FINANZHILFEVEREINBARUNG für: ein Projekt mit mehreren Empfängern im Rahmen des ERASMUS+ Programms 1 VEREINBARUNG NUMMER «AgreementNumber» Deutscher Akademischer Austauschdienst e.v. Register-Nr. 2107, Vereinsregister Bonn Kennedyallee 50, 53175 Bonn, Die Nationale Agentur für EU-Hochschulzusammenarbeit (im Folgenden: die NA ), zur Unterzeichnung dieser Vereinbarung vertreten durch Beate Körner, Leiterin des Referats EU03 Erasmus+ Partnerschaften und Kooperationsprojekte, die hier im Auftrag der Europäischen Kommission (im Folgenden bezeichnet als die Kommission ) handelt, einerseits, und «NameInLatinCharacters» Rechtsform: «ApplicantLegalForm» Amtliche Registereintragung: «OrganisationRegistrationNumber» «OrganisationStreet» «OrganisationPostalCode» «OrganisationCity» «OrganisationCountry» Umsatzsteuer-Identifikationsnummer: «OrganisationVATNumber» PIC Nummer: «OrganisationPICNumber» im Folgenden die koordinierende Einrichtung, zur Unterzeichnung der Vereinbarung vertreten durch Hochschulbevollmächtigter «OrganisationLegalContactTitle» «OrganisationLegalContactFirstName» «OrganisationLegalContactLastName», 1 siehe Ratsbeschluss zu Erasmus+ (Verordnung Nr.1288/2013) 1
und die anderen Zuschussempfänger wie in Annex VI beschrieben, im Folgenden gesammelt bezeichnet als die Zuschussempfänger und einzeln als Zuschussempfänger zum Zwecke dieser Vereinbarung, falls eine Bestimmung ohne Unterscheidung zwischen der koordinierenden Einrichtung oder einem anderen Zuschussempfänger gilt, andererseits, VEREINBAREN die Besonderen Bedingungen ( die Besonderen Bedingungen ), Teil I, die Allgemeinen Bedingungen ( die Allgemeinen Bedingungen ), Teil II, sowie die folgenden Anhänge: Anhang I Anhang II Projektbeschreibung Abschnitte 1A,1B, 1C des Projektantrags Veranschlagtes Budget Anhang III Finanz- und Vertragsbedingungen Anhang IV gilt nicht für Strategische Partnerschaften! Muster, der von Zuschussempfänger und Teilnehmer/innen anzuwendenden Vertragsdokumente Anhang V von den anderen Zuschussempfängern für die koordinierende Einrichtung erbrachte Vereinbarungen ( Mandates ) Anhang VI Liste der weiteren Zuschussempfänger Die Bestandteile dieser Vereinbarung (im Folgenden bezeichnet als die Vereinbarung ). Die Besonderen Bedingungen haben Vorrang vor den Allgemeinen Bedingungen, wie unter http://eu.daad.de/download veröffentlicht. Die Besonderen Bedingungen und die Allgemeinen Bedingungen haben Vorrang vor denen in den übrigen Anhängen. Die Bedingungen in Anhang III haben Vorrang vor denen in den übrigen Anhängen. Die Bedingungen in Anhang II haben Vorrang vor denen in Anhang I. 2
TEIL I BESONDERE BEDINGUNGEN ARTIKEL I.1 - GEGENSTAND DER VEREINBARUNG I.1.1 Die NA gewährt nach Maßgabe der Besonderen und der Allgemeinen Bedingungen sowie der übrigen Anhänge eine Finanzhilfe für das Projekt «ProjectTitle» ("das Projekt") im Rahmen des Programms Erasmus+, Leitaktion 2: Strategische Partnerschaften, wie in Anhang I beschrieben. I.1.2 Mit der Unterzeichnung dieser Vereinbarung nehmen die Zuschussempfänger die Finanzhilfe an und verpflichten sich, das Projekt eigenverantwortlich durchzuführen. I.1.3 Die Zuschussempfänger werden die Erasmus-Charta für Hochschulbildung einhalten (gilt nur für Hochschulen aus den Programmländern). ARTIKEL I.2 INKRAFTTRETEN DER VEREINBARUNG UND LAUFZEIT I.2.1 Die Vereinbarung tritt an dem Tag in Kraft, an dem sie von der letzten Partei unterzeichnet wird. I.2.2 Das Projekt wird zwischen dem «ProjectStartDate» und dem «ProjectEndDate» durchgeführt. Beide Datumsangaben gelten einschließlich. ARTIKEL I.3 - HÖCHSTBETRAG UND FORM DER FINANZHILFE I.3.1. Höchstbetrag Die Finanzhilfe beläuft sich auf maximal EUR «ProjectGrantApproved» und wird in Form von Zuschüssen je Einheit und Erstattung tatsächlich entstandener förderfähiger Kosten gemäß den nachstehenden Bestimmungen gewährt: (a) in Art. II. 16 niedergelegten förderfähigen Kosten; (b) das in Anhang II niedergelegte veranschlagte Budget; (c) die in Anhang III niedergelegten Finanz- und Vertragsbedingungen I.3.2 Übertragung von Fördermitteln ohne Vertragsänderung Unbeschadet Artikel II.11 und sofern das Projekt entsprechend der Beschreibung in Anhang I umgesetzt wird, sind die Zuschussempfänger zur Anpassung des in Anhang II niedergelegten veranschlagten Budgets durch gegenseitige Übertragung zwischen den verschiedenen Budgetkategorien berechtigt, wobei eine derartige Anpassung nicht als Vertragsänderung im Sinne von Artikel II.11 gilt, vorausgesetzt, dass folgende Regeln eingehalten werden: 3
(a) Die Zuschussempfänger sind berechtigt, bis zu 20 % der Fördermittel, welche für Projektmanagement und -durchführung, länderübergreifende Projekttreffen, qualitativ hochwertige Produkte ("Intellectual Outputs"), Multiplikatorenveranstaltungen, Lern-/ Lehr-/ Schulungs- und Weiterbildungsaktivitäten und außerordentlichen Kosten zugewiesen wurden, auf eine beliebige andere Budgetkategorie mit Ausnahme von Projektmanagement und -durchführung sowie außerordentliche Kosten zu übertragen. (b) Jede Budgetübertragung führt zu einer Erhöhung um höchstens 20 % des gewährten Betrags der in Anhang II beschriebenen Budgetkategorie. (c) Die Zuschussempfänger sind berechtigt, Fördermittel, welche einer beliebigen Budgetkategorie zugewiesen wurden, auf die Budgetkategorie Unterstützung bei besonderem Bedarf (Zuschuss für Teilnehmer/-innen mit Behinderung) zu übertragen, selbst wenn der in Anhang II beschriebenen Budgetkategorie keine Fördermittel zugewiesen wurden In diesem Fall ist die Erhöhung der Budgetkategorie Unterstützung bei besonderem Bedarf (Zuschuss für Teilnehmer/-innen mit Behinderung) um maximal 20 % nicht anwendbar. (d) Abweichend von Buchstabe (a) dieses Artikels sind die Zuschussempfänger berechtigt, zugewiesene Fördermittel für eine beliebige Budgetkategorie mit der Ausnahme Unterstützung bei besonderem Bedarf (Zuschuss für Teilnehmer/-innen mit Behinderung) zur Budgetkategorie außergewöhnliche Kosten zu übertragen, um einen Zuschuss zu den Kosten einer Bankgarantie zu erhalten, soweit von der NA in Artikel I.4.1 gefordert, selbst wenn in Anhang II keine Fördermittel für außergewöhnlichen Kosten zugewiesen wurden. In diesem Fall ist die Erhöhung um maximal 20 % der Budgetkategorie Außergewöhnliche Kosten nicht anwendbar. ARTIKEL I.4 BERICHTLEGUNG UND ZAHLUNGSVEREINBARUNGEN Es gelten folgende Berichtslegungs- und Zahlungsbedingungen: I.4.1. Erste Vorauszahlung Die Vorauszahlung dient der Sicherstellung der Liquidität des Zuschussempfängers. für Projekte mit einer Dauer von zwei Jahren (24 Monate) Die Zahlung der ersten Vorauszahlung durch die NA an den Zuschussempfänger erfolgt in zwei Teilzahlungen wie folgt: innerhalb von 30 Tagen nach Inkrafttreten der Vereinbarung eine erste Vorauszahlung in Höhe von EUR «PreFinancing_80», welche 80 % der in Artikel I.3.1 niedergelegten maximalen Höhe des Zuschusses entspricht. Oder 4
für Projekte mit einer Dauer von mehr als zwei Jahren (25-36 Monate) Die NA zahlt dem Zuschussempfänger innerhalb von 30 Tagen nach Inkrafttreten der Vereinbarung eine erste Vorauszahlung in Höhe von EUR «PreFinancing_40», welche 40 % der in Artikel I.3.1 niedergelegten maximalen Höhe des Zuschusses entspricht. I.4.2 Zwischenberichte und weitere Vorauszahlungen für Projekte mit einer Dauer von zwei Jahren (24 Monaten) Bis zum 15.09.2016 erstellt die koordinierende Einrichtung im Mobility Tool Plus (sofern verfügbar) einen Fortschrittsbericht über die Durchführung des Projekts, der den Zeitraum vom Beginn des Projekts, wie in Artikel I.2.2. genannt, bis zum 31.08.2016 erfasst. für Projekte mit einer Dauer von mehr als zwei Jahren (25-36 Monaten) Bis zum 15.09.2016 erstellt die koordinierende Einrichtung im Mobility Tool Plus (sofern verfügbar) einen Zwischenbericht über die Durchführung des Projekts, der den Zeitraum vom «ProjectStartDate» bis zum 31.08.2016 erfasst. Sofern der Zwischenbericht darlegt, dass das Projekt mindestens 70 % des Betrags der ersten Vorauszahlung verwendet hat, ist er als Antrag auf eine weitere Vorauszahlung anzusehen und muss die Höhe des geforderten Betrags beziffern, der EUR «PreFinancing_40» bzw. 40 % des in Artikel I.3.1 genannten Höchstbetrags entspricht. Zeigt der Zwischenbericht auf, dass weniger als 70 % der zuvor gezahlten Vorauszahlung(en) zur Kostendeckung des Projekts verwandt wurden, übermittelt die koordinierende Einrichtung, sobald mindestens 70 % des Betrags der ersten Vorauszahlung eingesetzt wurde, einen weiteren Zwischenbericht. Dieser ist als Antrag auf eine weitere Vorauszahlung anzusehen und beziffert die Höhe des beantragten Betrags von EUR «PreFinancing_40» bzw. entspricht 40% des in Artikel I.3.1 niedergelegten Höchstbetrags. Unbeschadet der Artikel II.17.2 und II.17.3 und der anschließenden Zustimmung durch die NA hat die NA innerhalb von 60 Kalendertagen nach Eingang des im Mobility Tool Plus angefertigten Zwischenberichts die weitere Vorauszahlung an den Zuschussempfänger zu leisten. Bis zum 15.09.2017 erstellt die koordinierende Einrichtung im Mobility Tool Plus (sofern verfügbar) einen Fortschrittsbericht über die Durchführung des Projekts, der den Zeitraum vom Beginn des Projekts, wie in Artikel I.2.2. genannt, bis zum 31.08.2017 erfasst. 2 2 In dem Fortschrittsbericht sollen auch die Ergebnisse des Zwischenberichts einfließen. 5
I.4.3 Abschlussbericht und Antrag auf Zahlung des Restbetrags Innerhalb von 30 Kalendertagen nach dem in Artikel I.2.2 festgesetzten Datum des Projektendes fertigt der Zuschussempfänger im Mobility Tool Plus einen Abschlussbericht über die Projektdurchführung an und trägt, wie im Artikel I.10.2 festgelegt, die Projektergebnisse auf der Verbreitungsplattform Erasmus+ Project Results Platform ein. In diesem Bericht müssen die erforderlichen Informationen zur Begründung des beantragten Betrags auf Grundlage der Zuschüsse je Einheit, sofern der Zuschuss zur Erstattung der Zuschüsse je Einheit dient, oder die tatsächlich angefallenen förderfähigen Kosten gemäß Artikel II.16 und Anhang III enthalten sein. Der Abschlussbericht ist als Antrag der koordinierenden Einrichtung auf Zahlung des Restbetrags des Zuschusses anzusehen. Die koordinierende Einrichtung muss die Vollständigkeit, Verlässlichkeit und Richtigkeit der Angaben im Antrag auf Zahlung bestätigen. Sie muss auch bestätigen, dass die entstandenen Kosten in Übereinstimmung mit diesem Vertrag als förderfähig anzusehen sind, und dass der Antrag auf Zahlung anhand geeigneter Belege, welche im Rahmen der in Artikel II.20 beschriebenen Kontrollen oder Prüfungen vorgelegt werden können, begründet ist. I.4.4 Zahlung des Restbetrags Die einmalige Zahlung des Restbetrags dient der Erstattung oder Deckung der verbleibenden Anteile förderfähiger Kosten, die den Zuschussempfängern nach Ablauf des in Artikel I.2.2 genannten Zeitraums entstanden sind. Unbeschadet Artikels II.17.2 und II.17.3 erfolgt die Zahlung des fälligen Restbetrags durch die NA innerhalb von 60 Kalendertagen. Die Höhe des fälligen Restbetrags wird im Anschluss an die Abnahme des Abschlussberichts und gemäß Unterabsatz 4 festgesetzt. Die Genehmigung des Abschlussberichts ist nicht als Anerkennung der Vorschriftsmäßigkeit oder der Echtheit, Vollständigkeit und Richtigkeit der darin enthaltenen Erklärungen und Angaben auszulegen. Der fällige Restbetrag ergibt sich durch Abzug des Gesamtbetrags der bereits geleisteten Vorauszahlung(en) vom Endbetrag des gemäß Artikel II.18 festgesetzten Zuschusses. Übersteigt der Gesamtbetrag der früheren Zahlungen den Endbetrag des gemäß Artikel II.18 festgesetzten Zuschusses, kann die Zahlung die Form einer Rückforderung gemäß Artikel II.19 annehmen. I.4.5 Nichtvorlage von Unterlagen Versäumt die koordinierende Einrichtung die Übermittlung eines fälligen Zwischenberichts oder Abschlussberichts, sendet die NA innerhalb von 15 Kalendertagen nach Ablauf der Frist eine förmliche Erinnerung. Unterlässt die koordinierende Einrichtung weiterhin die Übermittlung des Berichts innerhalb von 30 6
Kalendertagen nach der Erinnerung, behält sich die NA das Recht zur Kündigung der Vereinbarung gemäß Artikel II.15.3.1 (c) vor und verlangt die vollständige Rückerstattung der Vorauszahlungen gemäß Artikel II.19. I.4.6 Sprache, in der die Zahlungsanträge und Berichte abzufassen sind Die koordinierende Einrichtung übermittelt sämtliche Zahlungsanträge. Berichte sind in deutscher oder englischer Sprache vorzulegen. I.4.7. Umrechnung von in einer anderen Währung entstandenen Kosten in Euro Abweichend von Artikel II.17.6 erfolgt jede Umrechnung von in anderen Währungen entstandenen Kosten durch den Zuschussempfänger zum von der Europäischen Kommission festgelegten und auf ihrer Webseite 3 veröffentlichten Tageswechselkurs, der am Tag der Unterzeichnung der Vereinbarung durch die letztere der beiden Vertragsparteien anwendbar ist. Sofern Artikel I.4.2 zwei oder mehr Vorauszahlungen vorsieht, gilt dieser Umrechnungskurs für alle in dem Zeitraum von dem Überweisungsdatum der jeweiligen Vorauszahlung bis zum Datum der Überweisung der nächsten Vorauszahlung entstandenen Kosten. ARTIKEL I.5 BANKKONTO Die Zahlungen erfolgen auf folgendes Konto der koordinierenden Einrichtung 4 : Name der Bank: Anschrift der Zweigstelle: Genaue Bezeichnung des Kontoinhabers: Vollständige Kontonummer (einschließlich der BIC): IBAN: Verwendungszweck: 3 http://ec.europa.eu/budget/contracts_grants/info_contracts/inforeuro/inforeuro_en.cfm 4 Es ist verpflichtend, ein separates Konto für die Zahlungsvorgänge von Erasmus+ zu eröffnen. Bei Hochschulen müssen die Projektmittel für Strategische Partnerschaften auf das Erasmuskonto erfolgen und können anschließend intern umgebucht werden. 7
ARTIKEL I.6 FÜR DIE DATENVEREINBARUNG VERANTWORTLICHER UND KONTAKTDATEN DER PARTEIEN I.6.1 Für die Datenverarbeitung Verantwortlicher Der für die Datenverarbeitung Verantwortliche im Sinne von Artikel II.6 ist: Nationale Agentur für EU-Hochschulzusammenarbeit im Deutschen Akademischen Austauschdienst I.6.2 Kontaktdaten der NA Mitteilungen an die NA werden an folgende Adresse gesendet: Deutscher Akademischer Austauschdienst Nationale Agentur für EU-Hochschulzusammenarbeit, Erasmus+ Referat EU03 / SP Kennedyallee 50 53175 Bonn E-Mail-Adresse: stratpartner.eu@daad.de I.6.3 Kontaktdaten der Zuschussempfänger Mitteilungen von der NA an die Zuschussempfänger werden an den Koordinator und an folgende Adresse gesendet: «OrganisationContactPersonTitle» «OrganisationContactPersonFirstName» «OrganisationContactPersonLastName» «OrganisationContactPersonFunction» Fakultät/Department : «OrganisationContactPersonDepartment» «OrganisationContactPersonStreet» «OrganisationContactPersonPostalCode» «OrganisationContactPersonCity» «OrganisationContactPersonCountry» E-mail: «OrganisationContactPersonEmail» Als verbindliche Vertretung des/der Projektkoordinators/in ist folgende Person (unbedingt aus der Hochschule des Projektkoordinators) benannt: (Name, Vorname) (Funktion) 8
ARTIKEL I.7- SCHUTZ UND SICHERHEIT DER TEILNEHMER/-INNEN Die Zuschussempfänger richten wirksame Verfahren und Vorkehrungen zur Gewährleistung der Sicherheit und des Schutzes der Teilnehmer/-innen in deren Projekten ein. Die Zuschussempfänger gewährleisten Versicherungsschutz für die an Mobilitätsaktivitäten im Ausland beteiligten Teilnehmer/-innen. ARTIKEL I.8 ANWENDBARES RECHT UND BEILEGUNG VON STREITFÄLLEN I.8.1 Für diese Vereinbarung gilt deutsches Recht. I.8.2 Ausschließlicher Gerichtsstand für Streitigkeiten zwischen der NA und dem Zuschussempfänger, die sich hinsichtlich Auslegung, Anwendung oder Gültigkeit der Vereinbarung ergeben, ist das gemäß geltendem nationalen Recht zuständige Gericht, sofern derartige Streitigkeiten nicht außergerichtlich beigelegt werden können. ARTIKEL I.9. - ZUSÄTZLICHE BESTIMMUNGEN ZUR NUTZUNG DER ERGEBNISSE (EINSCHLIESSLICH GEISTIGER EIGENTUMSRECHTE UND GEWERBLICHER SCHUTZRECHTE) Sofern der Zuschussempfänger im Rahmen des Projekts Bildungsmaterialien erstellt, werden diese zusätzlich zu der Bestimmung aus Artikel II.8.3 durch offene Lizenzen 5 kostenlos über das Internet zugänglich gemacht. ARTIKEL I.10 NUTZUNG VON IT-TOOLS I.10.1 Mobility Tool Plus (MT+) Die koordinierende Einrichtung ist zur Nutzung des webbasierten Mobility Tools Plus zur Erfassung sämtlicher Informationen im Zusammenhang mit den unternommenen Aktivitäten einschließlich Aktivitäten mit einem zero grant (Nullzuschuss) aus EU- Fördermitteln für die gesamte Projektdauer und zur Erstellung und Übermittlung des Fortschritts-, Zwischen- und Abschlussberichts (in elektronischer Form, sofern vorhanden) verpflichtet. 5 Freie Lizenzen ermöglichen dem Eigentümer eines Werks, anderen die Nutzung der Ressource zu gestatten. Jeder Ressource ist eine Lizenz zugeordnet. Entsprechend dem gewährten Nutzungsumfang oder der auferlegten Beschränkungen gibt es verschiedene freie Lizenzen; der Zuschussempfänger ist in der Wahl der auf die jeweilige Arbeit gültigen jeweiligen Lizenz frei. Jeder entwickelten Ressource muss eine freie Lizenz zugeordnet werden. Eine freie Lizenz stellt keine Übertragung von Urheberrechten oder gewerblichen Schutzrechten dar. 9
I.10.2 Verbreitung von Projektergebnissen Die koordinierende Einrichtung trägt die Projektergebnisse auf der Online-Plattform zur Projektauswertung (Erasmus+ Project Results Platform), auf der Webseite http://ec.europa.eu/programmes/erasmus-plus/projects gemäß den in der Verbreitungsplattform bereitgestellten Anleitungen ein. Voraussetzung für die Abnahme des Abschlussberichts ist, dass die Projektergebnisse auf der Verbreitungsplattform (Erasmus+ Project Results Platform) bis zum Zeitpunkt der Übermittlung des Abschlussberichts hochgeladen wurden. ARTIKEL I.11- ZUSÄTZLICHE BESTIMMUNGEN ZUR UNTERVERGABE Abweichend von den in Artikel II.10 genannten Bestimmungen darf der Zuschussempfänger für geförderte Aktivitäten der Budgetkategorie qualitative hochwertige Produkte ( intellectual outputs ) keine Untervergaben vornehmen. Abweichend sind die in Artikel II.10.2 Buchstabe (c) und (d) genannten Bestimmungen für keine der Budgetkategorien mit Ausnahme der Budgetkategorie außergewöhnliche Kosten anwendbar. ARTIKEL I.12 BESONDERE BEDINGUNGEN ZUR FINANZIELLEN VERANTWORTUNG BEI RÜCKFORDERUNGEN Die finanzielle Verantwortung eines jeden Zuschussempfängers außer der koordinierenden Einrichtung ist auf den Betrag beschränkt, den der jeweilige Zuschussempfänger erhalten hat. ARTIKEL I.13 NICHT ANWENDBARE BESTIMMUNGEN AUS DEN ALLGEMEINEN BEDINGUNGEN Folgende Bestimmungen aus Teil II Allgemeine Vertragsbedingungen sind für Leitaktion 2 Strategische Partnerschaften nicht anwendbar: II.16.2.1 - II.16.2.4, II.16.2.6 und II.16.4.1 - II.16.4.3 und II.16.4.5. ARTIKEL I.14 UNTERSTÜTZUNG DER TEILNEHMER/-INNEN Sofern die Durchführung des Projektes Unterstützung der Teilnehmer/-innen erfordert, leisten die Zuschussempfänger diese Unterstützung gemäß den in Anhängen I und IV aufgeführten Bedingungen, wobei diese Bedingungen mindestens enthalten: (a) den maximalen Betrag der Fördermittel, welcher pro Teilnehmer/-in EUR 60 000 nicht übersteigen darf, 10
(b) die Kriterien zur Festsetzung des genauen Förderbetrags; (c) die förderfähigen Aktivitäten des Teilnehmers / der Teilnehmerin auf Grundlage einer verbindlichen Liste; (d) die Festlegung der förderfähigen Personen oder Personenkreise; (e) die Kriterien zur Fördermittelgewährung. Entsprechend den in Anhang IV dargelegten Dokumenten müssen die Zuschussempfänger entweder die Fördermittel für die Budgetkategorien Fahrtkosten, individuelle Unterstützung/Aufenthaltskosten und Zuschuss zur sprachlichen Unterstützung und Kursgebühren in voller Höhe an die Teilnehmer/-innen von länderübergreifenden Lern-/Lehr-/Schulungs- und Weiterbildungsmaßnahmen überweisen, wobei die in Anhang III genannten Sätze für Zuschüsse je Einheiten gelten; oder die Förderung für die Budgetkategorien Fahrtkosten, individuelle Unterstützung/Aufenthaltskosten und Zuschuss zur sprachlichen Unterstützung und Kursgebühren an die Teilnehmer/-innen von länderübergreifenden Lern-/Lehr-/Schulungs- und Weiterbildungsaktivitäten als Sachleistung erbringen. In diesem Fall haben die Zuschussempfänger sicherzustellen, dass Beförderung, Aufenthalt und sprachliche Unterstützung den erforderlichen Qualitäts- und Sicherheitsstandards entsprechen. Die Zuschussempfänger können die beiden im vorigen Absatz dargelegten Auswahlmöglichkeiten kombinieren, sofern sie eine gerechte und gleiche Behandlung aller Teilnehmer/-innen gewährleisten. In diesem Fall gelten die für die einzelnen Auswahlmöglichkeiten anwendbaren Bedingungen für die Budgetkategorien, auf die die jeweilige Auswahlmöglichkeit angewandt wird. ARTIKEL I.15 ZUSÄTZLICHE BESTIMMUNG ZU MONITORING UND EVALUATION Die NA und die Kommission werden die korrekte Durchführung der Erasmus-Charta für die Hochschulbildung durch die Zuschussempfänger überwachen. Deckt das Monitoring Schwächen auf, setzt der betreffende Zuschussempfänger innerhalb der von der NA angegebenen Frist einen Aktionsplan ein und um. Nimmt der betreffende Zuschussempfänger keine geeigneten und rechtzeitigen Nachbesserungen vor, kann die NA der Europäischen Kommission die Suspendierung oder den Entzug der Erasmus-Charta für die Hochschulbildung gemäß den in der Charta niedergelegten Bestimmungen empfehlen. 11
ARTIKEL I.16 ZUSCHUSSEMPFÄNGER MIT SITZ IN PARTNERLÄNDERN Im Falle von Strategischen Partnerschaften, an denen eine oder mehr teilnehmende Einrichtungen mit Sitz in einem Partnerland beteiligt sind: Der bzw. die Zuschussempfänger mit Sitz in Partnerländern setzt / setzen sich ggf. für die Einhaltung der gleichen Grundsätze ein, die auch für Zuschussempfänger in anderen Programmländern in Hinblick auf die Erasmus-Charta für die Hochschulbildung gelten. UNTERSCHRIFTEN Für den Zuwendungsempfänger Für die Nationale Agentur DAAD Beate Körner Vorname, Name Funktion an der Hochschule Leiterin des Referats EU03 Erasmus+ Funktion im DAAD Unterschrift des Hochschulbevollmächtigten (z. B. Rektor, Kanzler) gezeichnet in, am Unterschrift Bonn, gezeichnet in, am In zweifacher Ausfertigung in deutscher Sprache. 12