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Transkript:

Selbständiger Antrag der Abgeordneten zum Vorarlberger Landtag Landtagsvizepräsidentin Dr. Gabriele Nußbaumer, Werner Huber und Klubobmann Mag. Roland Frühstück, ÖVP Beilage 10/2012 An die Präsidentin des Vorarlberger Landtages z.h. Frau Dr. Bernadette Mennel Landhaus 6900 Bregenz Bregenz, am 25. Jänner 2012 Betrifft: Gesetz über eine Änderung des Landesbedienstetengesetzes 2000 I. Allgemeines: 1.) Der Entwurf sieht im Wesentlichen Folgendes vor: - Überführung der Sozialarbeiter und Erzieher, die bei Inkrafttreten dieser Novelle Landesbedienstete nach dem Landesbedienstetengesetz 1988 sind, in das Landesbedienstetengesetz 2000: Schaffung eines Optionsrechtes ( 111a) - Ermöglichung einer sog. Frühkarenz für Väter ( 42b) in Anlehnung an die Regelung auf Bundesebene - Schaffung einer Verordnungsermächtigung der Landesregierung, bei Landesbediensteten mit herabgesetzter Wochenarbeitszeit einen Mindestbetrag bei der Kinderzulage (zum Zwecke der sozialen Ausgewogenheit) festzulegen ( 74 Abs. 7) - Ermöglichung einer Ausnahme beim sog. Staatsbürgerschaftsvorbehalt ( 8 Abs. 7) entsprechend der geltenden Regelung im Gemeindedienstrecht 2.) Kompetenzen: Die Zuständigkeit des Landes zur Erlassung dieses Gesetzes ergibt sich aus Art. 21 Abs. 1 B-VG.

-2-3.) Kosten: Die im Entwurf vorgesehenen Änderungen ziehen folgende Mehrkosten für das Land nach sich: a) Überführung der Sozialarbeiter in das Gehaltssystem des Landesbedienstetengesetz 2000 ( 111a): Durch die vorgesehene Überführung der Sozialarbeiter in das Gehaltssystem des Landesbedienstetengesetzes 2000 ist in den Jahren 2011 bis 2014 jeweils von durchschnittlichen Mehrkosten in Höhe von ca. 140.000,-- Euro auszugehen. b) Einführung eines Mindestbetrages bei der Kinderzulage bei teilzeitbeschäftigten Bediensteten ( 74 Abs. 7): Nachdem der Mindestbetrag von der Landesregierung mittels Verordnung festgelegt werden kann, sind die dadurch entstehenden Mehrkosten derzeit nur schwer abschätzbar. Unter der Annahme eines Mindestbetrages in Höhe von 27 Euro wäre mit zusätzlichen Kosten von höchstens 7.000 Euro pro Jahr zu rechnen. c) Einführung der sog. Frühkarenz für Väter ( 42b): Hier fallen keine Mehrkosten an, da während der Frühkarenz keine Bezüge ausbezahlt werden. 4.) EU-Recht: Das Recht der Europäischen Union enthält keine Bestimmungen, die dem im Entwurf vorliegenden Gesetz widersprechen. 5.) Auswirkungen auf Kinder und Jugendliche: Die Einführung der sog. Frühkarenz für Väter stellt eine familienfreundliche Maßnahme dar und kommt Kindern von männlichen Landesbediensteten zugute.

-3- II. Zu den einzelnen Bestimmungen: Zu Z. 1 ( 1 Abs. 3 lit. b und d): Bezüglich der im Abs. 3 lit. b bereits genannten Personengruppe Lehrer am Landeskonservatorium erfolgt insofern eine Klarstellung, als es sich hiebei um Lehrer handelt, die der Landeskonservatorium GmbH zur Dienstleistung zugewiesen sind. Bei Sozialarbeitern und Erziehern, die nach dem Inkrafttreten dieser Novelle neu in den Landesdienst eintreten, richtet sich ihr Dienstverhältnis zukünftig generell nach den Bestimmungen des Landesbedienstetengesetzes 2000. Aus diesem Grund erfolgt die Streichung dieser bislang in der lit. b genannten Personengruppe. Sozialarbeiter und Erzieher, die bei Inkrafttreten dieser Gesetzesnovelle Landesbedienstete nach dem Landesbedienstetengesetz 1988 sind, erhalten mit dieser Novelle die Möglichkeit, ins Landesbedienstetengesetz 2000 zu optieren (s. die weiteren Ausführungen zu 111a). Der Abs. 3 lit. d befasst sich mit jenen Sozialarbeitern und Erziehern, die bis zum 31. August 2012 keine Erklärung nach 111a abgegeben haben. Auf diese soll das Landesbedienstetengesetz 2000 (wie bisher) nur insoweit zur Anwendung kommen, als dies vom Landesbedienstetengesetz 1988 ausdrücklich vorgesehen ist. Zu Z. 2 ( 8): In letzter Zeit haben sich bei der Ausschreibung von Stellen, die von Sozialarbeitern und Sachverständigen (im technischen Bereich) zu besetzen sind, z.t. keine fachlich geeigneten Personen mit österreichischer Staatsbürgerschaft beworben. Der neue Abs. 7 sieht daher vor, dass der Dienstgeber in Ausnahmefällen vom Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft absehen kann. Aus verfassungsrechtlicher Sicht ist dazu Folgendes festzuhalten: Das B-VG enthält keine ausdrückliche Regelung, wonach bestimmte Stellen in der öffentlichen Landesverwaltung ausschließlich Bediensteten mit österreichischer Staatsbürgerschaft zuzuweisen sind. Der Art. 3 des Staatsgrundgesetzes sieht hingegen ein Grundrecht auf gleiche Ämterzugänglichkeit vor, das auf österreichische Staatsbürger eingeschränkt ist. Nach Art. 3 zweiter Satz des Staatsgrundgesetzes wird für Ausländer der Eintritt in dieselben (gemeint

-4- sind: die öffentlichen Ämter ) von der Erwerbung des österreichischen Staatsbürgerrechtes abhängig gemacht. Bezüglich der Qualifikation einer Funktion als öffentliches Amt vertritt der VfGH eine klare Linie (so wörtlich Kucsko-Stadlmayer zu Art. 3 StGG in: Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Band III (Kommentar zu den Grundrechten), S. 8 ff.). Demnach wird der Begriff des öffentlichen Amtes durch zwei Kriterien bestimmt: Erstens muss das Amt zur Ausübung von hoheitlichen Funktionen ermächtigen. Zweitens muss die Berufung zu diesem Amt hoheitlich (d.h. auf andere Weise als durch privatrechtlichen Vertrag) erfolgen (s. dazu VfSlg. 7593/1975, 14.299/1995; s. auch die Ausführungen zu Art. 3 StGG in: Mayer, Kommentar zum B-VG, S. 584, 4. Auflage). Lt. der Judikatur des VfGH wird an diesen beiden abstrakten Kriterien nachdrücklich festgehalten und deren Vorliegen exakt geprüft (s. Korinek/Holoubek, Band III, S. 9.). Zu den öffentlichen Ämtern gehören demnach diejenigen Organstellungen zu einer Gebietskörperschaft, die durch einen öffentlich-rechtlichen Akt (z.b.: bescheidmäßige Ernennung zum Beamten) begründet werden und die Anteil an der Ausübung von Hoheitsgewalt geben (s. Berka, Die Grundrechte, Grundfreiheiten und Menschenrechte in Österreich, S. 555). Dagegen scheiden aus dem Begriff des öffentlichen Amtes all jene Organwalterstellungen aus, die durch privatrechtlichen Vertrag besetzt werden (z.b.: Vertragsbedienstete), auch wenn diese im konkreten Fall zur Besorgung von Hoheitsaufgaben eingesetzt werden (s. Korinek/Holoubek, Band III, S. 10). Da im Dienstrecht der Landesbediensteten seit 2001 die Pragmatisierung (= die bescheidmäßige Ernennung) von Beamten gänzlich abgeschafft worden ist und somit Dienstverhältnisse nur mehr aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages begründet werden, fehlt hier der vom VfGH für die Qualifikation eines öffentlichen Amtes ausdrücklich geforderte hoheitliche Bestellungsmodus. Es wäre daher auch möglich, den Staatsbürgerschaftsvorbehalt komplett entfallen zu lassen, ohne dass eine Verletzung verfassungsrechtlicher Bestimmungen (wie des Art. 3 des Staatsgrundgesetzes) stattfindet. Im Gemeindedienstrecht gehört die nun vorgesehene Ausnahmemöglichkeit übrigens bereits zum geltenden Recht (s. 4 Abs. 6 des Gemeindeangestelltengesetzes 2005 bzw. 7 Abs. 2 des Gemeindebedienstetengesetzes 1988). Zu den Z. 3 bis 7, 9, 11, 14 bis 17 und 21 ( 11 Abs. 4, 32 Abs. 4 lit. c, 40 Abs. 3 und 9, 42b, 48, 65 Abs. 5 lit. d, 78 Abs. 5, 87a Abs. 2, 94 Abs. 5, 95 lit. c und 114 Abs. 6):

-5- Mit der gegenständlichen Novelle soll für männliche Landesbedienstete (auf Antrag) die Möglichkeit geschaffen werden, einen (unbezahlten) Urlaub zum Zwecke der Kinderbetreuung bereits während des Beschäftigungsverbots der Kindesmutter in Anspruch zu nehmen ( 42b). Innerhalb des Zeitrahmens zwischen der Geburt seines Kindes und dem Ende des Beschäftigungsverbots der Mutter (= sog. Schutzfrist) kann der Landesbedienstete den Beginn und die Dauer dieser Frühkarenz, sofern keine dienstlichen Interessen entgegen stehen, frei wählen, z.b. direkt nach der Geburt oder erst ein paar Wochen später (s. dazu auch die auf Bundesebene geltende Bestimmung des 29o VBG 1948 - Frühkarenzurlaub für Väter). Die Schutzfrist, auf die im 42b Abs. 1 abgestellt wird, hängt ab vom Regelungsregime, dem die Kindesmutter unterliegt. Nach Ablauf der Schutzfrist kann keine Frühkarenz mehr in Anspruch genommen werden. Gemäß 42b Abs. 1 beträgt die Mindestdauer der Frühkarenz eine Woche, die Höchstdauer vier Wochen. Der Landesbedienstete hat bei Vorliegen der im 42b Abs. 1 und 2 genannten Voraussetzungen einen Rechtsanspruch auf Gewährung dieser Frühkarenz. Die Frühkarenz (für Väter) ist in dienst- und besoldungsrechtlicher Hinsicht wie eine Karenz (für Väter) zu betrachten und daher auch auf zeitabhängige Rechte voll anzurechnen (s. 48). Zufolge eines im heurigen Spätsommer vom Bund verschickten Begutachtungsentwurfs über das Sozialrechts-Änderungsgesetz 2011 (SRÄG 2011) soll das Weiterbestehen der Pflichtversicherung während eines Frühkarenzurlaubes für Väter nach 29o VBG 1948 auch auf gleichartige landesgesetzliche Regelungen ausgeweitet werden. Die entsprechende Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (76. Novelle zum ASVG) wurde in der 135. Sitzung des Nationalrates am 6.12.2011 beschlossen. Wie auch bei der Karenz für Väter ( 44 Abs. 5) endet die Frühkarenz vorzeitig, wenn kein gemeinsamer Haushalt mit dem Kind mehr gegeben ist ( 42b Abs. 3). Um die Frühkarenz der Karenz möglichst gleichzustellen, wurde nun bei nahezu allen Regelungen, die auf die Karenz Bezug nehmen, die Frühkarenz (für Väter) berücksichtigt (s. dazu die vorgesehenen Änderungen in den 11 Abs. 4, 32 Abs. 4 lit. c, 40 Abs. 3 und 9, 48, 65 Abs. 5 lit. d, 78 Abs. 5, 87a Abs. 2, 94 Abs. 5, 95 lit. c und 114 Abs. 6). Zu den Z. 8 und 10 ( 43 Abs. 1, 44 Abs. 1, 46 Abs. 1 und 57 Abs. 1): Bislang sah nur die allgemeine Regelung des 57 Abs. 1 vor, dass während der Karenz keine Bezüge gebühren. Die Ergänzung in den 43 Abs. 1, 44 Abs. 1 und 46 Abs. 1 je-

-6- weils erster Satz dient der diesbezüglichen Klarstellung in den die (verschiedenen Arten der) Karenz (konkret) regelnden Bestimmungen. Zu den Z. 12 und 13 ( 74 Abs. 7): Gemäß 62 Abs. 2 letzter Satz wird bei Landesbediensteten, deren Wochenarbeitszeit herabgesetzt ist, die Kinderzulage - da sie Teil des Monatsbezuges ist - entsprechend aliquotiert. Die Landesregierung wird nunmehr ermächtigt, im Rahmen einer Verordnung einen Mindestbetrag (zum Zweck des sozialen Ausgleichs) festzulegen, der bei teilzeitbeschäftigten Landesbediensteten jedenfalls als Kinderzulage gebühren soll. Zu den Z. 18 und 19 ( 97): Im Rahmen des Pflegegeldreformgesetzes 2012, BGBl. I. Nr. 58/2011, wird die Kompetenz im Pflegegeldwesen an den Bund übertragen. Gemäß Art. 151 Abs. 45 Z. 1 B-VG werden mit Wirkung 1. Jänner 2012 die die Angelegenheiten des Pflegegeldwesens regelnden landesgesetzlichen Bestimmungen zu Bundesrecht und treten gemäß 49 Abs. 17 Bundespflegegeldgesetz außer Kraft. Aus diesem Grund werden zur Klarstellung die derzeit im 97 enthaltenen Verweise ohne die bisherigen Verweise auf das Pflegegeld ( 80) sowie das Pflegegeld für Hinterbliebene ( 91) neu gefasst. Zu Z. 20 ( 111a): Zu Abs. 1: Sozialarbeiter bzw. Erzieher, die bereits vor dem Inkrafttreten dieser Novelle in einem Dienstverhältnis zum Land stehen, erhalten ein Optionsrecht, in das Gehaltssystem des Landesbedienstetengesetzes 2000 zu wechseln. Maßgebend für die Ausübung des Optionsrechtes ist, ob der Sozialarbeiter bzw. Erzieher binnen der angegebenen Frist eine ausdrückliche schriftliche Erklärung (ohne Beifügung einer Bedingung) beim Dienstgeber abgegeben hat. Wenn ein Sozialarbeiter bzw. Erzieher von seinem Optionsrecht nicht rechtzeitig Gebrauch macht, verbleibt er weiterhin im alten System, also im Regelungsregime des Landesbedienstetengesetzes 1988.

-7- Bei Sozialarbeitern bzw. Erziehern, die nach Inkrafttreten dieser Novelle in den Landesdienst eintreten, richtet sich ihr Dienstverhältnis von vornherein (zwingend) nach den Bestimmungen des Landesbedienstetengesetzes 2000. Die Abs. 3 bis 9 gelten nur, sofern das Optionsrecht mittels einer rechtswirksamen Erklärung nach Abs. 1 wahrgenommen wurde. Die Überführungsregelungen des Abs. 3 und des Abs. 4 differenzieren, je nachdem ob der Sozialarbeiter bzw. Erzieher bereits vor dem 31. Dezember 2000 Landesbediensteter war (Abs. 3) oder erst nach diesem Zeitpunkt in den Landesdienst eingetreten ist (Abs. 4). Unabhängig davon, ob die Überführungsregelung des Abs. 3 oder jene des Abs. 4 zur Anwendung gelangt, hat in jedem Fall eine Vergleichsberechnung nach Abs. 5 zu erfolgen. Die für den betroffenen Sozialarbeiter bzw. Erzieher günstigere Variante kommt sodann zur Anwendung. Zu Abs. 2: Diese Bestimmung enthält bezüglich der in Abs. 1 festgelegten Frist eine Ausnahme für jene Sozialarbeiter bzw. Erzieher, die sich am 31. August 2012 in einer längeren Dienstfreistellung befinden. Zumal diese Personen zumeist erst nach Wiederantritt des Dienstes ihre künftige Berufslaufbahn einigermaßen verlässlich abschätzen können, soll ihnen eine Übergangsfrist bis drei Monate nach diesem Zeitpunkt gewährt werden. Am 31. August 2014 läuft die Optionsfrist auch für diese Personen endgültig aus. Zu Abs. 3: Diese Bestimmung bezieht sich nur auf jene Sozialarbeiter bzw. Erzieher, die bereits am 31. Dezember 2000 Landesbedienstete nach dem Landesbedienstetengesetz 1988 waren. Diese Sozialarbeiter bzw. Erzieher werden besoldungsrechtlich so behandelt, als ob sie bereits am 1. Jänner 2001 nach der damaligen Überführungsregelung des 109 Abs. 2 bis 4 überführt worden wären. Die Überführung, bei der auf den 1. Jänner 2001 abgestellt wird, erfolgt in jene Gehaltsklasse, in die seine Stelle nach dem Landesbedienstetengesetz 2000 eingestuft ist, und in jene Gehaltsstufe, die dem Sozialarbeiter bzw. Erzieher bei Überführung zum 1. Jänner 2001 gebührt hätte, wobei die ab diesem Zeitpunkt (unter Berücksichtigung der mittlerweile gewährten Teuerungszulagen und

-8- besonderen Zulagen) nach den Bestimmungen des Landesbedienstetengesetzes 2000 zurückgelegte Laufbahn mit zu berücksichtigen ist. Die Einstufung in die maßgebende Gehaltsstufe erfolgt auf eine Weise, dass kein finanzieller Verlust gegenüber bisher eintritt. Der bisherige Monatsbezug, an den im Abs. 5 angeknüpft wird, ist der am 1. Jänner 2011 (nach den Bestimmungen des Landesbedienstetengesetzes 1988) bestehende Monatsbezug. Ist der nach der Überführungsregelung des Abs. 3 berechnete Monatsbezug niedriger als der bisherige Monatsbezug (der maßgebliche Stichtag ist hier wie gesagt der 1. Jänner 2011), so erhält der betroffene Sozialarbeiter bzw. Erzieher eine Zulage in der Höhe des Unterschiedsbetrages; diese ist nach Maßgabe des Erreichens eines höheren Gehalts einzuziehen (s. dazu die weiteren Ausführungen zu Abs. 5). Zu Abs. 4: Diese Bestimmung findet nur auf Sozialarbeiter bzw. Erzieher Anwendung, deren Dienstverhältnis zum Land nach dem 31. Dezember 2000 begonnen hat. Hier wird fiktiv davon ausgegangen, dass ab Beginn des jeweiligen Dienstverhältnisses das Landesbedienstetengesetz 2000 bereits gegolten hätte. D.h., der Sozialarbeiter bzw. Erzieher ist in jene Gehaltsklasse und in jene Gehaltsstufe einzustufen, die er erreicht hätte, wenn er seine im Landesdienst verbrachte Zeit (von vornherein) nach den Bestimmungen des Landesbedienstetengesetzes 2000 zurückgelegt hätte. In weiterer Folge kommt auch hier wie in den Fällen des Abs. 3 die Vergleichsberechnung nach Abs. 5 zur Anwendung. Zu Abs. 5: Nach Abs. 5 erfolgt eine Gegenüberstellung des Monatsbezuges, der dem Sozialarbeiter bzw. Erzieher zum Stichtag 1. Jänner 2011 (bzw. im Falle eines späteren Dienstbeginns zu diesem Zeitpunkt) in Anwendung des Abs. 3 oder des Abs. 4 gebühren würde, mit jenem Monatsbezug, der ihm nach den Bestimmungen des Landesbedienstetengesetzes 1988 (exklusive der gewährten Kinderzulagen, jedoch inklusive der im Abs. 5 explizit angeführten Zulagen und Nebenbezüge) zum selben Stichtag gebührt hat. Liegt der nach der Überführungsregelung des Abs. 3 oder des Abs. 4 berechnete Monatsbezug unter seinem bisherigen Monatsbezug (= also jenem, der ihm mit 1. Jänner 2011 (bzw. bei späterem Dienstbeginn zu diesem Zeitpunkt) im alten System gebührt hat), so hat der betroffene Sozialarbeiter bzw. Erzieher in diesem Fall einen Anspruch auf eine einziehbare Zulage - welche Teil des Monatsbezuges ist - in der Höhe des (vollen) Unterschiedsbetrages.

-9- Zu Abs. 6: Im Hinblick auf den Erfahrungsanstieg wird (einzelfallbezogen) auf den Zeitpunkt der letzten stattgefundenen Vorrückungen abgestellt. Diese Bestimmung kommt allerdings nur dann zur Anwendung, wenn der Sozialarbeiter bzw. Erzieher sich bereits in der sog. Arbeitswertklasse befindet. Bei Sozialarbeitern bzw. Erziehern, die noch im sog. Anlaufpool bzw. in einer sog. Anlaufklasse eingestuft sind, findet die Vorrückung nach 65 Abs. 2 bzw. nach 66 Abs. 3 statt. Zu Abs. 7: Sozialarbeiter bzw. Erzieher, die ins neue System optieren, haben einen Anspruch auf Nachzahlung jenes Differenzbetrages, der sich ergibt, wenn die ihnen nach dem Landesbedienstetengesetz 1988 ausbezahlten Bezüge mit jenen verglichen werden, die ihnen nach den Abs. 3 bis 6 gebühren würden. Dieser Anspruch besteht ab Wirksamwerden der Erklärung (Abs. 1), also rückwirkend ab dem 1. Jänner 2011 bzw. im Falle eines späteren Dienstbeginns ab diesem Zeitpunkt bis zum tatsächlichen Inkrafttreten dieser Novelle. Zu Abs. 8: Aus dieser Bestimmung ergibt sich, dass die mit Sozialarbeitern bzw. Erziehern des alten Systems abgeschlossenen Sonderverträge mit Wirksamkeit des Übertrittes in das Gehaltssystem des Landesbedienstetengesetzes 2000 obsolet werden. Zu Abs. 9: Mit Abs. 9 wird nach dem Vorbild des 112 Abs. 3 LBedG 2000 eine besondere Übergangsregelung hinsichtlich der nach dem LBedG 1988 erworbenen Urlaubsansprüche für jene Sozialarbeiter bzw. Erzieher geschaffen, die ins neue System wechseln. Dabei bleiben sowohl bestehende Ansprüche als auch Anwartschaften gewahrt. Zu Z. 22 ( 122): Diese Bestimmung regelt das Inkrafttreten dieser Novelle, und zwar soll diese Gesetzesnovelle mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft treten. Die unterzeichnenden Abgeordneten stellen deshalb folgenden

-10- A n t r a g : Der Vorarlberger Landtag wolle beschließen: Gesetz über eine Änderung des Landesbedienstetengesetzes 2000 Der Landtag hat beschlossen: Das Landesbedienstetengesetz 2000, LGBl.Nr. 50/2000 in der Fassung LGBl.Nr. 15/2001, Nr. 22/2002, Nr. 51/2002, Nr. 25/2003, Nr. 17/2005, Nr. 39/2007, Nr. 24/2009, Nr. 36/2009, Nr. 68/2010, Nr. 11/2011, Nr. 25/2011 und Nr. 36/2011, wird geändert wie folgt: 1. Im 1 Abs. 3 lautet die lit. b wie folgt: b) Lehrer, die der Landeskonservatorium GmbH zugewiesen sind, ; weiters wird am Ende der lit. c das Wort sowie und nach der lit. c folgende lit. d eingefügt: d) Sozialarbeiter und Erzieher, die bei Inkrafttreten des Gesetzes LGBl.Nr.../2012 Landesbedienstete waren und bis zum 31. August 2012 keine Erklärung ( 111a) abgegeben haben, wonach sich ihr Dienstverhältnis nach dem Landesbedienstetengesetz 2000 bestimmen soll,. 2. Im 8 wird nach dem Abs. 6 folgender Abs. 7 eingefügt: (7) Wenn für eine Stelle nach Abs. 6 geeignete Bewerber nicht zur Verfügung stehen, kann vom Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft abgesehen werden. ; weiters wird der bisherige Abs. 7 als Abs. 8 bezeichnet. 3. Im 11 Abs. 4 letzter Satz wird die Wortfolge in einer Karenz durch die Wortfolge in einer Frühkarenz oder in einer Karenz ersetzt. 4. Im 32 Abs. 4 lit. c wird nach der Wortfolge Sonderurlaub nach 41 ein Beistrich gesetzt und die Wortfolge in einer Frühkarenz nach 42b, in einer Karenz nach den 43 bis 47, in einer Familienhospizkarenz nach 42a oder in einer Bildungskarenz nach 87a eingefügt. 5. Im 40 Abs. 3 dritter Satz wird die Wortfolge bei Karenz durch die Wortfolge bei einer Frühkarenz, bei einer Karenz ersetzt.

-11-6. Im 40 Abs. 9 zweiter Satz wird die Wortfolge bei Inanspruchnahme einer Karenz oder einer Familienhospizkarenz um deren jeweiligen Dauer durch die Wortfolge bei Inanspruchnahme einer Frühkarenz, einer Karenz oder einer Familienhospizkarenz um deren jeweilige Dauer ersetzt. 7. Nach dem 42a wird folgender 42b eingefügt: 42b Frühkarenz für Väter (1) Dem Landesbediensteten ist auf Antrag für den Zeitraum von der Geburt seines Kindes bis längstens zum Ende der Schutzfrist der Mutter nach der Entbindung ein Urlaub gegen Entfall der Bezüge im Ausmaß von mindestens einer Woche und höchstens vier Wochen zu gewähren, wenn er mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt und keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegen stehen. (2) Der Landesbedienstete hat den Beginn und die Dauer der Frühkarenz spätestens zwei Monate vor dem voraussichtlichen Geburtstermin bekannt zu geben und in weiterer Folge die anspruchsbegründenden sowie die anspruchsbeendenden Umstände darzulegen. (3) Die Frühkarenz endet vorzeitig, wenn der gemeinsame Haushalt mit dem Kind aufgehoben wird. 8. In den 43 Abs. 1, 44 Abs. 1 und 46 Abs. 1 jeweils erster Satz wird vor der Wortfolge zu gewähren jeweils die Wortfolge gegen Entfall der Bezüge eingefügt. 9. Im 48 wird in der Überschrift nach dem Wort Anrechnung die Wortfolge der Frühkarenz sowie und im Text dieser Bestimmung nach dem Wort Zeit die Wortfolge einer Frühkarenz sowie eingefügt. 10. Im 57 Abs. 1 entfällt der letzte Satz. 11. Im 65 Abs. 5 lit. d wird nach dem Wort Dauer die Wortfolge einer Frühkarenz, eingefügt. 12. Im 74 wird nach dem Abs. 6 folgender Abs. 7 eingefügt: (7) Für einen Landesbediensteten mit herabgesetzter Wochenarbeitszeit kann abweichend vom Grundsatz der Aliquotierung nach 62 Abs. 2 letzter Satz mit Verordnung der Landesre-

-12- gierung zum Zwecke der sozialen Ausgewogenheit ein Mindestbetrag festgelegt werden, der jedenfalls als Kinderzulage gebühren soll. 13. Im 74 werden die bisherigen Abs. 7 bis 10 als Abs. 8 bis 11 bezeichnet; weiters wird im nunmehrigen Abs. 9 der Ausdruck nach Abs. 6 durch den Ausdruck nach den Abs. 6 und 7 ersetzt. 14. Im 78 Abs. 5 erster Satz wird vor der Wortfolge einer Karenz die Wortfolge einer Frühkarenz, eingefügt. 15. Im 87a Abs. 2 wird nach der Wortfolge Beschäftigungsverbots nach 51 ein Beistrich gesetzt und die Wortfolge einer Frühkarenz nach 42b eingefügt. 16. Im 94 Abs. 5 wird im ersten Satz vor der Wortfolge eine Karenz die Wortfolge eine Frühkarenz, eingefügt; weiters wird im zweiten und dritten Satz vor der Wortfolge der Karenz jeweils die Wortfolge der Frühkarenz, eingefügt. 17. Im 95 lit. c wird nach dem Wort Dauer die Wortfolge einer Frühkarenz nach 42b, eingefügt. 18. Im 97 lauten die Verweise auf die 79 bis 81 wie folgt: 79 Ruhebezugzulage 81 Ablösung des Ruhebezuges 19. Im 97 lauten die Verweise auf die 90 bis 92 wie folgt: 90 Vorschuss für Hinterbliebene 92 Abfertigung 20. Nach dem 111 wird folgender 111a eingefügt: 111a Überführung von Sozialarbeitern und Erziehern (Novelle LGBl.Nr. /2012) (1) Sozialarbeiter und Erzieher, die vor Inkrafttreten des Gesetzes LGBl.Nr.../2012 Landesbedienstete nach dem Landesbedienstetengesetz 1988 sind, können eine schriftliche Erklärung abgeben, wonach sich ihr Dienstverhältnis nach dem vorliegenden Gesetz

-13- bestimmen soll. Die Erklärung muss bis zum 31. August 2012 beim Dienstgeber einlangen und wird rückwirkend mit 1. Jänner 2011 bzw. im Falle eines späteren Beginns des Dienstverhältnisses mit diesem Zeitpunkt wirksam. Die Beifügung einer Bedingung ist bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit der Erklärung unzulässig. (2) Abweichend von Abs. 1 können Sozialarbeiter bzw. Erzieher, die sich am 31. August 2012 in einem länger als drei Monate dauernden Sonderurlaub oder einer Karenz befinden, oder nach den 50 Abs. 1, 2 oder 5 oder nach 51 außer Dienst bzw. dienstfrei gestellt sind, die Erklärung innerhalb von drei Monaten nach dem Wiederantritt des Dienstes, spätestens jedoch bis zum 31. August 2014 abgeben. (3) Der Sozialarbeiter bzw. Erzieher, der bereits am 31. Dezember 2000 Landesbediensteter nach dem Landesbedienstetengesetz 1988 war, ist in jene Gehaltsklasse einzustufen, in die seine Stelle eingereiht ist, und in jene Gehaltsstufe einzustufen, in der er wäre, wenn er bereits mit Wirkung vom 1. Jänner 2001 in Anwendung des 109 Abs. 2 bis 4 überführt worden wäre. (4) Der Sozialarbeiter bzw. Erzieher, dessen Dienstverhältnis zum Land nach dem 31. Dezember 2000 begonnen hat, ist in jene Gehaltsklasse und in jene Gehaltsstufe einzustufen, die er erreicht hätte, wenn bereits zu Beginn des Dienstverhältnisses die Bestimmungen des Landesbedienstetengesetzes 2000 zur Anwendung gekommen wären. (5) Dem Sozialarbeiter bzw. Erzieher ist, sofern ihm nach Abs. 3 oder 4 nicht mindestens der gleiche Monatsbezug gebührt, der ihm mit 1. Jänner 2011 bzw. im Falle eines späteren Beginns des Dienstverhältnisses mit diesem Zeitpunkt nach dem Landesbedienstetengesetz 1988, ausgenommen Kinderzulagen, jedoch einschließlich Teuerungszulagen und besonderen Zulagen nach 56 Abs. 4 und 5 und Zulagen nach 57 Abs. 4 bzw. 123 Abs. 10 (einziehbaren Zulagen), 57 Abs. 5, 64 (Ergänzungszulagen), 65 (Dienstzulagen), 124 (Dienstalterszulagen), 125 und Nebenbezügen nach 69 Abs. 1 lit. c, d und h, gebührt hat, nach Maßgabe des Erreichens eines höheren Gehalts eine einziehbare Zulage in der Höhe des Unterschiedsbetrages zu gewähren. Diese Zulage ist Teil des Monatsbezuges. (6) Der Zeitpunkt der erstmaligen Vorrückung in die nächsthöhere Gehaltsstufe gemäß 67 (Erfahrungsanstieg) errechnet sich nach dem Zeitpunkt der letzten nach den 59 und 60 des Landesbedienstetengesetzes 1988 stattgefundenen Vorrückungen. (7) Sozialarbeiter bzw. Erzieher, die eine Erklärung nach Abs. 1 abgegeben haben, haben für den Zeitraum vom Wirksamwerden der Erklärung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes LGBl.Nr. /2012 einen Anspruch auf Nachzahlung des Unterschiedsbetrages zwischen den nach dem Landesbedienstetengesetz 1988 gebührten Bezügen und jenen, die in Anwendung der Abs. 3 bis 6 gebührt hätten. (8) Mit der Überführung verfallen sämtliche aus vertraglichen Vereinbarungen resultierenden Ansprüche des Sozialarbeiters oder Erziehers gegenüber dem Land.

-14- (9) Für Sozialarbeiter bzw. Erzieher, die eine Erklärung nach Abs. 1 abgegeben haben, gilt die Bestimmung betreffend Urlaubsansprüche nach 112 Abs. 3 sinngemäß. 21. Im 114 Abs. 6 wird im zweiten Satz nach dem Wort Inanspruchnahme die Wortfolge einer Frühkarenz,, vor der Wortfolge die Karenz die Wortfolge die Frühkarenz, und nach dem Wort Ende jeweils die Wortfolge der Frühkarenz, eingefügt. 22. Nach dem 121 wird folgender 122 angefügt: 122 Inkrafttretensbestimmung zur Novelle LGBl.Nr.../2012 Das Gesetz über eine Änderung des Landesbedienstetengesetzes 2000, LGBl.Nr.../2012, tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. LTVP Dr. Gabriele Nußbaumer LAbg. Werner Huber LAbg. KO Mag. Roland Frühstück

Einstimmig angenommen in der 2. Sitzung des XXIX. Vorarlberger Landtags im Jahr 2012 am 07.03.2012.