Personal- und Besoldungs-Verordnung erordnung der Einwohnergemeinde Schüpfheim vom. Februar 0
Personal- und Besoldungsverordnung /6 Inhaltsverzeichnis I. Geltungsbereich... 3 Art. Geltungsbereich... 3 II. Personalrecht des Kantons... 3 Art. Anwendung kantonalen Rechts... 3 III. Zuständigkeit... 3 Art. 3 Zuständige Behörde im Sinne des Personalgesetzes... 3 IV. Arbeitsverhältnis... 3 Art. 4 Rechtsnatur... 3 V. Rechte und Pflichten der Mitarbeiter/Innen... 4 Art. 5 Besoldungen, Vergütungen und Spesen... 4 Art. 6 Fortzahlung der Besoldung bei Arbeitsunfähigkeit... 4 Art. 7 Dienstaltersgeschenk... 4 VI. Vorsorgeeinrichtungen... 4 Art. 8 Berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge... 4 Art. 9 Versicherung gegen Unfall und Berufskrankheiten... 4 VII. Übergangs- und Schlussbestimmungen... 4 Art. 0 Inkrafttreten... 4 Anhang... 5
Personal- und Besoldungsverordnung 3/6 Der Schüpfheim beschliesst gestützt auf Abs. 5 des kantonalen Personalgesetzes und des Delegationsreglements vom. Dezember 00 folgende Personal- und Besoldungsverordnung: I. Geltungsbereich Art. Geltungsbereich Die Personal- und Besoldungsverordnung gilt für die Arbeitsverhältnisse der Behördemitglieder und der Mitarbeitenden der Einwohnergemeinde Schüpfheim. Auf Lehrpersonen der schulischen Dienste findet sie keine Anwendung. Vorbehalten bleiben besondere Vorschriften des Kantons und der Gemeinde. II. Personalrecht des Kantons Art. Anwendung kantonalen Rechts Das Personalgesetz des Kantons Luzern und die darauf abgestützten Vollzugsvorschriften sind unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen in dieser Personal- und Besoldungsverodnung und in andern Gemeindeerlassen anwendbar. Die Bestimmungen des Personalgesetzes über die personalpolitischen Grundsätze und das Dienstaltersgeschenk werden sinngemäss angewendet. III. Zuständigkeit Art. 3 Zuständige Behörde im Sinne des Personalgesetzes Zuständige Behörde für die personalrechtlichen Entscheide ist der. Er kann die Zuständigkeit gemäss Anhang anders regeln. Der erlässt allgemeine Vorschriften über die in der Gemeinde ausgeübten Funktionen und deren Zuordnung zu den Lohnklassen. 3 Für nebenamtliche Funktionen (Bildungskommission, Controllingkommission, Urnenbüro, Kommissionen, Arbeitsgruppen) kann der Stundenlöhne bzw. pauschale Entschädigungen festlegen. IV. Arbeitsverhältnis Art. 4 Rechtsnatur Die Arbeitsverhältnisse sind öffentlich-rechtlich gemäss den kantonalen Vorschriften. Arbeitsverhältnisse für besondere Funktionen, die in den Vorschriften des Kantons nicht enthalten sind, regelt der.
Personal- und Besoldungsverordnung 4/6 V. Rechte und Pflichten der Mitarbeiter/Innen Art. 5 Besoldungen, Vergütungen und Spesen Besoldungen, Vergütungen und Spesen richten sich sinngemäss nach den kantonalen Vorschriften. Vorbehalten bleiben Beschlüsse des s gemäss Art. 3 dieser Personal- und Besoldungsverordnung. Art. 6 Fortzahlung der Besoldung bei Arbeitsunfähigkeit Die kantonalen Vorschriften betreffend Arbeitsverhinderung sind anwendbar. Das Risiko der Lohnfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit kann vom ganz oder teilweise durch Abschluss einer Versicherung abgedeckt werden. Art. 7 Dienstaltersgeschenk Die Bestimmungen des kantonalen Personalrechtes sind für das Gemeindepersonal und die Behördemitglieder sinngemäss anwendbar. VI. Vorsorgeeinrichtungen Art. 8 Berufliche Alters-,, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vorsorge Die Einwohnergemeinde Schüpfheim ist bei einer Vorsorgeeinrichtung angeschlossen. Der wählt die Vorsorgeeinrichtung. Derzeit ist das Personal bei der Pensionskasse Swisslife versichert. Alle nach dem Bundesgesetz über die berufliche Alters,- Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) obligatorisch versicherten Behördemitglieder und Mitarbeitenden sind verpflichtet, der Kasse beizutreten. Der kann weitere Mitarbeitende zum Beitritt verpflichten und in besonderen Fällen Behördemitglieder und Mitarbeitende bei anderen Vorsorgeeinrichtungen versichern. 3 Im Übrigen sind die Statuten der Kasse massgebend. Art. 9 Versicherung gegen Unfall und Berufskrankheiten Die Prämien der obligatorischen Versicherung gegen Nichtberufsunfälle werden von den Behördemitgliedern bzw. von den Mitarbeitenden und von der Gemeinde gemäss kantonaler Regelung getragen. VII. Übergangs bergangs- und Schlussbestimmungen Art. 0 Inkrafttreten Dieses Personal- und Besoldungsverordnung tritt am. Januar 0 in Kraft und ersetzt dasjenige vom 9. August 004 (Gemeindeversammlung vom 3. September 004)
Personal- und Besoldungsverordnung 5/6 Schüpfheim,. Februar 0 Schüpfheim Margrit Thalmann-Theiler Gemeindepräsidentin Daniel Schenker Gemeindeschreiber Anhang Gestützt auf Art. 3 Abs. der Personal- und Besoldungsverordnung vom. Februar 0 wird die zuständige Behörde für personalrechtliche Entscheide wie folgt festgelegt: Dienststelle Funktion Zuständige Behörde für Wahl, Beendigung und Umgestaltung Gemeindeverwaltung Gemeindeschreiber/in Gemeindeschreiber-Substitut/in Gemeindebuchhalter/in Übrige Mitarbeitende Regionales Bauamt Steueramt Schüpfheim- Flühli SSF Leiter/in Gemeindebauamt, übrige Mitarbeitende Leiter/in Steueramt Übrige Mitarbeitende (Gemeindevertrag; Antrag strategischer Ausschuss) Schüpfheim und Flühli (Strategischer Ausschuss, je Gemeinderäte) Schüpfheim und Flühli (Strategischer Ausschuss, je Gemeinderäte) Werkdienste Mitarbeitende Bildung Schulzahnarzt/Schulzahnärztin auf Antrag Bildungskommission Leiter und Mitarbeitende Gemeinde- und Regionalbibliothek (PMZ) Bildungskommission /
Personal- und Besoldungsverordnung 6/6 Dienststelle Funktion Zuständige Behörde für Wahl, Beendigung und Umgestaltung Musikschule Musikschulkommission (Vorschlagsrecht Musik-, Bildungskommission, musikalische Vereine) Leiter/in Musikschule (Vorschlag Musikschulkommission) Musikschullehrpersonen Musikschulkommission Gemeindeliegenschaften Hauswarte Friedhof Friedhofwärter Totengräber Betreibungsbeamter Feuerwehrkommandant Feuerwehroffiziere Landwirtschaftsbeauftragter (Antrag Feuerwehrkommission) Schüpfheim,. Februar 0 Schüpfheim Margrit Thalmann-Theiler Gemeindepräsidentin Daniel Schenker Gemeindeschreiber