Flexibilisierung der Arbeitszeit

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Flexibilisierung der Arbeitszeit"

Transkript

1 Flexibilisierung der Arbeitszeit Zwischen der Informationsverarbeitung und Dienstleistungen GmbH (IDG) und dem Betriebsrat der IDG wird folgende Betriebsvereinbarung zur Flexibilisierung der Arbeitszeit geschlossen. Die im Jahre 1995 abgeschlossene Betriebsvereinbarung zur Flexibilisierung der Arbeitszeit hat sich im großen und ganzen bewährt. Um den gestiegenen Bedürfnissen von ArbeitnehmerInnen und Arbeitgeber nach Flexibilisierung nachkommen zu können, wurde sie weiterentwickelt. Durch folgende Vereinbarung über die Erweiterung der "Flexiblen Arbeitszeit" soll eine Regelung geschaffen werden, die sowohl den stetig wechselnden Anforderungen im betrieblichen Dienstleistungsumfeld (Sicherstellung des Services) als auch den persönlichen Bedürfnissen der MitarbeiterInnen gerecht wird. Es ist ebenfalls Ziel dieser Vereinbarung, den administrativen Aufwand im Rahmen der Arbeitszeitwirtschaft auf ein Minimum zu reduzieren und den MitarbeiterInnen mehr Eigenverantwortung zu ermöglichen. Im Mittelpunkt steht dabei insbesondere das Bedürfnis eines jeden einzelnen Erwerbstätigen, den Beruf mit den persönlichen Interessen und den Bedürfnissen der Familie bzgl. Lage und Ort der Arbeitsleistung in Einklang zu bringen. Gerade im IT-Bereich wird der Arbeitsort eine zunehmend geringere Bedeutung haben. Daher soll mit dieser Regelung gleichzeitig eine Möglichkeit geschaffen werden, Tätigkeiten, die nicht zwingend in den Geschäftsräumen der IDG geleistet werden müssen, in Abstimmung mit den Führungskräften auch außerhalb der IDG verrichten zu können. Gleitzeit ermöglicht dem/der MitarbeiterIn, aus persönlichen Gründen von der täglichen Sollarbeitszeit (7,6 Stunden bei Vollzeit) abzuweichen. Im Gegensatz dazu stellen Überstunden Mehrarbeit dar, die aus betrieblichen Gründen erforderlich ist, die vom Arbeitgeber angeordnet wird und vom Betriebsrat mitbestimmt werden muss. Die Vertragspartner sind sich dabei einig, dass die den einzelnen MitarbeiterInnen eingeräumte Flexibilität ein hohes Maß an Verantwortungsbewußtsein voraussetzt. Soweit es Arbeitsabläufe, sonstige betriebliche Belange oder das persönliche Verhalten von MitarbeiterInnen erforderlich 1

2 machen, können die Regelungen der flexiblen Arbeitszeit mit Zustimmung des Betriebsrates eingeschränkt werden. l. Geltungsbereich Diese Betriebsvereinbarung gilt für alle MitarbeiterInnen der IDG am Standort Köln, die Arbeitnehmer im Sinne des 5 BetrVG sind. 2. Arbeitszeit 2.1 Es gilt eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 38 Stunden für Vollzeitkräfte, für Teilzeitkräfte gilt eine entsprechende anteilige Arbeitszeit. Die Arbeitszeit verteilt sich auf die Tage Montag bis Freitag. 2.2 Die monatliche Soll-Arbeitszeit ergibt sich aus der Anzahl der Arbeitstage des betreffenden Monats. 2.3 Eine Anwesenheitspflicht kann in begründeten Fällen (z.b. dienstliche Besprechungen) nur für die Zeit von montags bis freitags jeweils von 9.00 Uhr bis Uhr angeordnet werden. 2.4 Die Arbeitszeit liegt montags bis freitags zwischen 6.00 Uhr und Uhr (allgemeiner Arbeitszeitkorridor). Die Lage der täglichen Arbeitszeit innerhalb des Arbeitszeitkorridors kann von den MitarbeiterInnen grundsätzlich selbst bestimmt werden. Auf Wunsch des/der MitarbeiterIn ist es möglich, einen persönlichen Arbeitszeitkorridor für die Zeit von 7.00 Uhr bis Uhr oder für die Zeit von 8.00 Uhr bis Uhr zu vereinbaren. Dieser persönliche Arbeitszeitkorridor muss schriftlich von dem/der MitarbeiterIn mit Zustimmung der personellen Führungskraft bei Personal-Service und Entwicklung (PSE) beantragt werden. Eine Rückkehrmöglichkeit zu dem allgemeinen Arbeitszeitkorridor (6.00 Uhr bis Uhr) ist jederzeit möglich und muss schriftlich erklärt werden. Der Betriebsrat wird über jede Änderung des Arbeitszeitkorridors einzelner MitarbeiterInnen unmittelbar informiert. 2.5 Für Mitarbeiterlnnen im Schichtdienst des Operatings und MitarbeiterInnen im Schichtdienst der Nachbereitung gelten die Punkte 2.3, 2.4 und 2.9 nicht, da die aus betrieblichen Gründen bestehenden besonderen Arbeitszeiten im Schichtdienst weiter eingehalten werden müssen. 2

3 Der allgemeine Arbeitszeitkorridor im Schichtdienst wird wie folgt definiert: Bei 3-Schicht-Betrieb in den Zeiten montags 6.00 Uhr bis samstags 6.00 Uhr Bei 2-Schicht-Betrieb an den Tagen montags bis freitags jeweils 5.00 Uhr bis Uhr. 2.6 Die tägliche Arbeitszeit darf aus gesetzlichen Gründen 10 Stunden zuzüglich 0,25 Stunden bezahlter Pause nicht überschreiten. Sollte es dennoch vorkommen, dass diese Zeit überschritten worden ist, so sind die MitarbeiterInnen verpflichtet, unmittelbar am Tag darauf ihre jeweilige personelle Führungskraft und Personal- Service und Entwicklung zu informieren und die Überschreitung zu begründen. 2.7 Über- und Unterschreitungen der monatlichen Soll-Arbeitszeit können in den jeweiligen Folgemonat als Plus-Stunden bzw. Minus-Stunden übernommen werden. Grundsätzlich sollen dabei die Grenzen von plus 50 Stunden bzw. minus 20 Stunden nicht überschritten werden. Übersteigt am Monatsende der Plus-Saldo die Grenze von 50 Stunden bzw. der Minus-Saldo die Grenze von 20 Stunden und lag der Saldo im Vormonat innerhalb der genannten Grenzen, so ist im Folgemonat dafür Sorge zu tragen, dass der neue Saldo wieder innerhalb dieser Grenzen liegt. Sollte dies nicht erreicht werden, so soll der/die MitarbeiterIn in dem darauf folgenden Monat je angefangene 7,6 Plus-Stunden über der Grenze von 50 Stunden je einen Gleittag nehmen. Wird von einem/einer MitarbeiterIn in drei aufeinander folgenden Monaten die Grenze von 50 Plus-Stunden überschritten, so wird - innerhalb des allgemeinen bzw. persönlichen Arbeitszeitkorridors - die maximale tägliche Arbeitszeit des/der MitarbeiterIn so lange auf 6 Stunden je Tag reduziert, bis sein/ihr Saldo die Grenze von 30 Plus-Stunden unterschritten hat. Für Teilzeitkräfte mit täglich reduzierter Arbeitszeit werden die 6 Stunden entsprechend ihrem Arbeitszeitprozentsatz gekürzt. 2.8 Lediglich angeordnete und vom Betriebsrat genehmigte Überstunden gestatten eine Arbeitszeit außerhalb des allgemeinen bzw. persönlichen Arbeitszeitkorridors, somit auch solche Arbeitszeiten, die an Samstagen oder an Sonn- und Feiertagen geleistet werden. 2.9 Bei besonderen privaten Belangen können einzelne MitarbeiterInnen unter Angabe der voraussichtlichen Dauer schriftlich beantragen, dass sie grundsätzlich auch samstags innerhalb der Zeiten ihres allgemeinen bzw. persönlichen Arbeitszeitkorridors arbeiten können. Voraussetzung für eine Genehmigung ist die Erfüllung folgender Kriterien: Der Antrag muss im rein privaten Interesse liegen. 3

4 Die freiwillige Samstagsarbeit aus persönlichen Gründen darf keine Überstunden, Bereitschaften oder sonstige Sondereinsätze für andere MitarbeiterInnen zur Folge haben. Der Antrag muss von der personellen Führungskraft unterstützt, von Personal- Service und Entwicklung befürwortet und dem Betriebsrat genehmigt werden. Die Freigabe gilt bis zum Fortfall des Grundes. Bei vorzeitiger Beendigung der Vereinbarung wird der Betriebsrat unverzüglich informiert. Die Samstagsarbeit aus persönlichen Gründen stellt eine Erweiterung des Gleitzeitrahmens dar und wird im Gegensatz zur Samstagsarbeit aus betrieblichen Gründen nicht mit einem Überstundenzuschlag vergütet. Jeder Samstag, an dem der/die MitarbeiterIn aus persönlichen Gründen arbeiten möchte, ist vorher mit der personellen Führungskraft abzusprechen. 3. Erfassung und Bewertung von Abwesenheiten 3.1 Die Anzahl der Gleittage ist unbegrenzt. Gleittage können jedoch nur in Abstimmung mit der zuständigen personellen Führungskraft gewährt werden. Hierbei sind die Wünsche der Mitarbeiterlnnen zu berücksichtigen. 3.2 Reisezeiten sind Arbeitszeiten. Ganztägige Dienstreisen und Dienstgänge werden mit der tatsächlichen Arbeitszeit, maximal mit 10,25 Stunden, bewertet. Bei der Planung von Dienstreisen sind die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes zu berücksichtigen. Externe Seminare werden grundsätzlich mit 7,6 Stunden je Tag bewertet. Bei internen Seminaren gilt die übliche Zeiterfassung (siehe Punkt 8). 3.3 Arztbesuche liegen grundsätzlich außerhalb der Arbeitszeit. 3.4 Urlaubs- und Krankheitstage werden mit der täglichen Soll-Arbeitszeit bewertet. 3.5 Abwesenheit aufgrund höherer Gewalt oder eigenen Unfalles wird wie Arbeitszeit bewertet. 4

5 4. Überstunden 4.1 Überstunden sind: Mehrarbeit, die auf ausdrückliche Anordnung durch den Arbeitgeber und nach Zustimmung durch den Betriebsrat anfällt und über die monatliche Soll- Arbeitszeit hinausgeht, sowie Arbeitszeit, die auf ausdrückliche Anordnung durch den Arbeitgeber und nach Zustimmung durch den Betriebsrat anfällt und in Zeiten außerhalb des Arbeitszeitkorridors des/der betroffenen MitarbeiterIn liegt. Die Beantragung von Überstunden ist somit unabhängig vom persönlichen Zeitkonto der MitarbeiterInnen (Gleitzeit) zu sehen. Ziel ist es, die flexible Arbeitszeit konsequent von originären Überstunden zu trennen. Bei jedem beliebigen Stundensaldo können daher Überstunden geleistet und abgerechnet werden. Bei der Beantragung von Überstunden muss der/die MitarbeiterIn auf dem Antrag im elektronischen Workflow die Anzahl der Stunden (inklusive Zuschläge) angeben, die in Freizeit abgegolten werden sollen. 4.2 Geleistete Überstunden werden am Monatsende von der Soll-Arbeitszeit abgesetzt und über den elektronischen Workflow zur Abrechnung (wahlweise Auszahlung oder Aufsummierung auf dem Überstundenkonto) an PSE weitergeleitet. 4.3 Geleistete Überstunden werden zusätzlich zur Grundvergütung mit folgenden Zuschlägen auf 1/162 des Monatsgehaltes abgegolten: - montags bis freitags Zuschlag von 25 %, - samstags Zuschlag von 50 %, - sonntags und feiertags Zuschlag von 100 %, - Sondertage ( und ) Zuschlag von 150 %. Zusätzlich wird ein 25%iger Zuschlag auf 1/162 des Monatsgehalts gezahlt, wenn die Überstunden in folgenden Zeiträumen liegen: - montags bis freitags außerhalb des Arbeitszeitkorridors des/der MitarbeiterIn bzw. bei Schichtdienst von Uhr bis Uhr - samstags und sonntags vor 6.00 Uhr oder nach Uhr. 4.4 Arbeiten an Samstagen, Sonn- und Feiertagen und montags bis freitags außerhalb des allgemeinen bzw. persönlichen Arbeitszeitkorridors sollen nur ausnahmsweise durchgeführt werden. Es handelt sich hierbei stets um Überstunden, die unter das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates fallen. Dies gilt nicht für die Samstagsarbeit aus persönlichen Gründen gemäß Punkt 2.9 dieser Betriebsvereinbarung. 5

6 5. Freizeitausgleich für Überstunden Auf Wunsch der Mitarbeiterlnnen können Überstunden ggf. auch unter Hinzurechnung der Zuschläge in Freizeit abgegolten werden. Dabei sind Überträge bis zu 6 Folgemonate möglich. Spätestens nach Ablauf dieser 6 Monate sind die Stundenguthaben von den MitarbeiterInnen zur Auszahlung aufzugeben. 6. Arbeiten zu Hause Auf Wunsch der Mitarbeiterlnnen können in Absprache mit der personellen Führungskraft innerhalb des allgemeinen bzw. persönlichen Arbeitszeitkorridors gelegentlich Arbeiten zu Hause durchgeführt werden. Hierbei sind die gesetzlichen Bestimmungen und betrieblichen Regelungen zu beachten. Die Arbeitszeit muss am ersten folgenden Arbeitstag in den Räumen der IDG nacherfasst werden. 7. Einschränkungen Mitarbeiterinnen, für die das Mutterschutzgesetz zutrifft, können auf ihren Wunsch hin im Rahmen der vom Gesetz vorgeschriebenen täglichen Arbeitszeit an der flexiblen Arbeitszeit teilnehmen. Die tägliche Arbeitszeit darf dabei 8 Stunden und 30 Minuten nicht überschreiten. 8. Zeiterfassung 8.1 Das Erfassen der Arbeitszeit und der Überstunden ist für alle MitarbeiterInnen verbindlich vorgeschrieben und erfolgt über ein elektronisches Zeiterfassungssystem an zentralen Erfassungsgeräten. Dabei werden die Kommt- und Gehtzeit erfasst. Jedem/jeder MitarbeiterIn wird die Möglichkeit eingeräumt, manuelle Korrekturen, Ergänzungen oder Nachträge vorzunehmen. Diese Eintragungen werden im System als manuelle Einträge gekennzeichnet. Jede manuell erfasste Arbeitszeit gilt wie die objektiv erfasste Arbeitszeit als nachgewiesen. 8.2 Es erfolgen automatische Auswertungen der Zeiterfassungen zur Überprüfung der Einhaltung der Arbeitszeitbestimmungen, Gesetze und betrieblichen Vereinbarungen. Diese werden in einem Anhang zur Betriebsvereinbarung für Systeme, die personenbezogene Daten verarbeiten näher bestimmt. 6

7 8.3 Bis zur Einrichtung des elektronischen Zeiterfassungssystems und dem Abschluss des Anhangs zur Betriebsvereinbarung für Systeme, die personenbezogene Daten verarbeiten erfolgt die Zeiterfassung mit der Stempelkarte. Die dafür bestehenden Regelungen aus der alten Betriebsvereinbarung Flexibilisierung der Arbeitszeit vom bleiben solange gültig. 8.4 Nach 6-monatiger Nutzung der objektiven Zeiterfassung an den zentralen Erfassungsgeräten (nach Einführung der elektronischen Zeiterfassung oder nach Neueinstellung) können einzelne MitarbeiterInnen schriftlich erklären, dass er/sie seine/ihre Kommt- und Gehtzeiten manuell an einem PC (statt an einem zentralen Erfassungsgerät) erfassen möchte. Die Arbeitszeiterfassung bleibt auch bei manueller Erfassung verbindlich und muss spätestens am ersten folgenden Arbeitstag in den Räumen der IDG erfolgen. Der Betriebrat wird über jede dieser schriftlichen Erklärungen unverzüglich informiert. In begründeten Fällen kann in Abstimmung zwischen Geschäftsführung und Betriebsrat vereinbart werden, dass die Möglichkeit der manuellen Erfassung bei einzelnen MitarbeiterInnen für 6 Monate außer Kraft gesetzt wird. Können sich Geschäftsführung und Betriebsrat in einzelnen Fällen nicht einigen, so wird die Möglichkeit der manuellen Erfassung in diesen Fällen für 6 Monate außer Kraft gesetzt. 9. Schlussvorschriften Sollten einzelne Bestimmungen dieser Betriebsvereinbarung unwirksam sein oder werden oder in Widerspruch zu anzuwendenden tariflichen oder gesetzlichen Regelungen stehen, so bleiben die übrigen Regelungen bestehen. Die unwirksame oder im Widerspruch stehende Regelung ist durch eine solche zu ersetzen, die dem von den Parteien mit der ersetzten Regelung Gewollten möglichst nahe kommt. Gleiches gilt für eine eventuelle Regelungslücke. Das Unternehmen und der Betriebsrat sind sich darüber einig, dass zukünftige Erfahrungen Änderungen erforderlich machen können. Diese Betriebsvereinbarung tritt am in Kraft, ersetzt die bisher gültige Betriebsvereinbarung zur Flexibilisierung der Arbeitszeit gültig ab und ist unbefristet. Sie kann jederzeit mit einer Frist von 6 Monaten gekündigt werden. Im Falle einer Kündigung wirkt sie nach bis zum Abschluss einer entsprechenden neuen Vereinbarung. Köln, den Für die IDG Für den Betriebsrat der IDG 7

(2) Die Vorschriften des 1. Abschnittes finden keine Anwendung auf Arbeitsverhältnisse von:

(2) Die Vorschriften des 1. Abschnittes finden keine Anwendung auf Arbeitsverhältnisse von: 2 (2) Die Vorschriften des 1. Abschnittes finden keine Anwendung auf Arbeitsverhältnisse von: 1. Beschäftigten, deren Arbeitszeit dienstplanmäßig oder betriebsüblich festgesetzt ist und 2. Beschäftigten,

Mehr

1. Allgemeine Bestimmungen... 2. 2. Arbeitszeit... 2. 3. Schwankungen in der wöchentlichen Arbeitszeit... 3. 4. Überstunden... 3. 5. Überzeit...

1. Allgemeine Bestimmungen... 2. 2. Arbeitszeit... 2. 3. Schwankungen in der wöchentlichen Arbeitszeit... 3. 4. Überstunden... 3. 5. Überzeit... 1. Allgemeine Bestimmungen... 2 1.1. Geltungsbereich...2 1.2. Sprachregelung...2 2. Arbeitszeit... 2 2.1. Vertrauensarbeitszeit...2 2.2. Wöchentliche Arbeitszeit...2 2.3. Service Zeit...2 2.4. Individuelle

Mehr

Für Arbeiter und Angestellte mit einer unbezahlten Frühstückspause in der Zeit von 09.00 Uhr bis 09.15 Uhr beginnt die Kernzeit um 9.15 Uhr.

Für Arbeiter und Angestellte mit einer unbezahlten Frühstückspause in der Zeit von 09.00 Uhr bis 09.15 Uhr beginnt die Kernzeit um 9.15 Uhr. Betriebsvereinbarung - Gleitende Arbeitszeit (Classic) der DaimIerChrysler AG 1. Präambel Den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern (nachfolgend "Mitarbeiter") soll durch die gleitende Arbeitszeit die Möglichkeit

Mehr

Der Vorrang der betrieblichen Erfordernisse muss hierbei gewahrt bleiben.

Der Vorrang der betrieblichen Erfordernisse muss hierbei gewahrt bleiben. Vorwort Die Dienstvereinbarung ermöglicht den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern eine flexible Organisation ihrer Arbeitszeiten. Diese Flexibilität setzt ein hohes Verantwortungsbewusstsein voraus. Der

Mehr

Gleitzeit - allgemeine Betriebsvereinbarung

Gleitzeit - allgemeine Betriebsvereinbarung Rechtsservice Arbeit + Soziales Gleitzeit - allgemeine Betriebsvereinbarung Wirtschaftskammer Steiermark Rechtsservice A-8021 Graz, Körblergasse 111 113 Tel. (0316) 601-601, Fax (0316) 601-505 Email: [email protected]

Mehr

Arbeitszeit-, Mehrarbeits-, Überstundenund Zeitzuschlagsbeispiele

Arbeitszeit-, Mehrarbeits-, Überstundenund Zeitzuschlagsbeispiele 01. Juni 2011 Arbeitszeit-, Mehrarbeits-, Überstundenund Zeitzuschlagsbeispiele für Mitarbeiter, die den Anlagen 31, 32 oder 33 zu den Arbeitsvertragsrichtlinien (AVR) des Deutschen Caritasverbandes zugeordnet

Mehr

3 4 5 6 Berechnungsbeispiele: Beispiel 1: Verzicht auf 4% des Entgelts/der Besoldung für die Dauer eines Kalenderjahres bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 50% der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit

Mehr

Dienstvereinbarung über die Arbeitszeitregelung für die Universitätsbibliothek Erlangen-Nürnberg bei gleitender Arbeitszeit

Dienstvereinbarung über die Arbeitszeitregelung für die Universitätsbibliothek Erlangen-Nürnberg bei gleitender Arbeitszeit Dienstvereinbarung über die Arbeitszeitregelung für die Universitätsbibliothek Erlangen-Nürnberg bei gleitender Arbeitszeit Gültig für die Hauptbibliothek und die Technisch-naturwissenschaftliche Zweigbibliothek

Mehr

Handbucherweiterung Zuschlag

Handbucherweiterung Zuschlag Handbucherweiterung Zuschlag Inhalt 1. Allgemeines S. 1 2. Installation S. 1 3. Erweiterungen bei den Zeitplänen S. 1 4. Erweiterung der Baumstruktur S. 2 5. Erweiterung im Personalstamm S. 2 6. Erweiterung

Mehr

M U S T E R Dienstvereinbarung über Arbeitszeitkonten

M U S T E R Dienstvereinbarung über Arbeitszeitkonten Anlage zur Rundverfügung G 6/2015 M U S T E R Dienstvereinbarung über Arbeitszeitkonten Zwischen dem Evangelisch-lutherischen Kirchenkreis (Dienststelle), vertreten durch den Kirchenkreisvorstand (Dienststellenleitung),

Mehr

Der Betriebsrat, die Jugend- und Auszubildendenvertretung

Der Betriebsrat, die Jugend- und Auszubildendenvertretung Der Betriebsrat, die Jugend- und Auszubildendenvertretung Der Betriebsrat Grundlage: Betriebsverfassungsgesetz Gesetzlicher Interessenvertreter der Belegschaft Wird von der Belegschaft gewählt (Betriebsversammlung)

Mehr

Excel Arbeitszeiterfassung

Excel Arbeitszeiterfassung Dokumentation Arbeitszeiterfassung Version 2013 08 19 4.1 DE Excel Arbeitszeiterfassung Dokumentation Copyright (C) 2007 2013, stallwanger IT.dev process and controlling. All rights reserved. 1 Vorwort

Mehr

Herzlich Willkommen zur Informationsveranstaltung GLEITZEIT 8.10.2015

Herzlich Willkommen zur Informationsveranstaltung GLEITZEIT 8.10.2015 Herzlich Willkommen zur Informationsveranstaltung GLEITZEIT 8.10.2015 Rechtlicher Rahmen Betriebsvereinbarung (Mitteilungsblatt SJ 2010/2011, 1. St., Nr. 2) https://www.i-med.ac.at/mitteilungsblatt/2010/01.pdf

Mehr

HANDOUT TECHNISCHE UMSETZUNG DER ELEKTRONISCHEN ZEITERFASSUNG

HANDOUT TECHNISCHE UMSETZUNG DER ELEKTRONISCHEN ZEITERFASSUNG HANDOUT TECHNISCHE UMSETZUNG DER ELEKTRONISCHEN ZEITERFASSUNG Das Zeiterfassungskonto... 2 Der Zeiterfassungschip... 3 Rollen und Berechtigungen... 4 Persönliches Zeiterfassungskonto der Mitarbeiterinnen/

Mehr

Dienstvereinbarung über die Arbeitszeitregelung für die Universitätsbibliothek Erlangen-Nürnberg bei gleitender Arbeitszeit

Dienstvereinbarung über die Arbeitszeitregelung für die Universitätsbibliothek Erlangen-Nürnberg bei gleitender Arbeitszeit Dienstvereinbarung über die Arbeitszeitregelung für die Universitätsbibliothek Erlangen-Nürnberg bei gleitender Arbeitszeit Gültig für die Hauptbibliothek und die Technisch-naturwissenschaftliche Zweigbibliothek

Mehr

Amtliche Mitteilungen

Amtliche Mitteilungen Technische Fachhochschule Wildau Amtliche Mitteilungen Nr. 14/2004 10.08.2004 Dienstvereinbarung über die Gestaltung der Arbeitszeit für wissenschaftliche Mitarbeiter an der TFH Wildau Zwischen und der

Mehr

Arbeitsvertrag. und. Vermögenswirksame Leistungen werden ab in Höhe von gezahlt.

Arbeitsvertrag. und. Vermögenswirksame Leistungen werden ab in Höhe von gezahlt. Arbeitsvertrag und (im folgenden ) (im folgenden Arbeitnehmer) Grundlage dieses Arbeitsvertrages sind die gesetzlichen Bestimmungen und die folgenden Vereinbarungen zwischen und Arbeitnehmer. Das Arbeitsverhältnis

Mehr

Dienstvereinbarung über die Arbeitszeitregelung für die Universitätsbibliothek Erlangen-Nürnberg bei gleitender Arbeitszeit

Dienstvereinbarung über die Arbeitszeitregelung für die Universitätsbibliothek Erlangen-Nürnberg bei gleitender Arbeitszeit Dienstvereinbarung über die Arbeitszeitregelung für die Universitätsbibliothek Erlangen-Nürnberg bei gleitender Arbeitszeit Gültig für die Hauptbibliothek und die Technisch-naturwissenschaftliche Zweigbibliothek

Mehr

Für die MitarbeiterInnen kann das auch eine Verbesserung ihrer Arbeitsbedingungen

Für die MitarbeiterInnen kann das auch eine Verbesserung ihrer Arbeitsbedingungen Direkte Beteiligung der Beschäftigten 65 Für die MitarbeiterInnen kann das auch eine Verbesserung ihrer Arbeitsbedingungen bedeuten. 3.5 Direkte Beteiligung der Beschäftigten Einzelne Vereinbarungen führen

Mehr

Schritt für Schritt zur Krankenstandsstatistik

Schritt für Schritt zur Krankenstandsstatistik Schritt für Schritt zur Krankenstandsstatistik Eine Anleitung zur Nutzung der Excel-Tabellen zur Erhebung des Krankenstands. Entwickelt durch: Kooperationsprojekt Arbeitsschutz in der ambulanten Pflege

Mehr

Nr. 1.10/Seite 1. Dienstvereinbarung zur flexiblen Arbeitszeitgestaltung bei der Gemeinde Bobenheim-Roxheim. Inhaltsverzeichnis

Nr. 1.10/Seite 1. Dienstvereinbarung zur flexiblen Arbeitszeitgestaltung bei der Gemeinde Bobenheim-Roxheim. Inhaltsverzeichnis Nr. 1.10/Seite 1 Dienstvereinbarung zur flexiblen Arbeitszeitgestaltung bei der Gemeinde Bobenheim-Roxheim Inhaltsverzeichnis 1 Ziele und Grundzüge der Arbeitszeitflexibilisierung 2 Geltungsbereich 3 Kernzeiten

Mehr

HANDOUT TECHNISCHE UMSETZUNG DER ELEKTRONISCHEN ZEITERFASSUNG

HANDOUT TECHNISCHE UMSETZUNG DER ELEKTRONISCHEN ZEITERFASSUNG HANDOUT TECHNISCHE UMSETZUNG DER ELEKTRONISCHEN ZEITERFASSUNG Das Zeiterfassungskonto... 2 Der Zeiterfassungschip... 3 Rollen und Berechtigungen... 4 Persönliches Zeiterfassungskonto der Mitarbeiterinnen/

Mehr

2 Erfassung der An- und Abwesenheitszeiten

2 Erfassung der An- und Abwesenheitszeiten 1 Geltungsbereich (1) Diese Betriebsvereinbarung gilt grundsätzlich für alle Mitarbeiter/innen der Landesgeschäftsstelle einschließlich Bildungsinstitut (BI) und Informations- und Technologiecenter (ITC)

Mehr

Flexible Regelungen zugeschnitten auf die Bedürfnisse der Mitarbeiter und die betrieblichen Anforderungen bei Aqua Römer Das Unternehmen:

Flexible Regelungen zugeschnitten auf die Bedürfnisse der Mitarbeiter und die betrieblichen Anforderungen bei Aqua Römer Das Unternehmen: Flexible Regelungen zugeschnitten auf die Bedürfnisse der Mitarbeiter und die betrieblichen Anforderungen bei Aqua Römer Das Unternehmen: Aqua Römer - Tochter der Dr. Landerer u. Söhne GmbH. Hauptsitz

Mehr

Teilzeitbeschäftigte 209

Teilzeitbeschäftigte 209 Teilzeitbeschäftigte 209 Teilzeitbeschäftigte Erläuterungen zur Teilzeitarbeit Der Gesetzgeber verfolgt seit Ende 2000, in Kraft getreten zum 01.01.2001, mit dem Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete

Mehr

Muster für den Abschluss eines Anstellungsvertrages als Ärztin/Arzt (Praxisarzt) bei einem Praxisinhaber

Muster für den Abschluss eines Anstellungsvertrages als Ärztin/Arzt (Praxisarzt) bei einem Praxisinhaber Muster für den Abschluss eines Anstellungsvertrages als Ärztin/Arzt (Praxisarzt) bei einem Praxisinhaber Anstellungsvertrag Zwischen Herrn/Frau (Praxisinhaber) Praxisanschrift und Herrn/Frau (Praxisarzt)

Mehr

Muster für Ausbildungsverträge im Rahmen der praxisintegrierten Ausbildung zur Erzieherin/zum Erzieher

Muster für Ausbildungsverträge im Rahmen der praxisintegrierten Ausbildung zur Erzieherin/zum Erzieher Muster für Ausbildungsverträge im Rahmen der praxisintegrierten Ausbildung zur Erzieherin/zum Erzieher Zwischen...... vertreten durch... (im folgenden Träger der Ausbildung) und Frau/Herrn... wohnhaft

Mehr

Arbeitsvertrag (147)

Arbeitsvertrag (147) Arbeitsverträge können in jeglicher Form geschlossen werden und sind an die schriftliche Form nicht gebunden. Um sich jedoch vor Missverständnissen und bei Konfliktfällen abzusichern, ist es für beide

Mehr

Arbeitszeitkonten in AWO-Betrieben gemäß 15 Abs. 1 Satz 2 TV AWO NRW i.v.m. 12 Abs. 10 und 11 TV AWO NRW. Arbeitszeitkorridor und Rahmenzeit

Arbeitszeitkonten in AWO-Betrieben gemäß 15 Abs. 1 Satz 2 TV AWO NRW i.v.m. 12 Abs. 10 und 11 TV AWO NRW. Arbeitszeitkorridor und Rahmenzeit Arbeitszeitkonten in AWO-Betrieben gemäß 15 Abs. 1 Satz 2 TV AWO NRW i.v.m. 12 Abs. 10 und 11 TV AWO NRW Arbeitszeitkorridor und Rahmenzeit Zwang zu Arbeitszeitkonten Durch Betriebsvereinbarung kann ein

Mehr

Befristete Arbeitsverhältnisse

Befristete Arbeitsverhältnisse Wann ist ein Arbeitsvertrag befristet? Wenn die Dauer des Vertrages kalendermäßig bestimmt ist (z.b. bis zum 31.12.2007 oder für die Dauer eines Monats) oder wenn sich aus dem Zweck der Arbeitsleistung

Mehr

Gleitzeitordnung. für die Beamtinnen, Beamte und Beschäftigten der Zentralen Verwaltung der Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg

Gleitzeitordnung. für die Beamtinnen, Beamte und Beschäftigten der Zentralen Verwaltung der Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg Gleitzeitordnung für die Beamtinnen, Beamte und Beschäftigten der Zentralen Verwaltung der Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg 1 Inhalt, Grundlage und Geltungsbereich der Gleitzeitordnung (1) Inhalt

Mehr

Textilreinigungsgewerbe. Abschluss: 12.2.1979 gültig ab: 01.03.1980 Laufzeit bis: TARIFVERTRAG ÜBER ARBEITSPLATZ- UND VERDIENSTSICHERUNG

Textilreinigungsgewerbe. Abschluss: 12.2.1979 gültig ab: 01.03.1980 Laufzeit bis: TARIFVERTRAG ÜBER ARBEITSPLATZ- UND VERDIENSTSICHERUNG IG Metall Vorstand Frankfurt am Main 110 00 702 061 603 00 Bundesrepublik Deutschland - West Branche: Arbeiter Textilreinigungsgewerbe Abschluss: 12.2.1979 gültig ab: 01.03.1980 Laufzeit bis: 6 Mo TARIFVERTRAG

Mehr

Dienstvereinbarung. 2. Rahmenzeit Montags bis freitags wird eine tägliche Rahmenzeit wie folgt eingeführt:

Dienstvereinbarung. 2. Rahmenzeit Montags bis freitags wird eine tägliche Rahmenzeit wie folgt eingeführt: Dienstvereinbarung zwischen dem Personalrat und der Behörde für Bildung und Sport über die Verteilung der Arbeitszeit von Hausmeisterinnen, Hausmeistern und Hausmeisterpaaren 1) an Schulen Präambel Vor

Mehr

Telearbeit - Geltungsbereich des BetrVG

Telearbeit - Geltungsbereich des BetrVG Telearbeit - Geltungsbereich des BetrVG Der persönliche Anwendungsbereich des BetrVG ergibt sich aus 5 BetrVG. Danach gelten als Arbeitnehmer i.s.d. BetrVG Angestellte und Arbeiter unabhängig davon, ob

Mehr

Betriebsvereinbarung Arbeitszeiten Ärzte der Klinik für Chirurgie, Unfallchirurgie und Gefäßchirurgie

Betriebsvereinbarung Arbeitszeiten Ärzte der Klinik für Chirurgie, Unfallchirurgie und Gefäßchirurgie Betriebsvereinbarung Arbeitszeiten Ärzte der Klinik für Chirurgie, Unfallchirurgie und Gefäßchirurgie vom 21.10.2005 1. Geltungsbereich Die folgenden Regelungen gelten persönlich für alle im AKK im ärztlichen

Mehr

PRÄAMBEL. I. Dienstzeit

PRÄAMBEL. I. Dienstzeit Verwaltungsanordnung über die Dienstzeit vom 18.12.1996 PRÄAMBEL Aufgrund veränderter Anforderungen organisiert die Hamburger Verwaltung einen tiefgreifenden Modernisierungsprozeß mit dem Ziel, ihre Leistungen

Mehr

Arbeitsvertrag. (Name des ärztlichen Arbeitgebers) (Praxisanschrift) (Name der Arzthelferin/des Arzthelfers) (Anschrift)

Arbeitsvertrag. (Name des ärztlichen Arbeitgebers) (Praxisanschrift) (Name der Arzthelferin/des Arzthelfers) (Anschrift) Arbeitsvertrag zwischen Frau/Herrn (Name des ärztlichen Arbeitgebers) in und Frau/Herrn in (Praxisanschrift) (Name der Arzthelferin/des Arzthelfers) (Anschrift) wird folgender Vertrag geschlossen: 1 (1)

Mehr

GEMEINDE BOTTMINGEN. Verordnung über die Arbeitszeit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Bottminger Bäder

GEMEINDE BOTTMINGEN. Verordnung über die Arbeitszeit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Bottminger Bäder GEMEINDE BOTTMINGEN Verordnung über die Arbeitszeit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Bottminger Bäder I N H A L T S V E R Z E I C H N I S 4 5 6 7 8 9 0 Seite Geltungsbereich... Arbeitszeitmodell,

Mehr

Vereinbarung über Abrufarbeit 1 zwischen

Vereinbarung über Abrufarbeit 1 zwischen ACHTUNG: Dies ist ein neutrales Muster, für welches keine Haftung übernommen wird. Wir empfehlen ausdrücklich, sich individuell anwaltlich beraten zu lassen. Vereinbarung über Abrufarbeit 1 zwischen (Name,

Mehr

Betriebsvereinbarung

Betriebsvereinbarung Betriebsvereinbarung über die Einrichtung einer Beschwerdestelle nach 13 Abs.1 AGG (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz vom 18.08.2006) 1. Vertragsparteien Betriebsvereinbarung zwischen ambulante dienste

Mehr

Montessori Verein Kösching e.v.

Montessori Verein Kösching e.v. Darlehensvertrag Zwischen dem Montessori Verein Kösching e.v. als Träger der Montessori-Schule Kösching - nachfolgend Schule genannt Und (Name, Vorname) (Straße, PLZ, Wohnort) - nachfolgend Darlehensgeber

Mehr

Belastungen am Arbeitsplatz

Belastungen am Arbeitsplatz Anlage 2b Belastungen am Arbeitsplatz Gefährdungsbeurteilung gemäß 5 Arbeitschutzgesetz BU/GmbH: Abteilung:.. Schlüssel-.. Anmerkung: Sie bekamen diesen bogen von der gemeinsamen Kommission* überreicht.

Mehr

Verordnung Arbeitszeiten

Verordnung Arbeitszeiten Verordnung Arbeitszeiten Gestützt auf den Art. 25ff des geltenden Personalreglements der Gemeinde erlässt der Gemeinderat folgende Verordnung. 1) I Allgemeines Grundsatz Arbeitszeiten Zeiterfassung Art.

Mehr

Dienstvereinbarung über Arbeitszeitkonten. Zwischen dem Evangelisch-lutherischen Kirchenkreis Münden, vertreten durch den Kirchenkreisvorstand.

Dienstvereinbarung über Arbeitszeitkonten. Zwischen dem Evangelisch-lutherischen Kirchenkreis Münden, vertreten durch den Kirchenkreisvorstand. Dienstvereinbarung über Arbeitszeitkonten Zwischen dem Evangelisch-lutherischen Kirchenkreis Münden, vertreten durch den Kirchenkreisvorstand (Dienststellenleitung), und der Mitarbeitervertretung im Evangelisch-lutherischen

Mehr

Personalkonzept. Foto: Boris Golz

Personalkonzept. Foto: Boris Golz Personalkonzept Foto: Boris Golz INHALT DAS UNTERNEHMEN 1. Urlaubsregelung 2. Arbeitszeiterfassung und Überstunden 3. Wochenendeinsätze 4. Bereitschaftsdienst 5. Arbeitsschutzkleidung 6. Entgeltfortzahlung

Mehr

1.1 Allgemeines. innerhalb der Nachtzeit (19:00 24:00) Gesamte Normalarbeitszeit (16:00 19:00)

1.1 Allgemeines. innerhalb der Nachtzeit (19:00 24:00) Gesamte Normalarbeitszeit (16:00 19:00) Abschnitt 1 Überstunden in der Nacht 11 1.1 Allgemeines # Die Ermittlung und Abrechnung von Überstunden unter der Woche, an Sonn- und Feiertagen wurde bereits im Band I, Abschnitt 3 behandelt. Sehen wir

Mehr

Arbeitszeiten. Inhaltsverzeichnis. 1. Ziel 2. Vorgehensweise. 3. Details. 4. Wichtige Informationen. 2.1. Gehaltsempfänger. 2.2.

Arbeitszeiten. Inhaltsverzeichnis. 1. Ziel 2. Vorgehensweise. 3. Details. 4. Wichtige Informationen. 2.1. Gehaltsempfänger. 2.2. Arbeitszeiten Bereich: LOHN - Info für Anw ender Nr. 1657 Inhaltsverzeichnis 1. Ziel 2. Vorgehensweise 2.1. Gehaltsempfänger 2.2. Stundenlöhner 2.3. Gehaltsempfänger + Überstunden 3. Details 3.1. Berechnung

Mehr

Einleitende Bemerkungen

Einleitende Bemerkungen Einleitende Bemerkungen EU-FORMBLATT LENKFREIE TAGE / KONTROLLGERÄT MANUELLER NACHTRAG ENTSCHEIDUNGSHILFE FÜR FAHRPERSONAL VON VERORDNUNGS-FAHRZEUGEN 1 BEI TÄTIGKEITEN IM INNERSTAATLICHEN VERKEHR Zur Frage,

Mehr

Muster einer unbefristeten Arbeitsvertrags (UAV) Artikel L.121-4 des Arbeitsgesetzbuchs

Muster einer unbefristeten Arbeitsvertrags (UAV) Artikel L.121-4 des Arbeitsgesetzbuchs Muster einer unbefristeten Arbeitsvertrags (UAV) Artikel L.121-4 des Arbeitsgesetzbuchs Die unterzeichneten Parteien: 1. Frau/Herr / Die Gesellschaft mit Wohnsitz in / errichtet und mit Gesellschaftssitz

Mehr

Dienstvereinbarung über die Flexibilisierung der Arbeitszeit bei der Stadt Coburg. vom 29.12.2004

Dienstvereinbarung über die Flexibilisierung der Arbeitszeit bei der Stadt Coburg. vom 29.12.2004 STADT COBURG DV über die Flexibilisierung der Arbeitszeit 10 43 04 Seite 1 Dienstvereinbarung über die Flexibilisierung der Arbeitszeit bei der Stadt Coburg vom 29.12.2004 STADT COBURG DV über die Flexibilisierung

Mehr

Dienstvereinbarung über die Arbeitszeitregelung für die Universitätsbibliothek Erlangen-Nürnberg bei gleitender Arbeitszeit

Dienstvereinbarung über die Arbeitszeitregelung für die Universitätsbibliothek Erlangen-Nürnberg bei gleitender Arbeitszeit Dienstvereinbarung über die Arbeitszeitregelung für die Universitätsbibliothek Erlangen-Nürnberg bei gleitender Arbeitszeit 1. Dienstzeiten Gültig für alle Erlanger Standorte der Universitätsbibliothek

Mehr

(NEUES ARBEITSVERHÄLTNIS => VORLAGE 1) zwischen. ... (Name),... (Adresse) - Arbeitgeber. und. Herr/Frau... (Name),... (Adresse) - ArbeitnehmerIn -

(NEUES ARBEITSVERHÄLTNIS => VORLAGE 1) zwischen. ... (Name),... (Adresse) - Arbeitgeber. und. Herr/Frau... (Name),... (Adresse) - ArbeitnehmerIn - ARBEITSVERTRAG (NEUES ARBEITSVERHÄLTNIS => VORLAGE 1) zwischen... (Name),... (Adresse) - Arbeitgeber und Herr/Frau... (Name),... (Adresse) - ArbeitnehmerIn - wird Folgendes vereinbart: 1. Funktion/Tätigkeit

Mehr

P A C H T V E R T R A G über die Internet-Domain

P A C H T V E R T R A G über die Internet-Domain Zwischen im folgenden»verpächter«genannt und wird folgender im folgenden»pächter«genannt P A C H T V E R T R A G über die Internet-Domain geschlossen. 1 Pachtgegenstand Der Verpächter ist Inhaber des Internet-Domain-Namens,

Mehr

Bereitschaftsdienst, Kurzpausenregelung, Anlagen 5a, 5b und 5c zu den AVR

Bereitschaftsdienst, Kurzpausenregelung, Anlagen 5a, 5b und 5c zu den AVR Bereitschaftsdienst, Kurzpausenregelung, Anlagen 5a, 5b und 5c zu den AVR A. Bereitschaftsdienst 1. Die 7 bis 9 der Anlage 5 zu den AVR erhalten folgende Fassung: 7 Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft

Mehr

Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) - Die Rolle des Betriebsrats in Cateringbetrieben

Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) - Die Rolle des Betriebsrats in Cateringbetrieben Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) - Die Rolle des Betriebsrats in Cateringbetrieben Inhalt I. Errichtung des Betriebsrats II. Grundlagen der Betriebsratsarbeit III. Rechte des Betriebsrats Überblick

Mehr

Bundesgesetz über die Arbeit (ArG) Auswirkungen des Arbeitsgesetzes für die Assistenzärztinnen/-ärzte ab 1. Januar 2005

Bundesgesetz über die Arbeit (ArG) Auswirkungen des Arbeitsgesetzes für die Assistenzärztinnen/-ärzte ab 1. Januar 2005 Bundesgesetz über die Arbeit (ArG) Auswirkungen des Arbeitsgesetzes für die Assistenzärztinnen/-ärzte 1. Unterstellung der Assistenzärztinnen und -ärzte unter das ArG Ab dem 1. Januar 2005 unterstehen

Mehr

Betriebsvereinbarung über Arbeitszeitkonten

Betriebsvereinbarung über Arbeitszeitkonten Betriebsvereinbarung über Arbeitszeitkonten zwischen dem Alfried Krupp von Bohlen und Halbach Krankenhaus ggmbh, vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Horst A. Jeschke, Frau Dr. Sabine Kisselbach,

Mehr

Mustervertrag über einen Auslandsaufenthalt von Auszubildenden Blatt 1 von 6

Mustervertrag über einen Auslandsaufenthalt von Auszubildenden Blatt 1 von 6 Mustervertrag über einen Auslandsaufenthalt von Auszubildenden Blatt 1 von 6 Mustervertrag Mustervertrag über einen Auslandsaufenthalt zwischen deutschem und ausländischem Betrieb sowie dem/der Auszubildenden

Mehr

Arbeitsrechtliche Regelung zu Fortbildungen und anderen Mitarbeiterfördermaßnahmen. Grundsätze für die Aus-, Fort- und Weiterbildung ( 39 c) MVG)

Arbeitsrechtliche Regelung zu Fortbildungen und anderen Mitarbeiterfördermaßnahmen. Grundsätze für die Aus-, Fort- und Weiterbildung ( 39 c) MVG) Arbeitsrechtliche Regelung zu Fortbildungen und anderen Mitarbeiterfördermaßnahmen Grundsätze für die Aus-, Fort- und Weiterbildung ( 39 c) MVG) Grundlagen Fortbildungsmaßnahmen Diese Maßnahmen dienen

Mehr

Anleitung Arbeitszeitkontrolle für das Gastgewerbe

Anleitung Arbeitszeitkontrolle für das Gastgewerbe Anleitung Arbeitszeitkontrolle für das Gastgewerbe Vorbemerkungen Grundlage zur Arbeitszeiterfassung: Gemäss Art. 21 Ziff. 2 und 3 L-GAV ist der Arbeitgeber für die Erfassung der effektiven Arbeits- und

Mehr

Flexible Arbeitszeitregelung Siemens in Hamburg. Bundesangestelltenkonferenz 2015

Flexible Arbeitszeitregelung Siemens in Hamburg. Bundesangestelltenkonferenz 2015 Flexible Arbeitszeitregelung Siemens in Hamburg Bundesangestelltenkonferenz 2015 Eingeschränkte Gleitzeit Seit ca. 1992 sukzessive Einführung flexibler Arbeitszeiten in einzelne Bereichen als Pilotprojekte

Mehr

Tarifvertrag Leih- / Zeitarbeit

Tarifvertrag Leih- / Zeitarbeit IG Metall Bezirksleitung Baden-Württemberg Tarifvertrag Leih- / Zeitarbeit Metall- und Elektroindustrie Baden-Württemberg Abschluss: 19.05.2012 Gültig ab: 20.05.2012 Kündbar zum: 31.12.2015 Frist: 3 Monate

Mehr

Fort- und Weiterbildung beim MDR

Fort- und Weiterbildung beim MDR DIENSTVEREINBARUNG über die Fort- und Weiterbildung beim MDR vom 15.09.1995 i. d. F. vom 05.10.1999 Zwischen dem MDR und dem Gesamtpersonalrat des MDR wird folgende Dienstvereinbarung über die Fort- und

Mehr

Muster eines Sponsoringvertrages für die Stadt Köln

Muster eines Sponsoringvertrages für die Stadt Köln Muster eines Sponsoringvertrages für die Stadt Köln Zwischen der Stadt Köln - Der Oberbürgermeister - [Dienststelle] im Folgenden Sponsoringnehmer und der... im Folgenden Sponsor genannt wird folgende

Mehr

Dienstvereinbarung über die gleitende Arbeitszeit. Zwischen dem Kirchenkreis Leverkusen. und. der Mitarbeitervertretung des Kirchenkreises Leverkusen

Dienstvereinbarung über die gleitende Arbeitszeit. Zwischen dem Kirchenkreis Leverkusen. und. der Mitarbeitervertretung des Kirchenkreises Leverkusen Dienstvereinbarung über die gleitende Arbeitszeit Zwischen dem Kirchenkreis Leverkusen und der Mitarbeitervertretung des Kirchenkreises Leverkusen wird gemäß 36 MVG-EKD folgende Dienstvereinbarung über

Mehr

Was Sie über "kleine Jobs" wissen sollten! Minijob - 450 Euro. Chance oder Sackgasse? Tipps und Informationen. Euro-Geldscheine und Münzen

Was Sie über kleine Jobs wissen sollten! Minijob - 450 Euro. Chance oder Sackgasse? Tipps und Informationen. Euro-Geldscheine und Münzen Euro-Geldscheine und Münzen Minijob - 450 Euro Chance oder Sackgasse? Tipps und Informationen Was Sie über "kleine Jobs" wissen sollten! Einklinker DIN lang Logo Minijob - Chancen und Risiken Minijob -

Mehr

Ende von Vertragsbeziehungen

Ende von Vertragsbeziehungen Ende von Vertragsbeziehungen Ende von Vertragsbeziehungen oder Alles hat (hoffentlich!) mal ein Ende! 170 Ende von Vertragsbeziehungen Vertragsbeziehungen enden: regulär durch vollständig erbrachten Leistungsaustausch

Mehr

Monitoring-Service Anleitung

Monitoring-Service Anleitung Anleitung 1. Monitoring in CrefoDirect Wie kann Monitoring über CrefoDirect bestellt werden? Bestellung von Monitoring beim Auskunftsabruf Beim Auskunftsabruf kann das Monitoring direkt mitbestellt werden.

Mehr

QuickInfo Dienstplanerstellungund Dienstplanänderung. Erstellung eines Dienstplan bzw. Arbeitszeitmodell

QuickInfo Dienstplanerstellungund Dienstplanänderung. Erstellung eines Dienstplan bzw. Arbeitszeitmodell Erstellung eines Dienstplan bzw. Arbeitszeitmodell Mitarbeiter-Dienstplan Verwaltung von Arbeitszeitmodellen Im Managementportal können Dienstpläne bzw. Arbeitszeitmodelle für die Mitarbeiterinnen und

Mehr

Beiratsordnung des Frankfurter Volleyball Verein e.v. Stand: Januar 2015

Beiratsordnung des Frankfurter Volleyball Verein e.v. Stand: Januar 2015 Beiratsordnung des Frankfurter Volleyball Verein e.v. Stand: Januar 2015 1. Zusammensetzung des Beirats (1) Mitglieder Der Beirat des Frankfurter Volleyball Verein e.v. (FVV) setzt sich gemäß 11 der Vereinssatzung

Mehr

Das neue Reisekostenrecht 2014

Das neue Reisekostenrecht 2014 Seite 1 von 8 Das neue Reisekostenrecht 2014 Inhaltsverzeichnis: Seite I. Festlegung der ersten Tätigkeitsstätte 1.1 Der zentrale Begriff: die erste Tätigkeitsstätte 1 1.2 Prüfungsstufe 1: Festlegung durch

Mehr

LEITFADEN ZUR SCHÄTZUNG DER BEITRAGSNACHWEISE

LEITFADEN ZUR SCHÄTZUNG DER BEITRAGSNACHWEISE STOTAX GEHALT UND LOHN Stollfuß Medien LEITFADEN ZUR SCHÄTZUNG DER BEITRAGSNACHWEISE Stand 09.12.2009 Seit dem Januar 2006 hat der Gesetzgeber die Fälligkeit der SV-Beiträge vorgezogen. So kann es vorkommen,

Mehr

Homebanking-Abkommen

Homebanking-Abkommen Homebanking-Abkommen Der Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken e.v., Bonn, Bundesverband deutscher Banken e.v., Köln, Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands e.v., Bonn Deutscher

Mehr

Produktbeschreibung. Personalzeiterfassung OSIRIS-PZE

Produktbeschreibung. Personalzeiterfassung OSIRIS-PZE Produktbeschreibung Personalzeiterfassung OSIRIS-PZE 1 OSIRIS-PZE ist ein Softwareprogramm im Bereich der Personal Zeit Erfassung lauffähig unter Microsoft Windows ab Version XP. Mit OSIRIS-PZE werden

Mehr

SOZIALVORSCHRIFTEN IM STRAßENVERKEHR Verordnung (EG) Nr. 561/2006, Richtlinie 2006/22/EG, Verordnung (EU) Nr. 165/2014

SOZIALVORSCHRIFTEN IM STRAßENVERKEHR Verordnung (EG) Nr. 561/2006, Richtlinie 2006/22/EG, Verordnung (EU) Nr. 165/2014 LEITLINIE NR. 7 Gegenstand: Die Bedeutung von innerhalb von 24 Stunden Artikel: 8 Absätze 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 Leitlinien: Nach Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung muss innerhalb von

Mehr

Zahnmedizinische/r Fachangestellte/r

Zahnmedizinische/r Fachangestellte/r LANDESZAHNÄRZTEKAMMER HESSEN KÖRPERSCHAFT DES ÖFFENTLICHEN RECHTS Umschulungsvertrag Zwischen der Zahnärztin/dem Zahnarzt und dem/der Umzuschulenden geb.am in Eintragung erfolgt durch die LZKH Vorgemerkt

Mehr

Tarifvertrag Leih- / Zeitarbeit

Tarifvertrag Leih- / Zeitarbeit Zwischen dem und der wird folgender Verband der Metall- und Elektroindustrie Baden-Württemberg e.v. - Südwestmetall - IG Metall Bezirksleitung Baden-Württemberg vereinbart: 1. Geltungsbereich Tarifvertrag

Mehr

Reglement über die Arbeitszeit für das Gemeindepersonal

Reglement über die Arbeitszeit für das Gemeindepersonal Reglement über die Arbeitszeit für das Gemeindepersonal vom 4. November 05 Inhaltsverzeichnis Präambel.... Allgemeine Bestimmungen... Geltungsbereich... Grundsatz... Definition der Arbeitszeit... 4 Zweck

Mehr

Änderungen und Ergänzungen zum. Arbeitsvertragsrecht der bayerischen. (Erz-)Diözesen - ABD -

Änderungen und Ergänzungen zum. Arbeitsvertragsrecht der bayerischen. (Erz-)Diözesen - ABD - Nr. 59 Änderungen und Ergänzungen zum Arbeitsvertragsrecht der bayerischen (Erz-)Diözesen - ABD - Beschlüsse der Bayerischen Regional-KODA vom 08.12.2004 und vom 03./04.05.2005 - Regelung über eine ergänzende

Mehr

Mediationsordnung des Berufsverbands Deutscher Psychologinnen und Psychologen. (MedO) in der Fassung vom 24.11.2013

Mediationsordnung des Berufsverbands Deutscher Psychologinnen und Psychologen. (MedO) in der Fassung vom 24.11.2013 Mediationsordnung 1 Mediationsordnung des Berufsverbands Deutscher Psychologinnen und Psychologen (MedO) in der Fassung vom 24.11.2013 1 (1) Der BDP kann in geeigneten Fällen den jeweiligen Parteien vorschlagen

Mehr

KOLLEKTIVES ARBEITSRECHT WS 2015/16 TU DRESDEN. Rechtsanwältin Yvonne Dietzel, LL.M. Rechtsanwältin Dr. Charlotte Sander, LL.M.

KOLLEKTIVES ARBEITSRECHT WS 2015/16 TU DRESDEN. Rechtsanwältin Yvonne Dietzel, LL.M. Rechtsanwältin Dr. Charlotte Sander, LL.M. KOLLEKTIVES ARBEITSRECHT WS 2015/16 TU DRESDEN Rechtsanwältin Yvonne Dietzel, LL.M. Rechtsanwältin Dr. Charlotte Sander, LL.M. Gliederung der Vorlesung A. B. C. D. E. F. G. Einführung Koalitionsrecht Tarifvertragsrecht

Mehr

im Rahmen der Ausbildung zur Altenpflegerin/zum Altenpfleger Zwischen ... ... ... (im folgenden Träger der praktischen Ausbildung) und Frau/Herrn...

im Rahmen der Ausbildung zur Altenpflegerin/zum Altenpfleger Zwischen ... ... ... (im folgenden Träger der praktischen Ausbildung) und Frau/Herrn... im Rahmen der Ausbildung zur Altenpflegerin/zum Altenpfleger Zwischen (im folgenden Träger der praktischen Ausbildung) und Frau/Herrn... geb. am... wohnhaft in...... (im folgenden Schüler) wird folgender

Mehr

Häufig gestellte Fragen zur Arbeitszeit

Häufig gestellte Fragen zur Arbeitszeit Häufig gestellte Fragen zur Arbeitszeit Stand: April 2014 A Arbeitszeitausgleich: Arbeitszeitausgleich muss im Rahmen der elektronischen Zeiterfassung nicht gesondert berücksichtigt werden. Die Arbeitszeit

Mehr

zur Änderung des Reglements über das Staatspersonal (flexible Pensionierung)

zur Änderung des Reglements über das Staatspersonal (flexible Pensionierung) ASF 0_06 Verordnung vom 8. Juni 0 Inkrafttreten: 0.0.0 zur Änderung des Reglements über das Staatspersonal (flexible Pensionierung) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf die Artikel 0 des Gesetzes

Mehr

Stundenerfassung Version 1.8

Stundenerfassung Version 1.8 Stundenerfassung Version 1.8 Anleitung Überstunden Ein Modul der Plusversion 2008 netcadservice GmbH netcadservice GmbH Augustinerstraße 3 D-83395 Freilassing Dieses Programm ist urheberrechtlich geschützt.

Mehr

72 94 l' SHKlCGM-Tarifverträge. TARIfVERTRAG ZUR BERUfSBEZOGENEN WEITERBILDUNG. abgeschlossen zwischen dem

72 94 l' SHKlCGM-Tarifverträge. TARIfVERTRAG ZUR BERUfSBEZOGENEN WEITERBILDUNG. abgeschlossen zwischen dem la".. np r, 2u'll Id' " '8 I 72 94 l' SHKlCGM-Tarifverträge TARIfVERTRAG ZUR BERUfSBEZOGENEN WEITERBILDUNG abgeschlossen zwischen dem Fachverband Sanitär Heizung Klempner Klima Land Brandenburg und der

Mehr

Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitnehmer 1

Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitnehmer 1 Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitnehmer 7. (Vom 5. August 997) Der Regierungsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf Art. 59 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR) sowie Ziff. des Einführungsgesetzes

Mehr

ZENTRALVERBAND DES DEUTSCHEN HANDWERKS. Merkblatt. zum Vorziehen der Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge ab Januar 2006

ZENTRALVERBAND DES DEUTSCHEN HANDWERKS. Merkblatt. zum Vorziehen der Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge ab Januar 2006 ZENTRALVERBAND DES DEUTSCHEN HANDWERKS Merkblatt zum Vorziehen der Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge ab Januar 2006 Abteilung Sozialpolitik Berlin, Dezember 2005 - 2 - Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge

Mehr

Elterngeld Plus und Partnerschaftlichkeit. Zahlen & Daten

Elterngeld Plus und Partnerschaftlichkeit. Zahlen & Daten Elterngeld Plus und Partnerschaftlichkeit Zahlen & Daten 4. Juni 2014 Das neue Gesetz fördert die partnerschaftliche Aufteilung von familiären und beruflichen Aufgaben Elterngeld Plus Partnerschaftsbonus

Mehr

Beschwerdeverfahren 2.1.2

Beschwerdeverfahren 2.1.2 Beschwerdeverfahren 2.1.2 1. Eingang der Beschwerde Datum: per Fax mündlich per Post per Email Vorgelegt von (freiwillig): vorgelegt am: Unternehmen: Verantwortlicher: 2. Beschwerdeangabe Grund der Beanstandung

Mehr

Das große ElterngeldPlus 1x1. Alles über das ElterngeldPlus. Wer kann ElterngeldPlus beantragen? ElterngeldPlus verstehen ein paar einleitende Fakten

Das große ElterngeldPlus 1x1. Alles über das ElterngeldPlus. Wer kann ElterngeldPlus beantragen? ElterngeldPlus verstehen ein paar einleitende Fakten Das große x -4 Alles über das Wer kann beantragen? Generell kann jeder beantragen! Eltern (Mütter UND Väter), die schon während ihrer Elternzeit wieder in Teilzeit arbeiten möchten. Eltern, die während

Mehr

Letzte Krankenkassen streichen Zusatzbeiträge

Letzte Krankenkassen streichen Zusatzbeiträge Zusatzbeiträge - Gesundheitsfonds Foto: D. Claus Einige n verlangten 2010 Zusatzbeiträge von ihren Versicherten. Die positive wirtschaftliche Entwicklung im Jahr 2011 ermöglichte den n die Rücknahme der

Mehr

Merkblatt November 2013

Merkblatt November 2013 Merkblatt November 2013 Abgeltung von Bereitschaftsdienst Die Arbeitsvertragssituation der Ärzte hat sich durch den Abschluss arztspezifischer Tarifverträge grundlegend geändert. Bildete bis zum 30.09.2005

Mehr

VEREINBARUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES PRAKTISCHEN STUDIENSEMESTERS

VEREINBARUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES PRAKTISCHEN STUDIENSEMESTERS VEREINBARUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES PRAKTISCHEN STUDIENSEMESTERS zwischen (Firma / Behörde) Anschrift: Tel.: Email: Branche Beschäftigtenzahl: - nachfolgende Praxisstelle genannt - und Herrn / Frau geb.

Mehr

BERECHNUNG DER FRIST ZUR STELLUNGNAHME DES BETRIEBSRATES BEI KÜNDIGUNG

BERECHNUNG DER FRIST ZUR STELLUNGNAHME DES BETRIEBSRATES BEI KÜNDIGUNG Frist berechnen BERECHNUNG DER FRIST ZUR STELLUNGNAHME DES BETRIEBSRATES BEI KÜNDIGUNG Sie erwägen die Kündigung eines Mitarbeiters und Ihr Unternehmen hat einen Betriebsrat? Dann müssen Sie die Kündigung

Mehr

Hinweise zum Ausfüllen der Zeiterfassung

Hinweise zum Ausfüllen der Zeiterfassung Hinweise zum Ausfüllen der Zeiterfassung Generelle Hinweise zu Excel Ab Version VSA 4.50 wird die dezimale Schreibweise für Zeiteingaben verwendet. Die Zeiterfassung, die Sie erhalten haben wurde für Excel

Mehr

3. Was muss ich tun, um Elternzeit in Anspruch zu nehmen? 4. Wie lange kann Elternzeit genommen werden?

3. Was muss ich tun, um Elternzeit in Anspruch zu nehmen? 4. Wie lange kann Elternzeit genommen werden? 1. Was ist eigentlich Elternzeit? Elternzeit ist der Anspruch von Arbeitnehmern auf unbezahlte Freistellung von der Arbeit aus Anlass der Geburt und zum Zweck der Betreuung ihres Kindes. 2. Wer hat Anspruch

Mehr

Rechtsanwalt. Arbeitsverhältnis

Rechtsanwalt. Arbeitsverhältnis Thorben Feldhaus Rechtsanwalt Ihr Recht im Arbeitsverhältnis Das Arbeitsrecht ist traditionell das Schutzrecht der Arbeitnehmer! Es befasst sich mit der Beziehung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer,

Mehr

DIE IG METALL KENNENLERNEN. Die IG Metall auf einen Blick: wir.die-igmetall.de Das Über-Uns-Portal: Reinschauen lohnt sich!

DIE IG METALL KENNENLERNEN. Die IG Metall auf einen Blick: wir.die-igmetall.de Das Über-Uns-Portal: Reinschauen lohnt sich! FB Mitglieder und Erschließungsprojekte Frankfurt am Main SIND IG METALL IG Metall Vorstand Wenn möglich, bitte beim Betriebsrat oder bei der IG Metall vor Ort abgeben. DIE IG METALL KENNENLERNEN Die IG

Mehr

Ein Betriebsrat. In jedem Fall eine gute Wahl.

Ein Betriebsrat. In jedem Fall eine gute Wahl. Ein Betriebsrat. In jedem Fall eine gute Wahl. Unser Wegweiser zur Wahl eines Betriebsrates Inhalt: Warum sollten Sie einen Betriebsrat wählen? 1 Wann wird gewählt? 1 Was macht eigentlich ein Betriebsrat?

Mehr