Der Nachweis der Strommengen und der Bestandteile der Bruttowertschöpfung, elektronische Signatur

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1 Der Nachweis der Strommengen und der Bestandteile der Bruttowertschöpfung, elektronische Signatur Workshop zur Besonderen Ausgleichsregelung gem. 63 ff. EEG 2017, enreg, 8. Juni 2017, Berlin

2 Agenda 1 Grundkonzeption der Datenbasis der Besonderen Ausgleichsregelung 2 Nachweis energiewirtschaftlicher Daten 3 Nachweis der Bruttowertschöpfung 4 Elektronische Signatur und weitere Fallstricke 2

3 Grundkonzeption der Datenbasis der Besonderen Ausgleichsregelung 3

4 Grundkonzeption der Datenbasis Vom EEG 2014 zum EEG 2017 Artikel 2 des Entwurfs eines Gesetzes zur Modernisierung der Netzentgeltstruktur (Netzentgeltmodernisierungsgesetz) vom 26. Januar 2017 noch nicht berücksichtigt

5 Grundkonzeption der Datenbasis Aufgaben des Wirtschaftsprüfers - Hinreichende Sicherheit Nach unserer Beurteilung ist der gesetzliche Prüfungsgegenstand in allen wesentlichen Belangen nach den Vorschriften des EEG 2017 und der DSPV aufgestellt. Positivurteil zu: Betriebszweck und Betriebstätigkeit (Anlage 1) Strommengen nach 6 Abs. 2 Nr. 1 und 5 DSPV (Anlage 2) EEG-Umlagen für die Strommengen nach 6 Abs. 2 Nr. 5 DSPV (Anlage 3) sämtlichen Bestandteilen der Bruttowertschöpfung (Anlage 4) 5 6 den maßgeblichen Stromkosten nach 5 Abs. 2 DSPV (Anlage 5) sämtlichen Bestandteilen der Strombezugskosten nach 6 Abs. 2 Nr. 2 DSPV (Anlage 6) 5

6 Grundkonzeption der Datenbasis Aufgaben des Wirtschaftsprüfers - Begrenzte Sicherheit Auf der Grundlage unserer Prüfungshandlungen und der daraus erlangten Prüfungsnachweise zur Erlangung begrenzter Sicherheit sind uns keine Sachverhalte bekannt geworden, die uns zu der Annahme veranlassen, dass die als Anlage aufgenommene Darstellung der Gesellschaft in wesentlichen Belangen nicht nach dem EEG 2017 aufgestellt worden ist Ausführungen zur Abnahmestelle, der Selbstständigkeit des Unternehmensteils sowie Ausführungen zu Umstrukturierungen Jeweils eigener Vermerk zu Ausführungen, welche mit begrenzter Sicherheit geprüft worden sind Detaillierte Auflistung der durchgeführten Prüfungshandlungen kritische Durchsicht als Prüfungshandlungen nicht ausreichend! 6

7 Grundkonzeption der Datenbasis Kreis der Antragsberechtigten 64 Abs. 2 Nr.2 EEG 2017 Liste 2 20% Branche Stromkostenintensität? 1) Liste 1 14% NEU seit EEG 2017 EEG-Umlage Minimum 20% zahlt + jedoch 0,1 ct/kwh für Verbrauch > 1 GWh Maximum 17% 100% der EEG-Umlage 1 GWh EEG-Umlage 15% der EEG-Umlage > 1 GWh Cap SI < 20% Super Cap 4% BWS SI 20 0,5% BWS zahlt + 14% 100% der EEG-Umlage 1 GWh 20% der EEG-Umlage > 1 GWh NEU Mit der EEG-Novelle 2017 fällt die Doppelungsregelung weg und wird durch eine Begrenzung der EEG-Umlage auf 20% ersetzt. 1) Stromkostenintensität definiert als Verhältnis Stromkosten zur Bruttowertschöpfung 7

8 Grundkonzeption der Datenbasis Überblick, Nachweise und Beteiligte WP Liste 0 sl Liste 1 sl Liste 2 sl 1. Strommenge WP 1 GWh 1 GWh 1 GWh Stromlieferungsverträge EEG-Umlagepflicht Stromrechnungen Selbstverbrauch Eigene Abnahmestelle Angaben 2. Stromkostenintensität WP 14% 14% / 17% 20% Ø- Stromkosten nach DSPV Ø-Bruttowertschöpfung 3. Betrieb Energiemanagement EMS // EMAS UMS 5 GWh Z je nach Verbrauch je nach Verbrauch je nach Verbrauch Nachweis alt. System alt. System < 5 GWh 4. Begrenzungsbescheid

9 Grundkonzeption der Datenbasis Zeitliche Abfolge des Antragsverfahrens Nachweise zur Antragstellung auf BesAR nach EEG Antrag EEG Begrenzung EEG Überprüfung Nachweiszeitraum BesAR Geschäftsjahr X-2 Geschäftsjahr X-1 Geschäftsjahr X i.d.r. i.d.r. i.d.r ELAN 64 Abs. 3 Nr. 1 b, c und Abs. 6 Nr. 3 EEG Antrag WP 30. Juni (Ausschlussfrist) Sonderfall Neugründung 1) 2018 Begrenzung EEG-Umlage Abrechnung durch ÜNB 1) 64 A bs. 4, 65 Abs. 5 EEG

10 Grundkonzeption der Datenbasis Antragsunterlagen für das Online-Portal ! 4. 5! WP sl Z Stromlieferungsverträge und Stromrechnungen für das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr* Angaben zu den Strommengen (in den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren) von EVU bezogen / selbst erzeugt / selbst verbraucht / weitergeleitet* WP-Prüfungsvermerk auf Grundlage der geprüften Jahresabschlüsse (der letzten drei GJ), die mind. Angaben enthält zu Betriebszweck / Betriebstätigkeit, Strommengen, tatsächlichen Stromkosten und nach DSPV, EEG-Umlage sowie Bruttowertschöpfung Nachweis über die Klassifizierung des Unternehmens durch die Statistischen Ämter der Länder in Anwendung der WZ 2008 und Einwilligung des Unternehmens zur Datenübermittlung an das BAFA* Gültiges Zertifikat nach DIN EN ISO oder Eintragungs- oder Verlängerungsbescheid nach EMAS oder Nachweis über alternatives System nach SpaEfV < 5 GWh * nach 66 Abs. 1 EEG 2017 führt die nicht fristgerechte Vorlage nicht mehr automatisch zur Ablehnung des Antrags 10

11 Nachweis energiewirtschaftlicher Daten 11

12 Grundlagen der Nachweise zu energiewirtschaftlichen Daten 1 12

13 Nachweis energiewirtschaftlicher Daten 64 Abs. 3 Nr. 1c lit bb) EEG Strommengen 1. die von EVU oder Dritten gelieferte Strommenge, die nach 60 Abs. 1 oder 61 Abs. 1 Satz 3 EEG 2017 umlagepflichtig ist ("gelieferte Strommenge"), - die davon an Dritte weitergeleitete Strommenge ("weitergeleitete Strommenge"), 2. die selbst erzeugte und selbst verbrauchte Strommenge, sofern diese nach 61 EEG 2017 umlagepflichtig ist, ("umlagepflichtige Eigenstrommenge") sowie 3. die insgesamt nach 60 Abs. 1 oder 61 EEG 2017 umlagepflichtige und selbst verbrauchte Strommenge ("umlagepflichtige Stromverbrauchsmenge") 4. Zusätzlich neu: Prüfung der nicht-umlagepflichtigen Eigenstrommengen ( 64 Abs. 5a EEG 2017) 13

14 Nachweis energiewirtschaftlicher Daten 64 Abs. 3 Nr. 1c lit bb) EEG EEG-Umlage einschließlich der Angabe, in welcher Höhe ohne Begrenzung für diese Strommengen die EEG-Umlage zu zahlen gewesen wäre 1. für gelieferte Strommenge [EUR], - für weitergeleitete Strommenge [EUR], 2. für umlagepflichtige Eigenstrommenge [EUR] und 3. für umlagepflichtige Stromverbrauchsmenge [EUR] 14

15 Nachweis energiewirtschaftlicher Daten 64 Abs. 6 Nr. 3 EEG 2017 maßgebliche Stromkosten Änderungen der Ermittlungsmethodik ab 2016 Einleitung der Länder- und Verbändeanhörung am 7. Januar 2016 zum Entwurf der Verordnung zu durchschnittlichen Strompreisen für die Besondere Ausgleichsregelung des Erneuerbare-Energien- Gesetzes ( DSPV-E ) Verabschiedung der Besondere-Ausgleichsregelung- Durchschnittsstrompreis- Verordnung am 17. Februar 2016 ( DSPV ) 15

16 Nachweis energiewirtschaftlicher Daten 64 Abs. 6 Nr. 3 EEG 2017 tatsächliche Stromkosten Auch Stromkosten für nicht beantragte Abnahmestellen des Antragstellers Keine Nachzahlungen für vorangegangene GJ oder Vorauszahlungen für zukünftige GJ Fiktion der Nichtbegünstigung nur für EEG-Kosten 16

17 Nachweis energiewirtschaftlicher Daten Neues Wahlrecht nach 64 Abs. 5a EEG 2017 Selbstverbrauchter, fremdbezogener Strom Maßgebliche Strommenge nach DSPV Maßgebliche Stromkosten im Verhältnis zur Bruttowertschöpfung Branche Stromkostenintensität? Nicht umlagepflichtige Eigenversorgung SI 1 4% SI 20% Voraussetzung: Antragsberechtigte Unternehmen nach 64 Abs. 1 i.v.m. Anlage 4 EEG 2017 Neuerung: Unternehmen, die aufgrund eines zu hohen Anteils an nicht EEG-umlagepflichtigen Eigenstrommengen die Mindeststromkostenintensität nicht erreichen und somit keine BesAR hätten in Anspruch nehmen können, erhalten nun die Möglichkeit diese Eigenstrommengen im Rahmen der Antragsstellung für die Berechnung der Stromkostenintensität mit einzubeziehen Aber: Bei Inanspruchnahme der BesAR muss dann aber im Begrenzungsjahr die (begrenzte) EEG-Umlage auf die gesamte Strommenge (d.h. einschließlich einer zuvor umlagefreien Eigenversorgungsmenge) entrichtet werden 17

18 Die Pflicht zur geeichten Messung von Strommengen 2 18

19 Nachweis energiewirtschaftlicher Daten Anforderungen an die Abnahmestelle Abnahmestelle die Summe aller räumlich und physikalisch zusammenhängenden elektrischen Einrichtungen einschließlich der Eigenversorgungsanlagen eines Unternehmens, die sich auf einem in sich abgeschlossenen Betriebsgelände befinden und über einen oder mehrere Entnahmepunkte mit dem Netz verbunden sind; sie muss über eigene Stromzähler an allen Entnahmepunkten und Eigenversorgungsanlagen verfügen. Seit : Erfordernis eigener Zähler Seit : Erfordernis geeichter Zähler Gem. Merkblatt des BAFA kann die Verbindung mit dem Netz der allgemeinen Versorgung auch über Leitungen eines Dritten erfüllt sein 19

20 Nachweis energiewirtschaftlicher Daten Eicherfordernis 20

21 Nachweis energiewirtschaftlicher Daten Kürzung der Strommenge bei nicht geeichter Weiterleitung Problemstellung: An einer Antragsabnahmestelle wurden im GJ 2015 insgesamt 60 GWh elektr. Energie aus dem Stromnetz bezogen (Ann.: 5 GWh pro Monat). Es erfolgten Weiterleitungen von 0,5 GWh pro Monat an einen Dritten. Messung der Weiterleitung erfolgten im gesamten Zeitraum über einen nicht geeichten Zähler. Konsequenz: Kürzung der Strommengen ab 1. April 2015! Strombezug: 60 GWh 45 GWh = 15 GWh Weiterleitung: 6 GWh 4,5 GWh = 1,5 GWh Selbstverbrauch: 15 GWh 1,5 GWh = 13,5 GWh Kürzung wirkt sich aufgrund der Arithmetik in den Folgejahren aus! 21

22 Nachweis energiewirtschaftlicher Daten Eigenes Hinweisblatt zum Eicherfordernis 1. Darstellung der grundsätzlichen Anforderungen und Klärung von Sonderfällen 2. Grundsätzliche Pflicht zur messrechtskonformen Messung der Strommengen 3. Das BAFA akzeptiert Befreiungsbescheide der Mess- und Eichbehörden der Länder nach 35 MessEG 4. Grundsätzlich kann auch eine Verpflichtung zum Einbau geeichter Messwandler bestehen. 22

23 Die Anwendung durchschnittlicher Strompreise / maßgeblicher Stromkosten 3 23

24 Nachweis energiewirtschaftlicher Daten Anwendung der durchschnittlichen Strompreise (1/2) 5 Abs. 1 DSPV Einordnung des antragstellenden Unternehmens anhand der (1) Strombezugsmenge und der (2) Vollbenutzungsstunden 2 1 Mengengewichtetes arithmetisches Mittel der Benutzungsdauer der Antragsabnahmestellen Stromverbrauch aller Abnahmestellen 24

25 Nachweis energiewirtschaftlicher Daten Anwendung der durchschnittlichen Strompreise (2/2) - (1) Strombezugsmenge: sämtliche von einem EVU bezogenen Strommengen an allen Abnahmestellen, einschließlich weitergeleiteten Mengen, zuzüglich der Mengen, die nach 61 EEG 2014 umlagepflichtig sind - (2) Vollbenutzungsstunden: nach entnommener elektrischer Arbeit mengengewichtete Benutzungsdauer aller beantragten Abnahmestellen BBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBB = SSSSSSSSSSSSSSSSSSSSSSSSSSSSSSSS jjjj AAAAAAAAAAAAAAAAAAAAAAAAAAAAAAAAAAAAAAA JJJJJJJJJJJJJJJJJJJJJJJJJJJJ jjjj AAAAAAAAAAAAAAAAAAAAAAAAAAAAAAAAAAAAAAA VVVVVVVVVVVVVVVVVVVVVVVVVVVVVVVVVVVVVVVVVV = Σ(SSSSSSSSSSSSSSSSSSSSSSSSSSSSSSSS jjjj AAAAAA BBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBB jjjj AAAAAA) Σ(SSSSSSSSSSSSSSSSSSSSSSSSSSSSSSSS aaaaaaaaaa AAAAAA) *AAS= Antragsabnahmestelle 25

26 Nachweis energiewirtschaftlicher Daten Relevante Preise im Jahr

27 Nachweis energiewirtschaftlicher Daten Entwicklung der DSPV-Preise Strombezugsmenge und umlagepflichtige Eigenversorgung -2% -2% 1% 1% 5% 3% 6% Vollbenutzungsstunden 1% 3% 3% 9% 10% 7% 1% 1% Mittelwert (ct/kwh) -1% -1% -3% -4% -3% -6% -4% -6% -3,6% 10% 9% 3% 3% -1% -3% -1% -1% 5% -7% -7% -2% -4% -6% -6% -3% -3,8% 18% 4% 1% 0% 0% -1% -4% -4% -3% -4% -3% -3% 0% -2% 1% -4% -2,3% 29% 8% 4% 2% 3% 5% 3% 3% 2% -5% 2% -6% -1% -3% -7% -4% -2,9% 11% 3% 3% 3% 2% -1% 3% 3% -3% -1% -4% -3% -3% -4% -4% -2% -3,2% 13% 9% 3% 4% 1% 2% 0% 0% 1% -3% -3% -1% 0% -4% 0% -2% -1,5% 9% 5% 4% 2% 1% 2% 0% 0% 1% 2% -7% -2% -3% -3% -2% -4% -2,4% 30% 18% 8% 7% 7% 4% 0% 0% 1% -4% -5% -1% -3% -2% 1% -4% -2,1% 27

28 Nachweis energiewirtschaftlicher Daten Besonderheiten bei Anwendung der DSPV (1/2) Problem: Bestimmung der Jahreshöchstlast bei mehreren Entnahmepunkten an einer Abnahmestelle Lösung: Zeitgleich gemessene Jahreshöchstlast des gepoolten Summenlastgangs Stadtwerke Musterstadt Stadtwerke Musterstadt Stadtwerke Musterstadt Summe DE S XXXXX DE S XXYYY DE S XXZZZ Wirkbezug Wirkbezug Wirkbezug P+ P+ P+ kw kw kw : : : : : : : : : :

29 Nachweis energiewirtschaftlicher Daten Besonderheiten bei Anwendung der DSPV (2/2) Problem: Strombezug im Rahmen der Weiterleitung ohne direkten (eigenen) Entnahmepunkt mit dem Netz der Allgemeinen Versorgung Lösung: Nutzung der Netzdaten des vorgelagerten Entnahmepunktes 29

30 Nachweis energiewirtschaftlicher Daten Eigenes Hinweisblatt zur DSPV 30

31 Nachweis energiewirtschaftlicher Daten Sonderfälle und Fallstricke - Stromkosten Weiterleitungen Weiterleitungen von Strom an Dritte müssen im Rahmen der Prüfung sauber abgegrenzt werden. Dritte sind auch Unternehmen des gleichen Konzerns! Umfang der Stromkosten Auch Stromkosten nicht beantragter Abnahmestellen sind Teil des Antrags nach 64 EEG. Erstattungen Erhaltene und erwartete Erstattungen sind bei den Stromkosten in Abzug zu bringen, hier ist die Stromsteuererstattung regelmäßig unvollständig. 31

32 Nachweis der Bruttowertschöpfung 32

33 Nachweis der Bruttowertschöpfung Basis sind geprüfte Jahresabschlüsse Geprüfte Jahresabschlüsse als Grundlage für die Nachweisführung Bruttowertschöpfungsrechnung ist auf Basis des geprüften handelsrechtlichen Jahresabschlusses zu ermitteln Nachweisführung Prüfungspflicht Bei fehlender Prüfungspflicht, verpflichtet 64 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. c EEG 2017 dazu, einen Jahresabschluss nach den Vorgaben des Handelsgesetzbuchs prüfen zu lassen (Vorbehaltsaufgabe) Aufstellungs- und Offenlegungserleichterungen ( 264 Abs. 3 oder Abs. 4 sowie 264b HGB) bleiben unberührt fiktive Geschäftsjahre Geschäftsjahre (GJ) mit weniger als 12 Monaten (Begründung zu 64 Abs. 2 EEG) Bildung von fiktiven Geschäftsjahren von jeweils 12 Monaten 33

34 Nachweis der Bruttowertschöpfung Struktur ist durch die Fachserie 4 vorgegeben Ermittlung nach Fachserie 4, Reihe 4.3 (2007) des StatBuA Erbrachte wirtschaftliche Leistung ohne außerordentliche, betriebs- und periodenfremde Einflüsse (= Umsatz Vorleistungen) Sonstige Kosten sind detailliert aufzuschlüsseln! Jahresabschluss als Basis Überleitung einzelner Positionen aus der GuV erforderlich 34

35 Nachweis der Bruttowertschöpfung Hilfestellung gibt das Merkblatt des BAFA Definiert die Auslegung der Fachserie 4 durch das BAFA in seiner ständigen Verwaltungspraxis Gibt konkrete Beispiele zu den einzelnen Bestandteilen der Bruttowertschöpfung 3. Erläutert Sonderfälle und gibt deren Behandlung im Rahmen der Antragstellung vor 4. Bildet die Fundstelle für zusätzliche Erläuterungen im Rahmen der Antragstellung ( Transparenz!) 35

36 Nachweis der Bruttowertschöpfung Sonderfälle und Fallstricke - Allgemein RSt Rückstellungszuführungen Rückstellungszuführungen sind aus der BWS zu eliminieren es sei denn sie sind verbraucht. Gebühren Öffentliche Gebühren sind kein Teil der BWS! Effekte In der BWSdürfen keine periodenfremden, betriebsfremden oder außerordentlichen Effekte berücksichtigt werden. De Minimis Die Prüfung der BWS folgt einem De Minimis von Null dies gilt auch für die SUM aus der Abschlussprüfung. Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe Die Bestandsveränderung RHB ist mit den Eingängen RHB in der Regel zu saldieren. Fiktion der Nichtbegünstigung Fiktion der Nichtbegünstigung ist ebenfalls im Materialaufwand (=Eingänge RHB) zu berücksichtigen 36

37 Nachweis der Bruttowertschöpfung Sonderfälle und Fallstricke - Leiharbeit Leiharbeiter oder verdeckte Arbeitnehmerüberlassung Kein Ansatz von Kosten für Leiharbeiter oder verdeckte Arbeitnehmerüberlassung Die Abgrenzung zwischen Dienstleistungen, Lohnarbeit und verdeckter Leiharbeit ist fließend. Typische Fragen im Rahmen der Abgrenzung Geografische Lage des Arbeitsplatzes der Mitarbeiter hinter der verrechneten Leistung Wird die Leistung ausschließlich gegenüber der antragstellenden Gesellschaft erbracht? Wer ist weisungsbefugt? Wird ein Mischpreis verrechnet, oder lediglich Personalaufwand? Ließe sich die Leistung extern zukaufen? 37

38 Nachweis der Bruttowertschöpfung Sonderfälle und Fallstricke - Konzernverbund Besonderheiten im Konzernverbund Antragsteller als Teil eines Konzerns unterliegen häufig Verrechnungen zwischen Konzerngesellschaften Von anderen Konzerngesellschaften in Rechnung gestellte Vorleistungen werden in der Bruttowertschöpfung berücksichtigt Folglich sind auch Erlöse von Konzerngesellschaften ansatzpflichtig: Erlöse aus Personalgestellung Mieterlöse Erlöse aus erbrachten Dienstleistungen ggf. weitere Beachte: BAFA hinterfragt auch Konzernumlagen 38

39 Elektronische Signatur und weitere Fallstricke 39

40 Die elektronische Signatur des Prüfungsvermerks 1 40

41 Elektronische Signatur Vorgaben ab dem Antragsjahr 2015 Verpflichtende elektronische Antragstellung gem. 66 Abs. 2 EEG 2017 Verpflichtung gilt auch für WP-Prüfungsvermerk qualifizierte elektronische Signatur nach 2 Nr. 3 Signaturgesetz erforderlich (erstellt mit Signaturkarte) Übergangsvorschrift für das Antragsjahr 2017: Signatur kann noch nach Fristablauf nachgereicht werden 41

42 Elektronische Signatur -Lösung: Auslieferung einer p7m-datei Prüfungsvermerk_Musterantragsteller.p7m 2 x signiert pdf.datei In der p7m-datei ist die pdf-kopie des Prüfungsvermerkes mit der qualifizierten elektronischen Signatur verbunden 42

43 Elektronische Signatur Signatur wird beim Speichern zerstört! Prüfungsvermerk_Musterantragsteller.p7m 2 x signiert pdf.datei 43

44 Elektronische Signatur kostenloses JAVA-Applet zur Prüfung der Signatur 44

45 Sonderfälle, Fallstricke und sonstige Gemeinheiten 2 45

46 Besondere Ausgleichsregelung Sonderfälle und Fallstricke Materielle Ausschlussfrist Geht der Antrag nach dem 30. Juni beim BAFA ein oder ist nicht vollständig, wird der Antrag abgelehnt! Seit 2015 ist die Antragstellung ausschließlich elektronisch möglich. Zertifizierung Ein zertifiziertes Energie- oder Umweltmanagement-systemist nach 64 Abs. 1 Nr. 3 EEG 2017 ab einem jährlichen Gesamtverbrauch von 5 GWh Teil der Prüfung. Anträge werden aufgrund falscher Zertifikate abgelehnt! Rechtliche Änderungen Gesellschaftsrechtliche Änderungen sollten dem BAFA im Vorfeld angekündigt werden und im Nachgang sollte die Umsetzung dargestellt werden. 46

47 Haben Sie Fragen??? 47

48 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Simon Fahrenholz Senior Manager, Advisory T: M: Pricew aterhousecoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Alle Rechte vorbehalten. In diesem Dokument bezieht sich "Pw C" auf die Pricew aterhousecoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main, die eine Mitgliedsgesellschaft der Pricew aterhousecoopers International Limited (Pw CIL) ist. Jede der Mitgliedsgesellschaften der Pw CIL ist eine rechtlich und w irtschaftlich selbständige Gesellschaft.

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