Aktuelles zur Besonderen Ausgleichsregelung aus energierechtlicher Sicht Schwerpunkt: Umwadlungen/ Umstrukturierungen und Neugründungen

Ähnliche Dokumente
Hinweisblatt Einzelkaufleute

Die Besondere Ausgleichsregelung Die Verordnung zu Berechnung der durchschnittlichen Strompreise (DSPV) und Neuerungen durch das EEG 2017

Probleme bei der Auslegung und Anwendung der BesAR aus der Sicht der betroffenen stromintensiven Unternehmen. RA Michael H. Küper, M.Sc.

Mandanteninformation Januar Information über Neuerungen im Rahmen der Besonderen Ausgleichsregelung

Update Energie. Entlastung für energieintensive Unternehmen und weitere Neuregelungen für die Umlagepflicht von Letztverbrauchern

Aktuelle Rechtsprechung des VG Frankfurt zur Besonderen Ausgleichsregelung (BesAR) im Erneuerbare- Energien-Gesetz ab

Besondere Ausgleichsregelung EEG im Jahr 2017

1. Die Besondere Ausgleichsregelung als Beihilfe im Sinne des EU-Rechts und die Konsequenzen

Hinweisblatt Stromzähler. für stromkostenintensive Unternehmen Stand:

Hinweisblatt Stromzähler für den Nachweiszeitraum ab dem für stromkostenintensive Unternehmen Stand:

Probleme bei Auslegung und Anwendung der 63 ff. EEG aus Sicht der Wirtschaftsprüfer. 11. September WP Gerhard Denk

Anträge nach 64 Abs. 5a EEG 2017 (freiwilliger Einbezug eigenerzeugter, nicht umlagepflichtiger Strommengen)

Legal News Energierecht für energieintensive Unternehmen Ausgabe 13 / Dezember 2018 Sonderausgabe

Neues zur Besonderen Ausgleichsregelung

News Alert Energiewirtschaft

Newsletter. Inhalt. Legal News Energierecht für energieintensive Unternehmen Ausgabe 2 / April 2017

Newsletter. Inhalt. Legal News Energierecht für energieintensive Unternehmen Ausgabe 3 / Juni 2017

Die bisherige Verwaltungspraxis zur besonderen Ausgleichsregelung und die erwarteten Auswirkungen der Novelle des EEG.

Entlastungsmöglichkeiten bei der EEG-Umlage

Eigenversorgung nach dem EEG 2017 Bestätigung des Leitfadens und neue Regelungen

Präambel. 1 Gewinnabführung. (1) Bezüglich der Gewinnabführung gelten die Bestimmungen des 301 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung entsprechend.

Die Besondere Ausgleichsregelung aus der Sicht der betroffenen Unternehmen

Legal News Energierecht für energieintensive Unternehmen Ausgabe 14 / Dezember 2018 Nachtrag zu Ausgabe 13

Erklärung zum Antrag auf Gewährung einer Zuschuss-Förderung als DAWI-De-minimis-Beihilfe nach der Verordnung (EU) Nr. 360/2012 1

EEG 2014 Die neue Besondere Ausgleichsregelung. 5. BDG-Umwelttag Düsseldorf

Die Besondere Ausgleichregelung im Begrenzungsjahr Kurzauswertung 1

Legal News Energierecht für energieintensive Unternehmen Ausgabe 3 / März 2018

EUROPÄISCHE KOMMISSION

Legal News Energierecht für energieintensive Unternehmen Ausgabe 5 / Mai 2016

Stromkostenintensive Unternehmen: Einsparpotenziale im Rahmen der Besonderen Ausgleichsregelung (besar) im EEG 2017

Energiemärkte und Energiebeschaffung heute

Besondere Ausgleichsregelung: Maßgebliche Stromkosten und Durchschnittsstrompreise. Hinweise zum Verfahren, Antragstellung und Nachweisführung

Maßgebliche Stromkosten und Durchschnittsstrompreise. Hinweise zum Verfahren, Antragstellung und Nachweisführung

Die Neuregelung der besonderen Ausgleichsregelung für stromintensive Unternehmen

1.4 Vergleich unverbindliche Risikostatistik (Seite 499)

Legal News Energierecht für energieintensive Unternehmen Ausgabe 6 / April 2019

Eine Kopie der aktuellen Akkreditierungsurkunde habe ich dem Unternehmen zur Verfügung gestellt.

I. Einleitung. Leitgedanken. Die Regelung verfolgt mehrere Ziele:

Der Nachweis der Strommengen und der Bestandteile der Bruttowertschöpfung, elektronische Signatur

Legal News Energierecht für energieintensive Unternehmen Ausgabe 5 / Mai 2018

Umwandlung rechtsfähiger Vereine

Der Schutz stromintensiver Unternehmen vor den ökonomischen Folgen der Energiewende ( 63 ff. EEG)

B ESO N DE RE AUSG L E I C HSREG ELU N G FÜ R ST ROMKOST EN I N T ENS I V E U N T E R N EHMEN

Ergebnisabführungsvertrag

Die Neuerungen durch das KWKG 2016 Fluch oder Segen für Industrie und Gewerbe? 12. Oktober 2015 RA Michael H. Küper, M.Sc.

Ergebnisabführungsvertrag

Förderung von Energiemanagementsystemen

Fachtagung Orientierung energieintensiver Betriebe. Herausforderung: EU-Vorgaben in Deutschland umsetzen. GALLEHR+PARTNER Karben,

Viertes Sylter Energie- Symposium

Gewinnabführungsvertrag

EEG 2014: Die neue Besondere Ausgleichsregelung

Neues aus Berlin Update für das Rechtskataster. Rechtsanwalt Ingo Eppenstein MPW Legal & Tax GbR

Merkblatt für stromkostenintensive Unternehmen 2017

B ESO N DE RE AUSG L E I C HSREG ELU N G FÜ R ST ROMKOST EN I N T ENS I V E U N T E R N EHMEN

(Nicht-)Übertragbarkeit von (Vor-) Registrierungen - Überblick

Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag. zwischen. und. Organträgerin und Organgesellschaft nachstehend zusammen Vertragsparteien.

Hinweisblatt Stromzähler. für den Nachweiszeitraum ab dem für stromkostenintensive Unternehmen Stand:

Merkblatt für stromkostenintensive Unternehmen 2015

EDL-G: Wiederholungsaudit Erfahrungsberichte und. Zukunftsaussichten. Beraterstammtisch der HK-Hamburg. Datum:

Neue Regeln für Unternehmen in Schwierigkeiten Entwurf der Leitlinien zu Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen!

Merkblatt für stromkostenintensive Unternehmen

BERICHT ÜBER DIE PRÜFUNG DES ÄNDERUNGSVERTRAGS ZUM BEHERRSCHUNG- UND GEWINNABFÜHRUNGSVERTRAG ZWISCHEN DER

Legal News Energierecht für energieintensive Unternehmen Ausgabe 2 / Februar 2018

Hintergrundinformationen zur Besonderen Ausgleichsregelung. Antragsverfahren 2016 für Begrenzung der EEG-Umlage 2017

Merkblatt für stromkostenintensive Unternehmen

Grundlagen Umweltmanagement

2. der Herzzentrum Leipzig GmbH, mit dem Sitz in Leipzig, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Leipzig unter HRB 5708.

VERSCHMELZUNGSVERTRAG

Die gesetzlichen Voraussetzungen und das Antragsverfahren zur Besonderen Ausgleichsregelung des EEG

20. Oktober 2012 Arbeitsrechtliche Aspekte der Betriebsübernahme

Stellungnahme der Bundesvereinigung der Deutschen Ernährungsindustrie e.v. zum Referentenentwurf des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie

Übergang von Grundstücken bei Umwandlungen - Einbringung und anderen Erwerbsvorgängen auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage

Merkblatt für stromkostenintensive Unternehmen 2016 zu den gesetzlichen Regelungen nach 63 ff. Erneuerbare- Energien-Gesetz 2014 einschließlich der

BEHERRSCHUNGS- UND GEWINNABFÜHRUNGSVERTRAG. GAG Immobilien AG mit Sitz in Köln, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 901,

Merkblatt für stromkostenintensive

Referentenentwurf (BMWi, IIIB2)

Merkblatt Staatliche Beihilfen im Energie- und Stromsteuerrecht

Seite 1. Grundlagen PRÜFUNGSPFLICHT

Information über Fallgruppen zur Bestimmung des Kassenbereichs bei geschlossenen BKK

Hier kommt ein Text hin. Umwandlung von Unternehmen SS 2010 Prof. Dr. Ralf Maiterth Institut für Betriebswirtschaftliche Steuerlehre

Spitzenausgleich Strom- und Energiesteuer

Änderungen der Besonderen Ausgleichsregelung durch die EEG-Novelle 2017 und das Änderungsgesetz zum EEG 2017

Die neue Richtlinie vom 3. Juni 2015

Offenlegung von Abschlussunterlagen. I. Größenklassen und Offenlegungspflichten

Legal News Energierecht für energieintensive Unternehmen Ausgabe 4 / April 2018

Aktuelle Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Besonderen Ausgleichsregelung ( 63 ff. EEG)

Einsparpotenziale für energieintensive Unternehmen aufgrund der Besonderen Ausgleichsregelung (besar) im EEG 2014

Verpflichtende Energieaudits nach dem novellierten Energiedienstleistungsgesetz (EDL-G)

Legal News/Energierecht für energieintensive Unternehmen

DIE MACHT DES KLEINGEDRUCKTEN: Dringender Anpassungsbedarf bei AGB s in Arbeitsverträgen!

Gewinnabführungsvertrag

Kartellrechtsverfolgung in Deutschland nach der 8. GWB-Novelle

Europa-Universität Viadrina, Frankfurt/Oder, Juristische Fakultät. Prof. Dr. Eva Kocher. Europäisches Arbeitsrecht. SoSe 2010

Gruppenprojekt in Göttingen zur Vorbereitung auf die Energiemanagementzertifizierung nach DIN EN / ISO 50001

Politische Rahmenbedingungen Energieeffizienz und EEG Sebastian Franke, VCI Frankfurt

zwischen der TLG IMMOBILIEN AG, Hausvogteiplatz 12, Berlin,

1. Änderung und Ergänzung des Regionalen Raumordungsprogramms für den Landkreis Leer Sachlicher Teilabschnitt Windenergie.

Eigenerklärung zur Eignung

Transkript:

www.pwc.de Aktuelles zur Besonderen Ausgleichsregelung aus energierechtlicher Sicht Schwerpunkt: Umwadlungen/ Umstrukturierungen und Neugründungen 8. RA Michael H. Küper, M.Sc.

Agenda 1 Aktuelle Knackpunkte aus der laufenden Antragsrunde 1.1 WZ-Klasse/Abnahmestelle/Eicherfordernis 1.2 Anforderungen an die Zertifizierung 1.3 Widerrufsvorbehalte 1.4 Unternehmen in Schwierigkeiten (UiS) 1.5 Anwendung des EEG 2017 auf lf. Antragsrunde 2 Umstrukturierungen/ Umwandlung und neu gegründete Unternehmen 2

Aktuelle Knackpunkte aus der laufenden Antragsrunde 3

WZ-Klasse/Abnahmestelle/Eicherfordernis Dauerbrenner Fragen zur WZ-Klassen-Einstufung treten in der Praxis immer wieder auf o o o unbedingt Prüfung des Einzelfalls sowie konsequente Anwendung der Klassifizierungsgrundsätze der WZ 2008 (bzw. NACE) erforderlich Highlights aus Rspr.: Bananenreiferei-Fall und Paniermehl-Fall Klärung ggf. unter Einbeziehung der Fachexpertise des Statistischen Landes- oder Bundesamtes Die Anforderungen an geeichte Messeinrichtungen werden in der Praxis häufig unterschätzt o o o o Abgrenzung echte Weiterleitung bloße Bereitstellung (vgl. BAFA-Hinweisblatt) wirft vielfältige Abgrenzungsfragen (jenseits des Handymasten-Falls ) auf BAFA-Hinweisblatt wurde mehrfach angepasst unbedingt letzte Fassung vom 27.4.2017 beachten! Erstreckung des Eicherfordernisses auf nicht beantragte Abnahmestellen Klärung von Einzelfragen ggf. unter Einbeziehung der Fachexpertise der Eichämter /-direktionen 4

Anforderungen an die Zertifizierung Gültigkeitsnachweis Nachweisführung im Rahmen des 64 Abs. 3 Nr. 2 EEG 2017: für die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 3 durch ein gültiges DIN EN ISO 50001-Zertifikat, einen gültigen Eintragungs- oder Verlängerungsbescheid der EMAS-Registrierungsstelle über die Eintragung in das EMAS-Register oder einen gültigen Nachweis des Betriebs eines alternativen Systems zur Verbesserung der Energieeffizienz; 4 Absatz 1 bis 3 der Spitzenausgleich-Effizienzsystemverordnung in der jeweils zum Zeitpunkt des Endes des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahrs geltenden Fassung ist entsprechend anzuwenden. In der Praxis anzutreffender Fall: Gültigkeitszeitraum umfasst vollständigen Nachweiszeitraum, jedoch nicht den Zeitpunkt der Antragstellung Fraglich, ob entsprechende Zertifikate tatsächlich auch (noch) im Zeitpunkt der Antragstellung gültig gewesen sein müssen (so BAFA) oder nicht vielmehr Gültigkeit im Nachweiszeitraum ausreichend ist Im Rahmen der (zukünftigen) Antragstellung sollte rein vorsorglich unbedingt darauf geachtet werden, dass Gültigkeit auch den Zeitpunkt der eigentlichen Antragstellung abdeckt! 5

Widerrufsvorbehalte Widerrufsvorbehalte können grds. nur in den Sonderkonstellation Neugründung/ Umwandlung ausgesprochen werden (vgl. 64 Abs. 4 S.2 EEG 2017). Durch den Widerrufsvorbehalt soll in diesen Fällen dem Umstand Rechnung getragen werden, dass die Nachweisführung ausnahmsweise über ein (gewillkürtes) Rumpfgeschäftsjahr zulässig ist. Für das Begrenzungsjahr 2017 wurde trotz fehlender Neugründung/Umwandlung im Einzelfall häufig ein Widerrufsvorbehalt aufgenommen, z.b. in dieser Gestalt: Nach Abstimmung mit dem BAFA gehen entsprechende Widerrufsvorbehalte indes fehl und führen nicht zu einer Veränderung des Begrenzungsumfangs. Empfehlung: eine entsprechende Klarstellung des BAFA sollte im Einzelfall unbedingt (schriftlich) eingeholt werden (ein förmlicher Widerspruch/ eine förmliche Neuausfertigung des Bescheids kann dann ggf. entbehrlich sein)! 6

Unternehmen in Schwierigkeiten (UiS) Neuer Prüfungsschwerpunkt in lf. Antragsrunde 7

Unternehmen in Schwierigkeiten (UiS) Wann befindet sich ein Unternehmen in Schwierigkeiten? Ein UiS ist nach den Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten (RuU-LL): Ein Unternehmen, welches auf kurze oder mittlere Sicht so gut wie sicher zur Einstellung seiner Geschäftstätigkeiten gezwungen sein wird, wenn der Staat nicht eingreift. sog. harte Kriterien gemäß RuU-LL: o o o o Unternehmen ist Gegenstand eines Insolvenzverfahrens oder Voraussetzung für Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf Antrag der Gläubiger liegen vor wenn bei AG, KGaA und GmbH mehr als die Hälfte des gezeichneten Stammkapitals infolge aufgelaufener Verluste verlorengegangen ist; wenn bei OHG oder KG mehr als die Hälfte der in den Geschäftsbüchern ausgewiesenen Eigenmittel infolge aufgelaufener Verluste verlorengegangen ist; wenn bei Unternehmen, das kein KMU ist, in den vergangenen beiden Jahren der buchwertbasierte Verschuldungsgrad über 7,5 und das Verhältnis des EBITDA zu den Zinsaufwendungen unter 1,0 lag. 8

Unternehmen in Schwierigkeiten (UiS) Auswirkungen im Kontext der BesAR Nach den Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen (UEBLL) dürfen Beihilfen i.s.d. UEBLL Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der RuU-LL nicht gewährt werden Da die Kommission die BesAR als EU-Beihilfe ansieht und EuG dies bestätigt hat (vgl. Urt. v. 10.05.2016 Az. T-47/15), darf EEG-Umlagebelastung für UiS nicht begrenzt werden und daher kein Bescheid erteilt werde! Für die Beurteilung i.r.d. Antragsverfahrens kommt es auf Einstufung als UiS im Zeitpunkt der Bescheiderteilung an Wird Unternehmen nach diesem Zeitpunkt zum UiS, hat dies grds. auf den laufenden Begrenzungszeitraum keine Auswirkungen Relevanz der UiS-Einstufung auch für Stromsteuererstattung nach StromStG Vor Abgabe einer entsprechenden Erklärung i.r.d. Antragsstellung sollte unbedingt geprüft werden, ob Voraussetzung eines UiS vorliegen (sanktionsbewährte Eigenerklärung)! 9

Anwendung des EEG 2017 auf lf. Antragsrunde Wahlrecht für Liste 1-Unternehmen? Ausgangsfrage: Ist eine Bescheidung gemäß 63ff. EEG 2017 für das Begrenzungsjahr 2017 für Liste 1-Unternehmen mit einer SKI 14% und < 17% denkbar oder muss zwingend eine Bescheidung gemäß 103 Abs. 3 EEG 2014 erfolgen? Im Falle einer SKI < 17% konnten u.a. Liste 1-Unternehmen nach dem EEG 2014 unter strengen Voraussetzungen eine Begrenzung gemäß der Härtefallregelung in 103 EEG 2014 erlangen Nach dem EEG 2017 können nun auch Liste 1-Unternehmen mit einer SKI von 14% privilegiert werden BVerwG: Es ist die Rechtslage maßgeblich, die zum Zeitpunkt des Ablaufs der Ausschlussfrist bestand (BVerwG 8 C 8.14 Rn. 12 m.w.n.) Neuerungen durch das EEG 2017 greifen erstmals für Begrenzungsjahr 2018 (soweit keine Ausnahmenregelungen greifen, z.b. für Einzelkaufleute) 10

Umstrukturierungen/ Umwandlung und neu gegründete Unternehmen 11

Eckpunkte der Regelantragstellung 3-Jahres Arithmetik und Antrag zum 30.06. Nachweis Antrag Begrenzung Überprüfung Nachweiszeitraum 2017 Geschäftsjahr X-2 i.d.r. 01.01.2014 31.12.2014 Geschäftsjahr X-1 i.d.r. 01.01.2015 31.12.2015 Geschäftsjahr X i.d.r. 01.01.2016 31.12.2016 64 Abs. 3 Nr. 1 b, c und Abs. 6 Nr. 3 EEG 2014/-17 Antrag: 30. Juni (Ausschlussfrist) Sonderfall Neugründung/ Umwandlung 1) @ Grundsätzlich Begrenzung 2018 1) 64 Abs. 4, 65 Abs. 5/ 67 Abs. 1 S. 1 und 2 EEG 2014/-17 12

Neugründungen im EEG 2017 Anforderungen an die Antragstellung ( 64 Abs. 4 EEG) Wann handelt es sich um eine Neugründung? Gesellschaften, die mit nahezu vollständig neuen Betriebsmitteln* ihre Tätigkeit erstmals aufnehmen, die nicht durch Umwandlung entstanden sind ( 64 Abs. 6 Nr. 2a EEG 2017). Pacht- und Mietmodelle sind ausgeschlossen. Gesellschaft wurde nach dem 30. Juni des Vorjahres gegründet. Ab welchem Zeitpunkt handelt es sich um ein neues Unternehmen? Zeitpunkt der Neugründung ist der Zeitpunkt, an dem erstmals Strom zu Produktionszwecken verbraucht wird ( 64 Abs. 6 Nr. 2a EEG 2017) Wenn es sich um eine Form der Umwandlung handelt: oder Wann handelt es sich um keine Neugründung? Verschmelzung Aufspaltung Abspaltung Ausgliederung Identitätswahrende Singularsukzession (Asset Deal) *neue Betriebsmittel liegen vor, wenn ein Unternehmen neues Sachanlagevermögen erwirbt oder schafft ( 64 Abs. 6 Nr. 2a EEG 2017) 13

Neugründungen im EEG 2017 Rechtsfolgen bei Neugründungen Nachweis bei Neugründung Gewillkürtes Rumpfgeschäftsjahr (RGJ) Nachweiszeitraum im ersten Jahr < 12 Monate = gewillkürtes Rumpfgeschäftsjahr Positiver Bescheid lediglich unter Widerrufsvorbehalt (Überprüfung nach Ablauf von 12 Monaten) Verlängerte Antragsfrist bis zum 30.09. eines Jahres ( 66 Absatz 2 EEG 2017). Ein RGJ weicht vom Kalenderjahr ab und umfasst einen Zeitraum von maximal zwölf Kalendermonaten. Das RGJ beginnt spätestens mit Eintrag in das Handelsregister und endet zu einem frei wählbaren Zeitpunkt vor Ablauf der Ausschlussfrist. Insofern wird ein freiwilliger Abschluss (nicht Jahresabschluss) nach den Grundsätzen des HGB ausschließlich für Zwecke der EEG- Antragsstellung aufgestellt. Der handelsregisterliche Bilanzstichtag des Unternehmens bleibt hiervon unberührt; es entstehen keine Veröffentlichungspflichten. 14

Neugründungen im EEG 2017 Besonderheiten beim Nachweiszeitraum, 64 Abs. 4 S. 1 Unternehmen, das nach dem 30. Juni des Antragsvorjahres neu gegründet wurde Im 1. Jahr nach der Neugründung Daten eines Rumpfgeschäftsjahres können übermittelt werden Verlängerte Antragsfrist: 30.09 Im 2. Jahr nach der Neugründung 3. Im Jahr nach der Neugründung Daten für das erste abgeschlossene Geschäftsjahr können übermittelt werden Daten für das erste und zweite abgeschlossene Geschäftsjahr können übermittelt werden 15

Neugründungen im EEG 2017 Besonderheit der nachträglichen Überprüfung Gegenstand: Ex-Post- Bewertung der Antragsvoraussetzungen (insb. Stromkostenintensität) und des Begrenzungsumfangs durch das BAFA Wann: Im zweiten Jahr nach der Neugründung, nach Vollendung des ersten abgeschlossenen Geschäftsjahres nach dem Rumpfgeschäftsjahr Inhalt: Überprüfung anhand der tatsächlichen Daten für das gesamte Geschäftsjahr Folge Hintergrund Der Widerrufsvorbehalt im Begrenzungsbescheid auf Datenbasis des Rumpfgeschäftsjahres wird im EEG 2014 im 64 Abs. 4 Satz 2 vorgeschrieben und steht damit nicht mehr im Ermessen der Behörde. Bei maßgeblichen Änderungen erfolgt der Widerruf des Begrenzungsbescheides bzw. Anpassung mit Teilwiderruf des Bescheides 16

Neugründungen im EEG 2017 Grundsätzliche Antragsvoraussetzungen Definition der Abnahmestelle: Ein räumlicher Zusammenhang muss bestehen. Stromkostenintensität: Die entsprechende Stromkostenintensität (Liste 1: 14%/17%, Liste 2: 20%) muss analog erreicht werden. Umlagepflichtige, selbstverbrauchte Strommenge: Mind. 1 GWh Stromverbrauch je beantragter Abnahmestelle ist erforderlich. Listenzugehörigkeit: Der Schwerpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit muss Liste 1 oder Liste 2 zuordenbar sein. Energiemanagementsystem: Ein zertifiziertes Energie- oder Umweltmanagementsystem ist i.d.r. erforderlich. Hinweis Die grundsätzlichen Antragsvoraussetzungen gelten analog auch für Unternehmen nach einer Neugründung bzw. gesellschaftsrechtlichen Veränderung! 17

Umstrukturierungen/ Umwandlungen im EEG2017 Anforderungen an die Antragstellung ( 67 EEG) Wann handelt es sich um eine Umwandlung nach dem EEG 2017? jede Umwandlung von Unternehmen nach dem UmwG oder jede Übertragung von Wirtschaftsgütern eines Unternehmens oder sut im Wege der Singularsukzession, bei der jeweils die wirtschaftliche und organisatorische Einheit des Unternehmens nach der Übertragung nahezu vollständig erhalten bleibt ( 3 Nr. 45 EEG 2017) Altdefinition der Umwandlung im EEG 2014 Umwandlung [ist] jede Umwandlung von Unternehmen nach dem Umwandlungsgesetz oder jede Übertragung sämtlicher Wirtschaftsgüter eines Unternehmens oder Unternehmensteils im Wege der Singularsukzession, ( 5 Nr. 32 EEG 2014) Konsequenzen der Anpassung der Definition Erweiterter Anwendungsbereich, da keine Übertragung sämtlicher WG bei Singularsukzession erforderlich und sut ausdrücklich genannt Nicht erfasst werden weiterhin Fälle, in denen die organisatorische und wirtschaftliche Einheit eines Unternehmens faktisch durch andere rechtsgeschäftliche Vorgänge übertragen wird ( Verpachtung ) *neue Betriebsmittel liegen vor, wenn ein Unternehmen neues Sachanlagevermögen erwirbt oder schafft ( 64 Abs. 6 Nr. 2a EEG 2017) 18

Umstrukturierungen/ Umwandlungen im EEG 2017 Grundlagen Sicherung Bestandsbescheid Zukünftige Antragstellung Umstrukturierungen können zum Verlust von Bestandsbescheiden oder zu Begrenzungslücken führen (Besondere Übertragungsvorschriften im EEG) Entscheidend ist grds., ob wirtschaftliche und organisatorische Einheit des Unternehmens oder selbständigen Unternehmensteils nach der Übertragung nahezu vollständig erhalten bleibt (Identitätswahrung i.s.d. 90/10-Kriteriums ) Auch hier ist besonderes EEG-Umwandlungsrecht zu beachten Bei wesentlicher Veränderung i.s.d 90/10- Kriteriums Antragstellung auf Grundlage eines (gewillkürten) Rumpfgeschäftsjahres bis zum 30.09. möglich (vgl. Neugründung) Ggf. Möglichkeit der Antragstellung auch für bislang nicht privilegierte Unternehmen unter den besonderen EEG-Voraussetzungen Allgemeine Hinweise Unbedingte Prüfung auf Wechselwirkungen zur EEG- Begrenzung ( EEG-Due diligence ) Vorherige Abstimmung der Wechselwirkungen einer Umstrukturierung mit dem BAFA in allen Fällen dringend empfohlen 19

Umstrukturierungen/ Umwandlungen im EEG 2017 Das 90/10-Kriterium in der Praxis Verwaltungspraxis zur Beurteilung der Frage: Wurde die wirtschaftliche und organisatorische Einheit nahezu vollständig beibehalten? Für die Beurteilung der Frage, ob eine nahezu vollständige Beibehaltung der wirtschaftlichen und organisatorischen Einheit gegeben ist, wird auf das sog. 90/10- Kriterium zurückgegriffen. Im Rahmen einer vorher-nachher-betrachtung werden dabei nachfolgende Kriterien betrachtet: 1. Sachanlagevermögen 2. Anzahl an Mitarbeitern 3. Bilanzsumme 4. Umsatzerlöse 5. Stromkosten 6. Selbst verbrauchte Strommenge Hauptpunkte Nebenpunkte 20

Umstrukturierungen/ Umwandlungen im EEG 2017 Umgang mit bestehenden Begrenzungsbescheiden Positiver Begrenzungsbescheid liegt vor 90/10-Kriterium erfüllt Schriftliche Anzeige beim BAFA Es folgt eine Prüfung, ob die Begrenzung 1. zu widerrufen ist, 2. auf die neue Gesellschaft übertragen werden kann ( 67 Abs. 3), 3. zu Teilen oder insgesamt weiter besteht. Positiver Begrenzungsbescheid liegt vor 90/10-Kriterium nicht erfüllt Übertragung nach 67 Abs. 3 grds. nicht möglich ggf. Argumentation über fiktiven sut ( 67 Abs. 4) denkbar Für Umstrukturierungsprojekte resultieren daraus erhebliche Risiken 21

Umstrukturierungen/ Umwandlungen im EEG 2017 Rahmenbedingungen für zukünftige Antragstellung ja nein Veränderung 10% Rückgriff auf Vergangenheitsdaten vor Umwandlung zwingend ( 67 Abs. 1 S. 1 EEG 2017) A 100% A 100% 10% A 90% B 90% B Wurde die wirtschaftliche und organisatorische Einheit nahezu vollständig beibehalten? ( 90/10-Kriterium ) Veränderung 10% Identitätsverlust führt zur Anwendbarkeit der Regelungen zur Neugründung ( 67 Abs. 1 S. 2 EEG 2017) Antragstellung zum 30.09. unter Zugrundelegung eines gewillkürten RGJ möglich Bescheidung unter Widerrufsvorbehalt 22

Neugründung, Umwandlung mit Identitätsverlust Umwandlung mit Identitätswahrung Umstrukturierungen/ Umwandlungen im EEG 2017 Nachweis Antrag Begrenzung Überprüfung Geschäftsjahr X-2 i.d.r. 01.04.2013 31.03.2014 Nachweiszeitraum Geschäftsjahr X-1 i.d.r. 01.04.2014 31.03.2015 Geschäftsjahr X i.d.r. 01.04.2015 31.03.2016 64 Abs. 3 Nr. 1 b, c und Abs. 6 Nr. 3 EEG 2017 Antrag 2017 30. Juni (Ausschlussfrist) Sonderfall Neugründung 1) @ Grundsätzlich Begrenzung 2018 Nachweiszeitraum die letzten 3 GJ Antragsfrist 30.06.2017 Nachweiszeitraum Geschäftsjahr X i.d.r. 01.04.20xx 31.03.20xx 64 Abs. 3 Nr. 1 b, c und Abs. 6 Nr. 3 EEG 2017 Antrag X+1 30. September (Ausschlussfrist) Sonderfall Neugründung 1) @ Grundsätzlich Begrenzung X+2 Nachweiszeitraum das letzte GJ Antragsfrist 30.09. eines Jahres 1) 64 Abs. 4, 65 Abs. 5 EEG 2017 23

Umstrukturierungen/ Umwandlungen im EEG 2017 Exemplarischer Zeitplan: Antragstellung zum 30.09. mit RGJ Zeitplan mit wesentlichen Meilensteinen Gründung der NewCo Wirtschaftlicher Übergang der Wirtschaftsgüter und Arbeitnehmer (rückwirkend, wenn Eintragung erfolgt ist) Eintragung der Ausgliederung in das Handelsregister Spätester Zeitpunkt Antrag beim BAFA zur Besonderen Ausgleichsregelung Gewillkürtes Rumpf-GJ 28. Februar Buchungen in zwei separaten Buchungskreisen (keine Außenwirkung) 31. März 30. April 31. Mai 30. Juni Beurkundung Ausgliederungsvertrag und Beschlüsse Schaffung der Außenwirkung auch in den Buchungskreisen Anmeldung der Handelsregistereintragung der Ausgliederung (Geprüfte Bilanz liegt vor) 31. Juli 31. August 30. September Erstellung/Prüfung von Jahresabschluss und Antrag nach 63 ff. EEG sowie Erstellung der Antragsunterlagen Arbeitsrechtlicher Übergang der Arbeitnehmer in die NewCo 24

Umstrukturierungen/ Umwandlungen im EEG 2017 Determinanten des neuen Unternehmens Marktauftritt Das neue Unternehmen kann einen öffentlichen Marktauftritt nachweisen, vgl. VG Frankfurt a.m., Urteil vom 24.04.2015, Az.: 5 K 4413/13.F Wirtschaftliche Risiken Das neue Unternehmen trägt wirtschaftliche Risiken. Das neue Unternehmen Nicht alleine für die BesAR Die Gründung eines neuen Unternehmens darf nicht nur zum Zweck der Antragstellung erfolgen. Unternehmensbegriff Unternehmen ( ) jeder Rechtsträger, der einen ( ) in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb, unter Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr nachhaltig mit eigener Gewinnerzielungsabsicht betreibt. 25

Umstrukturierungen/ Umwandlungen im EEG 2017 Vorabstimmung mit dem BAFA 1 Frühzeitige Kommunikation der Struktur des neuen Unternehmens unbedingt empfehlenswert 2 Frühzeitige Information des BAFA erleichtert den Prozess der Antragstellung 3 Festlegung des Nachweiszeitraumes und der Ausschlussfrist (Sonderfall: gewillkürtes Geschäftsjahr/30.09.) 4 BAFA reagiert i.d.r. zeitnah auf Anfragen und erteilt Auskunft 26

Weitere aktuelle Diskussionspunkte Umgang mit Anwachsungssachverhalten BAFA: strenges Rechtsträgerprinzip a.a.: zunächst Übergang des Begrenzungsbescheides ipso iure; bei Übergang auf leere Hülle ohne Weiteres Fortbestand der Begrenzung; bei Übergang und anschließender Veränderung (z.b. über Umwandlung) Rückgriff auf allg. Werkzeugkasten (z.b. 67 UmwG) Umstrukturierungsfeindlichkeit der Härtefallregelung in 103 Abs. 4, S. 3: Im Übrigen sind Absatz 3 und die 64, 66, 68 und 69 entsprechend anzuwenden. 27

Antragsberechtigung auch für Einzelkaufleute EEG 2014 Unternehmen [ist] jede rechtsfähige Personenvereinigung oder juristische Person, die über einen nach Art und Umfang in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb verfügt, der unter Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr nachhaltig mit eigener Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird EEG 2017 Unternehmen ist jeder Rechtsträger, der einen nach Art und Umfang in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb unter Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr nachhaltig mit eigener Gewinnerzielungsabsicht betreibt Durch Änderung der Begriffsbestimmung des stromkostenintensiven Unternehmens in 5 Nr. 45 EEG 2017 sind auch Einzelkaufleute erfasst Durch 103 Abs. 5 EEG 2017 ist eine Rückwirkung auf die Antragsjahre 2015, 2016, 2017 für Einzelkaufleute möglich Aber: Abweichende materielle Ausschlussfrist zum 31. Januar 2017 28

Die Besondere Ausgleichsregelung Ihr gutes Recht! Michael H. Küper Rechtsanwalt, M.Sc. Senior Manager, Prokurist PricewaterhouseCoopers Legal AG Rechtsanwaltsgesellschaft Moskauer Straße 19 40227 Düsseldorf Tel.: + 49 211 981-5396 Fax: + 49 211 981-4011 E-Mail: michael.kueper@de.pwc.com 2017 PricewaterhouseCoopers Legal Aktiengesellschaft Rechtsanwaltsgesellschaft. Alle Rechte vorbehalten. bezeichnet in diesem Dokument die PricewaterhouseCoopers Legal Aktiengesellschaft Rechtsanwaltsgesellschaft.