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Transkript:

Bei der Aufnahme und Behandlung teilnehmender Versicherter aufgrund der Diagnose Diabetes mellitus Typ 1 oder deren speziellen Komplikationen oder Komorbiditäten soll vorrangig in Krankenhäuser und andere qualifizierte Einrichtungen eingewiesen werden, die die Inhalte der Anlage 7 der DMP-A-RL beachten. Dabei sind der Patientenwille und die regionalen Gegebenheiten sowie die Erreichbarkeit zu berücksichtigen. Krankenhäuser werden im Rahmen des DMP insbesondere in folgenden Situationen tätig bei 1 : - bei Notfall (in jedes Krankenhaus), - bei ketoazidotischer Erstmanifestation oder ambulant nicht rasch korrigierbarer Ketose in einer diabetologisch qualifizierten stationären Einrichtung, - bei Abklärung nach schweren Hypoglykämien oder Ketoazidosen in einer diabetologisch qualifizierten stationären Einrichtung, - bei infiziertem diabetischen Fuß neuropathischer oder angiopathischer Genese sowie bei akuter neuroosteopathischer Fußkomplikation in einer für die Behandlung des diabetischen Fußsyndroms qualifizierten stationären Einrichtung, - bei Nichterreichen des HbA1c-Zielwertes (in der Regel kleiner als 7,5% bzw. 58 mmol/mol) nach in der Regel sechs Monaten (spätestens neun Monaten) Behandlungsdauer in einer ambulanten diabetologisch qualifizierten Einrichtung; vor einer Einweisung in eine diabetologisch qualifizierte stationäre Einrichtung ist zu prüfen, ob der Patient von einer stationären Behandlung profitieren kann, - bei Kindern und Jugendlichen mit neu diagnostiziertem Diabetes mellitus Typ 1 beziehungsweise bei schwerwiegenden Behandlungsproblemen (zum Beispiel ungeklärten Hypoglykämien oder Ketoazidosen) in pädiatrisch diabetologisch qualifizierten stationären Einrichtungen, - ggf. zur Einleitung einer intensivierten Insulintherapie in einer diabetologisch qualifizierten stationären Einrichtung, die zur Durchführung von strukturierten Schulungsund Behandlungsprogrammen (entsprechend Ziffer 4.2 der Anlage 7 der DMP-A-RL) qualifiziert ist, - ggf. zur Durchführung eines strukturierten Schulungs- und Behandlungsprogramms 1 Ziffer 1.8.3 der Anlage 7 der DMP-A-RL 1

- (entsprechend Ziffer 4.2 der Anlage 7 der DMP-A-RL) von Patientinnen und Patienten - mit Diabetes mellitus Typ 1 im stationären Bereich, - ggf. zur Einleitung einer Insulinpumpentherapie (CSII), - ggf. zur Mitbehandlung von Begleit- und Folgekrankheiten des Diabetes mellitus Typ 1. A. Allgemeine Voraussetzungen Das Krankenhaus ist bereit, bei der Behandlung Versicherter, die am bayerischen DMP Diabetes mellitus Typ 1 teilnehmen, die Inhalte der Anlage 7 der DMP-A-RL durch alle an der stationären Versorgung im jeweiligen Krankenhaus Beteiligten wirksam umzusetzen. Bei der Aufnahme und Behandlung teilnehmender versicherter Diabetiker aufgrund einer anderen Diagnose als Diabetes mellitus Typ 1 gilt, dass das Krankenhaus die Inhalte der Anlage 7 der DMP-A-RL auch soweit als möglich beachtet. Das Krankenhaus ist ein nach 108 SGB V zugelassener Leistungserbringer mit einer Klinik/Fachabteilung für Innere Medizin bzw. Kinder- und Jugendmedizin. Das Krankenhaus ist eine von der Deutschen Diabetes-Gesellschaft (DDG) anerkannte Behandlungseinrichtung (Basisanerkennung Stufe 1) 2. Der Nachweis (Anerkennung DDG) ist den Teilnahmeunterlagen beizufügen. Alle an der diabetologischen Behandlung beteiligten (Krankenhaus-)Ärzte o nehmen an einer Arztinformationsveranstaltung zum Thema DMP Diabetes mellitus Typ 1 teil ODER o nehmen das Praxismanual DMP Diabetes mellitus Typ 1 zur Kenntnis. Mindestens einmal jährlich Teilnahme aller an der diabetologischen Behandlungsführung beteiligten Ärzte an einer innerbetrieblichen Fortbildung über die jeweils aktuellen Inhalte des DMP Diabetes mellitus Typ 1. Mindestens zweimal jährlich Teilnahme der beteiligten Fachärzte an sektorübergreifenden, Diabetes mellitus Typ 1-spezifischen oder diagnoseübergreifenden DMP-Qualitätszirkeln mit Beteiligung von Ärzten des ambulanten Sektors in der Region Zusammenarbeit mit Haus- und Fachärzten der Region. 2 siehe Homepage der DDG: www.deutsche-diabetes-gesellschaft.de/ Zertifizierung Basisanerkennung 2

B. Voraussetzungen zusätzlich zur DDG-Anerkennung Zusätzlich zu den Anforderungen unter Punkt A. hat das Krankenhaus folgende Anforderungen zu erfüllen: (1) Apparative Voraussetzungen Die erforderliche Geräteausstattung zur Durchführung folgender Verfahren muss dem Krankenhaus zur Verfügung stehen: Qualitätskontrollierte Methode zur Blutzuckermessung mit verfügbarer Labormethode zur Bestimmung der Glukosekonzentration im venösen Plasma und HbA1c-Messung, 24-Stunden-Blutzuckermessung, Blutdruckmessung nach nationalen Qualitätsstandards 3 24-Stunden-Blutdruckmessung 4, EKG, Langzeit-EKG, Belastungs-EKG, Sonographie 5, Doppler- oder Duplexsonographie 5, Möglichkeit zur Basisdiagnostik der peripheren Neuropathie (z. B. Stimmgabel, Reflexhammer, Monofilament, Tiefensensibilität (warm-kalt)). (2) Prozessqualität im Krankenhaus am DMP Diabetes mellitus Typ 1 teilnehmende Patienten betreffend DMP-Patienten mit Diabetes mellitus sind möglichst in zusammenhängenden Räumlichkeiten zu behandeln. Hinsichtlich der räumlichen und strukturellen Voraussetzung bei der Behandlung von Erwachsenen hat das Krankenhaus entsprechende Schulungsräume für Gruppen- und Einzelberatungen (mit entsprechenden Unterrichtsmedien und Projektionsmöglichkeiten) vorzuweisen. Zudem ist auf eine diabetesgerechte Ernährung zu achten, im Optimalfall in Form eines diabetesgerechten Buffets mit Waage. Bei der Behandlung von Kindern und Jugendlichen stellt das Krankenhaus eine altersangemessene Betreuung sicher. 3 Qualitätsstandards gemäß den Empfehlungen in der Begründung zu Ziffer 1.5.4.1 der Anlage 7 der DMP-A-RL 4 Es gelten die Voraussetzungen der Leitlinie zur Ergometrie der Dt. Gesellschaft für Kardiologie. 5 fachliche Voraussetzungen gemäß der Richtlinie zur Vereinbarung von Qualifikationsvoraussetzung gemäß 135 Abs. 2 SGB V zur Durchführung von Untersuchungen in der Ultraschalldiagnostik (Ultraschall Vereinbarung) in der jeweils aktuellen Fassung. 3

Insbesondere Patienten mit geriatrischen Problemen (vor allem bei kognitiven Einschränkungen) sollen in zusammenhängenden Räumlichkeiten vom Diabetologen betreut oder zumindest konsiliarisch mitbetreut werden. Belastende Stations- bzw. Personalwechsel bzw. Verlegungen sollen bei diesen Patienten auf ein unbedingt notwendiges Minimum beschränkt werden. Insbesondere hinsichtlich Begleitmedikation und Gesamt- Versorgungskonzept soll eine enge Kooperation mit Neurologen/Geriatern erfolgen. Das Krankenhaus verpflichtet sich, Patienten, die aufgrund nicht diabetesbedingter Indikationen behandelt werden und bei denen ein Hinweis oder Verdacht auf Diabetes vorliegt, grundsätzlich dem Diabetologen konsiliarisch zeitnah nach der Aufnahme vorzustellen. (3) Kooperation mit dem ambulanten/stationären Sektor Bei Aufnahme berücksichtigt das behandelnde Team die Dokumentationen des Koordinationsarztes. Liegen diese nicht vor, so sind die Dokumentationen über den Patienten bzw. den Koordinationsarzt in geeigneter Weise (z. B. Telefon, Brief, Mail) anzufordern. Die gesamte Behandlung nimmt Bezug auf die dokumentierte Vorbehandlung, die Vor- und Begleiterkrankungen sowie insbesondere auf die Behandlungsstrategie. Therapiewechsel sollen für die Nachbehandler nachvollziehbar werden. Entlassbrief: Nach der Entlassung wird umgehend ein endgültiger (ggf. vorläufiger) Entlassbrief an den Koordinationsarzt (und ggf. weitere Behandler) übermittelt. Dieser enthält ergänzend zu den Vorgaben des Bundes-Rahmenvertrag Entlassmanagement ( 9 Abs. 3 RV EM) sämtliche DMP-relevante Information wie Blutzuckerwerte, HbA1c, Körpergewicht, Körpergröße, ggf. Blutdruckwerte inkl. Zielblutdruck, Lipide (LDL-, HDL-Cholesterin, Triglyceride), Kreatinin, Albumin im Urin, ggf. Augenstatus, Fußstatus, Gefäßstatus und Neurostatus im Hinblick auf makrovaskuläre und mikrovaskuläre Gefährdungen sowie hinsichtlich einer Polyneuropathie, genaue Bezeichnung(en) der ggf. durchgeführten Schulungsmaßnahme(n), Behandlungskonzept, Empfehlungen zur weiteren Behandlung. 4

Kooperationen, sofern nicht im eigenen Haus sichergestellt: Vereinbarung zur konsiliarischen Einbeziehung eines Diätassistenten oder eines Dipl. Oecotrophologen. Der Diätassistent oder Dipl. Oecotrophologe (intern oder extern) ist jeweils namentlich zu benennen. Vereinbarung zur konsiliarischen Einbeziehung einer spezialisierten Einrichtung/Praxis zur psychologischen, psychosomatischen oder psychosozialen Behandlung (Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Facharzt für Psychotherapeutische Medizin, Psychologischer Psychotherapeut, Facharzt mit Zusatzbezeichnung Psychotherapie oder Psychoanalyse sowie ggf. Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie bzw. entsprechend qualifizierter Psychologe) Zusammenarbeit mit den entsprechend qualifizierten Fachdisziplinen und -berufen/ Einrichtungen: - Augenarzt, - Nephrologe, - Neurologe, - Kardiologe, - Radiologe, - im Bereich der interventionellen Angiologie tätiger Facharzt, Chirurg, Gefäßchirurg, - Gynäkologe, geburtshilfliches Zentrum mit angeschlossener Neonatologie. (4) Zusätzliche Voraussetzungen für die Behandlung des diabetischen Fußsyndroms Die Einrichtung ist von der DDG zur Behandlung des diabetischen Fußsyndroms anerkannt. Der Nachweis (Anerkennung DDG) ist den Teilnahmeunterlagen beizufügen. Das Krankenhaus verpflichtet sich, vor planbaren chirurgischen Eingriffen am diabetischen Fuß grundsätzlich den Diabetologen in die Behandlung einzubeziehen. Beim diabetischen Fuß bzw. damit zusammenhängenden Problemen müssen Patienten, sofern sie aus organisatorischen Gründen nicht in den zusammenhängenden diabetologischen Räumen behandelt werden, bezüglich des Diabetes und Begleiterkrankungen werktäglich vom o. g. Diabetologen und seinem Team mitbetreut werden. MRSA-Patienten werden in gesonderten Räumen behandelt. 5