichtselbstständiger Tätigkeit im Jahr mindestens 6.000,-- beträgt. 7.3. Das Studienabschluss-Stipendium erhöht sich gegenüber dem in Punkt 7.2. genannten Betrag um monatlich jeweils 20,-- für jede weitere volle Arbeitsstunde, um die das durchschnittliche Beschäftigungsausmaß von 18 Wochenarbeitsstunden im Sinne des Punktes 7.2. überschritten wird. Für Personen mit Einkünften aus Gewerbebetrieb, Landund Forstwirtschaft sowie selbstständiger Tätigkeit erhöht sich das Studienabschluss- Stipendium um monatlich jeweils 20,-- in dem Ausmaß, in dem das in den Einkommensteuerbescheiden ausgewiesene Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit, aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb und aus nichtselbstständiger Tätigkeit im Jahr den Betrag von 6.000,-- um jeweils volle 300,-- übersteigt. Das höchstmögliche Studienabschluss-Stipendium beträgt monatlich 1.040,--. 7.4. Bei nicht gleichmäßig vorangegangener Beschäftigung wird ein durchschnittliches Beschäftigungsausmaß ermittelt. Dabei werden die in den einzelnen Monaten geleisteten Arbeitsstunden durch die Zahl der Arbeitsmonate geteilt. 7.5. Das Studienabschluss-Stipendium verringert sich um jene Beträge, die von anderen Einrichtungen zur Bestreitung des Lebensunterhaltes gewährt werden, sowie um jene Entgelte, die für in den Studienplänen vorgesehene Berufspraktika bezogen werden. Die Familienbeihilfe wird nicht in Abzug gebracht. 7.6. Bezieher eines Studienabschluss-Stipendiums erhalten den entrichteten Studienbeitrag in der Höhe von maximal 363,36 pro Semester refundiert.

Ansuchen 8. Das Studienabschluss-Stipendium wird auf Ansuchen zuerkannt. Das Ansuchen ist bei der örtlich zuständigen Stipendienstelle einzubringen. Dem unterfertigten Ansuchen sind die erforderlichen Nachweise anzuschließen. Nachweise 9.1. Die Bewerber haben die für die Bearbeitung der Ansuchen erforderlichen Nachweise insbesondere Nachweise über den Umfang der vorangegangenen Berufstätigkeit, die Höhe der Einkünfte und den Studienfortschritt vorzulegen. Der Studienabschluss oder der Studienabbruch ist der Studienbeihilfenbehörde umgehend zu melden. Der Studienabschluss wird durch ein Zeugnis oder eine Bestätigung über die Ablegung der letzten in den Studienvorschriften vorgesehenen Prüfung nachgewiesen. Weiters haben die Bewerber eine Berufstätigkeit nach Studienabschluss der Studienbeihilfenbehörde unverzüglich mitzuteilen. 9.2. Die Bewerber haben sich zu verpflichten, an Erhebungen über ihre Beschäftigungen und Einkünfte nach Studienabschluss oder Abschluss der Förderungen mitzuwirken. Die Bewerber stimmen der Ermittlung, Verarbeitung und Weitergabe von personenbezogenen Daten, relevanten Einkommensdaten und Daten über die Dienstgeber nach Abschluss des Studiums sowie der Weitergabe dieser Daten an Dritte zu Zwecken der Evaluierung der Förderungsziele zu. Eine entsprechende Erklärung ist zu unterfertigen. Förderzusage 10. Der Studierende schließt mit der Studienbeihilfenbehörde eine Fördervereinbarung ab. Er hat über sein Ansuchen eine Mitteilung zu erhalten. Im Falle der Ablehnung des Ansuchens ist diese Mitteilung zu begründen. Die Mitteilung hat einen Hinweis zu enthalten, dass die Förderung aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds mitfinanziert wurde. Die Auszahlung erfolgt monatlich. Rückforderung 11.1. Weist der Studierende nicht innerhalb von sechs Monaten nach der letzten Auszahlung des Studienabschluss-Stipendiums den Abschluss des geförderten Studiums nach, hat die Studienbeihilfenbehörde den ausbezahlten Betrag mit Bescheid zurückzufordern. Die Nachweisfrist verlängert sich bei Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne des 19 Abs.2 StudFG. Erzielt ein Studierender neben dem Bezug eines Studienabschluss- Stipendiums Einkommen aus Berufstätigkeit oder Leistungen anderer Einrichtungen zur Bestreitung des Lebensunterhaltes, die bei der Berechnung nicht berücksichtigt wurden, hat die Studienbeihilfenbehörde für den jeweiligen Monat das Studienabschluss- Stipendium mit Bescheid zurückzufordern. 11.2. Studienabschluss-Stipendien, deren Zuerkennung durch unvollständige oder unwahre Angaben bewirkt wurden, sind zurückzuzahlen. Die Bewerber sind auf diese Verpflichtungen hinzuweisen. Eine entsprechende Erklärung ist von den Studierenden mit dem Ansuchen zu unterschreiben.

11.3. Gegen einen Bescheid, mit dem die Rückforderung ausgesprochen wurde, ist eine Vorstellung gemäß 42 des Studienförderungsgesetzes 1992 zulässig. Über Berufungen gegen Bescheide des Senates entscheiden die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern. Zuständigkeit 12. Für die Zuerkennung von Studienabschluss-Stipendien ist die Studienbeihilfenbehörde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit der Stipendienstellen richtet sich nach 36 StudFG.