KU Europäisches und österreichisches Kartellrecht

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Transkript:

Freistellung Art 101 Abs 3 AEUV enthält eine Ausnahme für bestimmte Vereinbarungen oder Gruppen von Vereinbarungen Ermöglicht die Berücksichtigung positiver Auswirkungen einer Koordinierung zwischen Unternehmen Wirtschaftliche Vorteile, die aus der Zusammenarbeit entstehen, können damit berücksichtigt werden Verbesserung der Warenerzeugung Verbesserung der Warenverteilung Förderung des technischen und wirtschaftlichen Fortschritts Seite 47 Freistellung System der Anwendung des Art 101 Abs 3 AEUV Ursprünglich Verbot mit Genehmigungsvorbehalt können für nicht anwendbar erklärt werden Zuständig für die Genehmigung war nach der Verfahrensverordnung VO 17/62 ausschließlich die Europäische Kommission Freistellung mit förmlicher Entscheidung Klärung verschiedener Auslegungsfragen in der Praxis Arbeitsüberlastung der Generaldirektion Wettbewerb Erlass von Gruppenfreistellungsverordnungen Seite 48 1

Freistellung Reform durch die Verfahrensverordnung VO 1/2003zur Durchführung der Wettbewerbsregeln, ABl 2003 L 1/1 Grundlage Art 103 AEUV Wechsel zu einem System automatischer Anwendung der Ausnahmebestimmung ohne vorheriger Genehmigung Legalausnahme Zum Teil geäußerte Kritik im Ergebnis nicht berechtigt Primärrechtswidrigkeit Aufweichung des Verbotsprinzips Unbestimmtheit der Voraussetzungen des Abs 3 Seite 49 Freistellung Art 1 VO 1/2003 ordnet unmittelbare Anwendung der Bestimmungen des Art 101 Abs 1 AEUV und Art 101 Abs 3 AEUV an Koordinierungen, die die Voraussetzungen des Abs 1 erfüllen und die Voraussetzungen des Abs 3 nicht erfüllen sind verboten, ohne dass es einer vorherigen Entscheidung bedarf Koordinierungen, die die Voraussetzungen des Abs 1 erfüllen aber die Voraussetzungen des Abs 3 erfüllen sind nicht verboten, ohne dass es einer vorherigen Entscheidung bedarf Unmittelbare Anwendung der Gesamtbestimmung im Einzelfall Seite 50 2

Freistellung Beweislastverteilung Beweislast für eine Zuwiderhandlung gegen Art 101 Abs 1 AEUV trifft de Wettbewerbsbehörde oder die Partei, die sich darauf beruft Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen für die Ausnahme nach Art 101 Abs 3 AEUV trifft die Unternehmen oder die Unternehmensvereinigungen, die sich darauf berufen Allgemeine Beweislastregel Beweisnähe Seite 51 Freistellung Freistellungskriterien (1) Verbesserung der Warenerzeugung/-verteilung oder Förderung des technischen und wirtschaftlichen Fortschritts (2) Angemessene Beteiligung der Verbraucher am entstehenden Gewinn (3) Keine Beschränkungen auferlegt werden, die dafür nicht unerlässlich sind (4) Keine Möglichkeit eröffnet wird, für einen wesentlichen Teil der Waren den Wettbewerb auszuschalten Seite 52 3

Freistellung Verbesserung der Warenerzeugung Senkung der Produktionskosten Steigerung der Rentabilität, bessere Auslastung, Größenvorteile zb durch Spezialisierungsvereinbarungen, gemeinsame Produktion, Lizenzvereinbarungen von Produktionstechnologie Quantitative Kostenvorteile Verbesserung der Produkt-und Dienstleistungsqualität oder Herstellung eines neuen Produkts zb Forschungs- und Entwicklungsvereinbarungen Entwicklung neuer energieeffizienterer Produkte Qualitative Vorteile Seite 53 Freistellung Verbesserung der Warenverteilung Reduktion der Transaktions- und Distributionskosten Angebot eines erweiterten Sortiments Erschließung neuer relevanter Märkte Vertriebsleistungen Kundendienst, Qualitätssicherung, Beratung Vertriebsvereinbarungen Vereinbarungen über Normen und Standards Seite 54 4

Freistellung Förderung des technischen und wirtschaftlichen Fortschritts Entwicklung neuer Produkte, neuer Technologien oder Produktverbesserung Erhöhung der Forschungskapazität Vereinbarungen über gemeinsame Forschung und Entwicklung Spezialisierungsvereinbarungen Lizenzvereinbarungen Seite 55 Freistellung Angemessene Beteiligung der Verbraucher am entstehenden Gewinn Freistellung ausgeschlossen, wenn die Vorteile nur den beteiligten Unternehmen zugute kommen Positive Gesamtbilanz hinsichtlich der Abnehmer im betroffenen Markt Verbesserungen auf der Angebotsseite Sinkende Preise Angebot eines neuen Produkts oder einer neuen Dienstleistung Erschließung eines neuen Markts Kundendienst, Service etc. Überwiegende Wahrscheinlichkeit gefordert Seite 56 5

Freistellung Unerlässlichkeit An der Unerlässlichkeit fehlt es, wenn keine oder nur unbedeutende positive Wirkungen eintreten oder auf weniger wettbewerbsbeschränkende Wiese erreicht werden könnten Prüfung der Vereinbarung insgesamt und inhaltliche Prüfung der enthaltenen Klauseln Prüfung weniger beschränkender Alternativen ZB: Preisbindung Seite 57 Freistellung Keine Möglichkeit zur Ausschaltung des Wettbewerbs Absolute Freistellungsgrenze Restwettbewerb muss ausreichend sein, um Funktion des Wettbewerbs sicherzustellen Wertungsmäßige Parallele zur Prüfung der marktbeherrschenden Stellung (Art 102 AEUV, FKVO) Hohe Marktanteile schließen Freistellung nicht zwingend aus Abzustellen ist auf Innen- und Außenwettbewerb Seite 58 6

Gruppenfreistellungsverordnungen Stellen ex lege bestimmte Gruppen von Vereinbarungen und abgestimmten Verhaltensweisen frei Unmittelbare und verbindliche Wirkung neben der Legalausnahme Legen verbindlich fest, dass die Kriterien für eine Freistellung erfüllt sind Safe harbour-funktion Kein Nachweis der Freistellungsvoraussetzungen im Einzelfall notwendig Leitfunktion der Gruppenfreistellungsverordnungen für die Auslegung Seite 59 Gruppenfreistellungsverordnungen Rechtsgrundlage Art 103 AEUV Ermächtigungsverordnungen des Rates, die der Kommission den Erlass von Durchführungsverordnungen ermöglichen VO Nr19/1965/EWG, VO (EWG) Nr 2821/1971, VO (EG) Nr1534/91, VO (EG) Nr246/2009, VO (EG) Nr487/2009 Unmittelbar geltende Freistellung vom Kartellverbot Seite 60 7

Gruppenfreistellungsverordnungen Derzeit geltende Gruppenfreistellungsverordnungen Horizontale Gruppenfreistellungsverordnungen VO 1217/2010 über Vereinbarungen über Forschung-und Entwicklung, ABl 2010 L 335/36 VO 1218/2010 über Spezialisierungsvereinbarungen, ABl 2010 L 335/43 VO 267/2010 über Verhaltensweisen im Versicherungssektor, ABl 2010 L 83/1 Seite 61 Gruppenfreistellungsverordnungen Derzeit geltende Gruppenfreistellungsverordnungen Vertikale Gruppenfreistellungsverordnungen VO 330/2010 über Vertikalvereinbarungen, ABl 2010 L 102/1 VO 316/2014 über Technologietransfervereinbarungen, ABl 2014 L 93/17 VO 461/2010 über Verhaltensweisen im Kraftfahrzeugsektor, ABl 2010 L 129/52 Seite 62 8

Gruppenfreistellungsverordnungen Typischer Aufbau (1) Typisierung der Vereinbarung und Freistellungsbereich (2) Festlegung einer Marktanteilsschwelle (3) Vereinbarungsbestandteile, die keinesfalls enthalten sein dürfen und zum Entfall der Freistellung für die gesamte Vereinbarung führen Sogenannte Kernbeschränkungen oder schwarze Liste (4) Vereinbarungsbestandteile, die nicht freigestellt sind, aber die Freistellung des Rests der Vereinbarung unberührt lassen Verbotene Bestandteile oder graue Liste Möglichkeit des Entzugs der Gruppenfreistellung nach Art 29 VO 1/2003 Seite 63 Vertikal-GVO VO 330/2010 über Vertikalvereinbarungen, ABl 2010 L 102/1 Vertriebsvereinbarungen zwischen Unternehmen, die auf unterschiedlichen Wirtschaftsstufen tätig sind Hintergrund: Stärkere Berücksichtigung ökonomischer Auswirkungen Wettbewerbsfördernde Aspekte vertikaler Vereinbarungen Stärken den Wettbewerb zwischen verschiedenen Herstellern Solange ausreichender interbrand-wettbewerb besteht, daher grundsätzlich positive Bewertung derartiger Vereinbarungen Verbesserungen des Vertriebs betreffen Senkung der Transaktionskosten, hold up und free rider-probleme und Angebot von Zusatzleistungen Seite 64 9

Vertikal-GVO Anwendungsbereich Vertikale Vereinbarung Vereinbarung oder abgestimmte Verhaltensweise, die zwischen zwei oder mehr Unternehmen, von denen jedes für die Zwecke der Vereinbarung oder der abgestimmten Verhaltensweise auf einer anderen Ebene der Produktions-oder Vertriebskette tätig ist, geschlossen wird und die die Bedingungenbetrifft, zu denen die beteiligten Unternehmen Waren oder Dienstleistungen beziehen, verkaufen oder weiterverkaufen dürfen Gilt auch für nicht wechselseitige Vereinbarungen zwischen Wettbewerbern, wenn kein Wettbewerbsverhältnis aus der Anbieterebene oder auf der Vertriebsebene besteht (Art 2 Abs 4 Vertikal-GVO) Seite 65 Vertikal-GVO Marktanteilsschwelle Freistellung setzt voraus, dass ausreichender horizontaler Wettbewerb besteht Markanteilsschwelle auf Anbieter und Abnehmerebene nicht mehr als 30 % (Art 3 Vertikal-GVO) Wenn das der Fall ist, generelle Freistellung vom Verbot Seite 66 10

Vertikal-GVO Schwarze Liste (Art 4 Vertikal-GVO) Preisbindung (lit a) Mindestpreise verboten, Höchstpreise zulässig Unverbindliche Preisempfehlungen zulässig Beschränkungen des Gebiets-oder Kundenkreises, in das oder an die der Abnehmer verkaufen dar (lit b) Davon bestehen Ausnahmen, die damit zulässige Weiterverkaufsbeschränkungen darstellen Seite 67 Vertikal-GVO Schwarze Liste (Art 4 Vertikal-GVO) Zulässige Weiterverkaufsbeschränkungen Aktiver Verkauf in Gebiete, in denen Alleinvertrieb durch einen anderen Händler oder Hersteller besteht Passiver Verkauf muss immer zulässig bleiben! Internetvertrieb gilt als passiver Verkauf Alleinvertriebsvereinbarungen damit grundsätzlich freigestellt Ausschluss des Vertriebs über Drittplattformen im Internet ist zulässig (EuGH Rs C-322/16, Coty) Seite 68 11

Vertikal-GVO Schwarze Liste (Art 4 Vertikal-GVO) Zulässige Weiterverkaufsbeschränkungen Vertrieb an Endverbraucher durch Großhandel Sicherung der Funktion des Einzelhandels Beschränkung des Händlers im selektiven Vertrieb an nicht zugelassene Händler zu verkaufen Selektiver Vertrieb damit grundsätzlich zulässig Vgl Beurteilung nach Art 101 Abs 1 AEUV Beschränkungen des Weiterverkaufs von Ersatzteilen an Wettbewerber auf der Produktionsstufe Seite 69 Vertikal-GVO Schwarze Liste (Art 4 Vertikal-GVO) Beschränkung des aktiven oder passiven Verkaufs an Endverbraucher durch Händler im selektiven Vertrieb Beschränkung von Querlieferungen im selektiven Vertrieb Beschränkungen des Anbieters beim Verkauf von Ersatzteilen an unabhängige Reparaturbetriebe oder Endverbraucher Seite 70 12

Vertikal-GVO Graue Liste (Art 5 Vertikal-GVO) Unmittelbare oder mittelbare Wettbewerbsverbote, die für eine unbestimmte Dauer oder eine Dauer von mehr als fünf Jahren vereinbart werden Wettbewerbsverbot: Verbot Konkurrenzwaren zu vertreiben, Verpflichtung von 80 % reicht aus Alleinbezugsvereinbarungen damit grundsätzlich zulässig, wenn auf fünf Jahre befristet Nachvertragliche Wettbewerbsverbote Nur bei besonderem knowhowund Befristung auf ein Jahr Seite 71 Vertikal-GVO Graue Liste (Art 5 Vertikal-GVO) Verpflichtung von Händlern im selektiven Vertrieb Marken bestimmter konkurrierender Anbieter nicht zu verkaufen Sicherung des Markenwettbewerbs Seite 72 13

Vertikal-GVO Erklärung der Nichtanwendung der Verordnung, wenn mehr als 50 % des relevanten Marktes von parallelen Netzen gleichartiger vertikaler Beschränkungen abgedeckt werden (Art 6 Vertikal-GVO) Seite 73 14