Flexibilisierung der Arbeitszeit
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- Sylvia Fuhrmann
- vor 10 Jahren
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1 Flexibilisierung der Arbeitszeit Zwischen der Informationsverarbeitung und Dienstleistungen GmbH (IDG) und dem Betriebsrat der IDG wird folgende Betriebsvereinbarung zur Flexibilisierung der Arbeitszeit geschlossen. Die im Jahre 1995 abgeschlossene Betriebsvereinbarung zur Flexibilisierung der Arbeitszeit hat sich im großen und ganzen bewährt. Um den gestiegenen Bedürfnissen von ArbeitnehmerInnen und Arbeitgeber nach Flexibilisierung nachkommen zu können, wurde sie weiterentwickelt. Durch folgende Vereinbarung über die Erweiterung der "Flexiblen Arbeitszeit" soll eine Regelung geschaffen werden, die sowohl den stetig wechselnden Anforderungen im betrieblichen Dienstleistungsumfeld (Sicherstellung des Services) als auch den persönlichen Bedürfnissen der MitarbeiterInnen gerecht wird. Es ist ebenfalls Ziel dieser Vereinbarung, den administrativen Aufwand im Rahmen der Arbeitszeitwirtschaft auf ein Minimum zu reduzieren und den MitarbeiterInnen mehr Eigenverantwortung zu ermöglichen. Im Mittelpunkt steht dabei insbesondere das Bedürfnis eines jeden einzelnen Erwerbstätigen, den Beruf mit den persönlichen Interessen und den Bedürfnissen der Familie bzgl. Lage und Ort der Arbeitsleistung in Einklang zu bringen. Gerade im IT-Bereich wird der Arbeitsort eine zunehmend geringere Bedeutung haben. Daher soll mit dieser Regelung gleichzeitig eine Möglichkeit geschaffen werden, Tätigkeiten, die nicht zwingend in den Geschäftsräumen der IDG geleistet werden müssen, in Abstimmung mit den Führungskräften auch außerhalb der IDG verrichten zu können. Gleitzeit ermöglicht dem/der MitarbeiterIn, aus persönlichen Gründen von der täglichen Sollarbeitszeit (7,6 Stunden bei Vollzeit) abzuweichen. Im Gegensatz dazu stellen Überstunden Mehrarbeit dar, die aus betrieblichen Gründen erforderlich ist, die vom Arbeitgeber angeordnet wird und vom Betriebsrat mitbestimmt werden muss. Die Vertragspartner sind sich dabei einig, dass die den einzelnen MitarbeiterInnen eingeräumte Flexibilität ein hohes Maß an Verantwortungsbewußtsein voraussetzt. Soweit es Arbeitsabläufe, sonstige betriebliche Belange oder das persönliche Verhalten von MitarbeiterInnen erforderlich 1
2 machen, können die Regelungen der flexiblen Arbeitszeit mit Zustimmung des Betriebsrates eingeschränkt werden. l. Geltungsbereich Diese Betriebsvereinbarung gilt für alle MitarbeiterInnen der IDG am Standort Köln, die Arbeitnehmer im Sinne des 5 BetrVG sind. 2. Arbeitszeit 2.1 Es gilt eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 38 Stunden für Vollzeitkräfte, für Teilzeitkräfte gilt eine entsprechende anteilige Arbeitszeit. Die Arbeitszeit verteilt sich auf die Tage Montag bis Freitag. 2.2 Die monatliche Soll-Arbeitszeit ergibt sich aus der Anzahl der Arbeitstage des betreffenden Monats. 2.3 Eine Anwesenheitspflicht kann in begründeten Fällen (z.b. dienstliche Besprechungen) nur für die Zeit von montags bis freitags jeweils von 9.00 Uhr bis Uhr angeordnet werden. 2.4 Die Arbeitszeit liegt montags bis freitags zwischen 6.00 Uhr und Uhr (allgemeiner Arbeitszeitkorridor). Die Lage der täglichen Arbeitszeit innerhalb des Arbeitszeitkorridors kann von den MitarbeiterInnen grundsätzlich selbst bestimmt werden. Auf Wunsch des/der MitarbeiterIn ist es möglich, einen persönlichen Arbeitszeitkorridor für die Zeit von 7.00 Uhr bis Uhr oder für die Zeit von 8.00 Uhr bis Uhr zu vereinbaren. Dieser persönliche Arbeitszeitkorridor muss schriftlich von dem/der MitarbeiterIn mit Zustimmung der personellen Führungskraft bei Personal-Service und Entwicklung (PSE) beantragt werden. Eine Rückkehrmöglichkeit zu dem allgemeinen Arbeitszeitkorridor (6.00 Uhr bis Uhr) ist jederzeit möglich und muss schriftlich erklärt werden. Der Betriebsrat wird über jede Änderung des Arbeitszeitkorridors einzelner MitarbeiterInnen unmittelbar informiert. 2.5 Für Mitarbeiterlnnen im Schichtdienst des Operatings und MitarbeiterInnen im Schichtdienst der Nachbereitung gelten die Punkte 2.3, 2.4 und 2.9 nicht, da die aus betrieblichen Gründen bestehenden besonderen Arbeitszeiten im Schichtdienst weiter eingehalten werden müssen. 2
3 Der allgemeine Arbeitszeitkorridor im Schichtdienst wird wie folgt definiert: Bei 3-Schicht-Betrieb in den Zeiten montags 6.00 Uhr bis samstags 6.00 Uhr Bei 2-Schicht-Betrieb an den Tagen montags bis freitags jeweils 5.00 Uhr bis Uhr. 2.6 Die tägliche Arbeitszeit darf aus gesetzlichen Gründen 10 Stunden zuzüglich 0,25 Stunden bezahlter Pause nicht überschreiten. Sollte es dennoch vorkommen, dass diese Zeit überschritten worden ist, so sind die MitarbeiterInnen verpflichtet, unmittelbar am Tag darauf ihre jeweilige personelle Führungskraft und Personal- Service und Entwicklung zu informieren und die Überschreitung zu begründen. 2.7 Über- und Unterschreitungen der monatlichen Soll-Arbeitszeit können in den jeweiligen Folgemonat als Plus-Stunden bzw. Minus-Stunden übernommen werden. Grundsätzlich sollen dabei die Grenzen von plus 50 Stunden bzw. minus 20 Stunden nicht überschritten werden. Übersteigt am Monatsende der Plus-Saldo die Grenze von 50 Stunden bzw. der Minus-Saldo die Grenze von 20 Stunden und lag der Saldo im Vormonat innerhalb der genannten Grenzen, so ist im Folgemonat dafür Sorge zu tragen, dass der neue Saldo wieder innerhalb dieser Grenzen liegt. Sollte dies nicht erreicht werden, so soll der/die MitarbeiterIn in dem darauf folgenden Monat je angefangene 7,6 Plus-Stunden über der Grenze von 50 Stunden je einen Gleittag nehmen. Wird von einem/einer MitarbeiterIn in drei aufeinander folgenden Monaten die Grenze von 50 Plus-Stunden überschritten, so wird - innerhalb des allgemeinen bzw. persönlichen Arbeitszeitkorridors - die maximale tägliche Arbeitszeit des/der MitarbeiterIn so lange auf 6 Stunden je Tag reduziert, bis sein/ihr Saldo die Grenze von 30 Plus-Stunden unterschritten hat. Für Teilzeitkräfte mit täglich reduzierter Arbeitszeit werden die 6 Stunden entsprechend ihrem Arbeitszeitprozentsatz gekürzt. 2.8 Lediglich angeordnete und vom Betriebsrat genehmigte Überstunden gestatten eine Arbeitszeit außerhalb des allgemeinen bzw. persönlichen Arbeitszeitkorridors, somit auch solche Arbeitszeiten, die an Samstagen oder an Sonn- und Feiertagen geleistet werden. 2.9 Bei besonderen privaten Belangen können einzelne MitarbeiterInnen unter Angabe der voraussichtlichen Dauer schriftlich beantragen, dass sie grundsätzlich auch samstags innerhalb der Zeiten ihres allgemeinen bzw. persönlichen Arbeitszeitkorridors arbeiten können. Voraussetzung für eine Genehmigung ist die Erfüllung folgender Kriterien: Der Antrag muss im rein privaten Interesse liegen. 3
4 Die freiwillige Samstagsarbeit aus persönlichen Gründen darf keine Überstunden, Bereitschaften oder sonstige Sondereinsätze für andere MitarbeiterInnen zur Folge haben. Der Antrag muss von der personellen Führungskraft unterstützt, von Personal- Service und Entwicklung befürwortet und dem Betriebsrat genehmigt werden. Die Freigabe gilt bis zum Fortfall des Grundes. Bei vorzeitiger Beendigung der Vereinbarung wird der Betriebsrat unverzüglich informiert. Die Samstagsarbeit aus persönlichen Gründen stellt eine Erweiterung des Gleitzeitrahmens dar und wird im Gegensatz zur Samstagsarbeit aus betrieblichen Gründen nicht mit einem Überstundenzuschlag vergütet. Jeder Samstag, an dem der/die MitarbeiterIn aus persönlichen Gründen arbeiten möchte, ist vorher mit der personellen Führungskraft abzusprechen. 3. Erfassung und Bewertung von Abwesenheiten 3.1 Die Anzahl der Gleittage ist unbegrenzt. Gleittage können jedoch nur in Abstimmung mit der zuständigen personellen Führungskraft gewährt werden. Hierbei sind die Wünsche der Mitarbeiterlnnen zu berücksichtigen. 3.2 Reisezeiten sind Arbeitszeiten. Ganztägige Dienstreisen und Dienstgänge werden mit der tatsächlichen Arbeitszeit, maximal mit 10,25 Stunden, bewertet. Bei der Planung von Dienstreisen sind die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes zu berücksichtigen. Externe Seminare werden grundsätzlich mit 7,6 Stunden je Tag bewertet. Bei internen Seminaren gilt die übliche Zeiterfassung (siehe Punkt 8). 3.3 Arztbesuche liegen grundsätzlich außerhalb der Arbeitszeit. 3.4 Urlaubs- und Krankheitstage werden mit der täglichen Soll-Arbeitszeit bewertet. 3.5 Abwesenheit aufgrund höherer Gewalt oder eigenen Unfalles wird wie Arbeitszeit bewertet. 4
5 4. Überstunden 4.1 Überstunden sind: Mehrarbeit, die auf ausdrückliche Anordnung durch den Arbeitgeber und nach Zustimmung durch den Betriebsrat anfällt und über die monatliche Soll- Arbeitszeit hinausgeht, sowie Arbeitszeit, die auf ausdrückliche Anordnung durch den Arbeitgeber und nach Zustimmung durch den Betriebsrat anfällt und in Zeiten außerhalb des Arbeitszeitkorridors des/der betroffenen MitarbeiterIn liegt. Die Beantragung von Überstunden ist somit unabhängig vom persönlichen Zeitkonto der MitarbeiterInnen (Gleitzeit) zu sehen. Ziel ist es, die flexible Arbeitszeit konsequent von originären Überstunden zu trennen. Bei jedem beliebigen Stundensaldo können daher Überstunden geleistet und abgerechnet werden. Bei der Beantragung von Überstunden muss der/die MitarbeiterIn auf dem Antrag im elektronischen Workflow die Anzahl der Stunden (inklusive Zuschläge) angeben, die in Freizeit abgegolten werden sollen. 4.2 Geleistete Überstunden werden am Monatsende von der Soll-Arbeitszeit abgesetzt und über den elektronischen Workflow zur Abrechnung (wahlweise Auszahlung oder Aufsummierung auf dem Überstundenkonto) an PSE weitergeleitet. 4.3 Geleistete Überstunden werden zusätzlich zur Grundvergütung mit folgenden Zuschlägen auf 1/162 des Monatsgehaltes abgegolten: - montags bis freitags Zuschlag von 25 %, - samstags Zuschlag von 50 %, - sonntags und feiertags Zuschlag von 100 %, - Sondertage ( und ) Zuschlag von 150 %. Zusätzlich wird ein 25%iger Zuschlag auf 1/162 des Monatsgehalts gezahlt, wenn die Überstunden in folgenden Zeiträumen liegen: - montags bis freitags außerhalb des Arbeitszeitkorridors des/der MitarbeiterIn bzw. bei Schichtdienst von Uhr bis Uhr - samstags und sonntags vor 6.00 Uhr oder nach Uhr. 4.4 Arbeiten an Samstagen, Sonn- und Feiertagen und montags bis freitags außerhalb des allgemeinen bzw. persönlichen Arbeitszeitkorridors sollen nur ausnahmsweise durchgeführt werden. Es handelt sich hierbei stets um Überstunden, die unter das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates fallen. Dies gilt nicht für die Samstagsarbeit aus persönlichen Gründen gemäß Punkt 2.9 dieser Betriebsvereinbarung. 5
6 5. Freizeitausgleich für Überstunden Auf Wunsch der Mitarbeiterlnnen können Überstunden ggf. auch unter Hinzurechnung der Zuschläge in Freizeit abgegolten werden. Dabei sind Überträge bis zu 6 Folgemonate möglich. Spätestens nach Ablauf dieser 6 Monate sind die Stundenguthaben von den MitarbeiterInnen zur Auszahlung aufzugeben. 6. Arbeiten zu Hause Auf Wunsch der Mitarbeiterlnnen können in Absprache mit der personellen Führungskraft innerhalb des allgemeinen bzw. persönlichen Arbeitszeitkorridors gelegentlich Arbeiten zu Hause durchgeführt werden. Hierbei sind die gesetzlichen Bestimmungen und betrieblichen Regelungen zu beachten. Die Arbeitszeit muss am ersten folgenden Arbeitstag in den Räumen der IDG nacherfasst werden. 7. Einschränkungen Mitarbeiterinnen, für die das Mutterschutzgesetz zutrifft, können auf ihren Wunsch hin im Rahmen der vom Gesetz vorgeschriebenen täglichen Arbeitszeit an der flexiblen Arbeitszeit teilnehmen. Die tägliche Arbeitszeit darf dabei 8 Stunden und 30 Minuten nicht überschreiten. 8. Zeiterfassung 8.1 Das Erfassen der Arbeitszeit und der Überstunden ist für alle MitarbeiterInnen verbindlich vorgeschrieben und erfolgt über ein elektronisches Zeiterfassungssystem an zentralen Erfassungsgeräten. Dabei werden die Kommt- und Gehtzeit erfasst. Jedem/jeder MitarbeiterIn wird die Möglichkeit eingeräumt, manuelle Korrekturen, Ergänzungen oder Nachträge vorzunehmen. Diese Eintragungen werden im System als manuelle Einträge gekennzeichnet. Jede manuell erfasste Arbeitszeit gilt wie die objektiv erfasste Arbeitszeit als nachgewiesen. 8.2 Es erfolgen automatische Auswertungen der Zeiterfassungen zur Überprüfung der Einhaltung der Arbeitszeitbestimmungen, Gesetze und betrieblichen Vereinbarungen. Diese werden in einem Anhang zur Betriebsvereinbarung für Systeme, die personenbezogene Daten verarbeiten näher bestimmt. 6
7 8.3 Bis zur Einrichtung des elektronischen Zeiterfassungssystems und dem Abschluss des Anhangs zur Betriebsvereinbarung für Systeme, die personenbezogene Daten verarbeiten erfolgt die Zeiterfassung mit der Stempelkarte. Die dafür bestehenden Regelungen aus der alten Betriebsvereinbarung Flexibilisierung der Arbeitszeit vom bleiben solange gültig. 8.4 Nach 6-monatiger Nutzung der objektiven Zeiterfassung an den zentralen Erfassungsgeräten (nach Einführung der elektronischen Zeiterfassung oder nach Neueinstellung) können einzelne MitarbeiterInnen schriftlich erklären, dass er/sie seine/ihre Kommt- und Gehtzeiten manuell an einem PC (statt an einem zentralen Erfassungsgerät) erfassen möchte. Die Arbeitszeiterfassung bleibt auch bei manueller Erfassung verbindlich und muss spätestens am ersten folgenden Arbeitstag in den Räumen der IDG erfolgen. Der Betriebrat wird über jede dieser schriftlichen Erklärungen unverzüglich informiert. In begründeten Fällen kann in Abstimmung zwischen Geschäftsführung und Betriebsrat vereinbart werden, dass die Möglichkeit der manuellen Erfassung bei einzelnen MitarbeiterInnen für 6 Monate außer Kraft gesetzt wird. Können sich Geschäftsführung und Betriebsrat in einzelnen Fällen nicht einigen, so wird die Möglichkeit der manuellen Erfassung in diesen Fällen für 6 Monate außer Kraft gesetzt. 9. Schlussvorschriften Sollten einzelne Bestimmungen dieser Betriebsvereinbarung unwirksam sein oder werden oder in Widerspruch zu anzuwendenden tariflichen oder gesetzlichen Regelungen stehen, so bleiben die übrigen Regelungen bestehen. Die unwirksame oder im Widerspruch stehende Regelung ist durch eine solche zu ersetzen, die dem von den Parteien mit der ersetzten Regelung Gewollten möglichst nahe kommt. Gleiches gilt für eine eventuelle Regelungslücke. Das Unternehmen und der Betriebsrat sind sich darüber einig, dass zukünftige Erfahrungen Änderungen erforderlich machen können. Diese Betriebsvereinbarung tritt am in Kraft, ersetzt die bisher gültige Betriebsvereinbarung zur Flexibilisierung der Arbeitszeit gültig ab und ist unbefristet. Sie kann jederzeit mit einer Frist von 6 Monaten gekündigt werden. Im Falle einer Kündigung wirkt sie nach bis zum Abschluss einer entsprechenden neuen Vereinbarung. Köln, den Für die IDG Für den Betriebsrat der IDG 7
(2) Die Vorschriften des 1. Abschnittes finden keine Anwendung auf Arbeitsverhältnisse von:
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