Beschäftigung von Schwerbehinderten



Ähnliche Dokumente
Beschäftigung von Schwerbehinderten

IHK-Merkblatt Stand:

Beschäftigung von Menschen mit Schwerbehinderung

Existenzgründer/-innen

Beschäftigung von Schwerbehinderten

Beschäftigung von Schwerbehinderten

Beschäftigung von Schwerbehinderten

Schwerbehinderung - Beschäftigung

Beschäftigung von Menschen mit Schwerbehinderung

Beschäftigung von Schwerbehinderten

Beschäftigung von Menschen mit Schwerbehinderung

Merkblatt Wissenswertes zum Schwerbehindertenrecht

Das Integrationsamt beim Zentrum Bayern Familie und Soziales

Gliederung für die Praxis

3. Der behinderte Mensch auf dem Arbeitsmarkt

Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen

Antrag auf Zustimmung zur

Die Änderungskündigung im Arbeitsrecht

Beschäftigung schwerbehinderter Menschen

Konsequenzen der Anerkennung des GdB s - Nachteilsausgleich - Welche Vorteile haben Menschen mit einer Behinderung durch einen Ausweis?

ANFANG DES NEUEN JAHRES FRAGEN SICH VIELE MITARBEITER, WAS AUS DEM RESTURLAUB DES VORJAHRES GEWORDEN IST.

Keine krankheitsbedingte Kündigung ohne Betriebliches Eingliederungsmanagement? -Prävention im Vorfeld von Kündigungen

Der besondere Kündigungsschutz

Urlaubsanspruch = Nominale Zahl der Urlaubstage X Pflichtarbeitstage pro Woche / 6 Werktage

TBS-Fachtagung: Menschen mit Behinderung in der Arbeitswelt Durchsetzung der Rechte schwerbehinderter Menschen - Beispiele aus der juristischen Praxis

Rechtsanwalt. Arbeitsverhältnis

Albrecht Kleinschmidt: Neue Rechtsprechung. Arbeitsrechtstag Rhein-Ruhr in Essen. Neue Rechtsprechung

Der Betriebsrat, die Jugend- und Auszubildendenvertretung

Hinweise zum Urlaub für Beschäftigte

Arbeitsrecht in Sanierung und Insolvenz. Priv.-Doz. Dr. Georg Annuß Universität Regensburg 2. Vorlesung,

Telearbeit - Geltungsbereich des BetrVG

Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag

Kommunaler Sozialverband Sachsen. Aufgaben von Integrationsämtern

Bekanntmachung. Richtlinie

Teilzeitbeschäftigte 209

Schwerbehinderung. Rechte schwerbehinderter Menschen. - Ein Überblick

Integrationsvereinbarung REHADAT: Referenz-Nr. IV0026 Stand November 2013 Bereich: Maschinenbau

Rechte und Pflichten des Betriebsrats beim Arbeits- und Gesundheitsschutz

Arbeitsrechtliche Regelung zu Fortbildungen und anderen Mitarbeiterfördermaßnahmen. Grundsätze für die Aus-, Fort- und Weiterbildung ( 39 c) MVG)

Die Leistungen der Agentur für Arbeit Hamburg für schwerbehinderte Menschen

Befristete Arbeitsverhältnisse

Informationen zum Niedersächsischen Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG); hier: Neuregelung der Altersgrenze und der Versorgungsabschläge

4. Sie müssen jede Vorschlagsliste innerhalb von zwei Tagen nach Eingang auf Gültigkeit überprüfen ( 7 Abs. 2 WO).

Integrationsfachdienst Plauen. Kündigungsschutz bei Schwerbehinderung

Präambel (1) Der Beihilfegeber gewährt dem Beihilfenehmer vorbehaltlich 4 einen nicht rückzahlbaren

Kündigung, Zustimmung zur - eines Schwerbehinderten; Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten; Prävention.

Wichtig ist die Originalsatzung. Nur was in der Originalsatzung steht, gilt. Denn nur die Originalsatzung wurde vom Gericht geprüft.

04131 / info@kanzlei-zidorn-plikat.de

Agentur für Arbeit Bad Homburg. Gründungszuschuss Gründung aus der Arbeitslosigkeit

Catherina Lange, Heimbeiräte und Werkstatträte-Tagung, November

Wissenswertes zum Thema Umzug und Reisen

Förderleistungen der Agentur für Arbeit an Arbeitgeber

BERECHNUNG DER FRIST ZUR STELLUNGNAHME DES BETRIEBSRATES BEI KÜNDIGUNG

Hinweise zur Verwendung dieses Mustervertrages

3. Was muss ich tun, um Elternzeit in Anspruch zu nehmen? 4. Wie lange kann Elternzeit genommen werden?

Rentenarten in der gesetzlichen Rentenversicherung + VBL-Rente

1. Kapitel Grundlagen der Beendigung von Arbeitsverhältnissen II. Wie enden unbefristete Arbeitsverhältnisse?... 19

Arbeitsrechtliche Fragestellungen bei Beschäftigten mit Hydrocephalus

Integrationsvereinbarung

Ein Betriebsrat. In jedem Fall eine gute Wahl.

IM NAMEN DER REPUBLIK. 9 ObA 72/14z

Praktikantenvertrag für die praxisintegrierte Ausbildung zum staatlich anerkannten Heilerziehungspfleger

Netzanschlussvertrag Strom (für höhere Spannungsebenen)

Beiratsordnung des Frankfurter Volleyball Verein e.v. Stand: Januar 2015

Außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung. Stellungnahme zu den Fristen bzw. Fristverkürzung im Beteiligungsverfahren. Jürgen Jendral (HMAV)

1 Name und Sitz. 2 Zweck

30 Abs. 1 SGB XII - Mehrbedarf Alter und EU. 30 Mehrbedarf. (1) Für Personen, die

Teilzeitarbeit bietet auch Vorteile - Elternzeit hält Chancen bereit

Arbeitsrechtliche Fragen bei erkrankten Mitarbeitern / Langzeiterkrankten. Frank Liedtke, Richter am Arbeitsgericht Leipzig

Ratgeber: Kündigung. Qualität durch Fortbildung Fortbildungszertifikat der Bundesrechtsanwaltskammer

Netzanschlussvertrag Gas (Entnahme hinter Druckregelung in Mittel- oder Hochdruck)

3. Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Muster für den Abschluss eines Anstellungsvertrages als Ärztin/Arzt (Praxisarzt) bei einem Praxisinhaber

Die Industrie- und Handelskammer arbeitet dafür, dass Menschen überall mit machen können

Betriebliches Eingliederungsmanagement - BEM - Ulrich Römer KVJS Baden-Württemberg -Integrationsamt-

Kalendermäßig befristeter Arbeitsvertrag für gewerbliche Arbeitnehmer

Ablauf Vorstellungsgespräch

Krankenkassenwahl: Nicht nur eine Frage des Beitragssatzes

Ausgewählte Arbeitgeberleistungen der Agentur für Arbeit Saarlouis

Arbeitsrecht am Abend 27. Juni Es geht rund nicht nur im Fußball, sondern auch im Urlaubsrecht

Arbeitsrecht: Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Arbeitgeberverband Chemie und verwandte industrien für das Land Hessen e.v., Wiesbaden,

BGG 924 (bisher ZH 1/518) Grundsätze für die Ermächtigung von Sachverständigen für die Prüfung von Kranen

Einzelheiten zum Bundes-Teilhabe-Gesetz

33 - Leistungsvoraussetzungen

Gesetzesänderungen «Nominee», Entwurf

Satzung des Sportvereins Eintracht Hiddestorf

Die Kündigung im Arbeitsrecht

Covermount-Rahmenvertrag. Microsoft Deutschland GmbH, Konrad-Zuse-Straße 1, Unterschleißheim - nachfolgend Microsoft -

Satzung der Gesellschaft (Fassung vom 19. Juni 1996)

Richtlinie. des Gemeinsamen Bundesausschusses. zur Umsetzung der Regelungen in 62 für schwerwiegend chronisch Erkrankte ( Chroniker-Richtlinie )

Seite 1 von 7. Anlage 1. Erstes Anschreiben an den/die Beschäftigte/ -n. Frau/Herrn Vorname Name Straße PLZ Ort

Das Darlehen wird für die Dauer folgender Freistellungen gewährt:

Informationen für Schulen und Träger der VBO. Änderungen im Zulassungsverfahren für Träger der Vertieften Berufsorientierung

Das große ElterngeldPlus 1x1. Alles über das ElterngeldPlus. Wer kann ElterngeldPlus beantragen? ElterngeldPlus verstehen ein paar einleitende Fakten

Zusatz-Tarifvertrag. für die in der. DB Zeitarbeit GmbH. beschäftigten Arbeitnehmer. (DB Zeitarbeit-ZusatzTV)

a) Fortbildung des unternehmerischen Nachwuchses und der Mitarbeiter aus den Betrieben, insbesondere im Bereich der technologischen Entwicklung

DAS URLAUBSRECHT. wien.arbeiterkammer.at. Von Urlaubsanspruch bis Urlaubsentgelt: Was Ihnen für Ihre Erholung zusteht

Muster einer fristgerechten Kündigung

Transkript:

Beschäftigung von Schwerbehinderten Stand: Januar 2005 Geschützter Personenkreis Am 01.07.2001 ist das neue Sozialgesetzbuch IX (SGB IX) in Kraft getreten. Die vorher im Schwerbehindertengesetz (SchwbG) enthaltenen Regelungen wurden in den 68 ff. im SGB IX integriert. Das SGB IX wurde zuletzt zum 01.05.2004 geändert. Schwerbehinderte Menschen und sog. Gleichgestellte genießen im Arbeitsrecht einen besonderen Schutz. Schwerbehindert sind Personen, die wenigstens einen Grad der Behinderung von 50% haben. Die Feststellung der Schwerbehinderung erfolgt durch die Versorgungsämter; diese sind auch für die Ausstellung des Schwerbehindertenausweises zuständig. Die Feststellung der Behinderung durch die Versorgungsämter ist wichtig, weil der Behinderte seine Behinderteneigenschaft nachweisen muss und diesen Nachweis in der Regel nur durch den Feststellungsbescheid oder den Schwerbehindertenausweis führen kann. Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 30% und weniger als 50% können auf ihren Antrag von der Agentur für Arbeit Schwerbehinderten gleichgestellt werden. Voraussetzung für eine solche Gleichstellung ist, dass der Betreffende infolge der Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz nicht erlangen oder nicht behalten kann. Die Entscheidung liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Agentur für Arbeit. Gleichgestellte werden, abgesehen vom Zusatzurlaub, arbeitsrechtlich wie Schwerbehinderte behandelt. Beschäftigungspflicht Jeder Arbeitgeber mit mindestens 20 regelmäßigen Arbeitsplätzen ist verpflichtet, mindestens 5% der Arbeitsplätze mit Schwerbehinderten zu besetzen. Mehrere Betriebe desselben Arbeitgebers gelten hierbei als Einheit. Ausbildungsplätze zählen nicht als Arbeitsplätze mit. Ergeben sich bei der Berechnung der Pflichtplätze Bruchteile, so ist ab 0,5 aufzurunden, bei Unternehmen mit jahresdurchschnittlich weniger als 60 Beschäftigten abzurunden. Die Pflichtquote gilt auch, wenn aufgrund der betrieblichen Struktur Schwerbehinderte gar nicht beschäftigt werden können. Für Schwerbehinderte, die in der Ausbildung sind, werden zwei, nach Entscheidung der Agentur für Arbeit bis zu drei Pflichtplätze angerechnet. Ausgleichsabgabe Für jeden nicht besetzten Pflichtplatz muss der Arbeitgeber monatlich eine Ausgleichsabgabe von 105 bis 260 zahlen. Die Höhe der jeweiligen Ausgleichsabgabe wird berechnet anhand der jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote Schwerbehinderter: Beschäftigungsquote von 3 % bis < Pflichtsatz von 5 % 105 Beschäftigungsquote von 2 % bis unter 3 % 180 Beschäftigungsquote von weniger als 2 % 260 Seite 1 von 5

Beschäftigung von Schwerbehinderten Für Arbeitgeber, die im Jahresmittel weniger als 40 zu berücksichtigende Beschäftigte haben, beträgt die Ausgleichsabgabe abweichend hiervon 105, sofern sie jahresdurchschnittlich weniger als einen Schwerbehinderten beschäftigen. Für Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich weniger als 60 zu berücksichtigenden Beschäftigten und einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigung von weniger als zwei Schwerbehinderten 105 und bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigung von weniger als einem Schwerbehinderten 180. Der Arbeitgeber hat die zu entrichtende Ausgleichsabgabe selbst zu errechnen und einmal jährlich, spätestens bis zum 31.03. des Folgejahres, an das für seinen Sitz zuständige Integrationsamt abzuführen. Die Integrationsämter sind in Sachsen Anhalt dem Landesverwaltungsamt zugeordnet worden. In Magdeburg, Halberstädter Str. 39 besteht eine Nebenstelle, Tel. 0391 627-0. Ebenfalls bis zum 31.03. des Folgejahres hat der Arbeitgeber der für seinen Sitz zuständigen Agentur für Arbeit die Zahl der im Vorjahr vorhandenen Arbeitsplätze sowie die Zahl der beschäftigten Schwerbehinderten anzuzeigen. Fürsorgepflicht Im Rahmen der betrieblichen und wirtschaftlichen Zumutbarkeit ist der Arbeitgeber verpflichtet, den Betrieb so einzurichten, dass eine möglichst große Zahl Schwerbehinderter beschäftigt werden kann. Daraus können auch Ansprüche der Arbeitnehmer erwachsen. So ist der Arbeitgeber verpflichtet, einen Arbeitsplatz mit den erforderlichen technischen Hilfsmitteln auszustatten; das Integrationsamt kann hierzu Geldleistungen gewähren. Die Agenturen für Arbeit beraten über Fördermöglichkeiten. Ferner hat der Arbeitgeber in Zusammenarbeit mit der Schwerbehindertenvertretung die Schwerbehinderten in den Betrieb zu integrieren. Zusatzurlaub, 125 SGB IX Schwerbehinderte haben Anspruch auf bezahlten Zusatzurlaub. Während die bisherige gesetzliche Regelung des Schwerbehindertenrechts pauschal fünf Arbeitstage im Urlaubsjahr als Zusatzurlaub für schwerbehinderte Arbeitnehmer vorsah, haben sich mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung von schwerbehinderten Menschen zum 01.05.2004 diesbezüglich Änderungen ergeben. Danach besteht der Anspruch auf Zusatzurlaub nur noch anteilig, wenn die Schwerbehinderteneigenschaft im laufenden Kalenderjahr festgestellt wird oder wegfällt. Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Schwerbehinderteneigenschaft im Arbeitsverhältnis besteht, hat der schwerbehinderte Mensch einen Anspruch auf 1/12 des Zusatzurlaubs. Bei der Berechnung werden Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Urlaubstag ergeben, aufgerundet. Abrundungen finden nicht statt. Der Zusatzurlaub muss nach der gesetzlichen Neuerung im Kalenderjahr genommen werden. Ein kurzes Beispiel zur Erläuterung der Neuregelung: Herr Müller hat einen Grad der Behinderung von 50%. Diese wurde am 14.06.2004 festgestellt. Damit stehen ihm für 2004 6/12 von fünf Zusatztagen zur Verfügung (= 2,5 Tage, für den Zeitraum von Juli bis Dezember). Dieser Wert ist auf drei Tage aufzurunden. Seite 2 von 5

Wenn einem teilzeitbeschäftigten Schwerbehinderten im Urlaubsjahr der Grundurlaub nur zu einem Anteil zusteht, ist auch der Zusatzurlaub nur anteilig zu gewähren. Soweit tarifliche, betriebliche oder sonstige Urlaubsregelungen für Schwerbehinderte einen längeren Zusatzurlaub vorsehen, bleiben sie unberührt. Gleichgestellten steht kein gesetzlicher Zusatzurlaub zu. Kündigungsschutz, 85 ff. SGB IX Das Schwerbehindertengesetz gewährt einen besonderen Kündigungsschutz, der neben die allgemeinen Kündigungsschutzregeln tritt. Eine Kündigung darf erst ausgesprochen werden, wenn das Integrationsamt zuvor zugestimmt hat. Der Arbeitgeber muss die Zustimmung bei dem für den Sitz des Betriebes zuständigen Integrationsamt schriftlich (in doppelter Ausführung) beantragen. Der Antrag ist ausführlich und unter Darlegung der Kündigungsgründe und Beweismittel zu begründen. Das Integrationsamt holt vor seiner Entscheidung eine Stellungnahme des Betriebs- oder Personalrates und der Schwerbehindertenvertretung ein und hört den schwerbehinderten Menschen an ( 87 Abs. 2 SGB IX). Bei einer ordentlichen Kündigung muss der Arbeitgeber zudem eine Kündigungsfrist von mindestens vier Wochen einhalten. Längere gesetzliche, tarifliche oder einzelvertragliche Kündigungsfristen bleiben unberührt. Mit Inkrafttreten der neuen gesetzlichen Regelungen zum 01.05.2004 ist der Kündigungsschutz bei Stilllegung, Auflösung oder Insolvenz des Betriebes gelockert worden. Soll der Betrieb stillgelegt oder aufgelöst werden oder ist über das Vermögen des Betriebes die Insolvenz eröffnet worden, muss das Integrationsamt innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags auf Zustimmung zu einer ordentlichen Kündigung eine Entscheidung treffen. Lässt das Integrationsamt diese Monatsfrist ergebnislos verstreichen, gilt die Zustimmung als erteilt und eine ordentliche Kündigung des schwerbehinderten Mitarbeiters ist mit Ablauf dieses Monats zulässig. m Fall einer außerordentlichen Kündigung ist diese Entscheidungsfrist des Integrationsamtes ungleich kürzer und beträgt lediglich zwei Wochen. Die Zustimmung muss im Falle der außerordentlichen Kündigung innerhalb von zwei Wochen seit Kenntnis des Kündigungsgrundes beantragt werden. Dabei ist die Versendung des Antrags als Einschreiben mit Rückschein in jedem Fall aus Beweiszwecken empfehlenswert. Seite 3 von 5

Der Sonderkündigungsschutz bzw. das Zustimmungserfordernis gilt in folgenden Fällen nicht: das Versorgungsamt kann mangels der erforderlichen Mitwirkung des behinderten Mitarbeiters keine Feststellung treffen oder die Schwerbehinderteneigenschaft ist zum Zeitpunkt der Kündigung nicht nachgewiesen. (Der Nachweis ist indes immer erbracht, wenn die Schwerbehinderung offensichtlich ist oder ein Feststellungsbescheid nach 69 Abs. 1 SGB IX vorliegt.) Der Kündigungsschutz gilt außerdem nicht in den ersten sechs Monaten des Bestehens des Arbeitsverhältnisses. Seite 5 von 6 Arbeitszeit Schwerbehinderte können es außerdem ablehnen, mehr als acht Stunden täglich zu arbeiten. Wird ein Arbeitnehmer nach der Einstellung schwerbehindert, muss er dies dem Arbeitgeber von sich aus mitteilen. Außerdem kann der Schwerbehinderte je nach Schwere seiner Behinderung einen Anspruch auf Teilzeitarbeit haben. Neubesetzung freier Arbeitsplätze Bei der Besetzung freier Arbeitsplätze muss der Arbeitgeber prüfen, ob Schwerbehinderte beschäftigt werden können. Der Arbeitgeber darf bei einem Bewerbungsgespräch in jedem Fall nach einer Schwerbehinderung oder einer Gleichstellung fragen. Bewirbt sich ein Schwerbehinderter um eine Stelle im Betrieb, so ist der Arbeitgeber verpflichtet, diese Bewerbung mit der Schwerbehindertenvertretung zu besprechen und sie mit der Stellungnahme der Schwerbehindertenvertretung an den Betriebsrat weiterzuleiten. Schwerbehindertenvertretung und Integrationsvereinbarung In Betrieben, in denen nicht nur vorübergehend fünf oder mehr Schwerbehinderte beschäftigt sind, werden von den Schwerbehinderten alle vier Jahre ein(e) Vertrauensmann(- frau) und ein Stellvertreter gewählt. Der Arbeitgeber hat den Vertrauensmann in allen Angelegenheiten, die einen einzelnen Schwerbehinderten oder die Schwerbehinderten als Gruppe betreffen, rechtzeitig und umfassend zu informieren und vor einer Entscheidung zu hören. Anhörungspflichtig sind also insbesondere Einstellung, Versetzung, Umgruppierung und Kündigung von Schwerbehinderten. Die getroffene Entscheidung ist dem Vertrauensmann unverzüglich mitzuteilen. Unterbleibt die Anhörung, so ist die Durchführung oder Vollziehung der getroffenen Entscheidung auszusetzen; die Anhörung ist innerhalb von sieben Tagen nachzuholen, alsdann ist endgültig zu entscheiden. Bereits durchgeführte oder vollzogene Entscheidungen sind jedoch auch ohne Anhörung wirksam. Der Vertrauensmann darf an allen Sitzungen des Betriebsrats beratend teilnehmen. Die persönliche Rechtsstellung des Vertrauensmannes entspricht der eines Betriebsratsmitgliedes; so ist er z.b. zur Wahrnehmung der ihm obliegenden Aufgaben freizustellen und hat absoluten Schutz gegen ordentliche Kündigungen. Schwerbehindertenvertretungen haben auch das Recht auf Einsicht in die Bewerbungsunterlagen und auf Teilnahme am Vorstellungsgespräch. Seite 4 von 5

Der Arbeitgeber trifft mit der Schwerbehindertenvertretung eine Integrationsvereinbarung über die Eingliederung Schwerbehinderter, insbesondere zur Personalplanung, Arbeitsplatzgestaltung, Gestaltung des Arbeitsumfelds, Arbeitszeit und Arbeitsorganisation. In Betrieben, in denen keine Schwerbehindertenvertretung vorhanden ist, wird eine Integrationsvereinbarung auf Antrag des Betriebsrates getroffen. Bußgeldvorschriften Ein Arbeitgeber kann mit einem Bußgeld von bis zu 2.500 belegt werden, wenn er bestimmte, dort einzeln aufgeführte Pflichten vorsätzlich oder fahrlässig verletzt. Bußgeldvorschriften sind insbesondere die gesetzlichen Meldepflichten und die Pflichten zur Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung. Ihr IHK-Ansprechpartner: Herr Camillo Kaschny Telefon: 0391 5693-183 E-mail: kaschny@magdeburg.ihk.de Seite 5 von 5