Reglement der UEFA-U17-Frauen-Europameisterschaft 2011/12



Ähnliche Dokumente
INHALTSVERZEICHNIS. Präambel 1 I Allgemeine Bestimmungen 1

Themen. Zusammenarbeit Vorbereitung Strafbestimmungen Schüsse von der Strafstossmarke

INHALTSVERZEICHNIS. Präambel 1 I Allgemeine Bestimmungen 1

Mediationsordnung des Berufsverbands Deutscher Psychologinnen und Psychologen. (MedO) in der Fassung vom

ÖFB-BESTIMMUNGEN FÜR FREUNDSCHAFTSSPIELE MIT BETEILIGUNG AUSLÄNDISCHER MANNSCHAFTEN

4. Sie müssen jede Vorschlagsliste innerhalb von zwei Tagen nach Eingang auf Gültigkeit überprüfen ( 7 Abs. 2 WO).

c:\temp\temporary internet files\olk42\pct änderungen.doc

Cup Reglement EMMENTALISCHER HORNUSSERVERBAND. Sinn und Zweck

Merkblatt für Schiedsrichter zum Spielbetrieb 2014

SCHWEIZERISCHE JUNIOREN INTERCLUBMEISTERSCHAFTEN 2015

Klassierungsrichtlinien (KR) Klassierungsrichtlinien (KR) 2012

Reglement der UEFA-Fußball-Europameisterschaft

Zwischen Deutschland, Liechtenstein, Österreich und der Schweiz abgestimmte deutsche Übersetzung

Notifizierung von Zertifizierungsstellen

Beiratsordnung des Frankfurter Volleyball Verein e.v. Stand: Januar 2015

GOOGLE BUSINESS PHOTOS VEREINBARUNG ÜBER FOTOGRAFISCHE DIENSTLEISTUNGEN

1. Allgemeine Bestimmungen Arbeitszeit Schwankungen in der wöchentlichen Arbeitszeit Überstunden Überzeit...

Verteiler: 28. April 2015 Vorsitzende der Berlin-Brandenburger Vereine mit Jugendarbeit und Jugendwarte, Leistungssportausschuss weitere Funktionäre

Reglement Mediator SAV / Mediatorin SAV


Zypern. Mehrwertsteuererstattungen nach der 13. MwSt-Richtlinie (86/560/EWG)

Statuten des Vereins guild42.ch

Mustervertrag über einen Auslandsaufenthalt von Auszubildenden Blatt 1 von 6

M U S T E R. eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer Partnerschaftsgesellschaft. Name und Sitz

Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.

Technische Abteilung REGLEMENT FÜR ZEITSTRAFEN IM JUNIORENBREITEN-, KINDER- UND JUNIORINNENFUSSBALL

ÜBER DIE ANWENDUNG DER GRUNDSÄTZE DER SUBSIDIARITÄT UND DER VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT

Angenommen am 14. April 2005

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Gebrauch vom Hotel-Spider

Weisungen Auslandresultate

Vereinbarung über gewählte Einzelkunden-Kontentrennung. geschlossen zwischen. als Clearingmitglied. (nachfolgend "Clearingmitglied") und

Nutzungsbedingungen für 1-Click Trading auf der Next Generation Handelsplattform der CMC Markets UK Plc

DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013)

1. Angaben zur Identität des Emittenten bzw. des ursprünglichen Emittenten bestehender, mit Stimmrechten ausgestatteter Aktien ii :

Widerrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014

Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen

SCHWEIZER JUNIOREN INTERCLUB 2013

.WIEN-Richtlinie zur Beilegung von Streitigkeiten betreffend Registrierungsvoraussetzungen (Eligibility Requirements Dispute Resolution Policy/ERDRP)

Amtsblatt der Europäischen Union L 226/3

Übersetzung aus der englischen Sprache

Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des

PRÜFMODUL D UND CD. 1 Zweck. 2 Durchführung. 2.1 Allgemeines. 2.2 Antrag

Datenschutz und Geheimhaltungsvereinbarung (NDA) der FLUXS GmbH

Teilnahmebedingungen VAPIANO PEOPLE

Bundesanstalt für Straßenwesen V4z - lf (ANERK)

Inhaltsübersicht Produktinformationsblatt zur Jahres-Reiserücktritts-Versicherung der Europäische Reiseversicherung AG

RICHTLINIEN DES KOMITEES SFL BETREF- FEND UNERLAUBTES MITFÜHREN VON GEGEN- STÄNDEN BEIM ZUTRITT ZU DEN STADIEN DER KLUBS DER SFL VOM 17.

Die Pattern Design Online Datenbank bietet seinen Kunden rapportierte Musterdesigns in drei verschiedenen Lizenzen an:

! # # % & ( ) ) +,. ) / ( #

Vertrag über eine Praxisphase

Name:.. Straße:.. PLZ:. Ort:.. Telefon:.. ..

Vereinssatzung. in der von der Börsenversammlung am 21. November 2012 beschlossenen Fassung

Tagesbetreuungsreglement Gültig ab 1. August 2014

Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung )

Reglement über die Vermietung der Festbänke

Satzung des Bayerischen Anwaltverbandes e.v.

Benützungsordnung. für die Räume im Schulhaus Dorf Romoos

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)

EMPFEHLUNG DER KOMMISSION. vom

Wholesale und FTTH. Handbuch Abrechnung 1/5. Ausgabedatum Ersetzt Version 2-0. Swisscom (Schweiz) AG CH-3050 Bern

Benutzungsordnung für das Feuerwehrgerätehaus

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)

Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag

Gesetzesänderungen «Nominee», Entwurf

Reglement des UEFA-Futsal-Pokals 2014/15

Bei Verlassen des Platzes ist die Flugleiterfunktion weiterzugeben oder der Betrieb abzumelden.

Händlerbedingungen für das System GeldKarte

Covermount-Rahmenvertrag. Microsoft Deutschland GmbH, Konrad-Zuse-Straße 1, Unterschleißheim - nachfolgend Microsoft -

Benutzungsordnung. der kommunalen öffentlichen Gemeindebücherei Nieder-Olm als Satzung der Gemeinde Nieder-Olm. vom

Au ssch re ibu n g. Mo skito B. So, 16. März 2014 Eishalle Bäretswil

RECHTLICHE HINWEISE ZU DER IM SOZIALEN NETZWERK FACEBOOK ÜBER DAS PROFIL ENTWICKELTEN ANWENDUNG

2008 Nokia. Alle Rechte vorbehalten. Nokia, Nokia Connecting People und Nseries sind Marken oder eingetragene Marken der Nokia Corporation.

Reglement. Entlastungsleistungen bei der Pflege zu Hause

WERDEN SIE UNSER GASTFOTOGRAF!

Verfahrensordnung für die Durchführung der Compliance-Zertifizierung der ICG


auf Frauen und Männer in gleicher Weise bezogen. 1 Alle maskulinen Bezeichnungen von Personen und Funktionsträgern in dieser Satzung sind

Das Fussballtunier der besonderen Art! Anmeldeformular Teilnahmebedingungen Spielbestimmungen. 4. ElfmeterTunier. SA

PUBLIC LIMITE DE RAT DER EUROPÄISCHEN UNION. Brüssel, den 4. Mai 2007 (25.05) (OR. en) 8935/1/07 REV 1. Interinstitutionelles Dossier: 2005/0261(COD)

Verlosung Klassenfahrten DJH Die Teilnahmebedingungen im Detail:

Richtlinien zum Internationalen Sponsern. 01. April 2015 Amway

SOFTWARE-WERKVERTRAG

robotron*e count robotron*e sales robotron*e collect Anmeldung Webkomponente Anwenderdokumentation Version: 2.0 Stand:

Satzung über den Anschluss der Grundstücke an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und deren Benutzung in der Stadt Freiburg i. Br.

1. Vertragsgegenstand

Montessori Verein Kösching e.v.

Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.

Nutzung dieser Internetseite

Die Gesellschaftsformen

Widerrufsbelehrung. Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.

Werbebanner-Vertrag. 1 Gegenstand des Vertrages. (1) Gegenstand dieses Vertrages ist die Aufnahme eines Werbebanners des Kunden auf eine Website des

Ausfüllhilfe für die ESTA Beantragung zur Einreise in die Vereinigten Staaten

Betriebliche Sicherheitsvorschriften für Dienstleister isd DSG 2000

ENTWURF. Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages

Statuten in leichter Sprache

SATZUNG DER STADT GUBEN. über die Benutzung der Stadtbibliothek

zur Änderung des Reglements über das Staatspersonal (flexible Pensionierung)

VERTRAG ÜBER DAS PRAKTISCHE STUDIENSEMESTER

Reglement der UEFA-U19-Frauen-Europameisterschaft 2009/10

Kathodischer Korrosionsschutz Qualifikationsgrade und Zertifizierung von für den kathodischen Korrosionsschutz geschultem Personal

Transkript:

Reglement der UEFA-U17-Frauen-Europameisterschaft 2011/12

INHALTSVERZEICHNIS PRÄAMBEL 1 I Allgemeine Bestimmungen 1 Artikel 1 1 ANWENDUNGSBEREICH 1 NEUTRALE BEHANDLUNG VON MASKULINUM BZW. FEMININUM 1 FIFA U-17-FRAUEN-WELTMEISTERSCHAFT 1 II Anmeldung Zulassung Pflichten 1 Artikel 2 1 ANMELDUNG ZUM WETTBEWERB 1 ZULASSUNGSKRITERIEN 1 ZULASSUNGSVERFAHREN 2 PFLICHTEN DER VERBÄNDE 2 III Pokal Medaillen Respekt-Fairplay-Trophäe 3 Artikel 3 3 POKAL 3 REPLIKAT 3 MEDAILLEN 3 ERINNERUNGSSTÜCKE 4 SONDERAUSZEICHNUNGEN 4 RESPEKT-FAIRPLAY-TROPHÄE 4 IV Verantwortung 4 Artikel 4 4 VERANTWORTUNG DER TEILNEHMENDEN VERBÄNDE 4 VERANTWORTUNG DES AUSRICHTERVERBANDS 4 V Versicherung 5 Artikel 5 5 VI Wettbewerbsmodus 6 Artikel 6 6 WETTBEWERBSPHASEN 6 A. QUALIFIKATIONSRUNDEN 6 GRUPPENBILDUNG 6 SPIELMODUS 7 PUNKTEGLEICHHEIT BEI MINITURNIEREN 7 LOSENTSCHEID 7 Artikel 7 8 ORGANISATION DER MINITURNIERE 8 SPIELDATEN 8 SPIELORTE 8

ANSTOSSZEITEN 8 ANKUNFT DER MANNSCHAFTEN 8 ABREISE DER GASTMANNSCHAFTEN 9 Artikel 8 9 B. ENDRUNDE 9 SPIELPLAN 9 SPIELMODUS 9 HALBFINALSPIELE 9 ENDSPIEL, SPIEL UM DEN DRITTEN PLATZ 9 UNENTSCHIEDEN AM ENDE EINES HALBFINALSPIELS, DES SPIELS UM DEN DRITTEN PLATZ ODER DES ENDSPIELS 9 VII Weigerung zu spielen, Absage eines Spiels, Spielabbruch und ähnliche Fälle 10 Artikel 9 WEIGERUNG ZU SPIELEN UND ÄHNLICHE FÄLLE 10 10 Artikel 10 10 SPIELABSAGE VOR ABREISE DER GASTMANNSCHAFT 10 SPIELABSAGE NACH ABREISE DER GASTMANNSCHAFT 10 SPIELABBRUCH 11 KOSTEN 11 VIII Stadien, Spielbälle und Spielorganisation 11 Artikel 11 11 STADIONKATEGORIE 11 AUSNAHMEN ZU EINEM INFRASTRUKTURELLEN KRITERIUM 11 STADION- UND SICHERHEITSANFORDERUNGEN 12 STADIONINSPEKTIONEN 12 KUNSTRASENSTANDARD 12 FLUTLICHT 13 STADIONUHREN 13 SPIELBÄLLE 13 Artikel 12 13 SPIELORGANISATION 13 IX Medienangelegenheiten 14 Artikel 13 14 ZUTRITT ZU TRAININGSEINHEITEN 14 SPIELFELD UND TECHNISCHER BEREICH 14 INTERVIEWS NACH DEM SPIEL 15 MEDIENKONFERENZ NACH DEM SPIEL UND GEMISCHTE ZONE 15 SCHREIBENDE PRESSE 15 FOTOGRAFEN 15

X Spielregeln 15 Artikel 14 15 SPIELERAUSWECHSLUNGEN 16 SPIELBLATT 16 ERSETZEN VON SPIELERINNEN AUF DEM SPIELBLATT 17 Artikel 15 HALBZEITPAUSE 17 17 Artikel 16 ELFMETERSCHIESSEN 17 17 XI Spielberechtigung 18 Artikel 17 18 NATIONALITÄT 18 ALTER 18 IDENTITÄTSPRÜFUNG 19 FÜR DEN QUALIFIKATIONSWETTBEWERB REGISTRIERTE SPIELERINNEN 19 FÜR DIE ENDRUNDE REGISTRIERTE SPIELERINNEN 19 VERANTWORTUNG 20 XII Ausrüstung 20 Artikel 18 20 UEFA-AUSRÜSTUNGSREGLEMENT 20 NUMMERN 20 GENEHMIGUNGSVERFAHREN 20 WETTBEWERBSABZEICHEN 21 RESPEKT-ABZEICHEN 21 SPEZIELLES MATERIAL 21 ÜBERZÜGE ZUM AUFWÄRMEN 21 XIII Schiedsrichterinnen 21 Artikel 19 21 BEZEICHNUNGEN FÜR DIE QUALIFIKATIONSRUNDEN 21 BEZEICHNUNGEN FÜR DIE ENDRUNDE 22 ANKUNFT 22 NICHT EINSATZFÄHIGE SCHIEDSRICHTERIN 22 SCHIEDSRICHTERBERICHT 22 XIV Disziplinarrecht und -verfahren Doping 22 Artikel 20 22 UEFA-RECHTSPFLEGEORDNUNG 22 GELBE UND ROTE KARTEN 23 Artikel 21 PROTESTERKLÄRUNG 23 23 Artikel 22 PROTESTGRÜNDE 24 24

Artikel 23 BERUFUNGEN 24 24 Artikel 24 DOPING 24 24 XV Finanzielle Bestimmungen 25 Artikel 25 A. QUALIFIKATIONSRUNDEN 25 25 Artikel 26 25 B. ENDRUNDE 25 C. UEFA-BEITRÄGE 26 XVI Verwertung der kommerziellen Rechte 26 Artikel 27 26 DEFINITIONEN 26 BILDLICHE DARSTELLUNGEN 27 A. QUALIFIKATIONSWETTBEWERB 28 Artikel 28 30 B. ENDRUNDE 30 XVII Schutz- und Urheberrechte 30 Artikel 29 30 XVIII Schiedsgericht des Sports (TAS) 31 Artikel 30 31 XIX Unvorhergesehene Fälle 31 Artikel 31 31 XX Schlussbestimmungen 31 Artikel 32 31 ANHANG I: ANWEISUNGEN FÜR DIE ORGANISATION UND DURCHFÜHRUNG VON MINITURNIEREN 32 ANHANG II: RESPEKT-FAIRPLAY-BEWERTUNG 40 ANHANG IIIA : MEDIENANORDNUNG BEI UEFA-SPIELEN 45 ANHANG IIIB: TV-KAMERAPOSITIONEN 46 ANHANG IV: BEZEICHNUNG VON SCHIEDSRICHTERN 47 ANHANG V: DOPINGKONTROLLEN ANERKENNUNG UND EINVERSTÄNDNIS 49

Präambel Das folgende Reglement wurde gemäss Artikel 49, Absatz 2 a) und Artikel 50, Absatz 1 der UEFA-Statuten beschlossen. I Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 Anwendungsbereich 1.01 Das vorliegende Reglement legt die Rechte, Pflichten und Verantwortungsbereiche aller an der Vorbereitung und Durchführung der UEFA-U17-Frauen-Europameisterschaft 2011/12 (nachfolgend Wettbewerb ) beteiligten Parteien fest. Neutrale Behandlung von Maskulinum bzw. Femininum 1.02 Die in diesem Reglement vorkommende männliche Form für natürliche Personen gilt auch für Frauen und umgekehrt. FIFA U-17-Frauen-Weltmeisterschaft 1.03 Wenn die Endrunde der UEFA-U17-Frauen-Europameisterschaft in einem geraden Jahr stattfindet, dient diese jeweils als europäischer Qualifikationswettbewerb für die FIFA U-17-Frauen-Weltmeisterschaft. II Anmeldung Zulassung Pflichten Artikel 2 Anmeldung zum Wettbewerb 2.01 Die UEFA veranstaltet den Wettbewerb jedes Jahr. Teilnahmeberechtigt sind alle Mitgliedsverbände der UEFA (nachfolgend Verbände ). Der Wettbewerb findet nur dann statt, wenn sich mindestens 26 Verbände zur Teilnahme anmelden. Zulassungskriterien 2.02 Um am Wettbewerb teilnehmen zu können, muss ein Verband folgende Kriterien erfüllen: a) Er muss schriftlich bestätigen, dass sowohl der Verband als auch seine Spielerinnen und Offiziellen sich verpflichten, die Statuten, Reglemente, Weisungen und Beschlüsse der UEFA zu respektieren. b) Er muss schriftlich bestätigen, dass sowohl der Verband selbst als auch seine Spielerinnen und Offiziellen sich verpflichten, die Zuständigkeit des Schiedsgerichts des Sports (TAS) in Lausanne gemäss den einschlägigen Bestimmungen der UEFA-Statuten anzuerkennen, und sich verpflichten, dass jegliches Verfahren vor dem TAS, bei dem es um die 1

Zulassung zum, die Teilnahme am bzw. den Ausschluss vom Wettbewerb geht, im Schnellverfahren unter Berücksichtigung der Schiedsordnung für Streitigkeiten im Bereich des Sports (Code of Sports-related Arbitration) des TAS und der vom TAS herausgegebenen Weisungen durchgeführt wird. c) Er muss die offiziellen Anmeldeunterlagen (d.h. sämtliche Dokumente, die die UEFA-Administration für die Prüfung der Einhaltung der Zulassungskriterien für notwendig erachtet) ausfüllen, die bis zur von der UEFA-Administration festgelegten und zu gegebener Zeit per Rundschreiben an alle Verbände mitgeteilten Frist im Besitz der UEFA- Administration sein müssen. Zulassungsverfahren 2.03 Der UEFA-Generalsekretär entscheidet über die Zulassung zum Wettbewerb. Solche Entscheide sind endgültig. Pflichten der Verbände 2.04 Mit der Anmeldung zum Wettbewerb verpflichten sich die teilnehmenden Verbände, a) die Spielregeln des IFAB einzuhalten; b) die Grundsätze des Fairplay, wie in den UEFA-Statuten festgelegt, zu beachten; c) den Wettbewerb bis zu ihrem Ausscheiden zu bestreiten und während des gesamten Wettbewerbs stets in ihrer bestmöglichen Formation anzutreten; d) alle Spiele des Wettbewerbs gemäss dem vorliegenden Reglement auszutragen; e) sich an alle vom UEFA-Exekutivkomitee, der UEFA-Administration oder jeder anderen zuständigen Instanz getroffene und angemessen mitgeteilte Entscheide (per UEFA-Rundschreiben bzw. offizieller Mitteilung per Brief, Fax oder E-Mail) zu halten; f) bei allen Spielen des Wettbewerbs das UEFA-Sicherheitsreglement zu befolgen; g) alle Spiele des Wettbewerbs in einem Stadion durchzuführen, das die infrastrukturellen Kriterien der gemäss Absatz 11.01 erforderlichen Stadionkategorie erfüllt; h) die UEFA nicht zu vertreten, ohne vorher die schriftliche Genehmigung der UEFA einzuholen; i) die UEFA und ihre Tochtergesellschaften sowie all deren Beauftragte, Verantwortliche, Angestellte, Vertreter, Agenten und andere Mitarbeiter von jeglicher Haftung oder Verpflichtung sowie allen Verlusten, Schäden, Konventionalstrafen, Ansprüchen, Klagen, Geldstrafen und Kosten 2

(einschliesslich üblicher Rechtskosten), die aus oder im Zusammenhang mit der Nichteinhaltung des vorliegenden Reglements durch den teilnehmenden Verband, seine Spielerinnen, Offiziellen, Angestellten, Vertreter oder Agenten entstehen, freizustellen bzw. diesbezüglich schad- und klaglos zu halten. III Pokal Medaillen Respekt-Fairplay-Trophäe Artikel 3 Pokal 3.01 Der Siegerverband erhält für ein Jahr den von der UEFA gestifteten Wanderpokal. Der Titelhalter haftet für Beschädigung oder Verlust und muss den Pokal zwei Monate vor der nächsten Endrunde in einwandfreiem Zustand der UEFA-Administration zurückgeben. Die Gravur des Namens des Siegerverbandes auf den Pokal wird durch die UEFA vorgenommen. Der Pokal geht endgültig in den Besitz desjenigen Verbandes über, der ihn dreimal nacheinander oder in zehn Jahren fünfmal gewinnt. Hat ein Verband den Pokal dreimal nacheinander oder insgesamt fünfmal gewonnen, so fängt die Zählung für diesen Verband wieder bei Null an. 3.02 Sollte der Wettbewerb aus irgendeinem Grund nicht stattfinden, ist der Pokal dennoch an die UEFA-Administration zurückzugeben. Replikat 3.03 Der Siegerverband erhält ausserdem ein verkleinertes Replikat des Pokals, das in seinen Besitz übergeht. 3.04 Der Siegerverband darf eine Nachbildung des Wanderpokals anfertigen lassen, vorausgesetzt, die Kopie trägt den gut sichtbaren Vermerk Replikat und deren Grösse beträgt höchstens vier Fünftel des Originals. 3.05 Pokale und Nachbildungen, die (früheren und aktuellen) Gewinnern des Wettbewerbs überreicht werden, müssen jederzeit unter der Kontrolle des betreffenden Verbands bleiben und dürfen das Land des Verbands ohne vorherige schriftliche Genehmigung der UEFA nicht verlassen. Die Verbände dürfen keine Verwendung des Pokals oder der Nachbildung in einem Kontext erlauben, in dem Dritte (einschliesslich jeglicher Sponsoren und anderer kommerzieller Partner) auftreten dürfen oder der zu einer Assoziation zwischen einem Dritten und dem Pokal und/oder dem Wettbewerb führen könnte. Die Verbände sind verpflichtet, jegliche von der UEFA herausgegebenen Richtlinien zur Verwendung des Pokals in ihrer jeweils gültigen Fassung einzuhalten. Medaillen 3.06 Die besten vier Mannschaften des Wettbewerbs erhalten je dreissig Medaillen. Der Sieger erhält Goldmedaillen, der zweite Finalist 3

Silbermedaillen, die drittplatzierte Mannschaft Bronzemedaillen und die viertplatzierte Mannschaft Messingmedaillen. Die Herstellung zusätzlicher Medaillen ist nicht erlaubt. Erinnerungsstücke 3.07 Die zweit- bis viertplatzierten Mannschaften erhalten Erinnerungsplaketten. 3.08 Jede an der Endrunde teilnehmende Spielerin erhält ein Erinnerungsdiplom. Sonderauszeichnungen 3.09 Eine Sonderauszeichnung kann an die beste Torschützin der Endrunde vergeben werden. Respekt-Fairplay-Trophäe 3.10 Während der Endrunde findet ein Fairplay-Wettbewerb statt, für den alle Spiele der vier Mannschaften in sämtlichen Runden des Wettbewerbs berücksichtigt werden. Der Sieger erhält ein verkleinertes Replikat der Fairplay-Trophäe, das in seinen Besitz übergeht. IV Verantwortung Artikel 4 Verantwortung der teilnehmenden Verbände 4.01 Die Verbände tragen die Verantwortung für das Verhalten ihrer Spielerinnen, Offiziellen, Mitglieder, Anhänger und aller Personen, die in ihrem Auftrag bei einem Spiel eine Funktion ausüben. 4.02 Die Verbände sind gehalten, gegebenenfalls bei der diplomatischen Vertretung des Ausrichterlandes frühzeitig vor einem Turnier Einreisevisa zu beantragen. Verantwortung des Ausrichterverbands 4.03 Der Verband, auf dessen Gebiet Spiele der Qualifikationsrunden ausgerichtet werden, gilt als Ausrichterverband. 4.04 In Zusammenarbeit mit der UEFA hat der Ausrichterverband die zur Durchführung der von ihm ausgerichteten Spiele notwendigen Massnahmen zu treffen. 4.05 Der Ausrichterverband ist für Ordnung und Sicherheit vor, während und nach dem Spiel verantwortlich. Der Ausrichterverband kann für Zwischenfälle jeglicher Art zur Verantwortung gezogen und bestraft werden. 4.06 Die für die Organisation von Spielen benötigten Verträge werden vom Ausrichterverband auf seinen eigenen Namen und auf seine eigene Rechnung abgeschlossen. Dasselbe gilt für die mit den staatlichen Behörden und Ämtern zu treffenden Vereinbarungen. 4

V Versicherung Artikel 5 5.01 Alle am Wettbewerb beteiligten Personen sind für ihre eigene Versicherungsdeckung verantwortlich. 5.02 Die teilnehmenden Verbände sind für die Versicherungsdeckung ihrer jeweiligen Delegation, einschliesslich Spielerinnen und Offizieller, für die gesamte Dauer des Wettbewerbs verantwortlich und verpflichten sich, auf eigene Kosten alle notwendigen und angemessenen Versicherungen abzuschliessen. 5.03 Der Ausrichterverband eines Spiels und/oder Turniers muss gemäss seiner in Artikel 4 des vorliegenden Reglements definierten Verantwortung auf eigene Kosten bei einer angesehenen Versicherungsgesellschaft angemessene Versicherungen für alle Risiken abschliessen, die im Zusammenhang mit Verantwortungen in diesem Reglement entstehen können. Die Haftpflichtversicherung muss eine angemessene Garantiesumme für Personen- und Sachschäden sowie für reine Vermögensschäden, die den jeweiligen Verhältnissen des Verbands entsprechen, beinhalten und alle mit der Durchführung von Spielen bzw. Turnieren verbundenen Risiken in vollem Umfang abdecken (insbesondere Fälle höherer Gewalt). In jedem Falle hat der jeweilige Ausrichterverband zu gewährleisten, dass die UEFA in allen oben genannten Versicherungsverträgen als mitversicherte Partei eingeschlossen ist. 5.04 Ist der Ausrichterverband nicht Eigentümer des verwendeten Stadions, ist er zusätzlich dafür verantwortlich, sicherzustellen, dass der Stadioneigentümer und/oder -betreiber einen umfassenden Versicherungsschutz, einschliesslich Haftpflicht- und Gebäudeversicherung, gewährleistet. Unterbreitet der Stadioneigentümer und/oder -betreiber die angemessene Versicherungsdeckung nicht rechtzeitig, muss der Ausrichterverband die erforderliche zusätzliche Versicherungsdeckung auf eigene Kosten abschliessen. Unterlässt er dies, schliesst die UEFA die erforderliche Versicherungsdeckung auf Kosten des Ausrichterverbandes ab. 5.05 Schadenersatzforderungen gegen die UEFA sind ausdrücklich ausgeschlossen. Sämtliche Beteiligten müssen gewährleisten, dass die UEFA von jeglicher Haftung befreit ist, die im Zusammenhang mit dem Wettbewerb entsteht. Die UEFA kann in jedem Fall von allen Beteiligten verlangen, dass sie ihr kostenlos eine schriftliche Haftungsfreizeichnung und/oder eine Bestätigung bzw. Kopien der betreffenden Policen in einer der offiziellen Sprachen der UEFA vorlegen. 5

VI Wettbewerbsmodus Artikel 6 Wettbewerbsphasen 6.01 Der Wettbewerb besteht aus zwei Qualifikationsrunden und einer Endrunde. 6.02 Die teilnehmenden Verbände werden wie folgt aufgeteilt: Auf der Grundlage der aktuellen Koeffizientenrangliste treten die zwei bestplatzierten Mannschaften, Deutschland und die Niederlande, in der zweiten Qualifikationsrunde in den Wettbewerb ein. Die übrigen 40 Mannschaften bestreiten die erste Qualifikationsrunde. A. Qualifikationsrunden Gruppenbildung 6.03 Die 40 an der ersten Qualifikationsrunde teilnehmenden Verbände werden in zehn Vierergruppen gelost. 6.04 Für die Auslosung der ersten Qualifikationsrunde erstellt die UEFA- Administration eine Koeffizientenrangliste basierend auf den sportlichen Resultaten der letzten drei Spielzeiten und bestimmt das Auslosungsverfahren. 6.05 Die zwei Mannschaften, die die erste Qualifikationsrunde nicht bestreiten, die zehn Gruppensieger und die vier besten Gruppenzweiten aus der ersten Qualifikationsrunde bestreiten die zweite Qualifikationsrunde. 6.06 Zur Ermittlung der vier besten Gruppenzweiten der ersten Qualifikationsrunde werden nur die Ergebnisse gegen den Gruppensieger und -dritten gewertet. Dabei gelten die folgenden Kriterien in dieser Reihenfolge: a) grössere Punktzahl aus diesen Spielen; b) bessere Tordifferenz aus diesen Spielen; c) grössere Anzahl erzielter Tore in diesen Spielen; d) Fairplay-Verhalten der Mannschaften in allen Gruppenspielen der Qualifikationsrunde; e) Losentscheid. 6.07 Für die zweite Qualifikationsrunde findet eine Auslosung statt und die 16 teilnehmenden Verbände werden in vier Vierergruppen gelost. Die UEFA- Administration erarbeitet ein Auslosungsverfahren, das vor der Auslosung mitgeteilt wird. 6.08 Am Ende der zweiten Qualifikationsrunde qualifizieren sich die vier Gruppensieger für die Endrunde. 6

Spielmodus 6.09 Alle Spiele der beiden Qualifikationsrunden werden in Form von Miniturnieren in einem in der Gruppe vertretenen Land ausgetragen. Jede Mannschaft spielt gegen jede andere Mannschaft ihrer Gruppe einmal. Ein Sieg ergibt drei Punkte, ein Unentschieden einen Punkt und eine Niederlage null Punkte. Punktegleichheit bei Miniturnieren 6.10 Wenn zwei oder mehr Mannschaften nach Abschluss der Gruppenspiele die gleiche Anzahl Punkte aufweisen, wird die Platzierung nach folgenden Kriterien ermittelt: a) höhere Punktzahl aus den Gruppenspielen zwischen den betreffenden Mannschaften; b) bessere Tordifferenz aus den Gruppenspielen zwischen den betreffenden Mannschaften; c) höhere Anzahl erzielter Tore aus den Gruppenspielen zwischen den betreffenden Mannschaften; d) wenn zwei Mannschaften nach der Anwendung der Kriterien a) bis c) immer noch denselben Platz belegen, werden die Kriterien a) bis c) erneut angewendet, um die Platzierung der beiden betreffenden Mannschaften zu bestimmen. Führt dieses Vorgehen keine Entscheidung herbei, werden die Kriterien e) und f) angewendet; e) Ergebnisse aus allen Gruppenspielen: 1. bessere Tordifferenz 2. grössere Anzahl erzielter Tore f) Losentscheid. 6.11 Treffen zwei Mannschaften im letzten Gruppenspiel aufeinander, die dieselbe Anzahl Punkte sowie die gleiche Tordifferenz und gleiche Anzahl Tore aufweisen, und endet das betreffende Spiel unentschieden, wird die endgültige Platzierung der beiden Mannschaften durch ein Elfmeterschiessen ermittelt (vgl. Artikel 16) und nicht durch die Kriterien in Absatz 6.10 a) bis f). Dieses Verfahren wird nur angewendet, wenn die Platzierung der Mannschaften für die Bestimmung des Gruppensiegers oder des Gruppenzweiten ausschlaggebend ist. Losentscheid 6.12 Muss der Gruppensieger nach Ende eines Miniturniers durch Losentscheid ermittelt werden, findet die Auslosung nach dem letzten Spiel im Mannschaftshotel statt. Die Auslosung wird vom UEFA-Spieldelegierten vorgenommen und die Delegationsleiter bzw. Mannschaftsvertreter müssen 7

das Ergebnis dieser Auslosung durch die Unterzeichnung eines Dokuments akzeptieren. Artikel 7 Organisation der Miniturniere 7.01 Die Miniturnierausrichter werden gemäss Anhang I, Punkt 1 bestimmt. Spieldaten 7.02 Nach der Auslosung müssen sich die vier Verbände der jeweiligen Gruppen auf die Spieldaten einigen (Mehrheit der Verbände). 7.03 Die Spiele der ersten Qualifikationsrunde müssen zwischen dem 1. August und dem 31. Oktober 2011 ausgetragen werden. 7.04 Die Spiele der zweiten Qualifikationsrunde müssen bis Mitte April 2012 ausgetragen werden. Spielorte 7.05 Die Spielorte sind durch die Ausrichterverbände festzulegen und den Gegnern und der UEFA-Administration spätestens 60 Tage vor Beginn des Miniturniers anhand des für diesen Zweck von der UEFA-Administration zur Verfügung gestellten Formulars bekanntzugeben. 7.06 Der Ausrichterverband hat sicherzustellen, dass alle Turnierhotels leicht zugänglich sind. Ohne Zustimmung der Gastverbände darf sich kein Turnierhotel weiter als drei Fahrstunden vom nächsten internationalen Flughafen entfernt befinden. Turnierorte auf Inseln oder an Orten mit nur wenigen internationalen Flügen oder die nur durch Inlandflüge erreichbar sind, bedürfen einer Sondergenehmigung der UEFA-Administration. Genauso darf ohne das Einverständnis der anreisenden Verbände kein Spielort weiter als eine Bus-Fahrstunde von den Turnierhotels entfernt sein. Anstosszeiten 7.07 Die Anstosszeiten sind den Gegnern und der UEFA-Administration spätestens 30 Tage vor Turnierbeginn mitzuteilen. Falls Gründe sportlicher Fairness dies erfordern, sind für die Spiele, die am letzten Spieltag des Miniturniers stattfinden, die gleichen Anstosszeiten festzusetzen. 7.08 Ohne Sondergenehmigung der UEFA-Administration ist es den Verbänden nicht gestattet, Spiele vor 11.00 Uhr morgens und nach 21.00 Uhr abends (Lokalzeit) anzusetzen. Ankunft der Mannschaften 7.09 Die Mannschaften müssen einen Tag vor Beginn des Miniturniers am Spielort eintreffen. Trifft eine Mannschaft mehr als einen Tag vor Beginn des Miniturniers ein, hat sie die dadurch zusätzlich anfallenden Kosten selbst zu tragen, sofern sie mit dem Ausrichterverband keine anders lautende Vereinbarung getroffen hat. 8

Abreise der Gastmannschaften 7.10 Gastmannschaften sollten den Turnierort am Tag nach ihrem letzten Spiel verlassen. Mannschaften, die später abreisen, übernehmen die im Zusammenhang mit ihrer späteren Abreise anfallenden Zusatzkosten. Artikel 8 B. Endrunde 8.01 Grundsätzlich wird die Endrunde in Turnierform ausgetragen. 8.02 Vier Mannschaften nehmen an der Endrunde teil. 8.03 Die UEFA-Administration ist mit der Organisation der Endrunde 2012 betraut. 8.04 Die Endrunde wird im Juni 2012 ausgetragen. Die genauen Daten werden den betreffenden Verbänden von der UEFA-Administration zu gegebener Zeit mitgeteilt. 8.05 Kann die Endrunde nicht in Turnierform ausgetragen werden, entscheidet die UEFA-Administration über den Spielmodus. Spielplan 8.06 Die UEFA-Administration ist für die Bestätigung der Spielorte, des Spielplans sowie der Anstosszeiten zuständig. Spielmodus 8.07 Die Endrunde besteht aus zwei Halbfinalspielen, einem Spiel um den dritten Platz und dem Endspiel. Halbfinalspiele 8.08 Die vier Gruppensieger aus der zweiten Qualifikationsrunde tragen die Halbfinalspiele gemäss dem K.-o.-System wie folgt aus: Halbfinale 1: Sieger Gruppe 1 gegen Sieger Gruppe 2 Halbfinale 2: Sieger Gruppe 3 gegen Sieger Gruppe 4 Endspiel, Spiel um den dritten Platz 8.09 Die Sieger der Halbfinalspiele tragen das Endspiel aus. Die Verlierer der Halbfinalspiele tragen ein Entscheidungsspiel um den dritten Platz aus. 8.10 Die beiden Spiele werden wie folgt ausgetragen: Endspiel: Sieger HF 1 gegen Sieger HF 2 Spiel um den dritten Platz: Verlierer HF 1 gegen Verlierer HF 2 Unentschieden am Ende eines Halbfinalspiels, des Spiels um den dritten Platz oder des Endspiels 8.11 Steht ein Halbfinalspiel, das Spiel um den dritten Platz oder das Endspiel nach Ablauf der regulären Spielzeit unentschieden, wird keine Verlängerung 9

gespielt. Der Sieger wird durch Torschüsse von der Strafstossmarke ermittelt (Artikel 16). VII Weigerung zu spielen, Absage eines Spiels, Spielabbruch und ähnliche Fälle Artikel 9 Weigerung zu spielen und ähnliche Fälle 9.01 Weigert sich ein Verband zu spielen oder kann ein Spiel aus Verschulden eines Verbands nicht oder nicht vollständig ausgetragen werden, entscheidet die Kontroll- und Disziplinarkammer über diese Angelegenheit. 9.02 In Ausnahmefällen kann die Kontroll- und Disziplinarkammer das Ergebnis bei Spielabbruch als Endresultat werten, wenn das Ergebnis für jenen Verband nachteilig war, der den Spielabbruch zu verschulden hat. 9.03 Ein Verband, der sich zu spielen weigert oder dafür verantwortlich ist, dass ein Spiel nicht vollständig ausgetragen werden kann, verliert jeglichen Anspruch auf Zahlungen seitens der UEFA. 9.04 Die UEFA-Administration kann auf begründeten und belegten Antrag des betroffenen Verbandes Schadenersatz für Einnahmeausfall zusprechen. Artikel 10 Spielabsage vor Abreise der Gastmannschaft 10.01 Kann ein Spiel oder ein Miniturnier nach Ansicht des Ausrichterverbands beispielsweise aufgrund der Unbespielbarkeit des Spielfeldes nicht stattfinden, ist er verpflichtet, den/die Gastverband/Gastverbände, die Schiedsrichterinnen und UEFA-Spieldelegierten vor deren Abreise davon zu unterrichten. Die UEFA-Administration ist gleichzeitig zu informieren. Was die Neuansetzung des Miniturniers betrifft, trifft die UEFA-Administration den nötigen Entscheid. Spielabsage nach Abreise der Gastmannschaft 10.02 Ergeben sich nach Antritt der Reise eines Gastverbands Zweifel bezüglich der Bespielbarkeit des Spielfeldes, entscheidet die Schiedsrichterin vor Ort, ob gespielt werden kann oder nicht. 10.03 Erklärt die Schiedsrichterin, dass ein Spiel aufgrund der Unbespielbarkeit des Spielfeldes oder aus anderen Gründen nicht beginnen kann, ist das Spiel grundsätzlich am folgenden Tag neu anzusetzen, sofern die UEFA- Administration dies genehmigt. Eine entsprechende Einigung muss innerhalb von zwei Stunden nach der Entscheidung der Schiedsrichterin, das Spiel abzusagen, erzielt werden. Bei Streitigkeiten legt die UEFA-Administration Datum und Anstosszeit fest. Ihr Entscheid ist endgültig. 10

Spielabbruch 10.04 Wird ein Spiel aufgrund der Unbespielbarkeit des Spielfeldes oder aus anderen Gründen vor dem Ende der regulären Spielzeit oder während einer etwaigen Verlängerung abgebrochen, muss das Spiel entweder am folgenden Tag oder an einem vom Ausrichterverband und vom/von den betroffenen Verband/Verbänden vereinbarten, anderen Datum vollständig wiederholt werden, vorbehaltlich der Genehmigung durch die UEFA- Administration. Eine entsprechende Einigung muss innerhalb von zwei Stunden nach der Entscheidung der Schiedsrichterin, das Spiel abzusagen, erzielt werden. Bei Streitigkeiten legt die UEFA-Administration Datum und Anstosszeit fest. Ihr Entscheid ist endgültig. Kosten 10.05 Hätten die Umstände den Ausrichterverband verpflichtet, den Gastverband und die Schiedsrichterinnen vor ihrer Abreise zu unterrichten, dass ein Spiel nicht stattfinden kann, und hat er dies unterlassen, muss er die Reise- und Aufenthaltskosten des Gastverbands und der Schiedsrichterinnen tragen. 10.06 Kann ein Spiel oder ein ganzes Miniturnier nach der Ankunft der Mannschaften nicht beginnen oder wird es abgebrochen, werden die Reiseund Aufenthaltskosten der Gastmannschaften sowie die Kosten für die Durchführung von den betroffenen Verbänden zu gleichen Teilen getragen. VIII Stadien, Spielbälle und Spielorganisation Artikel 11 Stadionkategorie 11.01 Sofern dieses Reglement nichts anderes bestimmt, müssen alle Spiele des Wettbewerbs in Stadien ausgetragen werden, die die infrastrukturellen Kriterien der im UEFA-Stadioninfrastruktur-Reglement (Ausgabe 2010) definierten Kategorie 1 erfüllen. 11.02 Die 50 VIP-Sitzplätze, die für diese Stadionkategorie vorgeschrieben sind, müssen überdacht sein. Ausnahmen zu einem infrastrukturellen Kriterium 11.03 Die UEFA-Administration kann in besonderen Härtefällen und auf begründeten Antrag hin Ausnahmen betreffend spezielle infrastrukturelle Kriterien für die geforderte Stadionkategorie bewilligen, beispielsweise aufgrund der geltenden nationalen Gesetzgebung oder wenn das Beharren auf den festgelegten Kriterien einen Verband dazu zwingen würde, seine Heimspiele auf dem Gebiet eines anderen Verbands auszutragen. Es können Ausnahmen für eines oder mehrere Spiele des Wettbewerbs oder für die gesamte Dauer des Wettbewerbs bewilligt werden. Solche Entscheide sind endgültig. 11

Stadion- und Sicherheitsanforderungen 11.04 Jeder Ausrichterverband ist dafür verantwortlich, a) alle betroffenen Stadien zu inspizieren und Stadionzertifikate auszustellen und an die UEFA-Administration zu übermitteln, die bestätigen, dass die Stadien die infrastrukturellen Kriterien der erforderlichen Stadionkategorie erfüllen; b) der UEFA-Administration zu bestätigen, dass das Stadion sowie dessen Einrichtungen (Notbeleuchtung, Erste-Hilfe-Einrichtungen, Schutzmassnahmen gegen das Eindringen von Zuschauern auf das Spielfeld usw.) sorgfältig von den zuständigen öffentlichen Behörden inspiziert wurden und allen Sicherheitsbestimmungen des geltenden nationalen Rechts entsprechen. 11.05 Auf der Grundlage dieser Zertifikate und Bestätigungen genehmigt die UEFA-Administration die Stadien oder lehnt sie ab. Solche Entscheide sind endgültig. Stadioninspektionen 11.06 Die UEFA-Administration kann jederzeit vor und während des Wettbewerbs Stadioninspektionen durchführen, um zu prüfen, ob die geforderten infrastrukturellen Kriterien erfüllt wurden bzw. werden. Fälle von Nichteinhaltung infrastruktureller Kriterien können an die Kontroll- und Disziplinarkammer der UEFA verwiesen werden, die in Übereinstimmung mit der UEFA-Rechtspflegeordnung über die geeigneten Massnahmen entscheidet. Kunstrasenstandard 11.07 Spiele können auf Kunstrasen ausgetragen werden, wie dies im UEFA- Stadioninfrastruktur-Reglement vorgesehen ist, unter der Voraussetzung, dass der Kunstrasen dem FIFA International Artificial Turf Standard entspricht. Auf Anfrage ist der UEFA-Administration eine Kopie des entsprechenden FIFA-Zertifikats, das nicht älter als zwölf Monate sein darf, vorzulegen. 11.08 Der Eigentümer des Kunstrasens und der Ausrichterverband übernehmen die volle Verantwortung für die Erfüllung der oben erwähnten Anforderungen, insbesondere jener betreffend: a) Unterhaltsarbeiten und fortlaufende Verbesserungsmassnahmen; b) Massnahmen bezüglich Sicherheit und Umwelt wie im FIFA Quality Concept Handbook of Test Methods for Football Turf (Ausgabe Mai 2009) und im FIFA Quality Concept Handbook of Requirements for Football Turf Surfaces (Ausgabe Mai 2009) festgelegt. 12

11.09 Der Eigentümer des Kunstrasens und der Ausrichterverband müssen vom Hersteller und dem Installateur des Kunstrasens ausreichende Garantien betreffend das Material und die Installation erhalten. 11.10 Die UEFA kann für Schäden an Dritten, die sich aus der Verwendung des Kunstrasens ergeben, nicht haftbar gemacht werden. Flutlicht 11.11 Die Spiele können tagsüber oder bei Flutlicht ausgetragen werden. 11.12 Abendspiele dürfen nur in Stadien ausgetragen werden, deren Flutlichtanlagen genügend Licht geben. Die Schiedsrichterin trifft in Zusammenarbeit mit dem UEFA-Spieldelegierten die endgültige Entscheidung. Stadionuhren 11.13 Die Spielzeit-Uhren in den Stadien dürfen während des Spiels mitlaufen unter dem Vorbehalt, dass sie jeweils nach Ablauf der regulären Spielzeit von 40 bzw. 80 Minuten angehalten werden. Spielbälle 11.14 Die Bälle müssen den in den Spielregeln festgelegten Anforderungen entsprechen. 11.15 In den Qualifikationsrunden stellt der Ausrichterverband die Bälle für die Spiele und Trainingseinheiten zur Verfügung. 11.16 Während der Endrunde stellt die UEFA die Bälle für die Spiele und Trainingseinheiten zur Verfügung. Artikel 12 Spielorganisation 12.01 Bei allen Spielen des Wettbewerbs sind im Stadion die Flaggen der beteiligten Mannschaften sowie die UEFA-, die FIFA- und die UEFA- Respekt-Flagge zu hissen. Auch die Flagge des Landesverbandes oder der Region oder Stadt, in der das Spiel stattfindet, kann gehisst werden. 12.02 Ausserdem sind die Nationalhymnen der beiden beteiligten Mannschaften zu spielen. 12.03 Bei allen Spielen des Wettbewerbs sind die Spielerinnen aufgefordert, nach der Aufreihungszeremonie sowie nach dem Schlusspfiff den Gegenspielerinnen und dem Schiedsrichterteam im Sinne des Fairplays die Hand zu schütteln. 12.04 Auf der Ersatzbank dürfen nur sechs Mannschaftsoffizielle, von denen einer ein Mannschaftsarzt sein muss, und die sieben Ersatzspielerinnen Platz nehmen, d.h. höchstens 13 Personen. Die Namen und Funktionen all dieser Personen sind in das Spielblatt einzutragen. 13

12.05 Während des Spiels ist das Rauchen in der Technischen Zone untersagt. 12.06 Der Ausrichterverband hat bei Spielen einen angemessenen Sanitätsdienst sicherzustellen. Dazu gehören Bahren und genügend Bahrenträger, ein Krankenwagen und medizinisches Personal vor Ort. Die Bahren müssen bei den Ersatzbänken bereitgestellt werden. 12.07 Den offiziellen Vertretern der UEFA sowie mindestens vier Vertretern der anreisenden Verbände sind Plätze erster Kategorie zur Verfügung zu stellen. 12.08 Der Ausrichterverband hat sicherzustellen, dass dem zwecks Live- Datenerfassung bezeichneten UEFA-Datenkoordinator (Venue Data Coordinator VDC): a) ein Kommentatorenplatz (oder ein gleichwertiger Platz) mit Breitband- Internetzugang vom Morgen des Spiels bis 90 Minuten nach dem Schlusspfiff zur Verfügung steht; b) eine Akkreditierung gegeben wird, die ihm Zugang zur Schiedsrichterumkleidekabine gewährt. IX Medienangelegenheiten Artikel 13 Zutritt zu Trainingseinheiten 13.01 Bei ihrer letzten Trainingseinheit vor jedem Spiel müssen die Mannschaften den Medien auf Anfrage während mindestens 15 Minuten Zutritt gewähren. Grundsätzlich findet diese Trainingseinheit am Tag vor dem Spiel im Spielstadion statt, ausser es sei mit der UEFA etwas anderes vereinbart worden. Zudem müssen die Mannschaften den Medien auf Anfrage am Tag vor jedem Spiel den Trainer und mindestens eine Schlüsselspielerin zur Verfügung stellen. Spielfeld und technischer Bereich 13.02 Vertreter der schreibenden Presse oder des Hörfunks dürfen nicht im Spielfeldbereich bzw. im Bereich zwischen den Spielfeldbegrenzungen und den Zuschauertribünen tätig sein. 13.03 Als Medienvertreter dürfen nur eine beschränkte Anzahl von Fotografen, Kameraleuten und das für die Produktion erforderliche Personal der audiovisuellen Rechteinhaber, die allesamt über eine entsprechende Innenraumakkreditierung verfügen müssen, den Bereich zwischen den Spielfeldbegrenzungen und den Zuschauertribünen betreten (vgl. Anhänge IIIa und IIIb). Die einzigen Ausnahmen sind die TV-Crew des Host Broadcasters, die die Aufreihung der Mannschaften vor dem Spiel filmt und bis zu zwei TV-Crews des Host Broadcasters, die die Mannschaften nach dem Schlusspfiff filmen. 14

Interviews nach dem Spiel 13.04 Auf Anfrage müssen die Mannschaften dem Host Broadcaster und den anderen audiovisuellen Rechteinhabern ihren Trainer und Spielerinnen für Interviews nach dem Spiel zur Verfügung stellen. Medienkonferenz nach dem Spiel und Gemischte Zone 13.05 Falls möglich, muss die Medienkonferenz nach dem Spiel spätestens 20 Minuten nach dem Schlusspfiff beginnen. Beide Mannschaften sind verpflichtet, ihren Cheftrainer und mindestens eine Spielerin zur Verfügung zu stellen. Nach dem Spiel kann für die Medien eine Gemischte Zone zwischen den Umkleidekabinen und den Mannschaftsbussen bezeichnet werden. Dieser Bereich bietet den Medienvertretern eine zusätzliche Gelegenheit für Interviews und darf nur Trainern, Spielerinnen und Medienvertretern zugänglich sein. Schreibende Presse 13.06 Dieser Abschnitt gilt für Medienvertreter, die ausschliesslich in schriftlicher Form Bericht erstatten, unabhängig von der Art des Mediums (z.b. Zeitung, Websites, Mobilfunkportale). 13.07 Akkreditierungsanfragen von solchen Medienvertretern werden unter der Bedingung angenommen, dass sie nicht live in Bild und/oder Ton über das Spiel berichten. 13.08 Deshalb sind sie als schreibende Presse zu akkreditieren und ist ihnen auch Zugang zur Medienkonferenz nach dem Spiel und zur Gemischten Zone zu gewähren. Fotografen 13.09 Fotos von offiziell akkreditierten Fotografen dürfen ausschliesslich für redaktionelle Online-Publikationszwecke (im Internet und über Mobilfunk) verwendet werden, wobei folgende Voraussetzungen gelten: Es muss sich um Standfotos und nicht um Filmaufzeichnungen oder Quasi-Videos handeln; zwischen der Publikation der einzelnen Fotos müssen mindestens zwanzig Sekunden vergehen. X Spielregeln Artikel 14 14.01 Alle Spiele sind gemäss den Spielregeln des International Football Association Board (IFAB) auszutragen. 14.02 Jedes Spiel hat eine Dauer von zweimal 40 Minuten. 15

Spielerauswechslungen 14.03 Drei Spielerinnen pro Mannschaft können im Verlauf des Spiels ersetzt werden. Die Verwendung von (vorzugsweise elektronischen) Nummerntafeln für das Anzeigen von Auswechslungen ist obligatorisch. Die Nummerntafeln müssen beidseitig beschriftet sein. 14.04 Während des Spiels ist es Ersatzspielerinnen gestattet, die Technische Zone zu verlassen, um sich aufzuwärmen. Bei der Organisationssitzung vor dem Spiel bestimmt die Schiedsrichterin genau, wie viele Ersatzspielerinnen sich gleichzeitig aufwärmen dürfen und in welchem Bereich dies erlaubt ist (hinter der ersten Schiedsrichterassistentin oder hinter den Werbebanden hinter dem Tor). Grundsätzlich dürfen sich drei Ersatzspielerinnen pro Mannschaft gleichzeitig aufwärmen. Bei genügend Platz kann die Schiedsrichterin ausnahmsweise bis zu sieben Ersatzspielerinnen jeder Mannschaft erlauben, sich gleichzeitig im vorgegebenen Bereich aufzuwärmen. Der auf dem Spielblatt als solcher aufgeführte Fitnesstrainer der Mannschaft darf sich bei den sich aufwärmenden Spielerinnen aufhalten und ist für die Einhaltung der Schiedsrichteranweisungen verantwortlich. Spielblatt 14.05 Vor jedem Spiel erhält jede Mannschaft ein Spielblatt, in dem die Nummern, Namen, Vornamen und Geburtsdaten der achtzehn Kaderspielerinnen anzugeben sind. Zusätzlich sind die Namen und Vornamen der Mannschaftsoffiziellen einzutragen, die auf der Ersatzbank Platz nehmen. Das Spielblatt ist sorgfältig auszufüllen (in Blockschrift) und von der jeweiligen Spielführerin und dem bevollmächtigten Mannschaftsoffiziellen zu unterzeichnen. 14.06 Die elf erstgenannten Spielerinnen beginnen das Spiel, die übrigen sieben sind die Ersatzspielerinnen. Die Rückennummern der Spielerinnen müssen mit den auf dem Spielblatt angeführten Nummern übereinstimmen. Die Torhüterinnen und die Mannschaftsführerin müssen als solche bezeichnet sein. 14.07 Beide Mannschaften haben das Spielblatt spätestens 75 Minuten vor Spielbeginn bei der Schiedsrichterin einzureichen. 14.08 Wird das Spielblatt nicht rechtzeitig ausgefüllt und eingereicht, wird der Fall der Kontroll- und Disziplinarkammer unterbreitet. 14.09 Nur drei der auf dem Spielblatt aufgeführten Ersatzspielerinnen dürfen eingesetzt werden. Die ersetzten Spielerinnen dürfen am Spiel nicht wieder teilnehmen. 14.10 Wenn eine der beiden Mannschaften weniger als sieben Spielerinnen zählt, wird das Spiel abgebrochen. Die Kontroll- und Disziplinarkammer entscheidet über die Folgen. 16

Ersetzen von Spielerinnen auf dem Spielblatt 14.11 Nachdem das Spielblatt ausgefüllt und von beiden Mannschaften unterzeichnet bei der Schiedsrichterin eingereicht wurde, das Spiel aber noch nicht begonnen hat, gelten folgende Bestimmungen: a) Können Spielerinnen, die auf dem Spielblatt als Feldspielerinnen der Startformation aufgeführt sind, aus irgendwelchen Gründen nicht beginnen, dürfen sie durch auf dem Spielblatt aufgeführte Ersatzspielerinnen ersetzt werden. Dadurch wird die Anzahl noch verfügbarer Ersatzspielerinnen entsprechend reduziert. Während des Spiels dürfen weiterhin drei Spielerinnen ausgewechselt werden. b) Können Spielerinnen, die auf dem Spielblatt als Ersatzfeldspielerinnen aufgeführt sind, aus irgendwelchen Gründen nicht aufgestellt werden, dürfen sie nicht mehr ersetzt werden. Dadurch wird die Anzahl noch verfügbarer Ersatzfeldspielerinnen entsprechend reduziert. c) Kann die auf dem Spielblatt zuerst aufgeführte Torhüterin aus irgendwelchen Gründen nicht aufgestellt werden, darf sie durch eine als Ersatztorhüterin aufgeführte Torhüterin ersetzt werden. Die ursprünglich auf dem Spielblatt zuerst aufgeführte Torhüterin kann jedoch weiterhin als Ersatztorhüterin eingesetzt werden. Ist dies nicht möglich, darf sie durch eine andere Torhüterin ersetzt werden, die vorher nicht auf dem Spielblatt aufgeführt war. d) Kann die Ersatztorhüterin aus irgendwelchen Gründen nicht aufgestellt werden, darf sie durch eine andere Torhüterin ersetzt werden, die vorher nicht auf dem Spielblatt aufgeführt war. Artikel 15 Halbzeitpause 15.01 Die Halbzeitpause dauert 15 Minuten. Artikel 16 Elfmeterschiessen 16.01 Bei Spielen, in denen der Sieger durch Elfmeterschiessen ermittelt wird, gilt die in den Spielregeln festgelegte Vorgehensweise. 16.02 Die Schiedsrichterin entscheidet, welches Tor verwendet wird: a) Sie kann aus Gründen der Sicherheit, des Spielfeldzustandes, der Beleuchtung o. Ä. ohne Münzwurf selbst entscheiden, welches Tor verwendet wird. In diesem Fall muss sie ihren Entscheid, der endgültig ist, nicht begründen. b) Wenn sie der Meinung ist, dass beide Tore für das Elfmeterschiessen verwendet werden können, entscheidet sie in Anwesenheit der beiden Spielführerinnen, dass die Kopfseite der Münze dem einen und die 17

Zahlseite dem anderen Tor entspricht. Anschliessend führt sie den Münzwurf zur Bestimmung des zu verwendenden Tors aus. 16.03 Um die strikte Einhaltung der Vorgehensweise zu gewährleisten, wird die Schiedsrichterin von den Schiedsrichterassistentinnen und von der vierten Offiziellen unterstützt, die auch die Nummern der Spielerinnen jeder Mannschaft notieren, die einen Elfmeter ausgeführt haben. Die Schiedsrichterassistentinnen nehmen die in der entsprechenden Grafik in den Spielregeln angegebenen Positionen ein. 16.04 Kann das Elfmeterschiessen aus Gründen höherer Gewalt nicht beendet werden, entscheidet das Los; die Schiedsrichterin führt die Auslosung in Anwesenheit des UEFA-Spieldelegierten und der beiden Spielführerinnen durch. 16.05 Kann das Elfmeterschiessen aus Verschulden einer Mannschaft nicht beendet werden, gelten die Bestimmungen der Absätze 9.01 bis 9.04. XI Spielberechtigung Artikel 17 Nationalität 17.01 Jeder Verband muss seine Auswahlmannschaft aus Spielerinnen zusammenstellen, die Staatsangehörige des betreffenden Landes sind und die die Bestimmungen von Artikeln 15 bis 18 der Ausführungsbestimmungen zu den FIFA-Statuten erfüllen. Alter 17.02 Für die UEFA-U17-Frauen-Europameisterschaft 2011/12 gelten folgende Altersgrenzen: a) Obere Altersgrenze: Alle Spielerinnen müssen am oder nach dem 1. Januar 1995 geboren sein. b) Untere Altersgrenze: Eine Spielerin muss am Ende des Kalenderjahres, in dem das Spiel stattfindet, das 15. Lebensjahr vollendet haben. Beispiel: Eine Spielerin, die zwischen dem 1. Januar 1996 und dem 31. Dezember 1996 geboren wurde, ist in allen Runden des Wettbewerbs spielberechtigt (erste und zweite Qualifikationsrunde sowie Endrunde). Eine Spielerin, die zwischen dem 1. Januar 1997 und dem 31. Dezember 1997 geboren wurde, ist lediglich in 2012 in der zweiten Qualifikationsrunde und in der Endrunde spielberechtigt. 17.03 Jede am Wettbewerb teilnehmende Spielerin muss Inhaberin eines gültigen Reisepasses oder eines amtlichen Personalausweises mit Foto und 18

vollständiger Geburtsangabe (Tag, Monat, Jahr) des Landes sein, für das sie spielt. Ansonsten ist sie für den Wettbewerb nicht spielberechtigt. Identitätsprüfung 17.04 Zwecks Überprüfung von Alter und Identität ist eine unterzeichnete Kopie der endgültigen Spielerliste zusammen mit den einzelnen Reisepässen oder Personalausweisen der Spielerinnen dem UEFA-Spieldelegierten vorzulegen. Zu diesem Zweck wird am Tag vor Beginn des Miniturniers bzw. der Endrunde eine Sitzung mit den UEFA-Vertretern und den Delegationsleitern der teilnehmenden Mannschaften durchgeführt. 17.05 Zwecks Identifikation führt der UEFA-Spieldelegierte eine visuelle Überprüfung jeder am Wettbewerb teilnehmenden Spielerin durch. Grundsätzlich wird diese Überprüfung während eines Essens im Mannschaftshotel vor dem ersten Spiel eines Miniturniers bzw. der Endrunde vorgenommen. Sie wird nur einmal durchgeführt. Für den Qualifikationswettbewerb registrierte Spielerinnen 17.06 Alle Spielerinnen sollten sich vor Wettbewerbsbeginn einer medizinischen Untersuchung, einschliesslich eines kardiovaskulären Screenings, unterziehen. 17.07 Jeder teilnehmende Verband muss der UEFA-Administration eine endgültige Liste zukommen lassen, auf der die 18 am Miniturnier teilnehmenden Spielerinnen sowie der Cheftrainer aufgeführt sind. Diese Liste ist online auszufüllen und der UEFA-Administration bis spätestens 12.00 Uhr MEZ am Tag vor dem Turnierbeginn vorzulegen. 17.08 Nur die 18 auf der endgültigen Liste aufgeführten Spielerinnen sind beim Miniturnier spielberechtigt. Während des Miniturniers dürfen keine Spielerinnen ersetzt werden, mit Ausnahme der Torhüterin, wobei das Vorweisen einer in einer offiziellen UEFA-Sprache verfassten ärztlichen Bescheinigung Voraussetzung ist. In besonderen Härtefällen und auf begründeten Antrag kann der UEFA-Generalsekretär Ausnahmen bewilligen. Für die Endrunde registrierte Spielerinnen 17.09 Jeder Verband muss sicherstellen und der UEFA bis zur Frist für die Einreichung der Spielerliste bestätigen, dass alle registrierten Spielerinnen einer medizinischen Untersuchung, einschliesslich eines kardiovaskulären Screenings, unterzogen wurden. Dies gilt auch für Spielerinnen, die gemäss Absatz 17.11 für die Endrunde aufgeboten werden könnten. Diese medizinische Untersuchung darf bei Beginn der Endrunde nicht länger als ein Jahr zurückliegen. Die UEFA-Administration stellt den Verbänden ein Dokument zur Verfügung, in dem alle obligatorischen Untersuchungen erläutert sind. 17.10 Jeder teilnehmende Verband muss der UEFA-Administration eine endgültige Liste zukommen lassen, auf der die 18 an der Endrunde teilnehmenden 19

Spielerinnen sowie der Cheftrainer aufgeführt sind. Diese Liste ist online auszufüllen und der UEFA-Administration bis spätestens 12.00 Uhr MEZ am Tag vor Beginn der Endrunde vorzulegen. Nach Übergabe der Liste sind keine Änderungen mehr erlaubt, mit Ausnahme von Absatz 17.11. 17.11 Verletzte oder kranke Torhüterinnen und maximal zwei verletzte oder kranke Spielerinnen dürfen ersetzt werden, wobei das Vorweisen einer schriftlichen, in einer offiziellen UEFA-Sprachen verfassten ärztlichen Bescheinigung, die vom bei der Endrunde Dienst habenden UEFA-Arzt genehmigt wurde, Voraussetzung ist. In besonderen Härtefällen und auf begründeten Antrag kann der UEFA-Generalsekretär Ausnahmen bewilligen. Ersetzte Spielerinnen dürfen im weiteren Verlauf der Endrunde nicht mehr eingesetzt werden. 17.12 Die acht offiziellen Listen der 18 Spielerinnen werden von der UEFA- Administration veröffentlicht. Verantwortung 17.13 Die Verbände sind für die Einhaltung der Bestimmungen betreffend Spielberechtigung und Spielerlisten verantwortlich. 17.14 Die UEFA-Administration entscheidet über die Spielberechtigung. Bei Streitigkeiten entscheidet die Kontroll- und Disziplinarkammer endgültig. XII Ausrüstung Artikel 18 UEFA-Ausrüstungsreglement 18.01 Die Ausgabe 2008 des UEFA-Ausrüstungsreglements gilt für alle Spiele des Wettbewerbs, sofern das vorliegende Reglement nichts anderes vorsieht. Nummern 18.02 Den 18 Spielerinnen sind fixe Nummern zwischen 1 und 23 zuzuweisen. Keine Nummer kann im Verlaufe eines Miniturniers bzw. der Endrunde von mehr als einer Spielerin verwendet werden. 18.03 Jede Spielerin muss bei sämtlichen Spielen eines Miniturniers bzw. der Endrunde die in der endgültigen Liste der 18 Spielerinnen aufgeführte Nummer tragen. Genehmigungsverfahren 18.04 Die teilnehmenden Mannschaften müssen die Ausrüstung verwenden, die sie zuvor der UEFA unterbreitet hatten und die von dieser genehmigt wurde. 18.05 Änderungen an der Ausrüstung müssen der UEFA-Administration zur Genehmigung unterbreitet werden. 18.06 Für die Spiele der Endrunde können die teilnehmenden Verbände entweder die Ausrüstung verwenden, die nach Massgabe der Ausgabe 2008 des 20

UEFA-Ausrüstungsreglements bereits genehmigt wurde, oder sie können der UEFA-Administration eine neue Ausrüstung zur Genehmigung nach Massgabe der Ausgabe 2012 des UEFA-Ausrüstungsreglements unterbreiten. Wettbewerbsabzeichen 18.07 Die UEFA stellt den an der Endrunde teilnehmenden Verbänden das Wettbewerbsabzeichen zur Verfügung. Das Abzeichen ist in der freien Zone des rechten Hemdärmels anzubringen. Das Wettbewerbsabzeichen darf nicht für andere Zwecke verwendet werden, einschliesslich kommerzieller oder Werbeaktivitäten. Respekt-Abzeichen 18.08 Die UEFA stellt den Verbänden, die an der Endrunde teilnehmen, ein UEFA- Respekt-Abzeichen zur Verfügung. Das Abzeichen ist horizontal und mittig in der freien Zone des linken Hemdärmels anzubringen. Das UEFA-Respekt- Abzeichen darf zu keinem anderen Zweck, einschliesslich kommerzieller oder Werbeaktivitäten, verwendet werden. Spezielles Material 18.09 Sofern die an der Endrunde teilnehmenden Verbände spezielles Material (Trinkflaschen, Überzüge zum Aufwärmen, usw.) erhalten, sind sie verpflichtet, während der Endrunde ausschliesslich dieses Material zu verwenden. 18.10 Die UEFA stellt den Mannschaften eine Kapitänsbinde zur Verfügung, die bei allen Spielen der Endrunde getragen werden muss. Überzüge zum Aufwärmen 18.11 Für die Endrunde, während des Aufwärmens vor dem Spiel im Stadion sowie dem Aufwärmen von Ersatzspielerinnen während des Spiels dürfen nur die von der UEFA zur Verfügung gestellten Überzüge verwendet werden. XIII Schiedsrichterinnen Artikel 19 19.01 Für die Schiedsrichterteams, die für Spiele dieses Wettbewerbs bezeichnet werden, gilt das Pflichtenheft für Schiedsrichter. Bezeichnungen für die Qualifikationsrunden 19.02 Die Schiedsrichterkommission bezeichnet in Zusammenarbeit mit der UEFA- Administration für jedes Spiel eine Schiedsrichterin. Die Schiedsrichterinnen müssen in der offiziellen FIFA-Schiedsrichterliste aufgeführt sein. Der Verband der Schiedsrichterin bezeichnet die Schiedsrichterassistentinnen in Übereinstimmung mit den durch die Schiedsrichterkommission festgelegten 21

Kriterien. Der Ausrichterverband kann gebeten werden, Schiedsrichterinnen zu bezeichnen. Bezeichnungen für die Endrunde 19.03 Für die Endrunde werden neutrale Schiedsrichterinnen und Schiedsrichterassistentinnen (insgesamt 14 Schiedsrichterinnen) bezeichnet. 19.04 Der Ausrichterverband bezeichnet zwei vierte Offizielle, sofern die UEFA- Administration nichts anderes beschliesst. Ankunft 19.05 Die Schiedsrichterinnen und die Schiedsrichterassistentinnen haben sich einen Tag vor Turnierbeginn am Spielort einzufinden. 19.06 Wenn die Schiedsrichterinnen und/oder die Schiedsrichterassistentinnen am Abend vor Turnierbeginn noch nicht am Spielort eingetroffen sind, müssen die UEFA-Administration und die betreffenden Mannschaften umgehend davon in Kenntnis gesetzt werden. Die Schiedsrichterkommission trifft in Zusammenarbeit mit der UEFA-Administration entsprechende Massnahmen. Entscheidet die Schiedsrichterkommission, die Schiedsrichterin und/oder die Schiedsrichterassistentinnen und/oder die vierte Offizielle zu ersetzen, ist diese Entscheidung endgültig. Nachträgliche Proteste gegen die Person oder die Staatsangehörigkeit der Schiedsrichterin und/oder der Schiedsrichterassistentinnen und/oder der vierten Offiziellen sind ausgeschlossen. Nicht einsatzfähige Schiedsrichterin 19.07 Wenn eine Schiedsrichterin vor oder während eines Spiels an der Ausübung ihres Amtes gehindert wird, tritt die bezeichnete Ersatzschiedsrichterin an ihre Stelle. Wenn eine Schiedsrichterassistentin vor oder während des Spiels an der Ausübung ihres Amtes gehindert wird, tritt die vierte Offizielle an ihre Stelle. Die UEFA-Administration entscheidet in Absprache mit der Schiedsrichterkommission von Fall zu Fall. Solche Entscheide sind endgültig. Schiedsrichterbericht 19.08 Unmittelbar nach Spielende hat die Schiedsrichterin den offiziellen Spielbericht zu bestätigen und unter Beifügung der beiden Spielblätter an die UEFA-Administration senden zu lassen. XIV Disziplinarrecht und -verfahren Doping Artikel 20 UEFA-Rechtspflegeordnung 20.01 Die Bestimmungen der UEFA-Rechtspflegeordnung gelten für sämtliche disziplinarischen Verfehlungen durch Verbände, Offizielle, Mitglieder oder 22