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Transkript:

Sächsisches Landesarbeitsgericht Zwickauer Straße 54, 09112 Chemnitz Postfach 7 04, 09007 Chemnitz Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: Chemnitz, 17.01.2017 6 Ca 489/16 ArbG Zwickau B E S C H L U S S In dem Streitwertbeschwerdeverfahren unter Beteiligung von:... hat die 4. Kammer des Sächsischen Landesarbeitsgerichts durch die Vorsitzende Richterin am Landesarbeitsgericht... als Vorsitzende ohne mündliche Verhandlung am 17. Januar 2017 beschlossen: Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers/Beteiligten zu 1. wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Zwickau vom 03.05.2016 6 Ca 489/16 a b g e ä n d e r t : 1. Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten des Klägers/Beteiligten zu 2. und des Beklagten/Beteiligten zu 4. wird für das gesamte Verfahren auf 5.400,00 und für den Vergleich auf 5.500,00 festgesetzt. 2. Der Beschwerdewert wird auf 212,41 festgesetzt.

Seite 2 G r ü n d e : I. Die Beschwerde des Beteiligten zu 1. betrifft die Wertfestsetzung des Arbeitsgerichts gemäß 63 Abs. 2 GKG. Im Ausgangsverfahren wandte sich der Kläger, der seit 02.07.2012 bei der Beklagten als Betonwerker zu einem Bruttomonatsgehalt in Höhe von 1.800,00 beschäftigt ist, gegen eine ordentliche, verhaltensbedingte Kündigung vom 30.03.2016 zum 30.04.2016 und verlangte für den Fall des Obsiegens mit dem Bestandsschutzantrag, die Beklagte zur Weiterbeschäftigung zu verurteilen. Das Verfahren endete durch gerichtlichen Vergleich vom 03.05.2016, wonach das Arbeitsverhältnis durch ordentliche betriebsbedingte Arbeitgeberkündigung vom 30.03.2016 mit Ablauf des 30.04.2016 sein Ende fand. Unter Ziffer 2 in diesem Vergleich ist vorgesehen, dass die Beklagte den Kläger bis einschließlich 30.04.2016 abrechnet und für noch nicht erhaltenen Urlaub Urlaubsabgeltung gewährt sowie die Überstunden des Klägers bezahlt. Auf Antrag beider Parteivertreter hat das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 03.05. den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfahren auf 7.200,00 und für den Vergleich auf 7.500,00 festgesetzt, wobei es in Übereinstimmung mit der bisherigen Rechtsprechung des Sächsischen Landesarbeitsgerichts den hilfsweise gestellten Weiterbeschäftigungsantrag mit einem Monatsgehalt bewertete. Der hiergegen eingelegten Beschwerde des Klägers vom 06.06.2016, mit der dieser sich gegen die streitwertmäßige Bewertung des hilfsweise gestellten Weiterbeschäftigungsantrags zur Wehr setzt, hat das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 01.07.2016 nicht abgeholfen und sie dem Sächsischen Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Seite 3 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen. II. 1. Die Beschwerde des Beteiligten zu 1. ist statthaft ( 33 Abs. 3 Satz 1 RVG) und zulässig, da sie ausweislich des Schriftsatzes seines Prozessbevollmächtigten vom 06.06.2016 eine Streitwertherabsetzung zum Ziel hat. Insbesondere ist die Beschwerde nicht deshalb unzulässig, weil der antragsberechtigte Beteiligte zu 1. möglicherweise nicht gemäß 33 Abs. 3 Satz 3 RVG innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung des Beschlusses des Arbeitsgerichts Zwickau Beschwerde eingelegt hat. Denn vorliegend begann die Frist des 33 Abs. 3 Satz 3 RVG nicht zu laufen, da die Entscheidung des Arbeitsgerichts vom 03.05.2016 eine fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung gemäß 9 Abs. 5 Satz 3 i. V. m. Satz 4 ArbGG enthält. Es gilt somit die Jahresfrist (so bereits Sächs. LAG, Beschluss vom 18.09.2006 1 Ta 195/06 ). Diese hat der Beteiligte zu 1. hier eingehalten. Der Beschwerdewert von 200,00 ist vorliegend erreicht. 2. In der Sache hat die Beschwerde auch Erfolg. Der neben dem Kündigungsschutzantrag hilfsweise gestellte Weiterbeschäftigungsantrag ist weder für den Verfahrenswert noch für den Vergleichswert streitwerterhöhend zu berücksichtigen. a) Die erkennende Kammer und ihr folgend das Arbeitsgericht hat bislang angenommen, dass ein kumulativ gestellter allgemeiner Weiterbeschäftigungsantrag grundsätzlich streitwerterhöhend zu berücksichtigen sei, und zwar unabhängig davon, ob über ihn positiv entschieden worden ist oder nicht (vgl. statt vieler: Beschlüsse vom 01.04.2015 4 Ta 275/14 und vom 11.05.2015 4 Ta 268/14 ).

Seite 4 b) Daran wird nach erneuter Überprüfung nicht länger festgehalten. aa) Hinsichtlich der Berücksichtigung des Weiterbeschäftigungsantrags folgt die Kammer dem Bundesarbeitsgericht, das in den Entscheidungen vom 30.08.2011 (2 AZR 668/10) und vom 13.08.2014 (2 AZR 871/12) entschieden hat, dass der Weiterbeschäftigungsantrag auch dann, wenn er nicht als uneigentlicher Hilfsantrag gestellt wurde, stets als solcher auszulegen ist und er nur dann streitwertmäßig zu berücksichtigen ist, wenn über ihn positiv entschieden ist oder ein Vergleich eine Regelung darüber enthält. Der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts folgen insbesondere auch das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg (Beschluss vom 30.12.2015 5 Ta 71/15 Juris m. w. N.) und das Landesarbeitsgericht Hamm (09.12.2013 14 Ta 347/13 Juris; vgl. auch Ziemann, Juris PR-ArbG 20/2013 Anm. 2). Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg hat in der zitierten Entscheidung die Richtigkeit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ausführlich begründet. Dem folgt die erkennende Kammer und nimmt deshalb auf diese Entscheidung Bezug. Die Kammer folgt dem Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg auch darin, dass eine sachliche Regelung zum allgemeinen Weiterbeschäftigungsantrag in einem Vergleich dann gegeben ist, wenn der Vergleich Vereinbarungen über den Zeitraum der Weiterbeschäftigung ab dem ursprünglich gesetzten Beendigungszeitpunkt enthält und der vereinbarte spätere Beendigungszeitpunkt zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses noch nicht verstrichen ist, da eine tatsächliche Beschäftigung nur für die Zukunft regelbar ist. Auch dem folgt die erkennende Kammer. bb) Nach diesen Maßstäben gilt im vorliegenden Fall Folgendes: Die Voraussetzungen für die Festsetzung eines zusätzlichen Bruttomonatsgehalts gemäß 45 Abs. 1 Satz 2 GKG liegen hier nicht vor. Denn eine Entscheidung über den hilfsweise geltend gemachten Weiterbeschäftigungsantrag ist hier nicht erfolgt, so dass in vollem Einklang mit dem Inhalt des ak-

Seite 5 tuellen Streitwertkatalogs (Ziffer 1 Nr. 18) vom 04.05.2016 der Weiterbeschäftigungsantrag nicht zu bewerten ist. Der gestellte Weiterbeschäftigungsantrag fällt auch bei der Bemessung des Vergleichswerts gemäß 45 Abs. 4 GKG nicht an. Ihn betreffend haben die Parteien im Vergleich keine Vereinbarung getroffen, die mit einer gerichtlichen Entscheidung im Rahmen des 45 Abs. 1 Satz 2 GKG vergleichbar wäre (vgl. BAG vom 13.08.2014 2 AZB 871/12 NZA 2014, 1359). Dies wäre dann der Fall, wenn (zumindest zeitweise) ein über den Entlassungstermin der angegriffenen Kündigung hinausgehender Fortbestand des Arbeitsverhältnisses verabredet worden wäre. Im vorliegenden Fall haben die Parteien den Entlassungstermin der angegriffenen Kündigung vereinbart. c) Der im Vergleich unter Ziffer 2 geregelte Abrechnungsanspruch war hier nach ständiger Rechtsprechung der Beschwerdekammer (vgl. statt vieler: Beschluss vom 13.01.2015 Ta 229/14 ) mit 100,00 zu bewerten. d) Die Gewährung einer Urlaubsabgeltung und die Überstundenzahlung war mangels hinreichender Bezifferung der Ansprüche nicht streitwertmäßig zu bewerten. Im Ergebnis bleibt somit festzuhalten, dass der Gegenstandswert für den im Verfahren geltend gemachten Bestandsschutzantrag drei Monatsgehälter á 1.800,00, mithin 5.400,00, und der Vergleichswert sich um weitere 100,00 für den geltend gemachten Abrechnungsanspruch auf 5.500,00 erhöht. Nach alledem war daher der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1. entsprechend abzuändern.

Seite 6 Der Wert des Beschwerdeverfahrens errechnet sich aus der Differenz des festgesetzten zu dem von dem Beteiligten zu 1. begehrten wesentlich höheren Gegenstandswert im Hinblick auf die angefallenen Anwaltsgebühren. Diese Entscheidung konnte ohne mündliche Verhandlung durch die Vorsitzende allein ergehen ( 568 Satz 1 ZPO i. V. m. 64 Abs. 7, 53 Abs. 1 Satz 1 ArbGG). Diese Entscheidung ist unanfechtbar.