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Transkript:

Sozialgericht Hannover IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Verkündet am: 11. November 2013 S 59 AS 587/12 A., Justizfachangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit B. - Klägerin - Proz.-Bev.: C. gegen D. - Beklagte - hat die 59. Kammer des Sozialgerichts Hannover auf die mündliche Verhandlung vom 11. November 2013 durch den Vorsitzenden, Richter am Sozialgericht E., und die ehrenamtlichen Richter F. und G. für Recht erkannt: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand Die Klägerin begehrt vom Beklagten die Erstattung von Umzugskosten. Die am H. geborene Klägerin stand beim Beklagten bis zum 31. August 2011 im laufenden Bezug von Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Zum 1. September 2011 zog die Klägerin nach I.. Im Vorfeld des Umzugs unterschrieb die Klägerin am 24. Juli 2011 den Mietvertrag für ihre neue Wohnung. Am 27. Juli 2011 beantragte die Klägerin beim Beklagten mündlich die Übernahme der Umzugskosten, am 1. August 2011 wiederholte sie den Antrag schriftlich. Mit Bescheid vom 2. August 2011 lehnte der Beklagte den Antrag auf Übernahme der Umzugskosten ab. Zur Begründung führte er aus, dass Umzugskosten nur nach vorheriger Zusicherung übernommen werden könnten; da die Klägerin aber bei Antragstellung bereits den Mietvertrag unterschrieben habe, bestehe keine Möglichkeit mehr, eine vorherige Zusicherung zu erteilen. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 20. Dezember 2011 zurück. Am 19. Januar 2012 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie meint, dass der Beklagte ihr die anlässlich des Umzugs nach I. entstandenen Umzugskosten zu erstatten habe und beantragt, 1. den Bescheid des Beklagten vom 2. August 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Dezember 2011 aufzuheben und 2. den Beklagten zu verurteilen, der Klägerin Umzugskosten in Höhe von 1.579,31 Euro zu erstatten. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er hält die getroffene Entscheidung für richtig. Der Kammer hat neben der Prozessakte auch die Verwaltungsakte des Beklagten vorgelegen. Diese sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. Seite 2/5

Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 2. August 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Dezember 2011 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Denn die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Übernahme der Umzugskosten gemäß 22 Abs. 6 S. 1, 1. Hs. SGB II. Danach können Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Vorliegend fehlt es an einer vorherigen Zusicherung. Die Einholung der Zusicherung der Umzugskostenübernahme hat anders als die auf die laufenden Aufwendungen für die Kosten der Unterkunft bezogene Zusicherung nach 22 Abs. 4 SGB II verpflichtenden Charakter. Eine Übernahme von Umzugskosten kommt daher nur dann in Betracht, wenn sie vorher zugesichert worden ist (vgl. hierzu und im Folgenden: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 5. Juni 2008 L 9 AS 541/06, Rn. 17 nach juris). Auf welchen Zeitpunkt sich hierbei die Rechtzeitigkeit der Zusicherung bezieht, klärt der Zusammenhang mit 22 Abs. 6 S. 2 SGB II. Danach soll die Zusicherung erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Demzufolge kann die Zusicherung der Umzugskostenübernahme lediglich bis zu dem Abschluss eines Mietvertrages eingeholt werden. Auch scheidet die Erteilung einer Zusicherung der Umzugskostenübernahme nach Vertragsschluss aus, weil der erfolgreiche Abschluss eines Mietvertrages der Annahme entgegensteht, dass die angemietete Wohnung nicht auch ohne Zusicherung der Umzugskosten hätte gefunden werden können. Auf die von der Klägerin vorgetragenen Umstände, warum sie sich seinerzeit nicht in der Lage sah, einen Antrag auf Zusicherung der Umzugskosten zu stellen, kommt es demnach nicht. Im Übrigen wäre es der Klägerin durchaus zumutbar gewesen, im Vorfeld den Beklagten bzgl. des beabsichtigten Umzugs anzusprechen. Aus den genannten Gründen überzeugt die entgegenstehende Auffassung der Klägerin, wonach ein bereits erfolgter Mietvertragsschluss der Erteilung einer Zusicherung nicht entgegensteht (vgl. Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26. Februar 2013 L 9 SO 437/12 B, Rn. 12 nach juris), nicht. Seite 3/5

Die von der Klägerin angeführte Entscheidung des Bundessozialgerichtes (Urteil vom 6. Mai 2010 B 14 AS 7/09 R) führt vorliegend nicht zu einer anderen Einschätzung der Rechtslage. Das Bundessozialgericht hat dort in dem zur Entscheidung stehenden Fall ausgeführt, dass eine vorherige Zusicherung der Umzugskosten nicht erforderlich ist, wenn die fristgerecht mögliche Entscheidung vom Verwaltungsträger treuwidrig verzögert worden ist. Es ist weder vorgetragen worden, noch anderweitig ersichtlich, dass eine solche Entscheidung durch den Beklagten im vorliegenden Fall treuwidrig verzögert worden sein könnte. Denn eine verzögerte Bearbeitung eines Antrags setzt zunächst notwendigerweise die Stellung eines solchen voraus. Von daher weicht die Konstellation, über die das Bundessozialgericht zu entscheiden hatte, vom vorliegenden Fall in wesentlichen Punkten ab. Soweit sich die Klägerin auf das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 10. Dezember 2008 (S 54 AS 743/08) beruft, ist festzustellen, dass dieses durch das Urteil des Landessozialgerichtes Niedersachsen-Bremen vom 5. Mai 2011 (L 15 AS 55/09) aufgehoben worden ist. Der 15. Senat des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen hat in dieser Entscheidung ebenfalls ausgeführt, dass maßgeblicher Zeitpunkt der Abschluss des Mietvertrages ist. Die Kostenentscheidung beruht auf 193 Sozialgerichtsgesetz. Rechtsmittelbelehrung Dieses Urteil kann mit der Berufung angefochten werden. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Georg-Wilhelm-Str. 1, 29223 Celle, oder bei der Zweigstelle des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Monatsfrist bei dem Sozialgericht Hannover, Calenberger Esplanade 8, 30169 Hannover, schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. Die Berufungsschrift muss innerhalb der Monatsfrist bei einem der vorgenannten Gerichte eingehen. Sie soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung der Berufung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Auf Antrag kann vom Sozialgericht durch Beschluss die Revision zum Bundessozialgericht zugelassen werden, wenn der Gegner schriftlich zustimmt. Der Antrag auf Zulassung der Re- Seite 4/5

vision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Sozialgericht Hannover, Calenberger Esplanade 8, 30169 Hannover, schriftlich zu stellen. Die Zustimmung des Gegners ist dem Antrag beizufügen. Ist das Urteil im Ausland zuzustellen, so gilt anstelle der obengenannten Monatsfrist eine Frist von drei Monaten. Lehnt das Sozialgericht den Antrag auf Zulassung der Revision durch Beschluss ab, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist von neuem, sofern der Antrag auf Zulassung der Revision in der gesetzlichen Form und Frist gestellt und die Zustimmungserklärung des Gegners beigefügt war. Der Berufungsschrift und allen folgenden Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. E. Seite 5/5