MPV. Ausbildungs- und Prüfungsordnung der Psychoanalytischen Arbeitsgemeinschaft München



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MPV Münchner Psychoanalytische Vereinigung e.v. Münchner Institut der Deutschen Psychoanalytischen Vereinigung (DPV) Zweig der Internationalen Psychoanalytischen Vereinigung (IPV) Prinzenstraße 24 80639 München Tel.: 089/99 75 07 34 Fax: 089/99 75 07 38 sekretariat@mpv.dpv-psa.de www.mpv.dpv-psa.de Ausbildungs- und Prüfungsordnung der Psychoanalytischen Arbeitsgemeinschaft München Präambel Die Münchner Psychoanalytische Vereinigung (MPV) leistet die folgende Ausbildung: Psychoanalytische Ausbildung entsprechend den Ausbildungsrichtlinien der Deutschen Psychoanalytischen Vereinigung (DPV, Zweig der Internationalen Psychoanalytischen Vereinigung), Weiterbildung von Ärzten zum Erwerb der Zusatzbezeichnung Psychoanalyse entsprechend der Weiterbildungsordnung der Landesärztekammer Bayern, Ausbildung von Diplom-Psychologen zu Psychologischen Psychotherapeuten entsprechend dem Psychotherapeutengesetz, mit vertiefter Ausbildung in psychoanalytisch begründeten Verfahren (tiefenpsychologisch fundierte und analytische Psychotherapie). Die Zulassung zur Ausbildung am MPV ist an die Zulassung zur Ausbildung durch die Deutsche Psychoanalytische Vereinigung gebunden. Die Ausbildung ist so konzipiert, daß sie die Möglichkeit einräumt, vor Abschluß der DPV-Ausbildung einen berufsrechtlich relevanten Abschluß zu erwerben und zwar für Ärzte die Zusatzbezeichnung Psychoanalyse, für Diplom-Psychologen die Approbation zum Psychologischen Psychotherapeuten. Beide Abschlüsse dienen gleichzeitig als Fachkundenachweis in tiefgenpsychologisch fundierter und analytischer Psychotherapie gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung. Weichen die entsprechenden Anforderungen an Ärzte und Psychologische Psychotherapeuten voneinander ab, ist das im Text kenntlich gemacht. 1. Allgemeine Ausbildungsbestimmungen 1.1. Die Ausbildung umfaßt: - die Lehranalyse (verfahrensbezogene Selbsterfahrung) - die praktische Tätigkeit in Psychiatrie und Psychosomatik - die theoretischen Lehrveranstaltungen, Praktika und klinischen Seminare - die Krankenbehandlung in tiefenpsychologisch fundierter und analytischer Psychotherapie unter Supervision (praktische Ausbildung) 1.2. Die Ausbildung erfolgt berufsbegleitend und dauert mindestens fünf Jahre.

2. Zulassung zur Ausbildung 2.1. Voraussetzungen zur Ausbildung 2.1.1. Wissenschaftliche Vorbildung Als wissenschaftliche Vorbildung gilt das abgeschlossene Hochschulstudium der Psychologie unter Einschluß des Faches Klinische Psychologie oder der Medizin. 1 Die Bewerber für die Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten bedürfen der Anerkennung der Prüfungsvoraussetzungen durch die Regierung von Oberbayern vor Aufnahme der Ausbildung. 2.1.2. Ausländische Bewerber Ausländische Bewerber bedürfen entsprechender Hochschulabschlüsse. 2.1.3. Berufserfahrung Bewerber sollten vor Beginn der Ausbildung in der Regel zwei Jahre in ihrem Grundberuf tätig gewesen sein. 2.1.4. Persönliche Eignung Über die persönliche Eignung befindet der Ausbildungsausschuss aufgrund der Ergebnisse von mindestens drei Bewerbungsinterviews. 2.2. Zulassungsverfahren Anträge auf Zulassung zur Ausbildung sind bei dem Leiter des Ausbildungsausschusses am MPV zu stellen. Der Bewerber wählt drei Lehranalytiker der MPV für seine Bewerbungs- Interviews aus. Nach Abschluß der Interviews wird im Zulassungsausschuß über die berufliche und persönliche Eignung des Bewerbers beraten und beschlossen. Über die Entscheidung wird der Bewerber vom zentralen Ausbildungsausschuß der Deutschen Psycholanalytischen Vereinigung benachrichtigt. Nach Mitteilung der Zulassung und vor Abschluss des Ausbildungsvertrages klärt der Bewerber zur Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten, dass er für einen Praktikumplatz im Rahmen des Kooperationsvertrages der Psychoanalytischen Arbeitsgemeinschaft München mit einer entsprechenden psychiatrischen Einrichtung angenommen wird. Die Psychoanalytische Arbeitsgemeinschaft München verpflichtet sich, diese Klärung zu unterstützen. Die Zulassung erfolgt zunächst für den ersten Teil der Ausbildung bis zur Zwischenprüfung (Vorkolloquium). Nach deren Bestehen ist die Zulassung zum zweiten Teil der Ausbildung und zur praktischen Ausbildung erreicht. 1 In der DPV entspricht es einer bewährten Tradition, auch Bewerber aus anderen akademischen Berufen bei besonderer Eignung zur psychoanalytischen Ausbildung der DPV zuzulassen. Dies setzt im konkreten Einzelfall eine eingehende Information des Bewerbers über die Besonderheit seiner Bewerbung und seiner möglichen psychoanalytischen Tätigkeit voraus.

3. Das Ausbildungsverhältnis 3.1. Beginn der Ausbildung Die Ausbildung beginnt nach der schriftlich bestätigten Zulassung und nach Unterzeichnung eines zwischen Ausbildungsstätte und dem Ausbildungsteilnehmer zu schließenden Ausbildungsvertrages mit dem Beginn der Selbsterfahrung. 3.2. Pflichten des Instituts * Durchführung der Ausbildung entsprechend der Ausbildungs- und Prüfungsordnung, * Bereitstellung von Lehr- und Kontrollanalyseplätzen. 3.3. Pflichten der Ausbildungsteilnehmer und -kandidaten Anerkennung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung mit Beginn der Ausbildung, Zusicherung, keine Krankenbehandlungen ohne Supervision vor Abschluß der Ausbildung durchzuführen, Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung mit dem Beginn der Patienteninterviews sowie Beachtung der Schweigepflicht. 3.4. Unterbrechung der Ausbildung Der Ausbildungsteilnehmer kann seine Ausbildung mit begründetem schriftlichem Antrag nach Rücksprache mit dem Ausbildungsausschuss, wie in 6 (1), 2 PsychTh-APrV geregelt, befristet unterbrechen. Übersteigt die Unterbrechung vier Wochen, müssen die ausgefallenen Seminarstunden in einem anderen Semester nachgeholt werden. 3.5. Beendigung des Ausbildungsverhältnisses Das Ausbildungsverhältnis endet mit den unter 5.2.2. angeführten Abschlussprüfungen. Ausbildungsteilnehmer bzw. -kandidaten können mit schriftlicher Kündigung das Ausbildungsverhältnis auflösen. Das Institut kann aus gewichtigen Gründen (Verstoß gegen die Ausbildungsverordnung, Bedenken hinsichtlich der persönlichen und beruflichen Eignung) das Ausbildungsverhältnis schriftlich kündigen. 4. Verlauf der Ausbildung 4.1. Lehranalyse (verfahrensbezogene Selbsterfahrung) Die Lehranalyse ist Grundlage und zentraler Bestandteil der Ausbildung. Sie vermittelt die unverzichtbare Selbsterfahrung in der psychoanalytischen Grundmethode, von der sich alle Modifikationen der Behandlungstechnik ableiten. Der Teilnehmer wählt aus dem Kreis der für Lehranalysen ermächtigten Mitglieder des Institutes seinen Lehranalytiker aus. Die Lehranalyse findet in mindestens vier Einzelsitzungen pro Woche von mindestens 45 Minuten Dauer statt. In der Regel begleitet sie die gesamte Ausbildung. Beginn, längere Unterbrechungen und Ende der Lehranalyse müssen schriftlich dem Leiter des Ausbildungsausschusses mitgeteilt werden.

4.2. Praktische Tätigkeit in Psychiatrie und Psychosomatik Psychologen benötigen ein Jahr (1200 Stunden) Tätigkeit an einer psychiatrischen klinischen Einrichtung und sechs Monate (600 Stunden) Tätigkeit an einer Einrichtung der psychotherapeutischen oder psychosomatischen Versorgung. Ärzte benötigen ein Jahr Weiterbildung in Psychiatrie und Psychotherapie oder bei mindestens fünfjähriger praktischer Berufstätigkeit den Nachweis entsprechender psychiatrischer Kenntnisse. 4.3. Theoretische Lehrveranstaltungen und Praktika Bei Beginn der Teilnahme an diesen Veranstaltungen soll der Ausbildungsteilnehmer in der Regel über einige Erfahrung aus seiner Lehranalyse verfügen. Im Rahmen der berufsbegleitenden Ausbildung verteilen sich diese Veranstaltungen auf mehrere Jahre und umfassen mindestens 600 Stunden einschließlich kasuistisch-technischer Seminare. In den Lehrveranstaltungen und Praktika bilden die Grundlagen und der gegenwärtige Erkenntnisstand der Psychoanalyse den Schwerpunkt der Ausbildung. Als zusätzliche Bestandteile sind alle Lehrinhalte in das Lehrprogramm aufgenommen, die für die folgenden Ausbildungsordnungen verbindlich sind: Ausbildungsordnung und Richtlinien der Landesärztekammer Bayern für die Zusatzbezeichnung Psychoanalyse, Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten, Kriterienkatalog der Psychotherapie-Vereinbarungen der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (bis 31.12.2003). 4.3.1. Inhalt des theoretischen Lehrprogramms * Entwicklungslehre (PTG A1, A5, A7, PTV 1.2) 2, * Allgemeine Krankheitslehre (PTG A2.1, PTV L 2.3), * Spezielle Krankheitslehre (PTG A2.1-3, PTV 2.3), * Theorien des therapeutischen Prozesses und der psychoanalytischen Behandlungstechniken (PTG A9, B1-6, PTV 9, 12.2), * Grundlagen der psychoanalytischen Kulturtheorie und der psychoanalytischen Sozialpsychologie (PTG A1, A6), * Theorie und Methoden der Kurzpsychotherapie, Krisenintervention und tiefenpsychologisch fundierten Psychotherapie (PTG B3-6, PTV 10), * Technik der psychoanalytischen Erstuntersuchung und Dynamik der Therapeut-Patient- Beziehung (PTG A4, B1-2, PTV 12), * Indikation und Methodik der psychoanalytisch begründeten Verfahren einschließlich Prävention und Rehabilitation (PTG A7, B1-4, PTV 12.1), * Persönlichkeits- und neuropsychologische Grundlagen der Psychotherapie (A1, PTV 2), * Psychodynamik und Behandlungsverfahren von Paaren, Familien und Gruppen (PTG A6, B8, PTV 4.5), * Psychosomatik (PTG A2.2, PTV 6), * Einführung in die Psychiatrie und in medizinisch-pharmakologische Grundkenntnisse, Psychiatrische Krankenvorstellungen unter besonderer Berücksichtigung der Abgrenzung von Psychosen und Neurosen von körperlich begründbaren psychiatrischen Störungen (PTG A2.3, A8, PTV 7.8), * Einführung in die Psychodiagnostik unter Einschluß psychoanalytisch fundierter Testverfahren (PTG A4, PTV 11), * Einführung in die Lerntheorie, Indikation und Methodik der Verhaltenstherapie (PTG A1, A2, A9, B1-3, PTV 13), 2 Nummern der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten nach dem Psychotherapeutengesetz (PTG) und des als Übergangsregelung bis zum 31.12.2003 gültigen Krisenkatalogs der bisherigen Psychotherapievereinbarungen (PTV) der Kassenärztlichen Bundesvereinigung.

* Psychotherapie im Rahmen sozialer Versorgungssysteme (PTG A11, PTV 14), * Forschung und Evaluation in der Psychotherapie: Methoden und Ergebnisse (PTG A3, A9, A10), * Einführung in Behandlungsverfahren bei Kindern und Jugendlichen (PTG B7), * Berufsethik und Berufsrecht (PTG A11), * Geschichte der Psychotherapie (PTG A12). 4.3.2. Interviewpraktikum Im Interviewpraktikum erwirbt der Ausbildungsteilnehmer die Kompetenz zur psychoanalytischen Erstuntersuchung. Bis zur Zwischenprüfung müssen mindestens 20 dokumentierte und supervidierte Interviews vorgelegt werden. Fünf der Interviews sind bei Lehranalytikern zu supervidieren, die übrigen können bei Supervisoren oder im kasuistischen Seminar dargestellt werden. 4.4. Praktische psychoanalytische Ausbildung 4.4.1. Zulassung zur praktischen Ausbildung Der Ausbildungsausschuss erkennt dem Ausbildungsteilnehmer den Status eines zur praktischen Ausbildung zugelassenen Ausbildungskandidaten zu, wenn der Ausbildungsteilnehmer die Zwischenprüfung (Vorkolloquium) bestanden hat. 4.4.2. Inhalt der praktischen Ausbildung Inhalt der praktischen Ausbildung ist die psychoanalytisch begründete Krankenbehandlung unter Anleitung dazu ermächtigter Mitglieder des Instituts, die regelmäßige Teilnahme am technisch-kasuistischen Seminar. Während der praktischen Ausbildung müssen folgende Bedingungen erfüllt werden: Für die Approbation zum Psychologischen Psychotherapeuten müssen sechs Falldarstellungen über eigene Patientenbehandlungen angefertigt und von einem Supervisor bewertet werden. Zum Abschluss der Ausbildung müssen mindestens sechs Patientenbehandlungen mit mindestens insgesamt 900 kontrollierten Behandlungsstunden nachgewiesen werden: 600 Behandlungsstunden analytische Psychotherapie (davon zwei analytische Psychotherapien mit jeweils mindestens 250 Stunden), 300 Behandlungsstunden tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie (davon mindestens zwei Langzeitpsychotherapien, eine Kurzzeittherapie oder Krisenintervention). Für die Zusatzbezeichnung Psychoanalyse müssen 600 kontrollierte Behandlungsstunden nachgewiesen werden (davon zwei analytische Psychotherapien mit mindestens 250 Stunden, eine Behandlung muß abgeschlossen sein). Für die außerordentliche Mitgliedschaft in der DPV müssen zwei Psychoanalysen mit jeweils mindestens 300 Stunden bei 4 Behandlungsstunden pro Woche unter jeweils wöchentlicher Supervision durchgeführt werden. 4.4.3. Kontrolle der praktischen Ausbildung Die von den Ausbildungskandidaten durchgeführten Krankenbehandlungen müssen von den dazu ermächtigten Supervisoren in ausreichender Frequenz (mindestens nach jeweils vier Behandlungsstunden) kontrolliert werden.

4.4.4. Behandlung im Rahmen der Gesetzlichen Krankenversicherung Versicherte der Gesetzlichen Krankenversicherung können im Rahmen der Ausbildung unter Beachtung der rechtlichen Bestimmungen behandelt werden. Diese Bestimmungen werden regelmäßig in einem gesonderten Seminar vermittelt. 4.5. Dokumentationspflicht Die während der Ausbildung durchgeführten supervidierten Behandlungen sind regelmäßig zu dokumentieren. Die Teilnahme an Vorlesungen und Seminaren muss im Studienbuch dokumentiert werden. 5. Prüfungsbestimmungen 5.1. Zwischenprüfung (Vorkolloquium) Das Vorkolloquium ist eine Zwischenprüfung, in der das bisher erworbene Wissen und die Befähigung zu klinisch-therapeutischer Arbeit festgestellt wird. Sein Bestehen ist Voraussetzung, um mit praktisch-therapeutischer Tätigkeit unter Supervision zu beginnen. 5.1.1. Zur Zwischenprüfung kann sich melden, wer mindestens 300 Stunden Lehranalyse absolviert hat, regelmäßig an den angebotenen theoretischen Lehrveranstaltungen und Praktika sowie dem Erstinterviewpraktikum erfolgreich teilgenommen hat und theoretische Kenntnisse sowie seine Eignung im klinischen Umgang mit Patienten nachgewiesen hat. 5.1.2. Zulassung Über die Zulassung zur Zwischenprüfung entscheidet der örtliche Ausbildungsausschuss mit einfacher Mehrheit. 5.1.3. Prüfungsverfahren Die Zwischenprüfung findet in einem gemeinsam mit anderen regionalen Instituten der DPV abgehaltenen Vorkolloquium statt. Als Prüfer fungieren Lehranalytiker der jeweils beteiligten Institute. Über den Prüfungsablauf wird ein Protokoll angefertigt. 5.2. Abschlussprüfungen 5.2.1. Zulassungsvoraussetzungen Behandlungsstunden: Es gelten die unter 4.4.2. genannten Bedingungen. Die Behandlungsstunden müssen regelmäßig supervidiert und in Supervisionsgutachten als ausreichend gut beurteilt sein. Ausreichende Anzahl von Lehranalysestunden (in der Regel begleitet die Lehranalyse die ganze Ausbildung). Nachweis der regelmäßigen Teilnahme am technisch-kasuistischen Seminar. Nachweis über mindestens 600 theoretische Lehrstunden und die erfolgreiche Teilnahme an den Ausbildungsveranstaltungen gemäß 4.3.

Falldarstellungen: Für die Approbation zum Psychologischen Psychotherapeuten: Zwei schriftliche Darstellungen des Behandlungsverlaufes von zwei Langzeitbehandlungen, die bis zur Prüfung mindestens 250 Stunden haben sollen. Beide müssen vom Institut als Prüfungsfall angenommen sein. Einer wird in einem Seminar in Anwesenheit von Lehranalytikern diskutiert, der andere bildet die Grundlage für die mündliche Prüfung nach der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten. Für die Zusatzbezeichnung Psychoanalyse : Eine schriftliche Darstellung des Behandlungsverlaufes einer psychoanalytischen Langzeitbehandlung von mindestens 250 Stunden. Diese wird in einem Seminar in Anwesenheit von Lehranalytikern diskutiert und bewertet. Für die außerordentliche Mitgliedschaft in der DPV: Die Durchführung von zwei analytischen Langzeitbehandlungen, die bis zur Abschlußprüfung jeweils 300 Stunden umfassen und als erfolgreich durchgeführt bewertet worden sind. Die Bewertung eines Falles erfolgt im Seminar in Anwesenheit von Lehranalytikern aufgrund der Diskussion anhand einer schriftlichen Darstellung des Behandlungsverlaufes. 5.2.2. Durchführung der Abschlussprüfungen 1. Für Die Ausbildung nach dem Psychotherapeutengesetz gilt die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Psychologische Psychotherapeuten. Psychologische Kandidaten beantragen bei der zuständigen Behörde die Zulassung zur staatlichen Prüfung. 2. Für die Weiterbildung zum Erwerb der Zusatzbezeichnung Psychoanalyse gelten die Weiterbildungsordnung und die Richtlinien der Landesärztekammer Bayern. 3. Die Ausbildung zum Psychoanalytiker der Deutschen Psychoanalytischen Vereinigung wird mit einem Kolloquium vor der Mitgliederversammlung der Deutschen Psychoanalytischen Vereinigung abgeschlossen. München, den 19.5.2015 Dr. med. Götz Zilker Vorsitzender der Münchner Psychoanalytischen Vereinigung e.v. Dipl. Psych. Angela Mauss-Hanke Leiterin des Ausbildungsausschusses