Qualitätsprobleme in der Trinkwasserversorgung: Vorgangsweise im Anlassfall aus Sicht eines Lebensmittelinspektors Dietmar ROKITA BH Imst, Lebensmittelaufsicht 1
Foto: Dietmar ROKITA Wasser (H 2 O) Wasser ist Grundlage des Lebens auf der Erde 2
Europäisches Recht /1 Richtlinie 98/83/EG des Rates vom 3. November 1998 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Trinkwasserrichtlinie) Richtlinie (EU) 2015/1787 der Kommission vom 6.Oktober 2015 zur Änderung der Anhänge II und III der Richtlinie 98/83/EG des Rates über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch Leitfaden für die Berichterstattung gemäß der Trinkwasserrichtlinie 98/83/EG Richtlinie 2013/51/EURATOM des Rates vom 22. Oktober 2013 zur Festlegung von Anforderungen an den Schutz der Gesundheit der Bevölkerung hinsichtlich radioaktiver Stoffe in Wasser für den menschlichen Gebrauch 3
Europäisches Recht /2 Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Jänner 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (EG Lebensmittelrecht) Empfehlung 2001/928/EURATOM der Kommission vom 20. Dezember 2001 über den Schutz der Öffentlichkeit vor der Exposition gegenüber Radon im Trinkwasser 4
Bundesrecht BGBl. I Nr. 13/2006: Bundesgesetz vom 20. Jänner 2006 über Sicherheitsanforderungen und weitere Anforderungen an Lebensmittel, Gebrauchsgegenstände und kosmetische Mittel zum Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher (Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz LMSVG), in der geltenden Fassung BGBl. II Nr. 304/2001: Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen vom 21. August 2001 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Trinkwasserverordnung TWV), in der geltenden Fassung 5
Österreichisches Lebensmittelbuch (ÖLMB) Codexkapitel des ÖLMB Codexkapitel B 1 Trinkwasser Leitlinien, Richtlinien, Empfehlungen usw. der Codexkommission Empfehlung Anforderungen an Materialien in Kontakt mit Wasser für den menschlichen Gebrauch (Trinkwasser) im Hinblick auf die Bestimmungen der Trinkwasserverordnung 6
Trinkwasserverordnung (TWV; BGBl. II Nr. 304/2001 idgf) 5 Eigenkontrolle Errichtung der Anlage nach dem Stand der Technik Entsprechende Instandhaltung der Anlage Verpflichtung zur Wasseruntersuchung; Untersuchung umfasst Lokalaugenschein, Probennahme und Wasseruntersuchung) Weiterleitung der Befunde und Gutachten an die Behörde 7
System der Trinkwasserkontrolle in Österreich Organigramm 8
System der Trinkwasserkontrolle in Österreich Organigramm - Lebensmittelaufsicht 9
System der Trinkwasserkontrolle in Österreich Organigramm LM-Aufsicht und Maßnahmen LM-Recht 10
System der Trinkwasserkontrolle in Österreich Organigramm Betreiberaufgaben (Auszug) Berechtigte Personen gem. 73 LMSVG Lebensmittelaufsicht Übermittlung der Ergebnisse Veranlassung Probenahme/Untersuchungen Erstellen von Befunden und Gutachten Betreiber der Wasserversorgungsanlage ausgelagerte Eigenkontrolle 11
System der Trinkwasserkontrolle in Österreich Organigramm 12
Organigramm der Lebensmittelaufsicht in Tirol Landeshauptmann Gruppe Gesundheit und Soziales Abteilung Landessanitätsdirektion Fachbereich Lebensmittelaufsicht 13
Quelle: www.proben-analyse.de Anforderungen an Trinkwasser 14
Foto: Dietmar ROKITA zur Praxis: 15
mikrobiologische Grenzwertüberschreitung(en) bei Trinkwasser was ist zu tun? Befunde und Gutachten an die zuständige Behörde weiterleiten sofortige Abklärung der Ursache Maßnahmen ergreifen, um innerhalb von 30 Tagen den mikrobiologischen Anforderungen zu entsprechen Verbraucher in Kenntnis setzen auf etwaige Vorsichtsmaßnahmen hinweisen (zb Wasser abkochen!) zuständige Behörde informieren bzw. Informationen zur Verfügung stellen zusätzliche Proben bzw. Kontrolluntersuchungen 16
System der Trinkwasserkontrolle in Österreich Organigramm LM-Aufsicht und Maßnahmen LM-Recht 17
Bescheidmäßige Vorschreibung von Maßnahmen (Beispiel) 18
Bescheidmäßige Vorschreibung von Maßnahmen (Beispiel) Betreff, GZ, Datum, Sachbearbeiter Amt der Tiroler Landesregierung Lebensmittelaufsicht für den Bezirk Imst Dietmar Rokita Telefon +43(0)5412/6996-5335 Fax +43(0)5412/6996-745305 dietmar.rokita@tirol.gv.at DVR:0014745 Trinkwasserversorgungsanlage der Wassergenossenschaft X in 64YY Z; Maßnahmen nach dem Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz - LMSVG Geschäftszahl: 5-LM-XX Imst, am Bescheid 19
Bescheidmäßige Vorschreibung von Maßnahmen (Beispiel) Bescheid verfügte Maßnahme 1: Abkochen Die mit Trinkwasser aus der Trinkwasserversorgungsanlage der Wassergenossenschaft X, gespeist durch die X-quellen mit der Quellkatasternummer (QU11111), versorgten Personen (Privatzimmervermieter, Haushalte, Gastgewerbebetriebe) sind von der Betreiberin umgehend darüber zu informieren, dass das Wasser aus der Trinkwasserversorgungsanlage vor Gebrauch für die Herstellung und Verarbeitung von Lebensmitteln (Speisen und Getränke aller Art), zum unmittelbaren Genuss, zur Reinigung von Gebrauchsgegenständen, die im Umgang mit Lebensmitteln verwendet werden (zb Geschirr, Gläser, Küchengeräte etc.), sowie zur Reinigung der Hände und zur Körperpflege (zb Zähneputzen etc.) mindestens drei Minuten lang abzukochen ist. Bei der Zubereitung von Babynahrung ist hierbei besonders Sorgfalt anzuwenden. 20
Quelle: BGBl. II Nr. 101/1997 Bescheidmäßige Vorschreibung von Maßnahmen (Beispiel) Bescheid verfügte Maßnahme 2: Hinweistafeln Die Betreiberin hat dafür Sorge zu tragen, dass umgehend an allen allgemein zugänglichen Wasserauslässen, die von der gegenständlichen Wasserversorgungsanlage versorgt werden, international verständliche Hinweistafeln mit der Aufschrift kein Trinkwasser (eventuell entsprechende Symbole) angebracht werden. 21 Kein Trinkwasser
Bescheidmäßige Vorschreibung von Maßnahmen (Beispiel) Bescheid Dauer der Maßnahmen, Gutachten über Eignung Diese Maßnahmen bleiben bis zum Nachweis der einwandfreien Trinkwassereignung des Wassers aufrecht. Der Nachweis der einwandfreien Trinkwassereignung des Wassers ist durch ein schriftliches Gutachten einer Agentur gemäß 65 LMSVG, einer Untersuchungsanstalt des Landes gemäß 72 LMSVG oder von einer nach 73 LMSVG hierzu berechtigten Person zu erbringen. 22
Zusammenfassung Durchführung von Eigenkontrollen im Rahmen der Eigenverantwortung: Wasser muss geeignet sein, ohne Gefährdung der menschlichen Gesundheit getrunken und verwendet zu werden; Trinkwasser ist unser wichtigstes Lebensmittel; das Lebensmittel Nr. 1. Daher ist die Versorgung der Bevölkerung mit einwandfreiem Trinkwasser besonders wichtig; Wasser ist Grundlage des Lebens auf der Erde 23
Kontaktadresse Dietmar Rokita Lebensmittelinspektor für den Bezirk Imst Stadtplatz 1 6460 Imst Tel.: +43(0)5412/6996-5335 Fax: +43(0)5412/6996-745305 E-Mail: dietmar.rokita@tirol.gv.at 24
Europäische Wasser-Charta, Straßburg, 1968 Ohne Wasser gibt es kein Leben. Wasser ist ein kostbares, für die Natur und den Menschen unentbehrliches Gut. 25