Betreff: Novelle zur Arbeitsmittelverordnung BGBl. II Nr. 21/2010

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weise der Qualifikation (nach ZT-Gesetz oder GewO) sind hinsichtlich Fachkompetenz und Vertrauenswürdigkeit der Prüfer/innen als gleichrangig anzusehen. 8 Abs. 5 Die bisherige Sonderregelung für die Prüfung von Arbeitsmitteln zum Heben von Arbeitnehmer/innen auf Baustellen (tlw. anderer Prüfer/innenkreis) ist entfallen. Sie wurde ersetzt durch eine Konkretisierung zur wiederkehrenden Prüfungen von kraftbetriebenen Türen in Fahrzeugen. Für Turmdrehkrane ( 7 Abs. 1 Z 1 AM-VO) und für sonstige Geräte und Anlagen für Untertagebauarbeiten, auf denen Arbeitnehmer/innen transportiert oder von denen Arbeiten aus durchgeführt werden ( 7 Abs. 1 Z 17 AM-VO aufgehoben), ist nunmehr keine Abnahmeprüfung mehr erforderlich. Diese Geräte und Anlagen werden als abgestimmtes Gesamtsystem in Verkehr gebracht. Eine gesonderte Abnahmeprüfung vor der ersten Inbetriebnahme ist daher entbehrlich. Das Erfordernis einer Prüfung nach Aufstellung ( 10) bleibt allerdings unberührt, ebenso wie das Erfordernis einer Abnahmeprüfung für die in Z 16 genannten Anlagen. Schriftliche Betriebsanweisungen Für Bolzensetzgeräte ( 29 AM-VO) und Geräte für autogenes Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren ( 26) ist die Erstellung von schriftlichen Betriebsanweisungen nicht mehr erforderlich. Es ist nunmehr eine jährliche Unterweisung gemäß 14 ASchG der Arbeitnehmer/innen vorgesehen. Die Mindestinhalte dieser Unterweisung sind vorgegeben und wurden um den Transport von Flaschen für autogenes Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren und die Durchführung der Sichtkontrolle ergänzt. Leitern Die Anzahl der vertikal durchgehenden Stäbe von Rückensicherung fest verlegter Leitern ( 35 Abs. 1 Z 4 AM-VO) wurde auf fünf erhöht. Dies gilt für fest verlegte Leitern, die ab dem 1.2.2010 neu errichtet werden. Rückensicherungen, die aus nur drei statt fünf durchgehenden vertikal verlaufenden Stäben bestehen, dürfen weiter verwendet werden. Plattformen an fest verlegten Leitern (ab 10 m gemäß 35 Abs. 1 Z 5 AM- VO) müssen bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen (Steigschutz, Eignung der Arbeitnehmer/innen) erst ab 25 m Höhe vorhanden sein. Sprossenanlegeleitern ( 36 Abs. 1 Z 2 AM-VO) über 8 m Länge dürfen ohne weitere Maßnahmen nicht mehr verwendet werden. Es müssen besondere Maßnahmen zur Sicherung der Leiter gegen Umfallen getroffen werden, wie Standverbreiterungen (z.b. mit Querfuß oder breiterem Leiterfuß), seitliche Abstützung oder Befestigung der Leiter am oberen Leiterende. Seite 2 von 5

Ähnliches gilt für Arbeiten von Anlegeleitern aus ab einer möglichen Absturzhöhe vom Standplatz von mehr als 5 m ( 36 Abs. 7 AM-VO): geeignete Ausrüstung der Leiter gegen Umfallen (Querfuß oder breitere Leiterfuß, Abstützen der Leiter, Befestigen) oder Verwendung persönlicher Schutzausrüstung gegen Absturz. Sicherung von Gefahrenstellen Gefahrenstellen an Arbeitsmitteln ( 43 AM-VO): - Ersatz für die bisherigen 43 bis 45, - Sicherheitsabstände (nunmehr Anhang C) sind Ausgangspunkt der Betrachtung. Gefahrenstellen sind alle Stellen an bewegten Teilen von Arbeitsmitteln, bei denen bei mechanischem Kontakt eine Verletzungsgefahr besteht. Keine Gefahrenstellen ( 43 Abs. 2 AM-VO): - geringe Leistung bzw. geringe wirkende Kraft, - außerhalb des Sicherheitsabstandes (Anhang C). Rangfolge 1. Gefahrenstellen sind durch Schutzeinrichtungen zu sichern: Verkleidungen, Verdeckungen, Umwehrungen - 43 Abs. 3 AM-VO. 2. Ist eine Sicherung der Gefahrenstellen mit Schutzeinrichtungen nach 43 Abs. 3 AM-VO aufgrund aufgrund der Arbeitsvorgänge nicht möglich, so sind Sicherungen mit Annäherungsreaktion, abweisende Einrichtungen, Schalteinrichtungen ohne Selbsthaltung oder ortsbindende Einrichtungen vorzusehen - 43 Abs. 5 AM-VO. 3. Soweit aufgrund der Arbeitsvorgänge eine Sicherung der Gefahrenstellen auch nicht mit Schutzeinrichtungen nach 43 Abs. 5 AM-VO möglich ist, sind die Arbeitnehmer/innen über die Gefahrenstellen zu informieren und jährlich in der Vermeidung von Verletzungsgefahren zu unterweisen - 43 Abs. 6 AM-VO. Nachrüstung mit Not-Halt-Befehlsgeräten - Arbeitsmittel müssen gegebenenfalls, entsprechend der von ihnen ausgehenden Gefährdung der Arbeitnehmer/innen und der normalerweise erforderlichen Stillsetzungszeit, mit einem Not-Halt-Befehlsgerät (insbes. Taster und Reißleinen) versehen sein. Gegebenenfalls erforderlich ist eine Not-Ausschaltvorrichtung immer dann, wenn dadurch ein Unfall verhütet werden kann oder die Folgen eines Unfalls vermindert werden können. Dies entspricht Anh. I Pkt. 2.4 der Richtlinie 89/655/EWG. In der englischen Fassung der Richtlinie heißt es Where appropriate (appropriate = angemessen), and depending on the Seite 3 von 5

hazards the equipment presents and its normal stopping time, work equipment must be fitted with an emergency stop device. Teile von Arbeitsmitteln die Oberflächentemperaturen über 60 C oder von weniger als - 20 C erreichen können ( 44 Abs. 4 AM-VO): - Sichern mit Schutzeinrichtungen ab diesen Temperaturgrenzen oder - die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren hat ergeben, dass aufgrund der konkreten Verhältnisse in Abhängigkeit von Temperatur, Wärmeleitfähigkeit und Eigenschaft der Oberfläche sowie von Art und Dauer der möglichen Berührung keine Gefährdung der ArbeitnehmerInnen besteht. Wichtig: Gefährdung kann außerhalb des Temperaturbereiches von - 20 C bis 60 C stufig ausgeschaltet werden, z.b. Ausschaltung der Gefährdung durch unbeabsichtigtes Berühren und Maßnahmen bei beabsichtigten Berühren gemäß ÖNORM EN ISO 13732-1 oder 3. Sonstiges Bagger und Radlader zum Heben von Einzellasten: 145 Abs. 1 bis 5 BauV wurde aufgehoben. Wesentliche Bestimmungen wurden in 53 Abs. 7 AM-VO aufgenommen: - Schutzeinrichtung gegen unbeabsichtigtes Zurücklaufen der Last, - Einrichtungen gegen die Gefahr von unkontrollierten Bewegungen der Last beim Hebevorgang, - Schutzeinrichtungen zur Begrenzung des Lastmoments oder Warneinrichtung, - sichere Anschlagpunkte für die Lasten. Schutzdach für Erdbaumaschinen und Förderzeuge ( 53 Abs. 8 AM-VO) setzt Punkt 8.4 aus Anhang IV Abschnitt II der Baustellenrichtlinie um. 41 (Ergonomie von Arbeitsmitteln), 42 (Steuersysteme von Arbeitsmitteln), sowie 44 (Gefahren, die von Arbeitsmitteln ausgehen können), 45 (Einund Ausschaltvorrichtungen), 47 (Standplätze, Aufstiege), 53 bis 53b (selbstfahrende Arbeitsmittel) und Anhang C (Sicherheitsabstände) sind keine Neuerungen, sondern nur aus Gründen der besseren Lesbarkeit und Anwendbarkeit anders gegliedert. Auf Grund der Änderung der AM-VO betreffend Oberflächentemperaturen wird Erlass BMWA-461.305/0007-III/2/2008 Arbeitsmittel heiße Oberflächen aufgehoben. Aktuelle Informationen zum Thema heiße Oberflächen sind bereits auf der AI-Website publiziert, z.b. Folder Heiße Oberflächen von Arbeitsmitteln bei Backvorgängen (Schutz vor Verbrennung). In diesem Folder sind neben den Maßnahmen zur Besei- Seite 4 von 5

tigung der Gefahr durch Berührung auch die erforderlichen Voraussetzungen betreffend die Temperaturverhältnisse für ständige Arbeitsplätze im Bereichen wesentlich erhöhter Strahlungstemperaturen auf Grund heißer Oberflächen beschrieben. Mit freundlichen Grüßen Für den Bundesminister: Prof. Dr. Eva-Elisabeth Szymanski Elektronisch gefertigt. Seite 5 von 5