namentlich Patientenverfügung und Vorsorgeauftrag Referat Anton Genna Seniorenrat Thun 13. März 2014

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Transkript:

namentlich Patientenverfügung und Vorsorgeauftrag Referat Anton Genna Seniorenrat Thun 13. März 2014

Themen Grundidee der Gesetzesrevision: Vom Vormundschaftsrecht (1912) zum Erwachsenenschutzrecht Art. 360 456 ZGB (2013) Familienvertretung im medizinischen Bereich Patientenverfügung Ehegattenvertretung ausserhalb med. Bereich Vorsorgeauftrag Pflegeheim: ausgebauter Rechtsschutz Fragen / Diskussion 2

Zivilgesetzbuch 1912: Anpassung an die gesellschaftlichen Realitäten des 21.Jh. : «Normative Kraft des Faktischen» Menschenbild: Selbstbestimmungsrecht / Autonomie Selbstvorsorge statt Fürsorgestaat Schutzbedürftigkeit statt Moralisieren Verhältnismässigkeitsgrundsatz: Eingriff nur soweit nötig 3

Vormundschaft, verlängerte elterliche Sorge bei geistig Behinderten differenzierte Beistandschaft Familienvertretungen für med. Massnahmen Patientenverfügung (kantonal eidgenössisch) Ehegattenvertretung für Alltages-Geschäfte Vorsorgeauftrag (neu!) Rechtsschutz im (Pflege-) Heim (neu) FFE Fürsorgerische Unterbringung FU Vormundschaftsbehörde / Regierungsstatthalter KESB Kindes und Erwachsenenschutzbehörde 4

Urteilsfähigkeit: Intellektuell: Situation erkennen, einschätzen Voluntativ: Willen bilden und äussern / umsetzen Urteilsfähigkeit ist relativ Je nach Situation: z.b. Menschen mit geistiger Beeinträchtigung können teils urteilsfähig, teils urteilsunfähig sein, je nach Komplexität Je nach Zeitpunkt: z.b. schleichende Entwicklung einer Demenz im Alter o.ä. 5

Nicht der Tod ist das grosse Tabu, sondern das Sterben. 6

Suizid = Selbsttötung: nicht strafbar Suizidbeihilfe: nur strafbar, wenn selbstsüchtige Beweggründe Aktive Sterbehilfe = «Gnadenschuss»: strafbar Passive Sterbehilfe = Unterlassen weiterer lebensverlängernder Massnahmen: nicht strafbar (inkl. «Abstellen der Maschine») Indirekte Sterbehilfe = hohe Dosierung von Schmerzmedikamenten zwecks Schmerzlinderung, welche zum Tod führen kann 7

Urteilsfähige Patientin: Entscheidet immer selber! (Vermögen: evtl. Beistandschaft) Urteilsunfähige Patientin: - Patientenverfügung /Vorsorgeauftrag - Beistandschaft - Familienvertretung Verstorbene Patientin: - Testament / Erbvertrag - Erben 8

Arzt / Ärztin: Behandlungsplan Wirksamkeit Zweckmässigkeit Wirtschaftlichkeit Information an Vertreter/-in: Grund der Behandlung Zweck, Art, Modalitäten Risiken und Nebenwirkungen Kosten Alternative Behandlungsmöglichkeiten Folgen bei Unterlassung einer Behandlung Entscheid Vertreter/-in 9

Vertretung bei medizinischen Massnahmen Reihenfolge (Hierarchie) nach Gesetz (378 ZGB): 1. Vertrauensperson nach Patientenverfügung 2. Beistand f. med. Massnahmen wer regelmässig und persönlich Beistand leistet: 3. Ehegatte/eingetragener Partner 4. WG-Partner (Konkubinat) 5. Nachkommen 6. Eltern 7. Geschwister Notfall: Arzt/Aerztin! 10

Kriterien: Patientenverfügung: Weisungen beachten wenn keine PV: Mutmasslicher Wille des Patienten Wohlverstandene Interessen des Patienten Wenn mehrere vertretungsberechtigte Personen: jede einzelne kann vertreten. Bei Konflikten: KESB einschalten. In dringlichen Fällen: Entscheid Arzt nach dem mutmasslichen Willen und den Interessen der urteilsunfähigen Person. 11

Freiwillig! Haupt-Inhalte Anweisungen über Behandlungsmassnahmen: Welche Behandlungen wünsche ich Welche Behandlungen lehne ich ab Einsetzen einer Vertrauensperson mit Vertretungsrecht (allenfalls Umfang präzisieren) Nur natürliche Person, keine Organisationen 12

Reanimation bei Herz-Kreislauf-Stillstand Lebensverlängernde Massnahmen Künstliche Ernährung Schmerzlinderung / Sedierung Akutspital / Sterbeort Nicht: gesetzwidrige Anordnungen (aktive Sterbehilfe) «unvernünftige» Behandlungen Vorgaben betr. Behandlungsart und ort 13

Urteilsfähig bei Errichtung Besprechen, «reifen lassen» Formular zulässig Empfehlung: Individuell anpassen, nicht nur Multiple-Choice Minimal-Form: Ort, Datum, Unterschrift! Hinterlegung! Vermerk auf Krankenkasse-Kärtli (in Vorbereitung); oder Kärtli ins Portemonnaie Periodische Überprüfung und Bestätigung; keine gesetzliche Frist! 14

Wer ins Spital geht, lässt Hab und Gut zuhause. Doch: Wir nehmen ins Spital nicht nur unseren Körper mit, sondern auch die Seele. Eine gute Patientenverfügung äussert sich deshalb nicht nur zu medizinischen Fragen, sondern auch zu den spirituellen Bedürfnissen. 15

Angaben zur Person Behandelnde Ärzte Wichtige Bezugspersonen Evtl. unerwünschte Personen Persönliche Situation zum Zeitpunkt der Abfassung (inkl. Urteilsfähigkeit) Persönliche Weltanschauung, Religion Vorstellungen über das Lebensende 16

Seelsorge, letzte Ölung o.ä. Organspende Obduktion / Autopsie, bzw. medizinische Forschung Anordnungen zu Bestattungsart und ort, evtl. Trauerfeier (Verbindlichkeit fraglich) Detaillierungsgrad: Ermessensspielraum für Vertrauensperson? 17

Arzt / Spital: Versicherungskarte muss zwingend konsultiert werden! Abweichungen protokollieren Zweifel an Urteilsfähigkeit bei Entstehung, bzw. dass auf freiem Willen beruhend Zweifel ob noch heutiger Wille (z.b. sehr alte PV) Gesetzwidrige Anordnungen Bei Nichtbefolgen: Anzeige bei KESB 18

Dokumentation von Heinz Rüegger: www.curaviva.ch (unter: Fachinformationen Themendossiers Erwachsenenschutzrecht) (Link auf www.genna.ch) 19

Spital Thun Simmental AG, Internet: www.spitalstsag.ch gratis im Internet Achtung: Neue Version mit gelb hinterlegten Teilen!!!! Patientenverfügung (370 ZGB) oder: www.genna.ch Docupass Pro Senectute (mit Kärtli fürs Portemonnaie), Malerweg 2, 3600 Thun; Fr. 19.-- Schweiz. Patientenorganisation, Häringstrasse 20, 8001 Zürich; Fr. 13.-- 20

Schweizerisches Rotes Kreuz, Werkstrasse 18, 3084 Wabern 24 Seiten, zwar sehr gut, jedoch sinnvoll nur mit Beratung (Kosten erfragen); Hinterlegung kostet Fr. 129. FMH Ärzteverband: Langversion sehr Medizin-lastig; Kurzversion problematisch. Diverse Krankheiten, zb. Krebsliga, Parkinson, Alzheimervereinigung etc.: geeignet für jeweilige Spezialsituation 21

Alle PV, die keine Auswahl lassen, sondern mit stereotypen Aussagen operieren (d.h. häufig nicht einmal multiple-choice) Z.B. Dignitas: www.dignitas.ch. Fragen, die nur mit ja oder nein beantwortet werden. Einsetzen von Dignitas zur Vertretung gesetzlich nicht zulässig! 22

Art. 374 ZGB Umfang der Vertretung Deckung Unterhaltsbedarf Ordentliche Einkommens- und Vermögensverwaltung Post-Oeffnung (Durchbrechung Postgeheimnis) Nicht: «ausserordentliche Vermögensverwaltung», z.b. Verkauf einer Liegenschaft, Prozessführung etc.: Zustimmung KESB einholen! 23

Einsetzen Vertretung für Besorgungen Personensorge: z.b. Suche eines Pflegeheims, Besuch im Heim, Organisation von Seelsorge etc. Vermögenssorge: z.b. Weiterführung eines Geschäfts, Liegenschaftsverwaltung, Einkommens- und Vermögensverwaltung Vertretung im Rechtsverkehr: z.b. Verkauf der Liegenschaft; Kündigung von Darlehen o.ä. Umschreibung des Umfangs des Auftrags Weisungen: z.b. «den Mietern darf nicht gekündigt werden» o.ä. Wer vorsorgt, vermeidet eine Beistandschaft! Beauftragt: Natürliche Person (Mensch) Juristische Person (z.b. Bank, Treuhandbüro etc.) 24

Form: Eigenhändig von A bis Z Oder: Notar Registrierung Zivilstandsamt (nicht: Kranken-Versicherungskarte) Validierung Erwachsenenschutzbehörde muss in Kraft setzen, ist nicht automatisch gültig. Eignung der beauftragten Person wird überprüft; Rechenschaftspflicht Entgeltlichkeit sollte geregelt werden 25

Schriftlicher Unterbringungsvertrag Einschränkung der Bewegungsfreiheit, z.b. Anbinden an Stuhl / Bett Zimmereinschluss Voraussetzungen: Ernsthafte Gefahr für Leben oder körperliche Integrität der Person oder Dritter Schwerwiegende Störung des Gemeinschaftslebens Verhältnismässigkeit Zeitliche Beschränkung, bzw. Bestätigung Protokollierungspflicht Anrufung KESB durch jede nahestehende Pers. 26

Mehr als Autonomie: Menschenwürde! Auch alte, demente, behinderte, bewusstlose Menschen haben ein Recht auf Leben und Menschenwürde! Patientenverfügung und Vorsorgeauftrag sind freiwillig; wir alle sollten zumindest überlegen, ob in unserer jeweiligen Situation eines dieser Instrumente sinnvoll ist. Empathie und gesunder Menschenverstand führen i.d.r. auch juristisch zum richtigen Ergebnis! 27