Deutscher Bundestag Drucksache 14/ Wahlperiode

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Transkript:

Deutscher Bundestag Drucksache 14/580 14. Wahlperiode 19. 03. 99 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch 4. SGB XI-Änderungsgesetz (4. SGB XI-ÄndG) A. Zielsetzung Regelungen zur Änderung und Klarstellung von leistungsrechtlichen Vorschriften der Pflegeversicherung. B. Lösung Änderungen des SGB XI. C. Alternativen Keine D. Kosten 1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand Für die Haushalte von Bund, Ländern und Gemeinden entstehen im Rahmen der Beihilfe durch die Anhebung der Leistungshöchstbeträge für die Tages- und Nachtpflege, durch die erweiterte Möglichkeit zur Ausschöpfung des Höchstbetrages bei der Ersatzpflege, durch den Wegfall der Mindestpflegezeit der Pflegeperson bei der Kurzzeitpflege sowie durch die Nichtrückforderung des Pflegegeldes im Sterbemonat des Pflegebedürftigen schwer zu quantifizierende Mehrkosten in Höhe von weniger als 20 Mio. DM, davon etwa 2 Mio. DM für den Bund. 2. Vollzugsaufwand Durch die Umsetzung dieses Gesetzes entstehen keine zusätzlichen Kosten im Verwaltungsvollzug.

Drucksache 14/580 2 Deutscher Bundestag 14. Wahlperiode E. Sonstige Kosten Unmittelbare Auswirkungen auf die private Wirtschaft entstehen durch das Gesetz nicht. Das Gesetz führt zu Mehrausgaben in der sozialen Pflegeversicherung in Höhe von rd. 260 Mio. DM und in der privaten Pflege- Pflichtversicherung in Höhe von unter 15 Mio. DM jährlich. Gemessen am Gesamtvolumen der voraussichtlichen Ausgaben im Jahr 1998 von rd. 30 Mrd. DM sind die Mehrausgaben von so geringer Bedeutung, daß mittelbare Auswirkungen auf die Wirtschaft nicht zu erwarten sind. Vor diesem Hintergrund ist auch nicht mit Auswirkungen auf Einzelpreise sowie das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, zu rechnen.

Deutscher Bundestag 14. Wahlperiode 3 Drucksache 14/580 Bundesrepublik Deutschland Der Bundeskanzler Bonn, den 19. März 1999 032 (312) 800 00 So 17/99 An den Präsidenten des Deutschen Bundestages Hiermit übersende ich den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch 4. SGB XI-Änderungsgesetz (4. SGB XI-ÄndG) mit Begründung und Vorblatt. Ich bitte, die Beschlußfassung des Deutschen Bundestages herbeizuführen. Federführend ist das Bundesministerium für Gesundheit. Der Bundesrat hat in seiner 736. Sitzung am 19. März 1999 gemäß Artikel 76 Abs. 2 des Grundgesetzes beschlossen, gegen den Gesetzentwurf keine Einwendungen zu erheben. Der Stellvertreter des Bundeskanzlers Joseph Fischer

Drucksache 14/580 4 Deutscher Bundestag 14. Wahlperiode Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch 4. SGB XI-Änderungsgesetz (4. SGB XI-ÄndG) Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch Das Elfte Buch Sozialgesetzbuch Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), zuletzt geändert durch, wird wie folgt geändert: 1. Dem 13 wird folgender Absatz angefügt: (6) Wird Pflegegeld nach 37 oder eine vergleichbare Geldleistung an eine Pflegeperson ( 19) weitergeleitet, bleibt dies bei der Ermittlung von Unterhaltsansprüchen und Unterhaltsverpflichtungen der Pflegeperson unberücksichtigt. Dies gilt nicht 1. in den Fällen des 1361 Abs. 3, der 1579, 1603 Abs. 2 und des 1611 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, 2. für Unterhaltsansprüche der Pflegeperson, wenn von dieser erwartet werden kann, ihren Unterhaltsbedarf ganz oder teilweise durch eigene Einkünfte zu decken und der Pflegebedürftige mit dem Unterhaltspflichtigen nicht in gerader Linie verwandt ist. 2. 37 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: Das Pflegegeld wird bis zum Ende des Kalendermonats geleistet, in dem der Pflegebedürftige gestorben ist. b) In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter von dem Pflegebedürftigen durch die Wörter von der zuständigen Pflegekasse, bei privat Pflegeversicherten von dem zuständigen Versicherungsunternehmen, ersetzt. 3. 39 Satz 4 wird wie folgt gefaßt: Bei einer Ersatzpflege durch Pflegepersonen, die mit dem Pflegebedürftigen bis zum zweiten Grade verwandt oder verschwägert sind oder mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben, wird vermutet, daß die Ersatzpflege nicht erwerbsmäßig ausgeübt wird; in diesen Fällen dürfen die Aufwendungen der Pflegekasse den Betrag des Pflegegeldes der festgestellten Pflegestufe nach 37 Abs. 1 nicht überschreiten. 4. In 41 Abs. 2 werden in Nummer 2 die Angabe 1 500 durch die Angabe 1 800 und in Nummer 3 die Angabe 2 100 durch die Angabe 2 800 ersetzt. 5. 42 Abs. 2 Satz 2 wird aufgehoben. Artikel 2 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.

Deutscher Bundestag 14. Wahlperiode 5 Drucksache 14/580 Begründung A. Allgemeiner Teil Der Entwurf sieht Regelungen zur Änderung und Klarstellung von leistungsrechtlichen Vorschriften der Pflegeversicherung vor. Damit greift der Entwurf Änderungs- und Klarstellungsbedarf auf, über den fachpolitisch weitestgehend Einvernehmen besteht. B. Besonderer Teil Zu Artikel 1 Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch Zu Nummer 1 ( 13) Mit dieser Regelung wird sichergestellt, daß das Pflegegeld nicht nur dem Pflegebedürftigen selbst, sondern auch der Pflegeperson, die die häusliche Pflege unentgeltlich übernommen hat, möglichst ungeschmälert erhalten bleibt. Ohne eine gesetzliche Regelung würde die unterhaltsrechtliche Berücksichtigung des Pflegegeldes weiterhin allein durch richterliche Entscheidung bestimmt. Dabei ist davon auszugehen, daß auf der Basis der bisherigen zivilrechtlichen Rechtsprechung zum BSHG- und SGB V-Pflegegeld das vom Pflegebedürftigen an die Pflegeperson weitergeleitete Pflegegeld zu einem erheblichen Teil als Vergütungsanteil der Pflegeperson bewertet und demzufolge unterhaltsrechtlich als Einkommen der Pflegeperson berücksichtigt wird. Dies ist mit dem sozialpolitischen Anliegen, die häusliche Pflege zu fördern und die Pflegebereitschaft und -fähigkeit im häuslichen Bereich zu stärken, nicht vereinbar. Mit der Neuregelung wird erreicht, daß z. B. bei einer geschiedenen Ehefrau nicht mehr der Unterhaltsanspruch gegenüber dem geschiedenen Ehemann gemindert wird, wenn sie für die Pflege des gemeinsamen behinderten pflegebedürftigen Kindes Pflegegeld erhält. Bei der Pflege eines Pflegebedürftigen, der mit dem Unterhaltsverpflichteten nicht in gerader Linie verwandt ist, bleibt mit Blick auf wesentliche unterhaltsrechtliche Grundsätze die Anrechnung des Pflegegeldes zwar grundsätzlich möglich. Jedoch wird das Pflegegeld dann nicht als Einkommen der Pflegeperson berücksichtigt, wenn z.b. der Pflegeperson eine Erwerbstätigkeit unterhaltsrechtlich nicht zumutbar ist oder die Pflege neben einer Erwerbstätigkeit geleistet wird, zu der die Pflegeperson unterhaltsrechtlich unter Außerachtlassung der Pflegetätigkeit verpflichtet ist. Zu Nummer 2 ( 37) Zu Buchstabe a Wegen der vorschüssigen Zahlung kommt es im Sterbemonat regelmäßig zur Überzahlung des nach Tagen zu berechnenden Pflegegeldes mit der Folge, daß die Pflegekassen nach bisherigem Recht nach dem Tod des Pflegebedürftigen das zuviel gezahlte Pflegegeld von den Angehörigen zurückfordern müssen. Diese Verfahrensweise ist nicht nur für die betroffenen Familien, sondern auch für die zuständigen Pflegekassen unnötig belastend. Mit der Neuregelung wird sichergestellt, daß zuviel gezahltes Pflegegeld im Sterbemonat nicht zurückgefordert werden muß. Damit dient die Neuregelung auch einer Verringerung des Verwaltungsaufwandes der Pflegekassen. Zu Buchstabe b Mit dieser Regelung wird die Finanzierung der Pflege- Pflichteinsätze auf die Pflegekassen und die privaten Versicherungsunternehmen übertragen. Damit soll eine höhere Akzeptanz der Pflege-Pflichteinsätze erreicht werden, die als Instrumente der Kontrolle und Qualitätssicherung bei der häuslichen Pflege sowie zur Beratung und Hilfestellung der häuslich Pflegenden uneingeschränkt erhalten bleiben müssen. Zu Nummer 3 ( 39) Diese Regelung dient der Klarstellung, in welchen Fällen der Ersatzpflege der Höchstbetrag von 2 800 DM ausgeschöpft werden kann. Grundsätzlich sollen bei Verhinderung der Pflegeperson dem Pflegebedürftigen nur die Aufwendungen erstattet werden, die notwendigerweise im Zusammenhang mit der Ersatzpflege entstehen. Diese Aufwendungen sind bei Ersatzpflege aufgrund familienhafter Bindung oder der Zugehörigkeit zum gleichen Haushalt in der Regel nicht höher als die Aufwendungen für die ersetzte dauerhafte Pflege. Daher ist es sachgerecht, in diesen Fällen den Anspruch bei Verhinderung der Pflegeperson in der Höhe auf den für die jeweilige Pflegestufe festgelegten Pflegegeldbetrag zu beschränken, der von den Pflegekassen auch für die übrige Zeit der ersetzten dauernden Pflege zu leisten ist. Nur wenn dargelegt wird, daß der Ersatzpflegeperson im Zusammenhang mit der Pflege tatsächlich Kosten entstanden sind oder die Ersatzpflege des Familien- oder Haushaltsangehörigen im konkreten Einzelfall der Erzielung von Erwerbseinkommen dient, soll der Höchstbetrag von 2 800 DM für vier Wochen ausgeschöpft werden können. Ein solcher Fall dürfte insbesondere dann gegeben sein, wenn die Ersatzpflegeperson zwei verschiedene Pflegebedürftige über einen Zeitraum von jeweils mehr als einer Woche oder einen Pflegebedürftigen für mehr als vier Wochen pflegt. Bei Ersatzpflege durch entfernte Verwandte oder eine Person aus der Nachbarschaft ist nunmehr klargestellt, daß im Hinblick auf den Anspruch auf Ersatzpflege nicht von unentgeltlicher Pflege auszugehen ist. Der Betrag von 2 800 DM kann dann ebenfalls ausgeschöpft werden, wenn entsprechend hohe notwendige Aufwendun-

Drucksache 14/580 6 Deutscher Bundestag 14. Wahlperiode gen für die Ersatzpflege nachgewiesen werden. Bei der Ersatzpflegeperson muß es sich nicht um eine Pflegefachkraft handeln, eine einschlägige fachliche Vorbildung wird nicht vorausgesetzt. Damit wird es den Betroffenen erleichtert, in ihrem persönlichen Umfeld Pflegepersonen für die schwere, verantwortungsvolle und zeitintensive Tätigkeit der Verhinderungspflege zu gewinnen. Zu Nummer 4 ( 41) Mit dieser Regelung werden die leistungsrechtlichen Höchstbeträge bei Tages- und Nachtpflege den leistungsrechtlichen Höchstbeträgen bei der Pflegesachleistung angepaßt und damit der bisher bestehende sachlich nicht gerechtfertigte Unterschied bei den Höchstbeträgen dieser Leistungen beseitigt. Durch die Harmonisierung der Höchstbeträge wird das Leistungsangebot der Pflegeversicherung zur notwendigen Förderung und Stärkung der häuslichen Pflege abgerundet. Zu Nummer 5 ( 42) Mit dieser Streichung wird bewirkt, daß in Krisensituationen in der häuslichen Pflege, z.b. bei einer unvorhergesehenen Verhinderung der Pflegeperson infolge eines Unfalls, ein Anspruch auf Kurzzeitpflege auch dann geltend gemacht werden kann, wenn die Pflegeperson zuvor noch nicht zwölf Monate den Pflegebedürftigen im häuslichen Bereich gepflegt hat. Der Wegfall der Wartezeit dient der Stärkung der häuslichen Pflege und betont deren Vorrang vor der stationären Pflege, denn vorübergehende Krisensituationen in der häuslichen Pflege können nunmehr ohne einschränkende Voraussetzung überbrückt werden. 1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand Für die Haushalte von Bund, Ländern und Gemeinden entstehen im Rahmen der Beihilfe durch die Anhebung der Leistungshöchstbeträge für die Tages- und Nachtpflege, durch die erweiterte Möglichkeit zur Ausschöpfung des Höchstbetrages bei der Ersatzpflege, durch den Wegfall der Mindestpflegezeit der Pflegeperson bei der Kurzzeitpflege sowie durch die Nichtrückforderung des Pflegegeldes im Sterbemonat des Pflegebedürftigen schwer zu quantifizierende Mehrkosten in Höhe von weniger als 20 Mio. DM, davon etwa 2 Mio. DM für den Bund. 2. Vollzugsaufwand Durch die Umsetzung dieses Gesetzes entstehen keine zusätzlichen Kosten im Verwaltungsvollzug. D. Sonstige Kosten (z. B. Kosten für die Wirtschaft, Kosten für soziale Sicherungssysteme) Unmittelbare Auswirkungen auf die private Wirtschaft entstehen durch das Gesetz nicht. Das Gesetz führt zu Mehrausgaben in der sozialen Pflegeversicherung in Höhe von rd. 260 Mio. DM und in der privaten Pflege-Pflichtversicherung in Höhe von unter 15 Mio. DM jährlich. Gemessen am Gesamtvolumen der voraussichtlichen Ausgaben im Jahr 1998 von rd. 30 Mrd. DM sind die Mehrausgaben von so geringer Bedeutung, daß mittelbare Auswirkungen auf die Wirtschaft nicht zu erwarten sind. Vor diesem Hintergrund ist auch nicht mit Auswirkungen auf Einzelpreise sowie das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, zu rechnen. Zu Artikel 2 Inkrafttreten Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten. C. Kosten der öffentlichen Haushalte E. Frauenpolitische Auswirkungen Rund 90 v.h. der nicht erwerbsmäßigen Pflegepersonen sind Frauen. Die Anhebung der Leistungshöchstbeträge für die Tages- und Nachtpflege sowie der Wegfall der Mindestpflegezeit von zwölf Monaten durch die Pflegeperson als Bedingung für den Anspruch auf Kurzzeitpflege tragen deshalb dazu bei, insbesondere für Frauen die häusliche Pflegesituation zu erleichtern und weiter zu verbessern.

Deutscher Bundestag 14. Wahlperiode 5 Drucksache 14/580 Druck: Bonner Universitäts-Buchdruckerei, 53113 Bonn Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbh, Postfach 13 20, 53003 Bonn, Telefon: 02 28/3 82 08 40, Telefax: 02 28/3 82 08 44 ISSN 0722-8333