Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach 12 Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG)

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Transkript:

Landeshauptstadt Hannover Fachbereich Öffentliche Ordnung Gewerbe und Veterinärangelegenheiten Blumenauerstr. 57 30449 Hannover Eingangsvermerk (wird von der Behörde ausgefüllt) Datum: Unterschrift und Stempel: Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach 12 Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) das Betreiben einer Prostitutionsstätte Organisation und Durchführung von Prostitutionsveranstaltungen das Betreiben einer Prostitutionsvermittlung das Betreiben eines Prostitutionsfahrzeuges 1. Angaben zur Person / zum Unternehmen 1.1 Person (bei jur. Personen den Namen des Vertretungsberechtigten) Name Ggf. Geburtsname Vorname Geschlecht Geburtsdatum Geburtsort Anschrift (Straße, HausNr., PLZ Ort) Telefon (freiwillig) Mobil (freiwillig) Telefax (freiwillig) EMail (freiwillig) Staatsangehörigkeit Wohnhaft im Ausland in den letzten 5 Jahren: von bis Wohnort / Land Haben Sie in den 5 Jahren eine berufliche Tätigkeit als Geschäftsführer einer GmbH, als persönlich haftender Gesellschafter einer OHG oder KG oder als Inhaber eines Einzelhandelsunternehmens ausgeübt?

1.2 Juristische Person Bezeichnung der juristischen Person / Personenvereinigung Anschrift (Straße, HausNr., PLZ Ort) vertretungsberechtigter Personen Telefon (freiwillig) Telefax (freiwillig) EMail (freiwillig) Eingetragen beim Amtsgericht am Unter der Nummer 2. Verfahren 2.1 Anhängige Strafverfahren Justizbehörde Aktenzeichen 2.2 Anhängiges Bußgeldverfahren wegen Verstößen bei einer gewerblichen Tätigkeit 2.3 Anhängiges Gewerbeuntersagungsverfahren nach 35 Gewerbeordnung oder anhängige Verfahren wegen Rücknahme oder Widerruf einer Gewerbeerlaubnis 2.4 Wurde innerhalb der letzten 5 Jahre vor Antragstellung die Erlaubnis zur Ausübung eines Prostitutionsgewerbes entzogen oder versagt? 3. Angaben zur Betriebsstätte Anschrift der Betriebsstätte (Straße, HausNr., PLZ Ort) Datum Tätigkeitsbeginn Hauptniederlassung Name, Vorname(n) des Betriebsleiters Geburtsdatum Anschrift des Betriebsleiters (Straße, HausNr., PLZ Ort) Telefon (freiwillig) Telefax (freiwillig) EMail (freiwillig)

4. Ggf. Angaben zur Prostitutionsstätte 4.1 Beschreibung des Notrufsystems 4.2 Individuell verschließbare Aufbewahrungsmöglichkeiten 4.3 Sind die für die Prostitution genutzten Räume von außen einsehbar? 4.4 Sind die für die Prostitution genutzten Räume jederzeit von innen zu öffnen? 4.5 Angemessene Ausstattung mit Sanitäreinrichtungen 4.6 Geeignete Aufenthalts und Pausenräume 4.7 Zusätzliche Schlafräume 5. Angaben zum Personal unabhängig ob angestellt, selbstständig oder sonstiger Status Name, Vorname Geburtsdatum Tätigkeitsbereich Zuverlässigkeit liegt vor (von der Behörde auszufüllen)

6. Angaben zum Prostitutionsfahrzeug Kennzeichen TÜV bis: 7. Erforderliche Unterlagen 7.1 für die Prüfung der Zuverlässigkeit 7.1.1 Führungszeugnis Belegart 0 (zur Vorlage bei der Behörde Anschrift s.o.) beantragt (beim zuständigen Einwohnermeldeamt des Wohnsitzes) 7.1.2 Auskunft aus dem Gewerbezentralregister Belegart 9 beantragt (bei dem zuständigen Einwohnermeldeamt bzw. bei juristischen Personen zuständiges Gewerbeamt Sitz der Hauptniederlassung ) 7.1.3 Bescheinigung in Steuersachen (vom zuständigen Finanzamt) 7.1.4 Personalausweis oder Reisepass, ggf. elektronischer Aufenthaltstitel (bei juristischen Personen für den gesetzlichen Vertreter) vorgelegt

7.1.5 Mietvertrag (nur bei Wohnungsbordellen) 7.2 bei Prostitutionsstätten Grundriss 8. Betriebskonzept 9. Ggf. Auszug aus dem Handels und Genossenschaftsregister 10. Zulassungsbescheinigung Teil 1 in Kopie (nur bei Prostitutionsfahrzeugen) 11. Aktuelles Foto des Fahrzeuges (nur bei Prostitutionsfahrzeugen) 12. Verwaltungsgebühren Die Verwaltungsgebühr richtet sich nach dem Prüfumfang der Erlaubnis. 13. Allgemeines Zur Überprüfung der Zuverlässigkeit wird gemäß 15 Abs. 2 ProstSchG eine Stellungnahme der Polizei eingeholt Das Gewerbe darf erst nach Erteilung der Erlaubnis begonnen werden. Der Beginn ist gemäß 14 Gewerbeordnung anzuzeigen (GewerbeAnmeldung) Zuwiderhandlungen können mit Geldbuße geahndet werden. Dieses gilt nicht für Prostitutionsgewerbe, die bereits vor dem 01.07.2017 betrieben wurden, sofern dies der zuständigen Behörde bis zum 01.10.2017 angezeigt wurde. Die Richtigkeit der vorstehenden Angaben wird hiermit versichert. Ort, Datum, Unterschrift