Einige Bemerkungen. 5 vor 12 für die 11. AHV-Revision. Wirkungen auf die Personenschaden- erledigung Stabilität der 2. Säule erreicht?

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Transkript:

Gesetzesentwicklungen im Sozialversicherungsrecht Einige Bemerkungen Übersicht 5 vor 12 für die 11. AHV-Revision Noch keine Bestnote für die 6. IV-Revision Wirkungen auf die Personenschaden- erledigung Stabilität der 2. Säule erreicht?

5 vor 12 für die de 11. AHV-Revision so Ziele: Finanzierung stabilisieren Flexiblen Altersrücktritt erweitern Gleiches AHV-Alter Alter für Frau und Mann Konsensfähig: AHV-Rentenanpassungsmechanismus <-> Fondsstand Durchführungsvorschriften 5 vor 12 für die 11. AHV-Revision Bedarfsabhängige Vorruhestandsleistung (ELG) Sparen im Kleinen: NR und SR suchen nach Lösungen i.s. Frühpensionierung Gleiches Rentenalter spart CHF 800 Mio. pro Jahr NR für gleiches AHV-Alter ohne Subvention SR für gleiches AHV-Alter mit CHF 400 Mio. pro Jahr Subvention SGK-N: für gleiches AHV-Alter mit CHF 1,15 Mia. pro Jahr Subvention Wie weiter?

6. IV-Revision Zwei Pakete: 6a: U.a. Bundesbeitrag und Eingliederung aus Rente 6b: Leistungsabbaumassnahmen (im Fluss) Nach Vernehmlassung konsolidiert: Rentenrevisionsverfahren (Art. 17 ATSG) ergänzt mit beruflichen Massnahmen (Triagen) Wettbewerb bei Hilfsmitteln Assistenzbeitrag 6. IV-Revision Rentenrevisionsverfahren / Triagen Wesentliche Änderung des Gesundheitszustandes oder der erwerblichen Verhältnisse? Somatoforme Schmerzstörung, etc.? (während 3 J) Anhaltspunkte für Verbesserung der Erwerbsfähigkeit mit Hilfe von Massnahmen? Durchführung von Assessments / Abklärung von Massnahmen Ergebnis: Erwerbsfähigkeit kann voraussichtlich verbessert werden Eingliederungsplan / Verfügung von Massnahmen

6. IV-Revision Eingliederungsmassnahmen: g Integrationsmassnahmen der 5. IV-Revision (Massnahmen zur sozialberuflichen Reha, Beschäftigungsmassnahmen h etc.) Voraussetzungen nach Art. 14 Abs. 1 IVG und zeitliche Limite nach Art. 14 Abs. 3 IVG fallen weg Klass. Massnahmen beruflicher Art (Art. 15 18b IVG) Abgabe von Hilfsmitteln (Art. 21 21quater IVG) Beratung und Begleitung der Versicherten und Arbeitgebenden während max. 3 J. nach Aufhebung Rente 6. IV-Revision Eingliederungsmassnahmen: Einarbeitungszuschuss (EAZ) für Arbeitsplatz im Rahmen der Arbeitsvermittlung vereinfacht mit direkter Auszahlung an Arbeitgebende (Art. 18a IVG) Arbeitsversuch (neu) zur Abklärung der Leistungsfähigkeit mit Taggeld- oder Renten-zahlung (Art. 18c IVG) IV-Rente wird während Durchführung der Massnahmen bezahlt. Allenfalls Taggeld zusätzlich zur Rente bei weiterem Erwerbsausfall (Art. 22 Abs 5bis und 5ter IVG)

6. IV-Revision so Eingliederungsmassnahmen: 3 Jahre Nachdeckung der bisherigen Rente nach Abschluss der Wiedereingliederungsmassnahmen für den Fall einer erneuten Arbeitsunfähigkeit (Art. 33 IVG) 3 Jahre Nachdeckung Nachdeckung bei der beruflichen Vorsorge und Nachnachdeckung bei IV- Leistungen aufgrund der Nachdeckung Nachdeckung (Art. 26a BVG) 6. IV-Revision Wettbewerb beim Erwerb von Hilfsmitteln Zentrale Stelle als Vertragspartner Ausschreibung Günstigere Einkaufsbedingungen Assistenzbeitrag Menschen mit Behinderung, die Hilfe von Drittpersonen benötigen Ziel: behinderte Personen können zuhause wohnen und pflegende Personen entlasten Reduktion der HE für Erwachsene im Heim Kongruenz: Haushaltschaden oder Pflege- und Betreuungsschaden? Art. 74 ATSG erwähnt Haushaltschaden nicht, dafür Pflegeschaden; Assistenzbeitrag kongruent dazu

6. IV-Revision Konsequenzen für Schaden- und Regresserledigung in Haftpflichtfällen? Verlängerung der Schadenbearbeitung? b Zahlung von Renten anstelle von Kapital? Kapitalleistung immer noch vorherrschende Erledigungsart g Unter 10% der IV-Fälle gehen auf Ereignis Unfall zurück Im Unfallbereich Case Management (CM) der Suva und der Privatversicherer (nebst der IV) bessere Integrationsbemühungen nicht möglich! Ev. bessere Koordination des CM möglich 5. IV-Revision: Suva bemühte sich um prioritäre Integration bei Unfällen; 1. UVG- Revision: Suva bietet CM als Dienstleistung an 6. IV-Revision Pragmatische Lösungen in der Schadenerledigung: Wichtig: Triagierung (in IV noch nicht fortgeschritten) Wie bisher: z.b. 1. (oder 2.) Rentenrevision abwarten (v.a. bei Geschädigten bis Alter 40 45) Kontakt mit für Regress zuständigen Stelle aufnehmen www.regress.admin.ch Adressen der IV-Stellen mit Verteilung auf Regressdienste Normativierungstendenzen (Spanien, Frankreich) mit Pauschalregresserledigungen

Berufliche Vorsorge - Strukturreform Direktaufsicht i durch Kantone (Sitzprinzip), i i Oberaufsicht durch Oberaufsichtskommission mit Sekretariat im BSV Personelle und fachliche Qualitätsanforderungen an Aufsichtsbehörden sollen Zusammenschluss zu Aufsichtsregionen fördern Verhaltensregeln für die Verwaltung g( (Anlage) von Vorsorgegeldern (Governance) Verbot parallel running; zwingende Ablieferung Retrozessionszahlungen und dkikb Kickbacks k an Vorsorgeeinrichtung iht sowie Vorabprüfung einzelner Geschäfte durch Revisionsstelle Berufliche Vorsorge - Strukturreform Förderung der Erwerbstätigkeit älterer Arbeitnehmenden durch: Auffangen der Lohnreduktionen durch erhöhte Beiträge Weiterversicherung bis max. Alter 70 Aus praktischen Erwägungen in die Vorlage gerutscht und in der Wintersession 2009 verabschiedet

Berufliche Vorsorge Parlament. Initiative Beck: volle Ausfinanzierung öffre. VE wie priv. Botschaft im Sept. 2008 verabschiedet First für Vollkapitalisierung: 40 Jahre Bei Stichtag: System der Teilkapitalisierung weiterhin möglich, sofern Gemeinwesen Ausfall garantiert System der schrittweisen Verbesserung des Deckungsgrades Verselbständigung der Vorsorgeeinrichtung; Einfluss Gemeinwesen wird zurückgedrängt Nach Inkrafttreten des Gesetzes sind nurmehr Stiftungen und keine Genossenschaften zulässig Vorlage in Kommission des SR -lichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit, gerne beantworte ich Ihre Fragen.