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Studiengang Pflegemanagement Fach Studienschwerpunkt Stationäre Krankenversorgung Art der Leistung Prüfungsleistung Klausur-Knz. PM-SKB-P12-060617 Datum 17.06.2006 Die Klausur besteht aus 7 Aufgaben, von denen alle zu lösen sind. Ihnen stehen 120 Minuten für die Lösung zur Verfügung. Die maximal erreichbare Punktzahl beträgt 100 Punkte. Zum Bestehen der Klausur müssen mindestens 50 % der Gesamtpunktzahl erzielt werden. Lassen Sie 1/3 Rand für die Korrekturen und schreiben Sie unbedingt leserlich. Denken Sie an Name und Matrikelnummer auf den von Ihnen benutzten Lösungsblättern. Bearbeitungszeit: 120 Minuten Anzahl der Aufgaben: 7 Höchstpunktzahl: 100 zulässige Hilfsmittel: keine Bewertungsschlüssel Aufgabe 1 2 3 4 5 6 7 insg. max. erreichbare Punkte 14 12 18 16 10 15 15 100 Notenspiegel Note 1,0 1,3 1,7 2,0 2,3 2,7 3,0 3,3 3,7 4,0 5,0 notw. Punkte 100-95 94,5-90 89,5-85 84,5-80 79,5-75 74,5-70 69,5-65 64,5-60 59,5-55 54,5-50 49,5-0 Klausuraufgaben SKB PM-SKB-P12-060617

Aufgabe 1: Problemanalyse Mit der sukzessiven Umsetzung des diagnosebezogenen Krankenhausvergütungssystems (DRG) werden im Rahmen der strategischen Budget- und Erlösplanung sog. Ambulante Substitutionspotenziale (Ambulantes Operieren, Stationsersetzende Eingriffe, Integrierte Versorgungsformen u. a.) eine höhere Bedeutung erfahren. 14 Punkte Beschreiben Sie die ökonomischen Gründe dieses Bedeutungszuwachses. 14 Punkte Aufgabe 2: Projekte 1 Die Veränderungen der ökonomischen Rahmenbedingungen durch das DRG- System (Vereinbarung fester Erlösbudgets u. a.) stellen die Krankenhäuser neben der Aufgabe der Erschließung zusätzlicher Einnahmequellen auch vor die Notwendigkeit der Schaffung kostenbezogener Planungssicherheit. In diesem Zusammenhang gewinnen Fragen des Out- bzw. Insourcing von Krankenhausleistungen wieder höhere Bedeutung. Beide Maßnahmen sind jedoch vor dem Hintergrund der Krankenhausfinanzierung und des Leistungserstellungsprozesses mit Vor- und Nachteilen behaftet. In einer von Ihnen geleiteten Arbeitsgruppe sollen insbesondere mögliche Outsourcingmaßnahmen hinsichtlich ihrer Erfolgswirksamkeit geprüft werden. 1 Nennen Sie 3 Vorteile und 3 Nachteile solcher Maßnahmen. 1 Aufgabe 3: Projekte 2 Eine Arbeitsgruppe ist nach ausgiebigen Recherchen und Diskussionen zu dem Entschluss gekommen, der Geschäftsführung des Krankenhauses die Gründung eines krankenhauseigenen ambulanten Pflegedienstes vorzuschlagen. Ziel dieser Maßnahme soll zum einen die Verbesserung des Entlassungsmanagements, zum anderen die Sicherstellung der Reduzierung von Wiederaufnahmen in Folge von Komplikationen und die damit einhergehende mögliche Fallzusammenführung sein. Nach erfolgter Formulierung der Vorteile für die Einrichtung eines ambulanten Pflegedienstes am Krankenhaus sollen nunmehr die einzelnen Schritte der konkreten Projektplanung eingeleitet werden. 18 Punkte Erläutern Sie die Projektplanungsphasen (Orientierungsphase, Planungsphase, Realisierungsphase und Benutzerphase) sowie deren jeweilige Inhalte konkret am Beispiel Ambulante Pflege am Krankenhaus. 18 Punkte Aufgabe 4: Pflegesatzverhandlungen Die Arbeitsgruppe zur Implementierung eines ambulanten Pflegedienstes am Krankenhaus konnte die Krankenhausleitung mit ihrem Vorschlag überzeugen. Im Hinblick auf die organisatorischen und rechtlichen Anpassungsmaßnahmen ist zur Realisierung dieser Maßnahme jedoch die Zustimmung der Gesellschafterversammlung einzuholen. 16 Punkte Klausuraufgaben SKB PM-SKB-P12-060617

Sie werden beauftragt, in einem kurzen Statement insbesondere die ökonomischen Überlegungen der vorgeschlagenen Implementierung eines ambulanten Pflegedienstes darzulegen. Beschreiben Sie die ökonomischen Vorteile dieser Maßnahme. 16 Punkte Aufgabe 5: Fallpauschalen Das Krankenhausfinanzierungssystem DRG wird in Deutschland, wie bislang in keinem anderen Land, zur vollständigen Finanzierung der gesamten Behandlungskosten eines stationären Behandlungsfalles herangezogen. Mithin erfolgt auch die Refinanzierung des pflegerischen Anteils vollständig über das DRG- System. Aufgabe der Krankenhäuser ist es, nach strukturellen und prozessualen Optimierungen zu suchen, um die ökonomischen Anreize des DRG-Systems nutzen zu können. In der pflegerischen Praxis führt das Vergütungssystem zu pflegerischen Mehrbelastungen und intensivierten Arbeitsabläufen. Unklar ist bislang, in welchem Maße die Erfassung von Pflegetätigkeiten über Nebendiagnosen die Höhe des Leistungserlöses des einzelnen Behandlungsfalles beeinflussen kann. 10 Punkte Beschreiben Sie die derzeit sich darstellende Situation zur erfolgswirksamen Berücksichtigung von Pflegediagnosen im DRG-System. 10 Punkte Aufgabe 6: Umweltmanagement Für die Regelung der Abfallentsorgung in den Krankenhäusern hat die Einteilung der Abfälle nach dem LAGA-Merkblatt (Merkblatt der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall über die Vermeidung und Entsorgung von Abfällen aus öffentlichen und privaten Einrichtungen des Gesundheitsdienstes) Bedeutung, da hier, abgesehen von spezialrechtlichen Regelungen (z. B. für radioaktive Abfälle), die Abfälle unter aktuellen infektionspräventiven und umwelthygienischen Kriterien systematisch gruppiert werden. Danach lassen sich die Abfälle ungeachtet der zusätzlichen Anforderungen, die sich aus der Abfallverwertung ergeben, in 5 unterschiedliche Gruppen einteilen. Beschreiben Sie 3 der 5 Abfallgruppen im Krankenhaus und nennen Sie jeweils auch 2 zugehörige Beispiele für Abfallarten. Aufgabe 7: Vernetzung und Koordination In Hessen läuft ein Projekt zur Optimierung der Behandlung von Patienten mit Hüftgelenkendoprothesen. Es beteiligen sich die AOK und einige andere Krankenkassen auf der einen Seite und mehrere Krankenhäuser und Rehabilitationskliniken auf der anderen Seite. Der Ablauf der Behandlung ist in einem Behandlungsmanual dargestellt. Es enthält die Behandlungspfade, Behandlungsstandards sowie Leit- und Richtlinien, soweit diese vorhanden sind. Rechtsgrundlage ist 140 a-h SGB V (Integrierte Versorgung). Stellen Sie die gesetzlichen Regelungen für Strukturverträge nach 140 a-h SGB V dar. Gehen Sie dabei auf folgende Aspekte ein: a) Nennen Sie 4 der 6 möglichen Vertragspartner der Krankenkassen. b) Welche Rolle spielt die Kassenärztliche Vereinigung (KV) bei der Vertragsgestaltung? c) Wer übernimmt das Management/die Organisation des Netzwerkes? Beantworten Sie die Frage hinsichtlich der allgemeinen rechtlichen Regelung und des Fallbeispiels. 8 Punkte Klausuraufgaben SKB PM-SKB-P12-060617

Studiengang Pflegemanagement Fach Studienschwerpunkt Stationäre Krankenversorgung Art der Leistung Prüfungsleistung Klausur-Knz. PM-SKB-P12-060617 Datum 17.06.2006 Um größtmögliche Gerechtigkeit zu erreichen, ist nachfolgend zu jeder Aufgabe eine Musterlösung inklusive der Verteilung der Punkte auf Teilaufgaben zu finden. Natürlich ist es unmöglich, jede denkbare Lösung anzugeben. Stoßen Sie bei der Korrektur auf eine andere als die als richtig angegebene Lösung, ist eine entsprechende Punktzahl zu vergeben. Richtige Gedanken und Lösungsansätze sollten positiv bewertet werden. Sind in der Musterlösung die Punkte für eine Teilaufgabe summarisch angegeben, so ist die Verteilung dieser Punkte auf Teillösungen dem Korrektor überlassen. 50 % der insgesamt zu erreichenden Punktzahl (hier also 50 Punkte von 100 möglichen) reichen aus, um die Klausur erfolgreich zu bestehen. Die differenzierte Bewertung in Noten nehmen Sie nach folgendem Bewertungsschema vor: Bewertungsschlüssel Aufgabe 1 2 3 4 5 6 7 insg. max. erreichbare Punkte 14 12 18 16 10 15 15 100 Notenspiegel Note 1,0 1,3 1,7 2,0 2,3 2,7 3,0 3,3 3,7 4,0 5,0 notw. Punkte 100-95 94,5-90 89,5-85 84,5-80 79,5-75 74,5-70 69,5-65 64,5-60 59,5-55 54,5-50 49,5-0 Die korrigierten Arbeiten reichen Sie bitte spätestens bis zum 05.07.2006 bei Ihrem Studienzentrum ein. Dies muss persönlich oder per Einschreiben erfolgen. Der Abgabetermin ist unbedingt einzuhalten. Sollte sich aus vorher nicht absehbaren Gründen eine Terminüberschreitung abzeichnen, so bitten wir Sie, dies unverzüglich Ihrem Studienzentrum anzuzeigen. PM-SKB-P12-060617 KORREKTUR SEITE 1 VON 7

Lösung Aufgabe 1 Höhere Bedeutung ambulanter Substitutionspotenziale (SB 1, S. 15-19; SB 4, 17ff u. 25) Das Budget eines Krankenhauses wird unter DRG-Bedingungen bestimmt durch die Anzahl stationär behandelter Patienten (quantitative Komponente) und der sich aus der DRG-Kodierungssystematik ergebenden medizinischen Fallschwere der stationären Behandlungsfälle (CMI = qualitative Komponente). Eine hohe Zahl stationärer Behandlungsfälle mit einer vergleichsweise niedrigen Fallschwere führt im Ergebnis zu einem verhältnismäßig geringen Budget des Krankenhauses. Das Refinanzierungspotential der krankenhausimmanent hohen Fixkosten wird damit auf eine vergleichsweise schmale Basis gestellt. Dem Unternehmen Krankenhaus erwächst daraus ein zunehmendes ökonomisches Risiko durch eine begrenzte Finanzierung seiner laufenden Betriebskosten. Eine Maßnahme zur Steigerung der durchschnittlichen Fallschwere (CMI) ist die Erschließung ambulanter Subsititutionspotenziale, z. B. durch den Ausbau ambulanter operativer Eingriffe, in dessen Folge medizinisch leichtere Fälle aus dem stationären Leistungsbereich herausgenommen werden oder durch die Erweiterung sog. stationsersetzender Maßnahmen. Die ökonomische Relevanz derartiger Maßnahmen ergibt sich aus dem Umstand, dass alle Leistungen aus dem ambulanten Bereich grundsätzlich nicht Gegenstand der Budgetvereinbarung mit den Sozialleistungsträgern sind, d. h. Erlöse aus diesem Bereich sind nicht budgetiert und führen neben dem stationären Kerngeschäft zu erweiterten Leistungserlösen. Damit werden zum einen die Finanzierungsmöglichkeiten der Krankenhäuser erweitert, zum anderen besteht für das Krankenhaus die Möglichkeit einer breiteren Absicherung seines systemimmanenten hohen Fixkostenanteils. Für die Pflegekräfte könnte dies z. B. ein leichter Abbau des Personals auf den Stationen bei gleichzeitiger Nachfrage aus dem Substitutionsbereich bedeuten. 14 Punkte 14 Punkte 4 Punkte Lösung Aufgabe 2 Vor- und Nachteile von Outsourcingmaßnahmen (SB 1, S. 24ff i.v.m. SB 3, S. 9ff) Nach Krüger (2001, S. 51) liegen die Vorteile in der Straffung der Unternehmensstrukturen und -organisationen, in der Möglichkeit des Krankenhauses, seine Leistungspotenziale dem eigentlichen medizinischen Kerngeschäft zuzuwenden, in der Schaffung einer höheren Kostentransparenz und ggf. der Erschließung von Kostenreduktionen, in der Schaffung von unternehmerischen Freiräumen zur Erschließung strategisch bedeutsamer neuer Geschäftsfelder. Gerade vor dem Hintergrund des neuen Entgeltsystems und seiner operativen Abteilungen stellen sich jedoch auch eine Reihe möglicher Nachteile dar: Die Auslagerung von Leistungen aus dem eigentlichen Krankenhausbereich ist auch mit dem Problem der Sicherung von Qualitätsstandards verbunden. Mögliche Vertragsverletzungen des Dienstleisters, dies gilt vor allem im medizischen Bereich, sind mit prozessualen Verlusten im Leistungserstellungsprozess verbunden, eine ggf. notwendige Verlängerung des stationären Aufenthaltes von Patienten geht dabei zu Lasten des Kran- 1 1 (max. 6 Punkte) je (max. 6 Punkte) je PM-SKB-P12-060617 KORREKTUR SEITE 2 VON 7

kenhauses. Eine ggf. mangelnde Integration des Dienstleisters und dessen Mitarbeitern durch das Unternehmen selbst kann das Problem von Schnittstellenverlusten maximieren. Mangelnde ethische Verantwortung bzgl. der Leistungsdichte der Anforderungen an die Mitarbeiter vs. tatsächlichem Gehalt des Dienstleisters. Lösung Aufgabe 3 Projektplanungsphasen (SB 3, S. 7ff) Der Vorphase, deren Ziel hauptsächlich darin besteht, die möglichen Vor- bzw. Nachteile für die Implementierung eines ambulanten Pflegedienstes am Krankenhaus herauszuarbeiten schließt sich die Orientierungsphase an. Diese besteht vor allem in der Durchführung von Hospitationen in externen ambulanten Pflegediensten und der Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen im eigenen Hause. In der sich daran anschließenden Planungsphase werden die institutionellen Rahmenbedingungen für die Gründung eines eigenen ambulanten Pflegedienstes geprüft und hinsichtlich ihrer Erfüllbarkeit bewertet. Nach 71 SGB XI müssen ambulante Pflegeeinrichtungen selbstständig wirtschaftende Einrichtungen sein, die unter ständiger Verantwortung einer ausgebildeten Pflegefachkraft Pflegebedürftige in deren häuslichem Umfeld pflegen und hauswirtschaftlich versorgen. Die Schaffung eines ambulanten Pflegedienstes am Krankenhaus muss daher mit einer rechtlichen Ausgründung aus dem Krankenhausbereich (z. B. in Form einer GmbH) einhergehen. Neben den Leistungen nach dem Pflegeversicherungsgesetz muss ein ambulanter Pflegedienst nach Maßgabe des 37 Abs. 1 SGB V auch Leistungen der häuslichen Krankenpflege sicherstellen. Ein ambulanter Pflegedienst muss daher mit verschiedenen Sozialleistungspartnern entsprechende Verträge abschließen (mit den Krankenkassen hinsichtlich der Leistungen nach dem SGB V sowie mit den Pflegekassen bzgl. der SGB XI-Leistungen). In der sich der Planungsphase anschließenden Realisierungsphase werden die konkreten Schritte zum Abschluss der entsprechenden Zulassungsverträge in die Wege geleitet. Die Zulassungsverträge nach SGB V müssen mit jeder einzelnen Landesvertretung der betreffenden Krankenkasse geschlossen werden. Mit Abschluss des Versorgungs- bzw. Zulassungsvertrages nach SGB V und SGB XI ist der ambulante Pflegedienst verpflichtet, eine entsprechende Anzahl von qualifizierten Mitarbeitern zu beschäftigen. Die personelle Mindestbesetzung ist definiert durch die a) verantwortliche Pflegefachkraft im Leitungsfunktion und b) zusätzlich weitere sozialversicherungspflichtig beschäftigten 3-jährig ausgebildete Pflegekräfte. Vor dem Hintergrund der rechtlichen Selbstständigkeit des ambulanten Pflegedienstes sind hierbei die notwendigen arbeitsrechtlichen Schritte der Überleitung von ggf. freiwerdenden personellen Kapazitäten aus dem stationären Bereich in die Wege zu leiten. Neben den personellen Anforderungen sind ambulante Einrichtungen in den Versorgungs- bzw. Zulassungsverträgen verpflichtet, Maßnahmen zur Qualitätssicherung durchzuführen und eine entsprechende Leistungs- und Qualitätsvereinbarung (LQV) zu schließen. Hierin sind u. a. adäquate Sachmittelausstattungen zur Verfügung zu stellen sowie einheitliche Pflegestandards und Pflegedokumentationsmaßnahmen zu vereinbaren. Planungsinhalte der abschließenden Benutzerphase sind vor allem die Personaleinsatzplanung mit dem Ziel der Vermeidung von Leerlaufzeiten und der Minimierung möglicher Fahrzeiten zu den Kunden der Einrichtung. Durch eine sachgerechte, ggf. fragmentierte Personaleinsatzplanung hinsichtlich der spezifischen Qualifikationserfordernisse können die Personalkosten pro erbrachter 18 Punkte 18 Punkte 3 Punkte PM-SKB-P12-060617 KORREKTUR SEITE 3 VON 7

Leistung deutlich minimiert werden. Bezogen auf den Bereich der Leistungen nach dem SGB V (behandlungspflegerische Leistungen) ist die Sicherstellung einer optimalen Kommunikation mit den niedergelassenen Ärzten von erheblicher Bedeutung, da diese Leistungen in aller Regel deren vorheriger Verordnung bedürfen. Lösung Aufgabe 4 Ökonomische Vorteile (SB 4, S.11 u. 17f; SB 1 S. 34ff) Die Vergütung des einzelnen Behandlungsfalles erfolgt im diagnoseorientierten Fallpauschalensystem (DRG) bis auf die Ausnahmen einer extrem kurzen bzw. langen Krankenhausbehandlung pauschal im Wege der individuellen Fallschwerebestimmung (CW, relatives Kostengewicht) und deren Multiplikation mit den Behandlungskosten einer fiktiven Bezugsleistung (Basisrate). Vor diesem Hintergrund hat sich das ökonomische Interesse hinsichtlich der Aufenthaltsdauer eines stationären Behandlungsfalles von einem bislang vorhandenen Interesse eines möglichst langen Patientenaufenthaltes zu einer möglichst kurzen Dauer des stationären Aufenthaltes gewandelt. Die ökonomischen Vorteile eines kurzfristigen stationären Aufenthaltes erschließen sich dem Krankenhaus jedoch nur dann, wenn sichergestellt werden kann, dass im Rahmen der für jede DRG definierten oberen Grenzverweildauer eine Wiederaufnahme des Patienten in Folge von Komplikationen nicht erfolgt. Für den Fall der Wiederaufnahme müssen nach Maßgabe der Krankenhausfallpauschalenverordnung (KFPV) die Falldaten beider stationären Aufenthalte zu einem Krankenhausaufenthalt zusammengeführt werden. Die Folge für das Krankenhaus ist damit die weitgehend unentgeltliche Weiterbehandlung des Patienten. Betriebswirtschaftlich hat das Krankenhaus damit ein vitales Interesse, die Rückkehr des Patienten im Rahmen der im DRG-System definierten oberen Grenzverweildauer durch Bereitstellung einer qualifizierten ambulanten Versorgung nicht notwendig werden zu lassen. Darüber hinaus wären dem Krankenhaus durch Wiederaufnahme von Patienten die Möglichkeiten einer quantitativen Kapazitätsausweitung und einer damit möglichen Degression seiner Fixkosten weitgehend verstellt. Die ökonomischen Chancen lassen sich damit zusammenfassend darstellen: Durch eine Verringerung der Wiederkehrerquote (Drehtüreffekt) kann der stationäre Leistungsbereich des Krankenhauses zusätzlichen Behandlungsfällen erschlossen werden. Folge wäre damit eine potentielle Erhöhung der Leistungsentgelte im stationären Bereich. Mit der Bereitstellung ambulanter Pflegeleistungen des Krankenhauses können der Einrichtung zusätzliche, das Gesamtbudget des stationären Versorgungsbereichs nicht tangierende Leistungsentgelte erschlossen werden. Notwendige personelle Anpassungsmaßnahmen im Pflegedienst im Ergebnis des DRG-Erlösbudgets können durch die Ausweitung des Angebotsspektrums einer insgesamt breiteren Basis zugeführt werden (Degression der Fixkosten). Das Angebot einer nahtlosen Versorgung durch das Krankenhaus kann im Sinne einer Marketingstrategie längerfristig eine kontinuierliche Zunahme der sowohl im stationären wie im ambulanten Bereich behandelten Patienten zur Folge haben. 16 Punkte 16 Punkte 8 Punkte PM-SKB-P12-060617 KORREKTUR SEITE 4 VON 7

Lösung Aufgabe 5 Berücksichtigung von Pflegediagnosen (SB 5, S. 43ff) Die in Deutschland zur Anwendung kommenden DRGs stellen, wie vergleichbare Systeme auch, ein primär ärztlich-medizinisches Leistungs- und Kodierungssystem dar. Die pflegerische Intervention bleibt hinsichtlich der Erlösbeeinflussung noch immer weitgehend unberücksichtigt. Für Deutschland sind vom Deutschen Pflegerat Listen von ICD-10-Diagnosen erstellt worden, die potentiell die CCL-Einstufungen (Einstufung der Schwere von Nebendiagnosen zur Gesamtfallschwerebestimmung) beeinflussen können. Diese Liste umfasst z. Zt. ca. 133 Eintragungen von pflegerelevanten Nebendiagnosen. Keine Berücksichtigung findet dabei die psychosoziale Betreuung der Patienten und ggf. ihrer Angehörigen, wie z. B. Gespräche mit Patienten und Angehörigen. Auch andere pflegerische Tätigkeiten (Orientierungshilfen, aktivierende Krankenpflege u. a.) führen bislang nicht zu einer ggf. höheren Einstufung des Einzelfalls in Folge von Nebendiagnosen. Die vorhandenen Pflegediagnosen berücksichtigen darüber hinaus auch nicht besonders aufwendige Leistungen, z. B. bei Kindern oder älteren Menschen. 10 Punkte 10 Punkte Lösung Aufgabe 6 Abfallgruppen im Krankenhaus (SB 1, S. 48-51) Abfallgruppe A Dies sind Abfälle, an deren Entsorgung aus infektionspräventiver und umwelthygienischer Sicht keine besonderen Anforderungen zu stellen sind. Es handelt sich hierbei um Hausmüll (Papier, Glas, Kunststoffabfälle), hausmüllähnliche Gewerbeabfälle (Verpackungen, Kartonagen, Küchenund Kantinenabfälle) sowie desinfizierte Abfälle der Gruppe C. Der Anteil der Abfallgruppe A am Gesamtaufkommen beträgt ca. 60 %. Hiervon entfallen auf die Papier- und Kartonagenfraktion ca. 33 %. Glas (hauptsächlich Weißglas) 12 % und Kunststoffe (DSD-Müll) ca. 5 %. max. je pro Abfallgruppe (einschl. 2 Beispielen für Abfallarten) Abfallgruppe B Hierbei handelt es sich um Abfälle, an deren Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht innerhalb des Krankenhauses besondere Anforderungen zu stellen sind. Es handelt sich hierbei um mit Blutsekreten und - exkreten behaftete Abfälle, Wundverbände, Gipsverbände, Einwegwäsche, Stuhlwindeln und Einwegartikeln, einschließlich Spritzen, Kanülen und Skalpelle. Die B-Abfälle sind unmittelbar am Ort ihres Anfallens in reißfesten, feuchtigkeitsbeständigen und dichten Behältnissen zu sammeln und ohne Umfüllen oder Sortieren in sicher verschlossenen Behältnissen zur zentralen Sammelstelle zu befördern. Bei größeren Mengen von Körperflüssigkeiten in Behältnissen ist z. B. durch Verwendung geeigneter aufsaugender Materialien sicherzustellen, dass bei Lagerung und Transport dieser Abfälle keine flüssigen Abfallinhaltsstoffe austreten. Abfälle wie Kanülen, Skalpelle und Gegenstände mit ähnlichem Risiko für Schnittoder Stichverletzungen müssen in stich- und bruchfesten Einwegbehältnissen gesammelt, fest verschlossen und sicher vor unbefugtem Zugriff gelagert und transportiert werden. Die sichere Umhüllung muss bis zur Übergabe in das Sammelbehältnis für direkt zu beseitigende Abfälle gewährleistet sein. Eine gemeinsame Entsorgung mit Abfällen aus der Abfallgruppe A ist unter solchen hygienischen Gesichtspunkten möglich, so lange die Belange des Arbeitsschutzes beachtet werden. Der Anteil der Abfallgruppe B beträgt im Krankenhaus ca. 30 %. Die Abfälle werden außerhalb des Krankenhauses als Hausmüll gemeinsam mit den restlichen PM-SKB-P12-060617 KORREKTUR SEITE 5 VON 7

A-Abfällen entsorgt. Abfallgruppe C Hierbei handelt es sich um Abfälle, an deren Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht innerhalb und außerhalb des Krankenhauses besondere Anforderungen zu stellen sind. Es handelt sich hierbei ausschließlich um Abfälle, die aufgrund von 17 Infektionsschutzgesetz gemeldet und behandelt werden müssen. Nach dem gegenwärtigen Stand des Wissens können Abfälle der Gruppe C bei folgenden Übertragungswegen und Krankheiten des Menschen übertragen werden: 1. Übertragung durch Inokulation (z. B. HIV-Infektionen, Virus-Hepatitis), 2. fäkal-orale Übertragung (z. B. Cholera, Typhus), 3. erogene Übertragung/Tröpfcheninfektion und Schmierinfektionen (z. B. Tuberkulose, Meningitis, Diphtherie). Abfälle dieser Art fallen typischerweise an in klinischen, chemischen und infektionsserologischen Laboratorien, in mikrobiologischen Laboratorien, in Isoliereinheiten von Krankenhäusern, in Dialysestationen und Dialysezentren mit gelber Dialyse, in Abteilungen für Pathologie, aber auch im Operationssaal und in Arztpraxen, die Patienten mit den genannten Erkrankungen schwerpunktmäßig behandeln. Es handelt sich bei den Abfällen der Gruppe C um Abfälle, die bei der Diagnose, Behandlung und Pflege von Patienten mit den oben beispielhaft genannten Infektionskrankheiten anfallen und mit erregerhaltigem Blut/Serum, Exkret oder Sekret kontaminiert sind oder Blut/Serum in flüssiger Form enthalten sowie Körperteile und Organe entsprechend erkrankter Patienten. In jedem Falle zählen zu diesen Abfällen alle nicht inaktivierten/sterilisierten mikrobiologischen Kulturen, die z. B. in Instituten für Hygiene, Mikrobiologie und Virologie sowie in der Labormedizin und in Arztpraxen oder anderen vergleichbaren Einrichtungen mit entsprechender Tätigkeit anfallen und bei denen eine Vermehrung jeglicher Art von Krankheitserregern stattgefunden hat. Die Regelungen der Biostoffverordnung und die technischen Regeln für biologische Arbeitsstoffe sind hierbei vorrangig zu beachten. Abfallgruppe D Hierbei handelt es sich um Abfälle, an deren Entsorgung aus umwelthygienischer Sicht innerhalb und außerhalb des Krankenhauses besondere Anforderungen zu stellen sind (besonders überwachungsbedürftige Abfälle sowie Altmedikamente und Zytostatikareste). Bei den besonders überwachungsbedürftigen Abfällen handelt es sich auch um Laborabfälle, Lösemitteln (Xylol, Benzol, Toluol) und andere Chemikalienreste, Abfälle aus Röntgenabteilungen (Fixierer- und Entwicklerflüssigkeiten), Nichteisenmetallhaltige Abfälle, Mineralöle und synthetische Öle, Batterien und Akkus sowie Reste von Pflanzen- und Schädlingsbekämpfungsmitteln. Der Anteil der D-Abfälle beträgt ca. 7 %. Bei den D-Abfällen haben die zytotoxischen und zytostatischen Arzneimittel eine besondere Bedeutung. Bei der Zubereitung und Anwendung krebserzeugender, erbgutverändernder oder reproduktionstoxischer Arzneimittel können Abfälle entstehen. Getrennt zu entsorgende Abfallmengen sind vorrangig bei der Anwendung von Zytostatika und Virustatika zu erwarten. Dies gilt unter anderem für: nicht vollständig entleerte Original-Behältnisse (z. B. bei Therapieabbruch angefallene oder nicht bestimmungsgemäß angewandte Zytostatika), verfallene (CMR-Arzneimittel in Originalverpackungen), Reste an Trockensubstanzen und zerbrochene Tabletten, Spritzen und Infusionsflaschen mit deutlich erkennbaren Flüssigkeitsspiegeln und Restinhalten (mehr als 20 ml), PM-SKB-P12-060617 KORREKTUR SEITE 6 VON 7

Infusionssysteme und sonstiges mit Zytostatika kontaminiertes Material, nachweislich durch Freisetzung mit großen Flüssigkeitsmengen oder Feststoffen bei der Zubereitung oder Anwendung der vorgenannten Arzneimittel kontaminiertes Material (z. B. Unterlagen, stark kontaminierte persönliche Schutzausrüstung), Luftfilter von Sicherheitswerkbänken in denen CMR-Arzneimittel zubereitet werden (z. B. Zytostatika-Werkbänke) und sonstige kontaminierte Materialien, die bei Wartung und Austausch der Sicherheitswerkbänke anfallen. Abfallgruppe E Hierbei handelt es sich um medizinische Abfälle, an deren Entsorgung nur aus ethischer Sicht zusätzliche Anforderungen zu stellen sind. Es handelt sich hierbei um Körperteile, Gewebereste und Organabfälle einschließlich gefüllter Blutbeutel und Blutkonserven. Die Abfälle sind in geeigneten, sicher verschlossenen Behältnissen zur zentralen innerbetrieblichen Lager- und Übergabestelle zu befördern und zur Abholung bereitzustellen. Ein Umfüllen oder Sortieren der Abfälle ist nicht zulässig. Einzelne, mit Blut oder flüssigen Blutprodukten gefüllte Behältnisse können unter Beachtung von hygienischen und infektionspräventiven Gesichtspunkten des Arbeitsschutzes in dafür vorgesehene Ausgüsse entleert werden. Der Inhalt kann unter Beachtung wasserwirtschaftlicher Vorgaben (kommunale Abwassersatzung) dem Abwasser zugeführt werden. Eine Lagerung dieser Abfälle hat so zu erfolgen, dass eine Gasbildung vermieden wird (Lagerungstemperatur unter + 15 C bei einer Lagerdauer von längstens einer Woche). Bei einer Lagerungstemperatur unter + 8 C kann die Lagerdauer in Abstimmung mit dem für die Hygiene Zuständigen verlängert werden. Nicht zu den Körperteilen in oben genanntem Sinne zählen extrahierte Zähne. Lösung Aufgabe 7 Beispiel Hessen (Fallbeispiel SB 2, S. 181ff; Grundlagen SB 1, S. 10f) Zu berücksichtigen sind auch die gesetzlichen Regelungen, S. 26. Richtig sind selbstverständlich auch Antworten, die sich auf die aktuelle Rechtslage beziehen, die im Studienbrief noch als GMG-Entwurf vorgestellt wurde. a) Vertragspartner der Krankenkassen können [nach 140 b] sein: 1. Kassenärztliche Vereinigungen, 2. Träger zugelassener Krankenhäuser, 3. Träger von stationären Reha-Einrichtungen (soweit mit ihnen ein Versorgungsvertrag nach 111 Abs. 2 besteht), 4. Träger von ambulanten Rehabilitationseinrichtungen oder deren Gemeinschaften, 5. einzelne, zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassene Ärzte und Zahnärzte oder deren Gemeinschaften, 6. einzelne sonstige, zur Versorgung der Versicherten berechtigte Leistungserbringer oder deren Gemeinschaften ( 140 b alte und neue Fassung) b) Die KV kann Vertragspartner sein und/oder von einzelnen Ärzten oder Arztgruppen beratend einbezogen werden. c) Organisation/Management Es ist im Gesetz nicht festgelegt, wer das Management der Integrierten Versorgung übernimmt. Im Fallbeispiel existiert kein zentrales Management. Die Aufgabe bleibt bei den zuständigen Abteilungen der AOK Hessen sowie beim jeweiligen Funktionsträger in den Krankenhäusern und Reha-Kliniken. max. 8 Punkte je pro Vertragspartner () 2, 2, PM-SKB-P12-060617 KORREKTUR SEITE 7 VON 7