Personal- und Besoldungsreglement der. Einwohnergemeinde Beromünster



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Transkript:

Personal- und Besoldungsreglement der Einwohnergemeinde Beromünster vom 25. Mai 2004

Personal- und Besoldungsreglement Seite 2 INHALTSVERZEICHNIS I. Geltungsbereich Art. 1 Geltungsbereich II. Personalrecht des Kantons Art. 2 Anwendung kantonalen Rechts III. Zuständigkeit Art. 3 Zuständige Behörde im Sinne des Personalgesetzes IV. Arbeitsverhältnis Art. 4 Rechtsnatur V. Rechte und Pflichten der Mitarbeiter/innen Art. 5 Besoldungen, Vergütungen und Spesen Art. 6 Fortzahlung der Besoldung bei Arbeitsunfähigkeit Art. 7 Dienstaltersgeschenk VI. Vorsorgeeinrichtungen Art. 8 Berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge Art. 9 Versicherung gegen Unfall und Berufskrankheiten VII. Übergangs- und Schlussbestimmungen Art. 10 Inkrafttreten

Personal- und Besoldungsreglement Seite 3 Gestützt auf 1 Abs. 5 des kantonalen Personalgesetzes beschliessen die Stimmberechtigten der Einwohnergemeinde Neudorf folgendes Personal- und Besoldungsreglement: I. GELTUNGSBEREICH Art. 1 1 Das Personal- und Besoldungsreglement gilt für die Arbeitsverhältnisse der Behördenmitglieder und der Mitarbeitenden der Einwohnergemeinde Neudorf. 2 Vorbehalten bleiben besondere Vorschriften des Kantons und der Gemeinde. II. PERSONALRECHT DES KANTONS Art. 2 Anwendung kantonalen Rechts 1 Das Personalgesetz des Kantons Luzern und die darauf abgestützten Vollzugsvorschriften sind unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen in diesem Personal- und Besoldungsreglement und in andern Gemeindeerlassen anwendbar. 2 Die Bestimmungen des Personalgesetzes über die personalpolitischen Grundsätze, das Dienstaltersgeschenk und über besondere Arbeitsplätze werden sinngemäss angewendet. III. ZUSTÄNDIGKEIT Art. 3 Zuständige Behörde im Sinne des Personalgesetzes 1 Zuständige Behörde für die personalrechtlichen Entscheide ist der Gemeinderat. Er kann die Zuständigkeit durch Verordnung anders regeln. 2 Der Gemeinderat erlässt allgemeine Vorschriften über die in der Gemeinde ausgeübten Funktionen und deren Zuordnung zu den Lohnklassen. 3 Für nebenamtliche Funktionen (Rechnungskommission, Schulpflege, Urnenbüro, Kommissionen) kann der Gemeinderat Stundenlöhne bzw. pauschale Entschädigungen festlegen.

Personal- und Besoldungsreglement Seite 4 IV. ARBEITSVERHÄLTNIS Art. 4 Rechtsnatur 1 Die Arbeitsverhältnisse sind in der Regel öffentlich-rechtlich gemäss den kantonalen Vorschriften. Bei Teilpensen können zivilrechtliche Anstellungsverträge abgeschlossen werden. 2 Arbeitsverhältnisse für besondere Funktionen, die in den Vorschriften des Kantons nicht enthalten sind, regelt der Gemeinderat. V. RECHTE UND PFLICHTEN DER MITARBEITER/INNEN Art. 5 Besoldungen, Vergütungen und Spesen Besoldungen, Vergütungen und Spesen richten sich sinngemäss nach den kantonalen Vorschriften. Vorbehalten bleiben Beschlüsse des Gemeinderates gemäss Art. 3 dieses Personal- und Besoldungsreglementes. Art. 6 Fortzahlung der Besoldung bei Arbeitsunfähigkeit Die kantonalen Vorschriften betreffend Arbeitsverhinderung sind anwendbar. Das Risiko der Lohnfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit kann vom Gemeinderat ganz oder teilweise durch Abschluss einer Versicherung abgedeckt werden. Art. 7 Dienstaltersgeschenk Die Bestimmungen des kantonalen Personalrechtes sind für das Gemeindepersonal, mit Ausnahme der Behördenmitglieder, sinngemäss anwendbar. VI. VORSORGEEINRICHTUNGEN Art. 8 Berufliche Alters- Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge 1 Das Gemeindepersonal der Gemeinde Neudorf ist bei einer BVG-Sammelstiftung versichert. 2 Alle nach dem Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) obligatorisch versicherten Behördenmitglieder und Mitarbeitenden sind verpflichtet, der Kasse beizutreten. Der Gemeinderat kann weitere Mitarbeitende zum Beitritt verpflichten und in besonderen Fällen Behördenmitglieder und Mitarbeitende bei anderen Vorsorgeeinrichtungen versichern. 3 Im Übrigen sind die Statuten der Kasse massgebend.

Personal- und Besoldungsreglement Seite 5 Art. 9 Versicherung gegen Unfall und Berufskrankheiten Die Prämien der obligatorischen Versicherung gegen Nichtberufsunfälle werden von den Behördenmitgliedern oder von den Mitarbeiter/innen und von der Gemeinde gemäss kantonaler Regelung getragen. VII. ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN Art. 10 Inkrafttreten Dieses Personal- und Besoldungsreglement tritt am 1. Januar 2004 in Kraft und ersetzt dasjenige vom 30. Mai 2000. Beschlossen durch die Gemeindeversammlung am 25. Mai 2004. GEMEINDERAT NEUDORF Der Gemeindepräsident Josef Blättler Die Gemeindeschreiberin Irene Arnold