Dienstvereinbarung Arbeitszeitflexibilisierung Die Gemeinde Hatten - vertreten durch Bürgermeister Hinrichs - und der Personalrat der Gemeinde Hatten - vertreten durch die Personalratsvorsitzende Gadeberg schließen folgende Dienstvereinbarung: Präambel Die Flexibilisierung der Arbeitszeit soll dazu beitragen, den Service gegenüber den Bürgerinnen und Bürgern der Gemeinde Hatten wirtschaftlich und effizient zu erbringen und die Eigenverantwortlichkeit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (MA) zu fördern, sowie die Vereinbarkeit von beruflichen und privaten Zielen im Rahmen der nachfolgenden Regelungen unter Berücksichtigung der geltenden gesetzlichen und tarifrechtlichen Vorschriften zu erleichtern. Die Steuerung der Arbeitszeit soll grundsätzlich im Arbeitsteam erfolgen und sich am Bürgerbedarf orientieren. Es gehört zur Aufgabe der Amtsleiterinnen und Amtsleiter, die betrieblichen Belange und die Wünsche der ihnen unmittelbar unterstellten MA bei Anwendung dieser Arbeitszeitregelung und unter Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung in Einklang zu bringen. Vertretungsbereitschaft und gegenseitige rechtzeitige Absprache sind unersetzliche Voraussetzungen für das Funktionieren der flexiblen Arbeitszeit. Wegen der selbständigen und eigenverantwortlichen Gestaltung der Tagesarbeitszeit innerhalb einzelner Ämter haben sich in erster Linie die MA selbst abzustimmen. Darüber hinaus wird den Amtsleiterinnen und Amtsleitern übertragen, im Rahmen ihrer Verantwortung steuernd und koordinierend zu wirken und für einen Informations- und Ausbildungsstand zu sorgen, der für die gegenseitige Vertretung erst die Voraussetzung schafft.
2 1 Geltungsbereich 1. Die Dienstvereinbarung gilt grundsätzlich für alle MA im Rathaus und im Bürger- Service-Büro in Sandkrug, soweit nachfolgend nicht etwas anderes bestimmt ist. 2. Für Teilzeitkräfte finden die Regelungen der Dienstvereinbarung entsprechende Anwendung. 3. Aus dringenden betrieblichen Gründen kann die Teilnahme einzelner MA oder Gruppen von MA an der flexiblen Arbeitszeitregelung nach Beteiligung des Personalrates eingeschränkt oder ausgeschlossen werden. 2 Rahmenzeit 1. Die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit ist unter Berücksichtigung der nachfolgenden Bestimmungen flexibel, nicht notwendig zusammenhängend, zu erbringen. 2. Die mögliche Arbeitszeit umfasst an den Arbeitstagen Montag bis Freitag die Zeitspanne zwischen frühest möglichem Arbeitsbeginn und spätest möglichem Arbeitsende. Außerhalb dieser Bandbreite geleistete Zeit wird nicht auf die vereinbarte Arbeitszeit angerechnet. 3. Als Rahmenzeit wird festgelegt: Montags bis freitags von 6.30 Uhr bis 20.00 Uhr 4. Ausgenommen von 2 Ziff. 2 und 3 sind: 1. Amtsleiterinnen/Amtsleiter 2. EDV-Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter 3. Kultursachbearbeiterinnen/Kultursachbearbeiter 4. Tourismussachbearbeiterinnen/Tourismussachbearbeiter 5. Frauenbeauftragte 6. Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeiter 7. Standesbeamtinnen/Standesbeamte 5. Eine Neufestlegung der Rahmenzeit bedarf einer Änderung dieser Vereinbarung zwischen dem Bürgermeister und dem Personalrat.
3 3 Servicebereitschaft 1. Während der Öffnungszeiten des Rathauses ist die Servicebereitschaft in den jeweiligen Sachgebieten sicherzustellen. Das gleiche gilt für die abweichenden Zeiten der Bürger-Service-Büros in Kirchhatten und Sandkrug. 2. Die MA sowie die Amtsleiterinnen und Amtsleiter sind verpflichtet, ihren jeweiligen Arbeitsbereich während der Servicebereitschaft, die sich an den Öffnungszeiten orientiert, quantitativ und qualitativ ausreichend zu besetzen. 4 Sollarbeitszeit 1. Die wöchentliche Sollarbeitszeit entspricht der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit. Sie ist ausschließlich maßgebend für die Bewertung von Ausfallzeiten und die sonstigen Berechnungsgrößen, die sich aus den tarifvertraglichen Bestimmungen ergeben. 2. Die Sollarbeitszeit entspricht pro Arbeitstag jeweils 1/5 der arbeitsvertraglich festgelegten Wochenarbeitszeit. Das sind bei Vollbeschäftigung (38,5 Std./Wo.) in der Fünftagewoche somit 7,7 Stunden = 7 Std. und 42 Min. pro Arbeitstag. Bei Teilzeitbeschäftigten ist die arbeitsvertraglich festgelegte Wochenarbeitszeit entsprechend auf die Arbeitstage pro Woche umzurechnen. 5 Höchstarbeitszeit 1. Die tägliche Höchstarbeitszeit ohne Pausen beträgt gemäß Arbeitszeitordnung zehn Stunden. Bei Jugendlichen und werdenden Müttern beträgt sie 8,5 Stunden. Länger als zehn Stunden täglich darf grundsätzlich nicht gearbeitet werden. Länger als zehn Stunden an monatlich mehr als fünf Tagen darf nur gearbeitet werden, wenn dienstliche Gründe es erfordern und der Bürgermeister einwilligt (z.b. Teilnahme an Sitzungen). 6 Arbeitsschutzbestimmungen Pausen 1. Die Gestaltung der Arbeitszeit unterliegt gesetzlichen Rahmenbedingungen, die beachtet werden müssen. Die Grenzen des Arbeitzeitgesetzes, Mutterschutzgesetzes und Jugendarbeitsschutzgesetzes sind in jedem Fall einzuhalten. Arbeitsschutzgesetze liegen im Personalamt zur Einsichtnahme aus bzw. können im Intranet eingesehen werden. 2. Die tägliche Arbeitszeit ist durch Ruhepausen - bei mehr als sechs geplanten Stunden Arbeit von mind. 30 Minuten - bei mehr als neun geplanten Stunden Arbeit von mind. 45 Minuten zu unterbrechen.
4 Die Pausen zählen nicht zur Arbeitszeit und müssen am Erfassungsterminal registriert werden. Bei Nichtinanspruchnahme der Pausen werden diese vom Zeiterfassungssystem automatisch abgerechnet. 3. Die Mittagspause ist variabel zwischen 30 und 120 Minuten in der Zeit von 12.00 Uhr bis 14.00 Uhr zu nehmen. Es wird eine 15-minütige Frühstückspause als freiwillige Leistung gewährt. 4. Die MA stellen sicher, dass während der Pausenzeiten ihr Sachgebiet ausreichend besetzt ist. 5. Die dem Jugendarbeitsschutzgesetz unterliegenden MA haben bei einer geplanten Arbeitszeit von 4,5 bis 6 Stunden (ohne Unterbrechung) eine mindestens 30- minütige und bei einer geplanten Arbeitszeit von 6 bis 8 Stunden (ohne Unterbrechung) eine Ruhepause von mindestens 60 Minuten einzulegen. 6. Dauer, Zeit und Häufigkeit der Pausen können von den MA unter Beachtung der Servicebereitschaft frei gestaltet werden. Es ist darauf zu achten, dass gemäß Arbeitszeitordnung keine längere ununterbrochene Arbeitszeit von mehr als 4,5 Stunden zustande kommt. 7. Die Pausen sind über das Zeiterfassungssystem zu buchen. 7 Abwesenheitszeiten 1. Die MA können zur Erledigung persönlicher Angelegenheiten die Arbeit unterbrechen und das Gebäude verlassen. Soweit kein gesetzlicher oder tariflicher Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht, wird das Arbeitszeitkonto bei ganztägiger Unterbrechung der Arbeit mit der für diesen Arbeitstag gültigen Sollarbeitszeit belastet. 2. Dienstlich veranlasste ganztägige Abwesenheitszeiten (Dienstgänge und Dienstreisen) werden mit der Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme, mindestens aber mit der für diesen Tag gültigen Sollarbeitszeit, bewertet. Überschreitungen der Sollarbeitszeit werden dem Zeitkonto gutgeschrieben. 3. Persönlich bedingte ganztägige Fehlzeiten (Krankheit mit Anspruch auf Entgeltfortzahlung) werden mit der für diesen Tag gültigen Sollarbeitszeit erfasst. 8 Überstunden 1. Arbeitszeiten innerhalb der Rahmenzeit gemäß 2 sind keine Überstunden.
5 2. Als Überstunden gelten nur über die persönliche tägliche Arbeitszeit hinaus im Voraus vom Bürgermeister angeordnete und vom Personalrat genehmigte Arbeitszeiten. 9 Sitzungen, Besprechungen, Veranstaltungen 1. Arbeitszeiten mit Sitzungen, Besprechungen und dienstlich genehmigten Veranstaltungen werden unabhängig von der Sollarbeitszeit unter Berücksichtigung der Mindestpausenzeit voll abgerechnet. 10 Zeitkonto 1. Abweichungen zwischen Soll- und tatsächlicher Arbeitszeit werden auf einem persönlichen Zeitkonto verbucht und arbeitstäglich verrechnet. Das Zeitkonto unterliegt keinem Abrechnungsstichtag. Die Inanspruchnahme von Dienstbefreiungen ist unter Berücksichtigung der Servicebereitschaft uneingeschränkt möglich. 2. Das Zeitkonto wird wie folgt als Ampelkonto ausgestaltet: a) Grünphase Bis 20 Minusstunden und 30 Plusstunden Normaler Dispositionsrahmen der/des MA b) Gelbphase Bis 25 Minusstunden und 40 Plusstunden Bei Erreichen dieser Zone haben die MA zunächst die Initiative zu ergreifen, um ein weiteres Wachstum des Zeitguthabens bzw. der Zeitschuld zu verhindern. Sind die MA nicht in der Lage, das Zeitguthaben bzw. die Zeitschuld aus eigenen Kräften wieder in den Bereich der grünen Zone zurückzuführen, ist die bzw. der Vorgesetzte einzuschalten. Diese/Dieser ist verpflichtet, durch geeignete Maßnahmen steuernd einzuwirken. c) Rotphase Bis 30 Minusstunden und 50 Plusstunden Diese Zone darf nur ausnahmsweise und vorübergehend genutzt werden und ist schnellstmöglich wieder durch zu ergreifende Maßnahmen der Amtsleiterinnen bzw. der Amtsleiter zu verlassen. Zeitkonten, die über Plus 50 Stunden und Minus 30 Stunden hinaus gehen, sind unzulässig.
6 Für Teilzeitkräfte gelten die Grenzwerte anteilig entsprechend ihrer Arbeitszeit im Verhältnis zur tariflichen Normalarbeitszeit. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die aus dem Dienst der Gemeinde Hatten ausscheiden, haben ihr Zeitkonto rechtzeitig auszugleichen. 3. Der Zeitausgleich unterhalb der Schwelle eines Gleittages liegt grundsätzlich im Ermessen der/des MA, sofern dadurch die Funktionsfähigkeit des jeweiligen Sachgebietes, insbesondere in den publikumsnahen Bereichen, nicht beeinträchtigt wird. Die Amtsleitung und die Telefonzentrale sind darüber zu informieren. 11 Zeiterfassung 1. Jede/Jeder MA erhält einen nummerierten Magnetchip. Das Monatsstundensoll wird automatisch vorgegeben. 2. Die/Der MA registriert beim Betreten und Verlassen des Dienstgebäudes mit dem Magnetchip am Erfassungsterminal die Zeit, ebenso bei Beginn und Ende der Frühstücks- und Mittagspause. 3. Der Urlaub wird von der Dienststelle im Zeitarbeitskonto des/der MA aufgrund des Urlaubsantrages vorgegeben. Ein kurzfristig erteilter Urlaub wird von der Dienststelle nacherfasst. 4. Sofern eine/ein MA an einem Tag eine Dienstreise macht, sind die Zeiten im Regelfall mit dem Zeiterfassungssystem zu erfassen. Sollte dies nicht möglich sein, muss der Beginn und das Ende der Dienstreise in dem Zeitnacherfassungsformular eingetragen und von der Amtsleitung abgezeichnet werden. 5. Bei Dienstgängen (Gänge oder Fahrten in der Gemeinde zur Erledigung von Dienstgeschäften) ist wie bei Dienstreisen zu verfahren. Die Dienstgänge sind am Erfassungsterminal mit der Taste Dienstgang zu registrieren. 6. Krankheitstage werden aufgrund der Krankmeldung von der Dienststelle erfasst. 7. Dienstbefreiung z. B. für einen Arztbesuch, sofern dieser nicht außerhalb der Arbeitszeit erledigt werden kann, ist in dem Zeitnacherfassungsformular einzutragen. 8. Bei Geburtstagen wird für Vollzeitkräfte ein halber Tag Dienstbefreiung gewährt. Ein halber Tag Dienstbefreiung bedeutet die Hälfte der dienstplanmäßigen Arbeitszeit. Die Arbeitszeit wird vom Zeiterfassungssystem automatisch berechnet.
7 9. Die Zeiterfassungskonten bleiben ein Jahr elektronisch gespeichert. Jede/Jeder MA erhält am Ende eines Monats einen Ausdruck seines Zeiterfassungskontos. 10. Die MA des Bürger-Service-Büros Sandkrug haben ihre Arbeitszeit manuell zu erfassen. 12 Ordnungsvorschriften 1. Besteht der konkrete Verdacht, dass eine/ein MA gegen die Bestimmungen dieser Dienstvereinbarung verstößt, dürfen die (in der Zentralen Datenbank) gespeicherten Informationen auch zu Kontroll- und Prüfungszwecken verwendet werden. 2. Der Abruf derartiger Informationen zu den vorgenannten Zwecken ist der Bürgermeisterin/dem Bürgermeister sowie deren/dessen Stellvertreterin/Stellvertreter gestattet. Die jeweiligen Einsichtnahmen in die einzelnen Arbeitszeitkonten werden dokumentiert. Der Abruf von Informationen zu Kontroll- und Prüfungszwecken darf nur nach vorheriger Information der/des Personalratsvorsitzenden oder ihrer/seiner Vertretung im Amt erfolgen, wobei dem Personalrat der vorliegende Verdacht detailliert darzulegen ist. 3. Der vorsätzliche Missbrauch der Zeiterfassungseinrichtung (z. B. Nichtbedienung der Erfassungsanlage, Benutzung fremder Ausweise, Zeitregistrierung durch Dritte, unwahre Angaben auf Korrekturbelegen und Vordrucken zur manuellen Zeiterfassung usw.) stellt eine arbeitsvertragliche Pflichtverletzung dar und kann arbeitsrechtliche Folgen, vom Ausschluss von der flexiblen Arbeitszeitregelung bis hin zur außerordentlichen Kündigung, haben. 13 Schlussbestimmungen 1. Diese Dienstvereinbarung tritt am 01.01.2001 in Kraft und ersetzt die bis dahin gültige Dienstvereinbarung über die gleitende Arbeitszeit in der letzten gültigen Fassung. 2. Die Gemeinde oder der Personalrat können sie ganz oder teilweise mit einer Frist von drei Kalendermonaten zum Quartalsende kündigen. Die gekündigte Vereinbarung oder der gekündigte Teil gelten so lange als verbindlich, wie noch keine Vereinbarung getroffen und den MA mitgeteilt worden ist.
8 3. Die Vereinbarung kann jederzeit im gegenseitigen Einvernehmen von den Vertragspartnern geändert werden. Kirchhatten ----------------------------------------------, den ------------------------------ Ort Datum --------------------------------------------- ---------------------------------------- Bürgermeister Personalratsvorsitzende H:\prog\MSOFFICE\Schreibdienst\Satzungen\Satzungen-Doc\0050.doc